Verkehrswesen

Das SG Verkehrswesen beinhaltet die untere Straßenverkehrsbehörde, die Kfz-Zulassungsbehörden und die Fahrerlaubnisbehörde.

Die untere Straßenverkehrsbehörde ist zuständig für alle Regelungen auf den Kreis-, Staats- und Bundesstraßen im Landkreis. Genehmigung von Veranstaltungen auf öffentlichem Verkehrsgrund und Sicherung von Baustellen. Genehmigung von Schwertransporten und Taxi- und Mietwagenkonzessionen.

Die Kfz-Zulassungsbehörden in Rosenheim und Wasserburg a. Inn sind mit allen Aufgaben rund um die Zulassung betraut. Um- und Abmeldungen von Kraftfahrzeugen im Landkreis und in Kooperation in der erweiterten Zuständigkeit in Oberbayern.

Die Fahrerlaubnisbehörde ist zuständig für alle Fragen rum um die Fahrerlaubnis. Erteilung, Erweiterung, Verlängerung, Überprüfung der Fahrerlaubnis und auch mit dem Thema Pflichtumtausch.

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  • Fahrerlaubnis & Führerscheintab-fahrerlaubnis
  • StraßenverkehrStraßenverkehr
  • ZulassungsstelleZulassungsstelle, Bildrechte: Pressestelle Landratsamt Rosenheim
  • MobilitätMVV Regionalbus

Allgemeine Informationen

Im Fachbereich Fahrerlaubnis finden Sie alle Informationen rund um das Thema Führerschein. Das beinhaltet unter anderem die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung des Führerscheins ebenso die Überprüfung der Eignung und Befähigung des Fahrerlaubnisinhabers/-bewerbers. Auch finden Sie ausführliche Informationen zur Umtauschpflicht der Führerscheindokumente.

Sollten Sie darüber hinaus noch weitere Informationen benötigen setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Wir beraten Sie gerne.

Bitte beachten Sie, dass wir nur für Landkreisbürger zuständig sind.

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Onlineservice Antragstellung: zur Online-Antragstellung

Führerschein Muster
Lageplan_Verkehrszentrum_30_09_2021

Erteilung, Erweiterung, Verlängerung

  • Kontakt zur Fahrerlaubnisbehörde

    Kontakt: 

    fahrerlaubnis@lra-rosenheim.de
    Tel. +49 8031 392-5353

    Hausanschrift:

    Verkehrszentrum Rosenheim
    Führerscheinstelle und KFZ-Zulassungsstelle
    Äußere Oberaustraße 4 im Rosenheimer Aicherpark
    83026 Rosenheim

    Postanschrift:
    Wittelsbacherstraße 53
    83022 Rosenheim

    Öffnungszeiten:
    Montag:7:30 – 13:00
    Dienstag:7:30 – 13:00 und 14:00 – 16:00
    Mittwoch:7:30 – 13:00
    Donnerstag:7:30 – 12:00 und 14:00 – 17:00
    Freitag:7:30 – 12:00

    Die Führerscheinstelle ist während der Öffnungszeiten telefonisch erreichbar.

  • Aktuelle Änderungen

    Aufgrund von Änderungen des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes, die zum 23.05.2021 in Kraft getreten sind, wird die Schlüsselzahl 95 nicht mehr im Führerschein eingetragen.
    Konform zu den Regelungen der EU ist ein Fahrerqualifikationsnachweis (Scheckkartenformat) zusätzlich zum Führerschein auszustellen. Dieser Fahrerqualifizierungsnachweis wird durch uns in Auftrag gegeben, wenn Sie:

    • bislang die Schlüsselzahl 95 im Führerschein eingetragen hatten, eine Verlängerung beantragen und die notwendigen Nachweise der Weiterbildungen vorlegen
    • eine Fahrerlaubnis der Klassen C,CE,D,DE, C1,C1E,D1, D1E erteilt wurde und Sie die gewerbliche Nutzung beantragt haben
    • eine Änderung des Führerscheins oder der Berufskraftfahrerqualifikation bei Ihnen notwendig ist

    Es ist für die Ausstellung des Nachweises eine Gebühr in Höhe von 32,50 € zu entrichten.
    Nähere Informationen hierzu finden Sie unter : BMVI – Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht

  • Allgemeines zur Fahrerlaubnis

    Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf einer in Klassen eingeteilten Fahrerlaubnis. Davon ausgenommen sind bestimmte fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge (Bsp. Mofa). Für eine gewerbliche Nutzung bestimmter Fahrerlaubnisklassen gelten zusätzliche Zugangsvoraussetzungen und Fortbildungsverpflichtungen. Die Antragstellung erfolgt bei Erteilung, Erweiterung, Verlängerung, Neuerteilung einer Fahrerlaubnis (inkl. Fahrgastbeförderung) sowie Umschreibung einer Dienst- bzw.  ausländischen Fahrerlaubnis übers Einwohnermeldeamt Ihrer Wohnsitzgemeinde, ansonsten bei der Führerscheinstelle des Landratsamtes. Von einer Antragstellung von ca. 3 Monaten zuvor ist anzuraten.

    Weitere Informationen zur Antragstellung finden Sie im Downloadbereich.

    Für Sie zuständig:

    Sicherheit geht vor!

    Versenden Sie Ihre E-Mail mit sensiblen Inhalten sicher als Secure-E-Mail (https://securemail.lra-rosenheim.de). Alle wichtigen Informationen dazu finden Sie hier in unserer PDF Anleitung.
    Nutzen Sie die Vorteile von unserem kostenlosen Secure-E-Mail-Service. Sie benötigen keine zusätzliche Software, einfach und unkompliziert in der Anwendung.

    Was ist Secure-E-Mail?

    Eine standardmäßige E-Mail versandt durch ein E-Mailprogramm wird in der Regel nicht gegen den Zugriff Dritter geschützt. Vergleichbar mit dem Versand einer Postkarte, deren Inhalt jederzeit gelesen werden kann. Eine E-Mail mit Secure-Technologie ist vergleichbar mit einem Brief, dessen Inhalt durch den Briefumschlag geschützt ist.

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    Fahrerlaubnisbehörde allgemein
    Tel. +49 8031 392-5353
    Fax +49 8031 392-9083
    Erreichbarkeit: Telefonische Erreichbarkeit: Mo-Mi von 7:30 - 15:30 Uhr, Do von 7:30 - 17:00 Uhr und Fr 7:30 - 12:00 Uhr. In den Mittagszeiten (13:00-14:00) ist die telefonische Erreichbarkeit nicht sichergestellt.

    Downloads:

Fahrgastbeförderung und Dienstfahrerlaubnis

  • Allgemeines zur Fahrgastbeförderung

    Im Fahrerlaubnisrecht gibt es zur Standardfahrerlaubnis noch eine zusätzliche Erlaubnis beim Thema Personenbeförderung (Bsp. Taxi).

    Genauso sind weitere Anforderungen zu erfüllen, bei einer Umschreibung einer Dienstfahrerlaubnis.

    Hierüber erhalten Sie in den nachfolgenden Unterkategorien weitere Informationen.

    Für Sie zuständig:

    Sicherheit geht vor!

    Versenden Sie Ihre E-Mail mit sensiblen Inhalten sicher als Secure-E-Mail (https://securemail.lra-rosenheim.de). Alle wichtigen Informationen dazu finden Sie hier in unserer PDF Anleitung.
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    Was ist Secure-E-Mail?

    Eine standardmäßige E-Mail versandt durch ein E-Mailprogramm wird in der Regel nicht gegen den Zugriff Dritter geschützt. Vergleichbar mit dem Versand einer Postkarte, deren Inhalt jederzeit gelesen werden kann. Eine E-Mail mit Secure-Technologie ist vergleichbar mit einem Brief, dessen Inhalt durch den Briefumschlag geschützt ist.

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    Fahrerlaubnisbehörde allgemein
    Tel. +49 8031 392-5353
    Fax +49 8031 392-9083
    Erreichbarkeit: Telefonische Erreichbarkeit: Mo-Mi von 7:30 - 15:30 Uhr, Do von 7:30 - 17:00 Uhr und Fr 7:30 - 12:00 Uhr. In den Mittagszeiten (13:00-14:00) ist die telefonische Erreichbarkeit nicht sichergestellt.
  • Fahrgastbeförderung

    Sobald Sie Personen gewerblich mit einem Taxi, Mietwagen, Krankenwagen, Personenkraftwagen im Linienverkehr befördern oder auch Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen durchführen benötigen Sie eine zusätzliche Fahrerlaubnis. Hierbei handelt es sich um die sogenannte Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.

    Welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen, wird im Downloadbereich erläutert. Außerdem finden Sie hier alle notwendigen Unterlagen die zur Erlangung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung eingereicht werden müssen.

    Für Sie zuständig:

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    Was ist Secure-E-Mail?

    Eine standardmäßige E-Mail versandt durch ein E-Mailprogramm wird in der Regel nicht gegen den Zugriff Dritter geschützt. Vergleichbar mit dem Versand einer Postkarte, deren Inhalt jederzeit gelesen werden kann. Eine E-Mail mit Secure-Technologie ist vergleichbar mit einem Brief, dessen Inhalt durch den Briefumschlag geschützt ist.

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    Fahrerlaubnisbehörde allgemein
    Tel. +49 8031 392-5353
    Fax +49 8031 392-9083
    Erreichbarkeit: Telefonische Erreichbarkeit: Mo-Mi von 7:30 - 15:30 Uhr, Do von 7:30 - 17:00 Uhr und Fr 7:30 - 12:00 Uhr. In den Mittagszeiten (13:00-14:00) ist die telefonische Erreichbarkeit nicht sichergestellt.

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  • Dienstfahrerlaubnis

    Sollten Sie Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis bzw. Sonderfahrerlaubnis (Bsp. Bundespolizei, Polizei oder Bundeswehr) sein, müssen Sie diese in eine allgemein Fahrerlaubnis umschreiben lassen. Die Dienstfahrerlaubnis bzw. Sonderfahrerlaubnis berechtigt nur zum Führen von Dienstfahrzeugen. Um auch Zivilfahrzeuge führen zu dürfen ist eine Umschreibung in eine allgemeine Fahrerlaubnis notwendig.

    Alle Informationen und den Antrag dafür finden Sie im Downloadbereich.

    Für Sie zuständig:

    Sicherheit geht vor!

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    Was ist Secure-E-Mail?

    Eine standardmäßige E-Mail versandt durch ein E-Mailprogramm wird in der Regel nicht gegen den Zugriff Dritter geschützt. Vergleichbar mit dem Versand einer Postkarte, deren Inhalt jederzeit gelesen werden kann. Eine E-Mail mit Secure-Technologie ist vergleichbar mit einem Brief, dessen Inhalt durch den Briefumschlag geschützt ist.

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    Fahrerlaubnisbehörde allgemein
    Tel. +49 8031 392-5353
    Fax +49 8031 392-9083
    Erreichbarkeit: Telefonische Erreichbarkeit: Mo-Mi von 7:30 - 15:30 Uhr, Do von 7:30 - 17:00 Uhr und Fr 7:30 - 12:00 Uhr. In den Mittagszeiten (13:00-14:00) ist die telefonische Erreichbarkeit nicht sichergestellt.

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  • Allgemeines zu Taxi, Mietwagen und Ausflugsfahrten

    Im Fachbereich Taxi-Mietwagen finden Sie alle Informationen rund um die Themen Taxi, Mietwagen und Ausflugsfahrten.

    Diese beinhalten die Erteilung, Erweiterung und Verlängerung von Konzessionen ebenso wie die Überprüfung und Eignung der Inhaber / Bewerber.

    Hier finden Sie weitere Informationen zu den Mindestanforderungen an den Betriebssitz.

    Bitte achten Sie darauf, Ihre Anträge (Genehmigung und Verlängerung) rechtzeitig (3 Monate vorher) einzureichen.
    Im Downloadbereich finden Sie neben einer allgemeinen Information zur Unterscheidung von Taxi, Mietwagen und Ausflugsfahrten auch alle notwendigen Anträge und Dokumente.

    Für Sie zuständig:

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    Was ist Secure-E-Mail?

    Eine standardmäßige E-Mail versandt durch ein E-Mailprogramm wird in der Regel nicht gegen den Zugriff Dritter geschützt. Vergleichbar mit dem Versand einer Postkarte, deren Inhalt jederzeit gelesen werden kann. Eine E-Mail mit Secure-Technologie ist vergleichbar mit einem Brief, dessen Inhalt durch den Briefumschlag geschützt ist.

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    Team Taxi - Mietwagen
    Tel. +49 8031 392-5353
    Fax +49 8031 392-9083

    Hausanschrift:

    Verkehrszentrum Rosenheim
    Führerscheinstelle und KFZ-Zulassungsstelle
    Äußere Oberaustr. 4 im Rosenheimer Aicherpark
    83026 Rosenheim

    Postanschrift:

    Wittelsbacherstr. 53
    83022 Rosenheim

    Öffnungszeiten:

    Montag:
    7:30 – 13:00

    Dienstag:
    7:30 – 13:00 und 14:00 – 16:00

    Mittwoch:
    7:30 – 13:00

    Donnerstag:
    7:30 – 12:00 und 14:00 – 17:00

    Freitag:
    7:30 – 12:00

    Downloads:

  • Rechtsgrundlagen

Führerscheinumtausch, Ersatz, internationaler Führerschein

  • Allgemeines zum Führerschein

    Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen. Bei Änderungen/Ersatz/Verlust wird jeweils ein neuer Führerschein ausgestellt. Für bestimmte Zwecke werden zusätzliche Führerscheine (Bsp. Internationaler Führerschein) erstellt.

    Alle Führerscheine die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden müssen bis zur gesetzlich vorgeschriebenen Frist in einen neuen Kartenführerschein umgetauscht werden. Eine Staffelung zur Umtauschpflicht (bis 2033) erfolgt nach Geburtsjahrgängen (gilt bei graue und rosa Papierführerscheine) oder nach  Ausstellungsdatum (Kartenführerscheine).

    Weitere Informationen erhalten Sie in den Unterkategorien.

    Für Sie zuständig:

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    Was ist Secure-E-Mail?

    Eine standardmäßige E-Mail versandt durch ein E-Mailprogramm wird in der Regel nicht gegen den Zugriff Dritter geschützt. Vergleichbar mit dem Versand einer Postkarte, deren Inhalt jederzeit gelesen werden kann. Eine E-Mail mit Secure-Technologie ist vergleichbar mit einem Brief, dessen Inhalt durch den Briefumschlag geschützt ist.

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    Fahrerlaubnisbehörde allgemein
    Tel. +49 8031 392-5353
    Fax +49 8031 392-9083
    Erreichbarkeit: Telefonische Erreichbarkeit: Mo-Mi von 7:30 - 15:30 Uhr, Do von 7:30 - 17:00 Uhr und Fr 7:30 - 12:00 Uhr. In den Mittagszeiten (13:00-14:00) ist die telefonische Erreichbarkeit nicht sichergestellt.
  • Umtausch allgemein

    Grundsätzlich besteht noch keine Notwendigkeit ihren bisherigen Führerschein der noch unbeschädigt und gut lesbar ist umzutauschen. Sollten Sie jedoch einen Internationalen Führerschein, eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, eine Fahrerkarte benötigen oder es sind Auflagen in der Fahrerlaubnis zu ändern, ist das Dokument zu tauschen. Die gesetzliche Umtauschpflicht besteht erst bis 2033. Hierzu erhalten Sie in der nächsten Unterkategorie alle ausführlichen Informationen.

    Anträge und Informationen zum Umtausch der Fahrerlaubnis im allgemeinen erhalten Sie im Downloadbereich.

    Für Sie zuständig:

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    Was ist Secure-E-Mail?

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    Fax +49 8031 392-9083
    Erreichbarkeit: Telefonische Erreichbarkeit: Mo-Mi von 7:30 - 15:30 Uhr, Do von 7:30 - 17:00 Uhr und Fr 7:30 - 12:00 Uhr. In den Mittagszeiten (13:00-14:00) ist die telefonische Erreichbarkeit nicht sichergestellt.

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  • Pflichtumtausch

    Der Gesetzgeber hat am 15.02.2019 beschlossen, dass alle Führerscheindokumente, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, bis zum 19.01.2033 in einen befristeten EU-Kartenführerschein getauscht werden müssen. Hintergrund ist der, dass jeder EU-Bürger ein einheitliches Führerscheindokument besitzen soll. Die Fahrerlaubnis bleibt grundsätzlich unangetastet. Der sog. Pflichtumtausch soll allerdings gestaffelt nach Geburtsjahrgängen (graue und rosa Papierführerscheine) oder nach Ausstellungsjahr (EU-Kartenführerschein ohne Befristung) vollzogen werden um den hohen Umtauschzahlen gerecht zu werden.

    Es wird deshalb dringend empfohlen die gesetzlichen Umtauschfristen zu beachten.

    Weitere ausführliche Informationen zu den Umtauschfristen und Antragsunterlagen finden Sie im Downloadbereich.

    Führerschein Pflichtumtausch

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    Erreichbarkeit: Telefonische Erreichbarkeit: Mo-Mi von 7:30 - 15:30 Uhr, Do von 7:30 - 17:00 Uhr und Fr 7:30 - 12:00 Uhr. In den Mittagszeiten (13:00-14:00) ist die telefonische Erreichbarkeit nicht sichergestellt.

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  • Ersatzführerschein

    Falls ihre Fahrerlaubnis verloren oder nicht mehr auffindbar ist, muss ein neuer EU-Kartenführerschein ausgestellt werden. Das gleiche gilt bei notwendigen Änderungen (Bsp. Wegfall einer Auflage) oder wenn der Führerschein beschädigt sein sollte.

    Für die Ausstellung eines Ersatzführerschein ist beim Hauptwohnsitz im Landkreis die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamtes Rosenheim zuständig.

    Alle Informationen und Anträge über einen Ersatzführerschein finden Sie im Downloadbereich.

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    Erreichbarkeit: Telefonische Erreichbarkeit: Mo-Mi von 7:30 - 15:30 Uhr, Do von 7:30 - 17:00 Uhr und Fr 7:30 - 12:00 Uhr. In den Mittagszeiten (13:00-14:00) ist die telefonische Erreichbarkeit nicht sichergestellt.

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  • Internationaler Führerschein

    Falls Sie außerhalb der Europäischen Union ein Fahrzeug fahren möchten, benötigen Sie in vielen Ländern einen internationalen Führerschein. Der internationale Führerschein ersetzt keinen nationalen Führerschein sondern bestätigt lediglich den Besitz der nationalen Fahrerlaubnis in verschiedenen Sprachen. Die Ausstellung eines internationalen Führerscheins kann nur erfolgen, wenn Sie bereits im Besitz eines EU-Kartenführerscheins sind. Weitere Informationen und den erforderlichen Antrag finden Sie im Downloadbereich.

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    Fax +49 8031 392-9083
    Erreichbarkeit: Telefonische Erreichbarkeit: Mo-Mi von 7:30 - 15:30 Uhr, Do von 7:30 - 17:00 Uhr und Fr 7:30 - 12:00 Uhr. In den Mittagszeiten (13:00-14:00) ist die telefonische Erreichbarkeit nicht sichergestellt.

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Überprüfung der Fahreignung:
Neuerteilung nach Entziehung, Versagung, Verzicht

  • Allgemeines zur Überprüfung der Fahreignung

    Eine Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde ist es auch -sowohl bei Bewerbern, als auch bei Inhabern einer Fahrerlaubnis- zu prüfen, ob der/die Betroffene zum Führen von Fahrzeugen geeignet und befähigt ist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde Anordnungen treffen, die dann ggf. zum Entzug oder der Versagung der Fahrerlaubnis führen. Anlass für solche Anordnungen sind insbesondere Erkenntnisse über Drogen- oder Alkoholkonsum, gesundheitliche Einschränkungen oder charakterliche Mängel.
    Ist die Fahrerlaubnis entzogen worden oder wurde darauf verzichtet, ist die Fahrerlaubnis erloschen und muss neu beantragt werden.

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    Fax +49 8031 392-9083
    Erreichbarkeit: Telefonische Erreichbarkeit: Mo-Mi von 7:30 - 15:30 Uhr, Do von 7:30 - 17:00 Uhr und Fr 7:30 - 12:00 Uhr. In den Mittagszeiten (13:00-14:00) ist die telefonische Erreichbarkeit nicht sichergestellt.

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Punktesystem, Probezeit

  • Allgemeines zum Punktesystem

    Beim erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B oder A1 wird eine Probezeit von 2 Jahren festgesetzt. Werden innerhalb der Probezeit Verkehrszuwiderhandlungen begangen, die im Fahreignungsregister eingetragen werden, so folgt in der Regel eine Verlängerung der Probezeit und es wird eine Probezeitmaßnahme durch die Fahrerlaubnisbehörde angeordnet.
    Die meisten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr werden im Fahreignungsbewertungssystem (FAER) beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) eingetragen und in bestimmten Fällen automatisiert an die Fahrerlaubnisbehörde übertragen. Die Fahrerlaubnisbehörden haben dann die gesetzlich geregelten Maßnahmen zu treffen.
    Auskünfte aus dem FAER erhalten Sie jederzeit beim KBA (www.kba.de).

    Für Sie zuständig:

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    Tel. +49 8031 392-5353
    Fax +49 8031 392-9083
    Erreichbarkeit: Telefonische Erreichbarkeit: Mo-Mi von 7:30 - 15:30 Uhr, Do von 7:30 - 17:00 Uhr und Fr 7:30 - 12:00 Uhr. In den Mittagszeiten (13:00-14:00) ist die telefonische Erreichbarkeit nicht sichergestellt.

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Ausländische Fahrerlaubnis

  • Allgemeines zur ausländischen Fahrerlaubnis

    Sollten Sie aus einem sog. Drittstaat (außerhalb der EU/EWR) in die Bundesrepublik Deutschland ziehen und damit ihren Hauptwohnsitz hierhin verlegen, müssen Sie ihren ausländischen Führerschein umtauschen. Die ausländische Fahrerlaubnis kann in Deutschland noch für die Dauer von 6 Monaten ab Einreise nach Deutschland genutzt werden. Dennoch sind die gesetzlichen Mindestalter zum  Führen von Fahrzeugen zu beachten. Nicht automatisch darf ohne Berücksichtigung der vorgeschriebenen Altersbestimmungen eine ausländische Fahrerlaubnis genutzt werden.

    Weitere Informationen dazu erhalten Sie im Downloadbereich.

    Für Sie zuständig:

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    Eine standardmäßige E-Mail versandt durch ein E-Mailprogramm wird in der Regel nicht gegen den Zugriff Dritter geschützt. Vergleichbar mit dem Versand einer Postkarte, deren Inhalt jederzeit gelesen werden kann. Eine E-Mail mit Secure-Technologie ist vergleichbar mit einem Brief, dessen Inhalt durch den Briefumschlag geschützt ist.

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    Fahrerlaubnisbehörde allgemein
    Tel. +49 8031 392-5353
    Fax +49 8031 392-9083
    Erreichbarkeit: Telefonische Erreichbarkeit: Mo-Mi von 7:30 - 15:30 Uhr, Do von 7:30 - 17:00 Uhr und Fr 7:30 - 12:00 Uhr. In den Mittagszeiten (13:00-14:00) ist die telefonische Erreichbarkeit nicht sichergestellt.

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Allgemeine Informationen

Im Fachbereich Straßenverkehr finden Sie alle Informationen zum Thema Verkehr.

Es beinhaltet jegliche Genehmigungen auf den klassifizierten Straßen im Landkreis Rosenheim ob zum Thema Baustellen, Veranstaltungen als auch Schwertransporte. Genauso finden Sie hier Antworten zu Taxi- und Mietwagenkonzessionen und dem gewerblichen Güterverkehr.

Sollten Sie darüber hinaus noch weitere Informationen benötigen setzen Sie sich mit uns gerne telefonisch oder per Email in Verbindung. Wir beraten Sie gerne.

Hausanschrift:

Verkehrszentrum Rosenheim
Führerscheinstelle und KFZ-Zulassungsstelle

Äußere Oberaustraße 4 im Rosenheimer Aicherpark
83026 Rosenheim

Postanschrift:
Wittelsbacherstraße 53, 83022 Rosenheim

Onlineservice Terminreservierung:

zur Online-Reservierung

Bitte beachten Sie, dass wir nur für Landkreisbürger zuständig sind.

Strassenverkehr Schild
Lageplan_Verkehrszentrum_30_09_2021

Gewerblicher Güterverkehr, EU-Fahrerbescheinigungen

  • Allgemeines zum gewerblichen Güterverkehr

    Alle Unternehmer die mit einem Fahrzeug von über 3,5 t (einschließlich Anhänger) Gesamtgewicht entgeltlich oder geschäftsmäßig Güter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland befördern, brauchen dazu eine Erlaubnis. Für grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit Staaten der EU wird eine Lizenz benötigt.

    Zur Überprüfung eines regulären Beschäftigungsverhältnis wurde im Güterbeförderungsgewerbe innerhalb der EU ein einheitliches Kontrolldokument eingeführt; die EU-Fahrerbescheinigung.

    Weitere Informationen finden Sie in den nachfolgenden Unterkategorien.

  • Gewerblicher Güterverkehr

    Die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (einschließlich Anhänger) über 2,5t (ab 21.05.2022) ist innerhalb der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich erlaubnispflichtig. Diese Erlaubnis gilt auch nur innerhalb des Bundesgebietes. Werden Güter aus, in oder durch einen Staat der EU und den Staaten des europäischen Wirtschafsraum (EWR) befördert ist eine Gemeinschafslizenz notwendig. Die Lizenz berechtigt auf allen Verkehrsverbindungen im Gebiet der Gemeinschaft zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr.

    Für die Erteilung der Erlaubnis und der Gemeinschaftslizenz ist die Straßenverkehrsbehörde nur bei einem Betriebssitz im Landkreis Rosenheim zuständig.

    Weitere Informationen und Anträge finden Sie im Downloadbereich.

    Für Sie zuständig:

    Sicherheit geht vor!

    Versenden Sie Ihre E-Mail mit sensiblen Inhalten sicher als Secure-E-Mail (https://securemail.lra-rosenheim.de). Alle wichtigen Informationen dazu finden Sie hier in unserer PDF Anleitung.
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    Was ist Secure-E-Mail?

    Eine standardmäßige E-Mail versandt durch ein E-Mailprogramm wird in der Regel nicht gegen den Zugriff Dritter geschützt. Vergleichbar mit dem Versand einer Postkarte, deren Inhalt jederzeit gelesen werden kann. Eine E-Mail mit Secure-Technologie ist vergleichbar mit einem Brief, dessen Inhalt durch den Briefumschlag geschützt ist.

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    Katja Kahles
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  • EU-Fahrerbescheinigung

    Damit in allen Mitgliedstaaten eine Überprüfung eines regulären Beschäftigungsverhältnisses im Güterkraftverkehr möglich ist wurde die EU-Fahrerbescheinigung eingeführt. Die EU-Fahrerbescheinigung ist notwendig für alle Unternehmen die Fahrer mit einer Staatsangehörigkeit eines Drittstaates beschäftigen. Die EU-Fahrerbescheinigung ist ein Nachweis, dass ein ordnungsgemäßes Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Fahrer und dem jeweiligen Unternehmen vorliegt. Ausschließlich der Unternehmer mit dem Betriebssitz im Landkreis Rosenheim kann bei der Straßenverkehrsbehörde die Fahrerbescheinigung beantragen.

    Alle Informationen und Anträge dazu finden Sie im Downloadbereich.

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    EU-Fahrerbescheinigung – Antrag auf Erteilung 17.87 KB09.07.2020 öffnenVorschau

Großraum- und Schwerverkehr, Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen

  • Allgemeines zum Großraum- und Schwerverkehr, Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen

    Sofern Ihr Fahrzeug die gesetzlichen zulässigen Abmessungen (Maße, Gewichte, Sichtfeld) überschreitet benötigen Sie dafür eine Erlaubnis. Dasselbe betrifft den Transport von übergroßen Ladungen (Schwerverkehr) mit gewöhnlichen Fahrzeugen.

    Auch gilt an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 00:00 Uhr bis 22:00 Uhr ein Fahrverbot für Lastkraftwagen über 7,5 t und für alle Lastkraftwagen mit Anhänger. Wer zwingend eine Fahrt durchführen muss, benötigt dafür eine Ausnahmegenehmigung.

    Weitere Informationen darüber erhalten Sie in den nachfolgenden Unterkategorien.

  • Großraum- und Schwerverkehr

    Einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen, deren Abmessungen, Achslasten und/oder Gesamtgewichte die die zulässigen Grenzen überschreiten und/oder das Sichtfeld eingeschränkt ist. Voraussetzung hierfür ist zunächst die Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO über die abweichende Technik des Fahrzeuges. Diese Ausnahme erteilt zunächst die Regierung der Oberpfalz.

    Die Antragstellung zur Erteilung der Erlaubnis erfolgt dann in der Regel online über das Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwerverkehr (VEMAGS) unter www.vemags.de. Für eine Antragstellung in Papierform und alle weiteren Fragen setzen Sie sich bitte mit dem unten angegebenen Ansprechpartner in Verbindung.

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    Konstanze Reithmaier
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  • Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen

    Es gilt an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0:00 Uhr bis 22:00 Uhr und an allen Samstagen im Juli und August von 07:00 Uhr bis 20.00 Uhr auf bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen grundsätzlich ein Fahrverbot von LKW über 7,5 t und von LKW mit Anhängern. Sofern zwingend erforderliche Fahrten durchgeführt werden müssen ist hierfür eine Ausnahmegenehmigung notwendig.

    Alle Informationen über eine Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen und von der Ferienreiseverordnung sowie den Antrag dafür finden Sie im Downloadbereich.

    Sollten Sie noch weitere Fragen haben können Sie sich jederzeit mit dem unten angegebenen Ansprechpartner in Verbindung setzen.

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Veranstaltungen auf öffentlichem Verkehrsgrund

  • Allgemeines zu Veranstaltungen auf öffentlichem Verkehrsgrund

    Für Veranstaltungen auf klassifizierten Straßen (Kreis-, Staats- und Bundesstraßen) ist grundsätzlich eine Erlaubnis von der unteren Straßenverkehrsbehörde notwendig. Sind ausschließlich Gemeindestraßen betroffen, erteilt die Erlaubnis für Veranstaltungen die jeweilige Gemeinde.

    Sollte es sich um eine genehmigungsfreie Veranstaltung handeln, sind diese dennoch bei der unteren Straßenverkehrsbehörde anzeigepflichtig.

    Alle Informationen über eine Erlaubnis für Veranstaltungen sowie den Antrag für eine Veranstaltung auf öffentlichen Verkehrsgrund finden Sie im Downloadbereich.

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    Theodor Teubner
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Verkehrszeichen und Baustellen

  • Allgemeines zu Verkehrszeichen und Baustellen

    Für alle verkehrsrechtliche Anordnungen im Zuge von Kreis-, Staats-, und Bundesstraßen sind die Anträge bei der unteren Straßenverkehrsbehörde zu stellen. Weitere Informationen zu den unterschiedlichen Anordnungen erhalten Sie in den nachfolgenden Unterkategorien.

  • Verkehrszeichen allgemein

    Bei den allgemeinen verkehrsrechtlichen Anordnungen auf überörtlichen Straßen im Landkreis Rosenheim liegt die Zuständigkeit bei der unteren Straßenverkehrsbehörde. Zu den verkehrsrechtlichen Anordnungen zählen neben der Beschilderung auch die Markierungen an Straßenzügen. Aufgabe ist es das die Beschilderung immer der derzeitigen gültigen Rechtsauffassung entspricht. Dafür werden gezielt und auch im Zuge der Verkehrsschauen alle klassifizierten Straßen überprüft. Sind ausschließlich Gemeindestraßen betroffen, liegt die Zuständigkeit bei der Gemeinde.

    Für die Beantragung von Verkehrszeichen (Bsp. Zeichen 250 Verbot für Fahrzeuge aller Art /  276 Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art) ist ein formloser schriftlicher Antrag mit der erforderlichen Begründung zu stellen.

    Für Sie zuständig:

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    Grit Harbeck
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  • Verkehrsrechtliche Anordnungen für Baustellen

    Sobald sich Arbeitsstellen (Baustellen) im Verkehrsraum befinden ist vor Beginn der Bauausführung ein Antrag auf eine verkehrsrechtliche Anordnung zur Sicherung einer Arbeitsstelle bei der unteren Straßenverkehrsbehörde zu stellen. Sind ausschließlich Gemeindestraßen betroffen, erteilt die Anordnung die jeweilige Gemeinde.

    Für die Absperrung und Sicherung der Baustelle wird die verkehrsrechtliche Anordnung erlassen. Diese enthält alle erforderlichen Verkehrsbeschränkungen, Regel-, Beschilderungs- und Verkehrszeichenpläne sowie die notwendigen Auflagen.

    Der vollständige Antrag ist mindestens 14 Tage vor Baubeginn zu stellen.

    Erst bei Vorlage der vollständigen Unterlagen kann eine Bearbeitung erfolgen.

    Den Antrag finden Sie im Downloadbereich.

    Für Sie zuständig:

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Parkausweis für Handwerker und soziale Dienste

  • Allgemeines zum Parkausweis für Handwerker und soziale Dienste

    In bestimmten Einzelfällen kann ein Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO zur Bewilligung von Parkerleichterungen gestellt werden.

    Von den Ausnahmegenehmigungen können Gebrauch machen Handwerker, Handelsvertreter und soziale Dienste.

    Für die Parkerleichterung ist der Antrag im Downloadbereich auszufüllen und mit einer Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) an die untere Straßenverkehrsbehörde zu schicken.

    Für Sie zuständig:

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Allgemeine Informationen

Im Fachbereich der Zulassungsstelle finden Sie alle Informationen rund um das Thema Kfz-Zulassung. Das beinhaltet unter anderem die An-, Ab-, Ummeldung eines Fahrzeuges, Adress- und technische Änderungen, genauso die Verkaufsmitteilungen für ein Fahrzeug.

Auch möchten wir auf die Möglichkeit der Zulassung im Verbund der erweiterten Zuständigkeit (VeZ) hinweisen. Im Landkreis Rosenheim besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit Fahrzeuge für die Landkreise Altötting, Mühldorf, Traunstein, Miesbach, Bad Tölz-Wolfratshausen, Berchtesgaden, Garmisch-Partenkirchen, München Starnberg, Fürstenfeldbruck und der Stadt Rosenheim anzumelden.

Sollten Sie darüber hinaus noch weitere Informationen benötigen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Wir beraten Sie gerne.

Hausanschrift:
Verkehrszentrum Rosenheim Führerscheinstelle und KFZ-Zulassungsstelle
Äußere Oberaustraße 4 im Rosenheimer Aicherpark, 83026 Rosenheim

Postanschrift: Wittelsbacherstraße 53, 83022 Rosenheim

Onlineservice Terminreservierung: zur Online-Reservierung
Bitte beachten Sie, dass wir nur für Landkreisbürger zuständig sind.

Internetbasierte Fahrzeugzulassung – So funktioniert „i-Kfz“:

Für weitere Informationen klicken Sie bitte auf folgende Links: Alles was Sie wissen müssen und Antragstellung

Informationsschalter Verkehrszentrum Rosenheim
Lageplan_Verkehrszentrum_30_09_2021

Zulassungen

  • Allgemeines zur Zulassung

    Sobald Sie ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr bewegen wollen, müssen Sie das Fahrzeug zulassen. Die Anmeldung ihres Fahrzeuges hat grundsätzlich in der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde zu erfolgen. Die Zuständigkeit richtet sich immer nach dem Hauptwohnsitz oder Betriebssitz. Im Landkreis Rosenheim haben Sie auch die Möglichkeit aufgrund der 2 Außenstellen die für Sie günstiger gelegene Zulassungsstelle anzufahren.

    Weitere Informationen erhalten Sie in den nachfolgenden Unterkategorien.

  • Neufahrzeuge aus dem In- und Ausland

    Um ein Neufahrzeug handelt es sich dann, wenn das Fahrzeug erstmals in den Verkehr kommt, d. h. es hatte noch nie ein amtliches Kennzeichen und in den Fahrzeugpapieren steht kein Erstzulassungsdatum. Hierbei spricht man von sog. fabrikneuen Fahrzeugen.

    Der Erwerb des Kraftfahrzeugs kann im In- oder Ausland erfolgt sein.

    Die Zuständigkeit bei den Zulassungsstellen des Landratsamtes ist dann gegeben, wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz oder Betriebssitz im Landkreis begründen.

    Nutzen Sie auch unseren Verbund der erweiterten Zuständigkeit (VeZ). Damit können Sie auch im Landkreis Rosenheim Zulassungsvorgänge für andere Zulassungsbezirke durchführen.

    Alle Informationen zur Zulassung eines Neufahrzeuges finden Sie im Downloadbereich.

    Ansprechpartner:

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    Zulassungsstelle Wasserburg a. Inn
    Tel. +49 8071 9227-0
    Fax +49 8071 921045
    kein Foto
    Verkehrszentrum Rosenheim
    Tel. +49 8031 392-5353
    Fax +49 8031 392-9082

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    Vollmacht mit SEPA-Mandat 17.88 KB09.10.2019 öffnenVorschau

  • Umschreibung eines Fahrzeuges

    Sie haben sich ein gebrauchtes Fahrzeug im In- oder Ausland gekauft oder haben jetzt Ihren Hauptwohnsitz/Betriebssitz in den Landkreis Rosenheim verlegt. Damit haben Sie die Verpflichtung das Fahrzeug unverzüglich umzuschreiben. Ist das Fahrzeug bereits auf Ihren Namen in einem anderen Zulassungsbezirk zugelassen und vor der Umschreibung noch nicht abgemeldet worden, besteht die Möglichkeit, dass Sie das amtliche Kennzeichen bei gleichem Fahrzeughalter mitnehmen können. Eine Umschreibung ist jedoch unumgänglich.

    Nutzen Sie auch unseren Verbund der erweiterten Zuständigkeit (VeZ). Damit können Sie auch im Landkreis Rosenheim Zulassungsvorgänge für andere Zulassungsbezirke durchführen.

    Alle Informationen zur Umschreibung eines Fahrzeuges finden Sie im Downloadbereich.

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  • Wiederzulassung nach Abmeldung

    Ein Fahrzeug das außer Betrieb gesetzt wurde, soll wieder auf den gleichen Halter zugelassen werden. Hierbei handelt es sich um die Wiederzulassung. Die Zuständigkeit bei den Zulassungsstellen des Landratsamtes ist dann gegeben, wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz oder Betriebssitz immer noch im Landkreis begründen.

    Nutzen Sie auch unseren Verbund der erweiterten Zuständigkeit (VeZ). Damit können Sie auch im Landkreis Rosenheim Zulassungsvorgänge für andere Zulassungsbezirke durchführen.

    Auch besteht die Möglichkeit das Fahrzeug online wieder zuzulassen (nähere Informationen hierzu finden Sie im Onlineservice).

    Alle weiteren Informationen zur Wiederzulassung eines Fahrzeuges finden Sie im Downloadbereich.

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  • Umkennzeichnung eines KFZ wegen Kennzeichenverlust/-diebstahl

    Sollte Ihnen ein oder beide amtlichen Kennzeichen abhanden gekommen sein, beispielsweise durch Diebstahl oder Verlust, haben Sie unverzüglich eine Anzeige bei einer deutschen Polizeidienststelle zu erstatten. Mit dieser Anzeige kommen Sie zur kennzeichenführenden Zulassungsbehörde damit Ihrem Fahrzeug ein anderes amtliches Kennzeichen zugeteilt werden kann.

    Weitere Information über die vorzulegenden Unterlagen finden Sie im Downloadbereich.

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Abmeldung

  • Allgemeines zur Abmeldung

    Eine Abmeldung (Außerbetriebsetzung) eines Fahrzeuges ist immer dann erforderlich, wenn es nicht mehr im Straßenverkehr bewegt werden soll. Sobald das Fahrzeug abgemeldet wurde, darf es nicht mehr auf öffentlichem Grund stehen oder am Straßenverkehr teilnehmen. Grundsätzlich wird mit der Abmeldung das Kennzeichen wieder frei. Es besteht jedoch die Möglichkeit im Zuge der Außerbetriebsetzung das Kennzeichen für den gleichen Halter und das gleiche Fahrzeug kostenpflichtig für 12 Monate zu reservieren.

    Alle Informationen zur Abmeldung bei der Zulassungsstelle oder im Onlineverfahren finden Sie im Downloadbereich.

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Berichtigung/Verlust der Fahrzeugpapiere

  • Allgemeines zur Berichtigung/Verlust der Fahrzeugpapiere

    Sobald sich Änderungen in der Person (Namen) oder Anschrift (innerhalb des Landkreises) oder am Fahrzeug (technische Änderung) ergeben, sind auch die Fahrzeugdokumente umgehend zu aktualisieren.

    Falls Ihnen eine Zulassungsbescheinigung (Teil I und/oder Teil II) in Verlust gerät, können  Sie bei der kennzeichenführenden Zulassungsbehörde ein Ersatzdokument beantragen.

    Weitere ausführliche Informationen darüber erhalten Sie in den nachfolgenden Unterkategorien.

  • Änderung der Fahrzeugpapiere

    Alle Angaben in den Fahrzeugdokumenten (Zulassungsbescheinigung) müssen aufgrund der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) immer den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Das heißt, werden Änderungen am Fahrzeug vorgenommen oder ändert sich der Name oder die Anschrift innerhalb des Landkreises sind die Dokumente durch Vorlage der entsprechenden Nachweise in der zuständigen Zulassungsbehörde vorzunehmen.

    Die Zuständigkeit ist nur gegeben, sofern Sie Ihren Hauptwohnsitz oder Betriebssitz im Landkreis Rosenheim haben. Sie können auch im Landkreis Rosenheim Änderungen der Fahrzeugpapiere für andere Zulassungsbezirke durchführen lassen. Nutzen Sie unseren Verbund der erweiterten Zuständigkeit (VeZ).

    Alle Informationen zur Änderung der Fahrzeugpapiere finden Sie im Downloadbereich.

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  • Verlust der Zulassungsbescheinigungen

    Falls Ihnen ein Teil der Zulassungsbescheinigung (Fahrzeugbrief oder Fahrzeugschein) in Verlust geraten ist, besteht die Möglichkeit in der kennzeichenführenden Zulassungsbehörde Ersatzdokumente zu beantragen. Für eine Ausfertigung von neuen Bescheinigungen ist grundsätzlich immer eine Versicherung an Eides statt über den Verlust abzugeben. Die eidesstattliche Versicherung ist entweder persönlich bei einem deutschen Notar oder in der Zulassungsbehörde abzugeben. Erst mit dieser Erklärung können Ersatzdokumente durch den Fahrzeughalter beantragt werden.

    Weitere ausführliche Informationen über die Ausstellung von Ersatz-Zulassungsbescheinigungen finden Sie im Downloadbereich.

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    Was ist Secure-E-Mail?

    Eine standardmäßige E-Mail versandt durch ein E-Mailprogramm wird in der Regel nicht gegen den Zugriff Dritter geschützt. Vergleichbar mit dem Versand einer Postkarte, deren Inhalt jederzeit gelesen werden kann. Eine E-Mail mit Secure-Technologie ist vergleichbar mit einem Brief, dessen Inhalt durch den Briefumschlag geschützt ist.

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Besondere Kennzeichen

  • Allgemeines zu besonderen Kennzeichen

    In der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) sind auch noch weitere Formen zur herkömmlichen Zulassung möglich. Hier spricht man von den sog. besonderen Kennzeichen. Darunter fallen: Ausfuhr-, Kurzzeitkennzeichen, Saison- und Wechselkennzeichen, Kennzeichen für Elektrofahrzeuge, grüne Kennzeichen, Oldtimerkennzeichen und rote Dauerkennzeichen.

    Weitere ausführliche Informationen erhalten Sie in den nachfolgenden Unterkategorien.

  • Saison- und Wechselkennzeichen

    Sollten Sie Ihr Fahrzeug nicht das ganze Jahr nutzen wollen, können Sie ein Saisonkennzeichen beantragen. Der Saisonzeitraum muss mindestens 2 Monate betragen und kann längstens 11 Monate sein. Den Zeitraum müssen Sie bei der Versicherung festlegen und bekommen zur Zulassung oder Änderung eine elektronische Versicherungsbestätigung mit dem Saisonzeitraum ausgehändigt.

    Auch haben Sie die Möglichkeit, wenn Sie 2 Fahrzeuge mit der gleichen Fahrzeugklasse besitzen und diese nicht immer nutzen wollen ein sog. Wechselkennzeichen zu beantragen.

    Beim Wechselkennzeichen muss allerdings trotzdem für beide Fahrzeuge, auch wenn nur ein Fahrzeug genutzt werden kann, die Kfz-Steuer entrichtet werden.

    Alle ausführlichen Informationen zum Saison- und Wechselkennzeichen finden Sie im Downloadbereich.

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  • E-Kennzeichen und grüne Kennzeichen

    Das Kennzeichen für Elektrofahrzeuge (E-Kennzeichen) ist für bevorrechtigte elektrisch betriebene Fahrzeuge bestimmt. Sofern Ihr Fahrzeug die Voraussetzungen dafür erfüllt, kann das E-Kennzeichen bei der Zulassungsbehörde beantragt werden.

    Grundsätzlich ist für jedes Fahrzeug eine Kfz-Steuer zu entrichten. Dennoch sind Fahrzeuge mit einem bestimmten Einsatzzweck von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Sie führen ein amtliches Kennzeichen mit grüner Schrift.

    Alle weiteren Informationen finden Sie im Downloadbereich.

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  • Rote Dauerkennzeichen für Händler/Oldtimer

    Für Kraftfahrzeughersteller,- händler oder –werkstätten können rote Dauerkennzeichen zur betrieblichen Verwendung beantragt werden. Der Antragsteller wird bei der Beantragung der Zuverlässigkeitsprüfung unterzogen. Nichtberechtigte haben den Bedarf nachzuweisen.

    Fahrzeuge die mindestens 30 Jahre alt sind, können ein rotes Oldtimerkennzeichen beantragen. Dieses Kennzeichen kann für mehrere Oldtimerfahrzeuge verwendet werden, jedoch sind nur bestimmte Fahrten erlaubt.

    Alle ausführlichen Informationen zu den roten Dauerkennzeichen finden Sie im Downloadbereich.

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    Christian Ager
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    Antrag auf rotes Oldtimerkennzeichen 17.87 KB09.10.2019 öffnenVorschau

  • Historisches Kennzeichen (Oldtimer)

    Ein historisches Kennzeichen kann auf Antrag den Fahrzeugen zugeteilt werden die vor mindestens 30 Jahren erstmals zugelassen wurden. Das Oldtimerkennzeichen enthält am Anschluss an die letzte Ziffer der Erkennungsnummer den Buchstaben „H“ für „Historisches Fahrzeug“. Es besteht auch die Möglichkeit ein Saisonkennzeichen mit historischen Kennzeichen zu führen.

    Alle ausführlichen Informationen zu den historischen Kennzeichen finden Sie im Downloadbereich.

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  • Kurzzeitkennzeichen und Ausfuhrkennzeichen

    Das Kurzzeitkennzeichen ist nur ein nationales Kennzeichen das für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten innerhalb Deutschlands genutzt werden kann. Die Zulassung erfolgt befristet für maximal 5 Tage.
    Soll ein Fahrzeug dauerhaft ins Ausland verbracht werden, ist ein Ausfuhrkennzeichen zu beantragen. Das Ausfuhrkennzeichen kann maximal für ein Jahr erteilt werden.
    Alle ausführlichen Informationen zum Kurzzeit- und Ausfuhrkennzeichen finden Sie im Downloadbereich.

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Halterauskünfte/Verkaufsmitteilungen

  • Allgemeines zur Halterauskunft

    Die Zulassungsbehörde kann in begründeten Fällen Auskünfte über den Halter und/oder die Kfz-Haftpflichtversicherung eines Fahrzeuges aus dem Zulassungsbezirk erteilen. Das Recht auf eine Auskunft aus den Registern der Zulassungsbehörde hat nur, wer die Daten zur Durchsetzung bzw. Abwehr von Rechtsansprüchen die im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr entstanden sind benötigt. Die Antragstellung muss aus Datenschutzgründen schriftlich mit Begründung erfolgen.

    Der Verkauf eines zugelassenen Fahrzeuges ist der Zulassungsbehörde mittels einer Veräußerungsanzeige unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

    Dennoch wird dringend empfohlen Fahrzeuge nur im abgemeldeten Zustand zu verkaufen. Auch wenn mit der Abgabe einer vollständigen Veräußerungsanzeige der Verkäufer grundsätzlich von der Pflicht zu weiteren Zahlungen befreit ist.

    Die Formulare finden Sie im Downloadbereich.

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Onlineservice

Allgemeine Informationen

Mit Beginn des Winterfahrplans am 10. Dezember 2023 ist der Landkreis Rosenheim dem Münchner Verkehrs- und Tarifverbund (MVV) beigetreten. Dieser ist damit für die einheitliche Tarifanwendung im Öffentlichen Personennahverkehr und im Schienenpersonennahverkehr in der Region zuständig.

Der Landkreis Rosenheim bleibt Aufgabenträger, das heißt, er entscheidet, wo und in welchem Umfang Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) stattfindet. Diese Aufgabe nimmt er noch zusammen mit der Stadt Rosenheim in der gemeinsamen „Rosenheimer Verkehrsgesellschaft – RoVG“ wahr.

Zudem kümmert sich der Landkreis um die Beförderung von Schülerinnen und Schülern zu den weiterführenden Schulen.

OEPNV Bus

Rosenheimer Verkehrsgesellschaft

  • Wer ist die RoVG?

    Durch das Bayer. Gesetz über den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) wurden die Stadt Rosenheim und der Landkreis Rosenheim zu Aufgabenträgern im Nahverkehrsraum Rosenheim bestimmt.
    Um eine enge Kooperation der beiden Aufgabenträger sicherzustellen, wurde im Jahr 1995 die gemeinsame Rosenheimer Verkehrsgesellschaft ins Leben gerufen.

    Für Sie zuständig:

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    Oliver Kirchner
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  • Was sind die Aufgaben der RoVG

    • Umsetzung des im Herbst 2019 beschlossenen Nahverkehrsplanes

    • Vertretung der regionalen Interessen gegenüber der Genehmigungsbehörde für den Busverkehr (Regierung v. Oberbayern) und dem Aufgabenträger für den Schienenverkehr (Freistaat Bayern)

    • Abwicklung der gesamten ÖPNV-Angelegenheiten für die Aufgabenträger Stadt und Landkreis

    • Koordination des ÖPNV (Bus/Bahn)

    • Initiierung neuer Angebote

    • ÖPNV-Marketing (z.B. Gesamtfahrplan)

  • Aktuelle Neuigkeiten der Rosenheimer Verkehrsgesellschaft

    Öffentlicher Personennahverkehr in der Stadt und im Landkreis Rosenheim

    die geplanten Fahrplanverbesserungen zum Fahrplanwechsel im Dezember 2021 finden Sie im untenstehenden PDF.

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Münchner Verkehrs- und Tarifverbund (MVV)

  • Ein Aufgabenträgerverband - Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH

    Am 28. Mai 1972 begann mit dem Start der Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH eine neue Epoche in der Landeshauptstadt. Entlang eines 1.400 Kilometer langen Verbundnetzes gibt es 1.500 Haltestellen. Am meisten freuen sich die Münchner aber über einheitlich geltende Fahrpreise und Fahrscheine. Seine erste Bewährungsprobe, die Beförderung der Besucherinnen und Besucher der olympischen Sommerspiele von 1972, besteht der MVV mit Bravour.

    Eine Strukturveränderung erfährt der MVV mit der Bahnreform zum 30. April 1996. Die Verantwortung dafür wird regionalisiert. Dadurch wird der MVV in einen Aufgabenträgerverbund umgewandelt. Die Gesellschafter sind der Freistaat, die Landeshauptstand München sowie die Verbundlandkreise München, Bad Tölz-Wolfratshausen, Dachau, Ebersberg, Erding, Freising, Fürstenfeldbruck und Starnberg.

    Zum 10. Dezember 2023 wächst der MVV nach langer Zeit um die Landkreise Miesbauch und Rosenheim sowie um die kreisfreie Stadt Rosenheim. Auch der Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen wird vollständig integriert.

    Ab 1. Januar 2025 erweitert sich das MVV-Gebiet neuerlich um die Landkreise Landsberg am Lech und Weilheim-Schongau.

  • Ein Netz, ein Fahrplan, ein Ticket - MVV

    Mit Beginn des Winterfahrplans am 10. Dezember 2023 ist die Münchner Verkehrs- und Tarifverbund GmbH für die einheitliche Tarifanwendung im Öffentlichen Personennahverkehr und im Schienenpersonennahverkehr auch im Landkreis Rosenheim zuständig. Den Bürgerinnen und Bürgern wurde dadurch ein durchgehendes Tarif-System aus einer Hand zur Verfügung gestellt.

    Im MVV-Bereich wird für die gesamte Strecke nur ein Ticket benötigt, unabhängig davon, welches Verkehrsmittel die Bürgerinnen und Bürger nutzen. Die Fahrpläne für Bus und Bahn sind aufeinander abgestimmt und ermöglichen so bessere und einfachere Umstiege. Zudem profitiert der Fahrgast von einer übergreifenden Fahrplanauskunft sowie von Echtzeitinformationen mit Routing.

  • Landkreis-Pass und IsarCard S

    Der Landkreis-Pass ermöglicht den Erwerb eines Monatstickets zu einem deutlich reduzierten Preis.

    Den Landkreis-Pass können Personen beantragen, die folgende Leistungen erhalten:

    • Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII
    • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach SGB II
    • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG)
    • Personen die sich sozial oder ökologisch in einem Freiwilligenjahr oder in einem Bundesfreiwilligendienst engagieren

    Wo und wie bekomme ich den Landkreis-Pass?

    Bitte beantragen Sie den Landkreis-Pass hier online oder nutzen Sie den QR-Code. Hierfür werden ein amtlicher Lichtbildausweis und der letzte Leistungsbescheid bzw. ein Nachweis, der Ihr freiwilliges Jahr dokumentiert, benötigt.

     

    Sollten Sie Fragen haben oder weitere Informationen benötigen, schreiben Sie eine E-Mail an landkreispass@lra-rosenheim.de.

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