Für Werbeanlagen innerhalb der Ortsdurchfahrten ist grundsätzlich keine verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung notwendig. Dies gilt jedoch nicht für Werbeanlagen, die auf den Verkehr außerorts wirken. Falls die Werbung mit Zeichen oder Verkehrseinrichtungen verwechselt werden kann oder deren Wirkung beeinträchtigt, ist eine Ausnahmegenehmigung durch die Regierung von Oberbayern nötig. Die Werbung darf jedoch nicht an Verkehrszeichen oder Ampelanlagen angebracht werden und keinem Verkehrszeichen ähneln.
Außerhalb geschlossener Ortschaften ist jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift etc. verboten, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung kann eine Beeinträchtigung des Verkehrs außerhalb geschlossener Ortschaft entstehen.
Werbeanlagen dienen dem Zweck, die Aufmerksamkeit der Kraftfahrer auf die Schilder und somit eine Veranstaltung oder ein Gewerbe zu lenken. Nachdem die Fahrgeschwindigkeit außerorts erheblich höher ist als innerorts, stellt diese Ablenkung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dar und ist deswegen unzulässig.
Die amtliche Wegweisung hat Vorrang und darf nicht durch private Werbetafeln oder Schilder in den Hintergrund gedrängt werden. Werbung darf nicht auf Kosten der Verkehrssicherheit betrieben werden. Hierbei müssen wirtschaftliche Interessen den Interessen der Verkehrssicherheit zurückstehen.
Ist eine derartige Werbung trotzdem außerhalb geschlossener Ortschaften angebracht, kann ein kostenpflichtiger Beseitigungsbescheid (evtl. mit Zwangsgeld) erlassen werden. Zusätzlich ist dies eine Ordnungswidrigkeit, welche mit einer Geldbuße bis 1.000,- Euro geahndet und einem Punkt im Verkehrszentralregister (VZR) des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) eingetragen werden kann.
Gesetzliche Grundlagen: § 33 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)