Bauen im Landkreis

Zum Traum von den eigenen vier Wänden gehört in aller Regel auch die Baugenehmigung. Erteilt wird sie von der Bauverwaltung im Landratsamt. Eine Voraussetzung, um das private Eigenheim verwirklichen zu können, ist oftmals eine Bauleitplanung durch die Gemeinde. Hier berät die Bauverwaltung und genehmigt die beschlossenen Flächennutzungspläne. Zur Orientierung der Bauherren ermittelt der Gutachterausschuss auf Basis der Grundstückskäufe bzw. Grundstücksverkäufe die durchschnittlichen Preise für Bauland, so genannte Bodenrichtwerte. Der Landkreis kümmert sich zudem um die Kreisstraßen und baut, saniert und bewirtschaftet im eigenen Verantwortungsbereich, beispielsweise Schulgebäude.

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  • Bauen und Denkmalschutztab-bauen-denkmalschutz
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Allgemeine Informationen

Der Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt in der bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Entscheidung über Vorbescheids- und Bauanträge sowie in der Bauüberwachung.und Bauaufsicht.

Auch sind wir für den Denkmalschutz und die Denkmalpflege zuständig. Die Begutachtung sowie die rechtsaufsichtliche Prüfung der gemeindlichen Bauleitplanung gehört ebenfalls zu unserem Aufgabengebiet.

Wir empfehlen, auch während der allgemeinen Öffnungszeiten einen Termin zu vereinbaren. Dadurch werden Wartezeiten vermieden und Ihr zuständiger Sachbearbeiter ist sicher für Sie da.

Wer für Sie zuständig ist, entnehmen Sie bitte dem Zuständigkeitenverzeichnis Kreisbauamt. Die zuständigen Ansprechpartner zur Bauleitplanung und des Denkmalschutzes finden Sie direkt in den Rubriken.

Die aktuell amtlichen Formulare sind in den entsprechenden einzelnen Rubriken sowie in der Rubrik „Formulare“ zu finden.

ACHTUNG:

Digitaler Bauantrag ab 01.11.2023 im Landkreis Rosenheim möglich.

Wichtige Änderungen der Antragseinreichung sind zu beachten.

Nähere Informationen finden Sie hier!

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Bauen

  • Digitales Kreisbauamt ab 01.11.2023 und Online-Auskunft

    Das Kreisbaumt bietet Ihnen ab dem 01.11.2023 das digitale Bauantragsverfahren an. Ab diesem Tag sind auch die meisten Anträge in Papierform direkt beim Landratsamt Rosenheim einzureichen.

    Nähere Informationen welche Anträge Sie ab dem 01.11.2023 in Papierform wo einreichen müssen, wie Sie Ihren Bauantrag digital einreichen können und was Sie beachten müssen, finden Sie hier.

    Zur digitalen Bauantragstellung über das Bayernportal gelangen Sie über folgende Links:

    Bauantrag, Nachtrag, Genehmigungsfreistellung, Abgrabungsantrag

    Antrag auf Teilbaugenehmigung

    Antrag auf Vorbescheid

    Antrag auf Verlängerung einer Baugenehmigung bzw. eines Vorbescheides

    Antrag auf isolierte Abweichung, Befreiung, Ausnahme

    Anzeige der Beseitigung – Abbruchanzeige

    Baubeginnsanzeige

    Kriterienkatalog

    Nutzungsaufnahme

    Wie Sie Fehlende Unterlagen nachreichen, erfahren Sie über folgenden Link:

    Möglichkeiten der Nachreichung – Unterlagen zu einem laufenden Verfahren einreichen

    Zur Online Auskunft – Bauabteilung gelangen Sie über folgenden Link:

    Online Auskunft – Bauabteilung

  • Bauberatung

    Die Beratung ist eine fachliche Ersteinschätzung, zu der in der Regel noch nicht alle Belange bekannt sind. In Einzelfällen können die Fragen das Ausmaß einer üblichen Beratung übersteigen. Hier empfehlen wir einen Vorbescheidsantrag zu stellen, nähere Informationen finden Sie hierzu in der Rubrik „Genehmigung – Vorbescheid“.

    Für eine zügige und effektive Beratung sollten Sie nach Möglichkeit die unten aufgeführten Unterlagen zur ersten Beratung mitbringen. Insbesondere, wenn Sie über die allgemeine Bauberatung hinaus noch besondere Fragen beantwortet haben möchten.

    • Angaben zum Baugrundstück, entweder Straße und Hausnummer oder Gemarkung, Flurstück/e
    • Information, ob eine Satzung/ Bebauungsplan existiert (Fragen Sie bei Ihrer Gemeinde nach)
    • Informationen, ob es einschränkende Belastungen auf dem Grundstück gibt (z. B. Abstandsflächen)
    • evtl. vorhandene Bauakten/Pläne/Genehmigungen
    • Die letzte Baugenehmigung
    • Abstandsflächennachweis

    Wer für Sie seitens der Verwaltung und Technik Ansprechpartner ist, entnehmen Sie bitte dem  Zuständigkeitenverzeichnis Kreisbauamt.

  • Genehmigung - Bauantrag

    Im Baugenehmigungsverfahren wird geprüft, ob das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Der Prüfungsumfang ist abhängig von der Art des Vorhabens. Bei Sonderbauten ist der Prüfungsumfang des Landratsamtes umfassender als im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, in dem nur ein Ausschnitt besonders wichtiger Anforderungen geprüft wird. Für die Einhaltung der sonstigen Anforderungen ist im Übrigen der Bauherr selbst verantwortlich.

    Die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung im Baugenehmigungsverfahren bedeutet nicht den Verzicht auf die Einhaltung der baurechtlichen Anforderungen. Der Bauherr trägt die Verantwortung, dass sein Vorhaben die nicht geprüften baurechtlichen Vorschriften einhält.

    Für den Bauantrag ist eine gesetzlich vorgeschriebene Form erforderlich. Genaueres regelt die Bauvorlagenverordnung – BauVorlV. Am 01.11.2023 wurde das Landratsamt in die DBauV aufgenommen, wodurch der Bauantrag direkt im Landratsamt einzureichen ist.

    Ein Bauantrag kann seit dem 01.11.2023 digital oder einfach in Papierform eingereicht werden. Nähere Informationen zur digitalen Antragsstellung finden Sie hier.

    Auch bei Verfahren mit eingeschränktem Prüfumfang sind vollständige Unterlagen erforderlich.

    Voraussetzung für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit sind von Beginn an vollständige Unterlagen und die Verwendung der aktuellen amtlichen Formulare bei Einreichung in Papierform.

    Er enthält mindestens (1-fach)
    • Ausgefüllte Antragsformulare
    • Amtlicher Lageplan
    • Eingabeplan
    • Baubeschreibung

    Die Bauvorlagen müssen in Papierform vom Bauherrn und von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterschrieben sein.

    Ein Bauantrag muss seit dem 01.11.2023 direkt im Landratsamt Rosenheim abgegeben werden. Die notwendige Beteiligung der Gemeinde erfolgt direkt durch das Landratsamt.

    Umfassende Informationen zum Ablauf des Baugenehmigungsverfahrens finden Sie auch auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr unter Bauantrag und Baugenehmigung.

    Wer für Sie seitens der Verwaltung und Technik Ansprechpartner ist, entnehmen Sie bitte dem Zuständigkeitenverzeichnis Kreisbauamt.

    Die notwendigen Formulare/ Anzeigen nach Erteilung der Genehmigung finden Sie in den Rubriken „Bauüberwachung“ oder in der Rubrik „Formulare“.

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    Baugenehmigung

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    Bescheinigungen für Verfahren

  • Genehmigung - Vorbescheid

    Bereits vor Einleitung des Baugenehmigungsverfahrens kann der Bauherr einzelne Fragen seines Bauvorhabens im Rahmen eines Antrags auf Vorbescheid rechtsverbindlich entscheiden lassen; dabei geht es meist um grundsätzliche Fragen der Zulässigkeit eines Bauvorhabens (z.B. Lage, Größe, Nutzung,…).

    Der Ablauf des Vorbescheidverfahrens ist identisch mit dem Baugenehmigungsverfahren, beschränkt sich allerdings auf die im Vorbescheid formulierten konkreten, mit Ja oder Nein beantwortbaren, Fragestellungen. Der Antrag wird mit dem verbindlich eingeführten Bauvordruck in Papierform oder digital eingereicht. Die Bauvorlagen beschränken sich ebenfalls auf die zu klärenden Fragen, also dem Antragsumfang.

    Die Bauvorlagen müssen in Papierform vom Bauherrn und -soweit schon vorhanden- von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterschrieben sein. Nähere Informationen zur digitalen Antragsstellung finden Sie hier.

    Ein Vorbescheidsantrag muss seit dem 01.11.2023 direkt beim Landratsamt abgegeben werden. Die notwendige Beteiligung der Gemeinde erfolgt direkt durch das Landratsamt.

    Wer für Sie seitens der Verwaltung und Technik Ansprechpartner ist, entnehmen Sie bitte dem Zuständigkeitenverzeichnis Kreisbauamt.

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  • Genehmigungsfreistellungsverfahren

    Für Bauvorhaben, die in einem Bereich geplant sind, in welchen ein qualifizierter Bebauungsplan vorhanden ist und alle Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden besteht die Möglichkeit, das Baugesuch im Genehmigungsfreistellungsverfahren einzureichen. Seit dem 01.02.2021 wurde die Anwendbarkeit des Genehmigungsfreistellungsverfahrens auf die Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken im Innenbereich nach § 34 BauGB erweitert.

    Seit dem 01.11.2023 können Sie Ihren Antrag im Genehmigungsfreistellungsverfahren auch digital einreichen. Der digital eingereichte Antrag wird unverzüglich und ohne Prüfung nach Eingang an die zuständige Gemeinde digital weitergeleitet. Nähere Informationen zur digitalen Antragsstellung finden Sie hier.

    Eine Antragsstellung in Papierform ist auch weiterhin direkt bei der zuständigen Gemeinde möglich (3-fach). Hier haben sich keine Änderungen ergeben.

    Der Bauherr und der jeweilige Entwurfsverfasser bestätigen in diesem Verfahren durch Ihre Unterschrift auf den Bauantragsunterlagen in Papierform, dass das geplante Vorhaben den Festsetzungen des zu Grunde liegenden Bebauungsplanes der Gemeinde und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht und die Voraussetzungen des Genehmigungsfreistellungsverfahrens vorliegen.

    Die Verantwortung für die Richtigkeit der eingereichten Bauplanunterlagen obliegt somit allein dem Bauherrn, da eine Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich nicht mehr erfolgt.

    Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Gemeinde.

  • Brandschutz

    Der Brandschutz ist ein zentrales Thema in der bayerischen Bauordnung und betrifft alle Gebäuden – Bestandsgebäude wie Neubauten. Der Brandschutz muss demnach bei jeder Baumaßnahme in der Planung und Umsetzung berücksichtigt werden. In Abhängigkeit zu Gebäudeklasse und Verfahrensart kann das Brandschutzkonzept von verschiedenen Personen erstellt werden. Die Bauaufsicht überprüft den Brandschutz jedoch nur in Sonderbauverfahren (s. Auflistung Art. 2 Abs. 4 Bayerische Bauordnung) oder er wird von einem Prüfsachverständigen bescheinigt und wenn in anderen Verfahren Abweichungen zum Brandschutz beantragt worden sind.

    Wer für Sie seitens der Technik Ansprechpartner ist, entnehmen Sie bitte dem Zuständigkeitenverzeichnis Kreisbauamt.

  • Abstandsflächen

    Das Thema Abstandsfläche ist komplex und führt gerade bei einer dichten Bebauung häufig zu Unstimmigkeiten zwischen Nachbarn. Die Abstandsflächen und Abstände sind geregelt in Art. 6 BayBO oder zusätzlich in den Ortssatzungen nach Art. 81 BayBO. Bezüglich bestehender Ortssatzungen informieren Sie sich unbedingt vorab bei der Gemeinde, ob eine entsprechende Regelung für Abstandsflächen besteht. Für die Planung eines Bauvorhabens wenden Sie sich bitte an einen vorlageberechtigten und qualifizierten Entwurfsverfasser. Bei der persönlichen Bauberatung im Landratsamt erhalten Sie Hilfestellung und Erläuterungen.

    Wer für Sie seitens der Technik Ansprechpartner ist, entnehmen Sie bitte dem Zuständigkeitenverzeichnis Kreisbauamt.

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  • Handbücher

Bauüberwachung und Bauaufsicht

  • Bauüberwachung - Baubeginnsanzeige

    Baubeginnsanzeige (Art. 68 Abs. 5 BayBO)

    Der Bauherr hat den Ausführungsbeginn genehmigungspflichtiger Bauvorhaben und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich oder digital mitzuteilen (Baubeginnsanzeige). Nähere Informationen zur digitalen Einreichung finden Sie hier.

    Vor Baubeginn müssen die Grundfläche der baulichen Anlage abgesteckt und ihre Höhenlage festgelegt sein. Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass Absteckung und Höhenlage von ihr abgenommen oder die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage nachgewiesen wird. Baugenehmigungen, Bauvorlagen, bautechnische Nachweise, soweit es sich nicht um Bauvorlagen handelt, sowie Bescheinigungen von Prüfsachverständigen müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.

    Wer für Sie seitens der Baukontrolleure Ansprechpartner ist, entnehmen Sie bitte dem Zuständigkeitenverzeichnis Kreisbauamt.

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  • Bauüberwachung - Nutzungsaufnahme

    Vor der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung ist die Bauaufsichtsbehörde mindestens zwei Wochen vorher zu informieren (s. Formular „Anzeige der Nutzungsaufnahme“ oder digitale Einreichung). Nähere Informationen zur digitalen Einreichung finden Sie hier. Mit der Anzeige sind bei Vorhaben, bei denen der Standsicherheitsnachweis beziehungsweise der Brandschutznachweis von einem Prüfsachverständigen bescheinigt worden ist, die Bescheinigung Standsicherheit II beziehungsweise die Bescheinigung Brandschutz II vorzulegen. Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hat der Ersteller des Brandschutznachweises zu bestätigen, dass der Bau im Hinblick auf den Brandschutz ordnungsgemäß ausgeführt worden ist.

    Wer für Sie seitens der Baukontrolleure Ansprechpartner ist, entnehmen Sie bitte dem Zuständigkeitenverzeichnis Kreisbauamt.

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    Baugenehmigung

  • Bauaufsicht - bauaufsichtliches Einschreiten

    Die Bauaufsicht ist befugt, die Einstellung von Arbeiten anzuordnen, wenn baulich Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert, abgebrochen oder beseitigt werden. Häufige Gründe für eine Baueinstellung (keine abschließende Aufzählung) sind:

    • die Durchführung baugenehmigungspflichtiger Maßnahmen, ohne dass die notwendige Baugenehmigung erteilt wurde (vgl. hierzu auch das Stichwort „Schwarzbau,“)
    • baugenehmigungspflichtige Vorhaben, die von den genehmigten Bauvorlagen abweichen,
    • Baumaßnahmen die Eigenverantwortlich im Genehmigungsfreistellungsverfahren eingereicht wurden, aber nicht den Voraussetzungen entsprechen,
    • notwendige Bescheinigungen wie z.B. die Baubeginnsanzeige, Nachweise des Brandschutzes und der Standsicherheit (Statik) usw. wurden bei der Bauaufsicht nicht vorgelegt.

    Ein Bauverbot kann sowohl mündlich als auch schriftlich angeordnet werden.

    Wer für Sie seitens der Baukontrolleure Ansprechpartner ist, entnehmen Sie bitte dem Zuständigkeitenverzeichnis Kreisbauamt.

Sonstiges

  • Anzeige der Beseitigung – Abbruchanzeige

    Verfahrensfrei ist die vollständige Beseitigung von

    • baulichen Anlagen die nach Art. 57 Abs. 1-3 BayBO verfahrensfrei errichtet werden können,
    • freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3,
    • sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m,

    wenn es sich nicht um ein denkmalgeschütztes Gebäude oder um einen Teil eines denkmalgeschützten Ensembles handelt.

    Für denkmalgeschützte Gebäude oder Teile eines denkmalgeschützten Ensembles ist ein Antrag auf denkmalschutzrechtliche Erlaubnis bei der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde zu stellen, nähere Informationen finden Sie hierzu in der Rubrik „Erlaubnisantrag“ unter Denkmalschutz.

    Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat zuvor der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.

    Sie können diese Anzeige entweder in Papierform oder digital einreichen. Nähere Informationen zur digitalen Einreichung finden Sie hier.

    Wer für Sie seitens der Technik Ansprechpartner ist, entnehmen Sie bitte dem Zuständigkeitenverzeichnis Kreisbauamt.

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  • Fliegende Bauten

    Fliegende Bauten sind Anlagen, die dazu bestimmt sind wiederholt, an unterschiedlichen Orten auf- und abgebaut zu werden. Ab einer Größe von 75 m² muss ein Zelt bei der unteren Bauaufsicht angezeigt werden. Hierzu benötigen Sie:

    1. Prüfbuch mit gültiger Ausführungsgenehmigung
    2. Anzeige des „Fliegende Bauten“ mit dem entsprechenden Formular „Anzeige fliegender Bauten“ mind. 1. Woche vor Abnahme des Zeltes. Bitte vereinbaren Sie rechtzeitig einen Termin zur Abnahme mit dem Kreisbauamt. Eine Abnahme ist zwischen Mo- bis Freitag (Freitags nur bis 12:00 Uhr) möglich.

    Wer für Sie seitens der Baukontrolleure Ansprechpartner ist, entnehmen Sie bitte dem Zuständigkeitenverzeichnis Kreisbauamt.

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    Anzeige fliegender Bauten 190.59 KB15.07.2022 DownloadVorschau

  • Veranstaltungen nach Versammlungsstättenverordnung

    Es gibt die Möglichkeit der vorübergehenden Verwendung von Räumen wie z.B. Stadl, landwirtschaftlicher Maschinenhallen etc. für Veranstaltungen. Erst wenn diese Räume im Zuge der Veranstaltung von mehr als 200 Besuchern genutzt werden, ist dies dem Landratsamt mit dem entsprechenden Formular „Anzeige Versammlungsstätte“ anzuzeigen.

    Bei Veranstaltungen im Freien (z.B. Konzerten) ist keine Anzeige nach § 47 VStättV erforderlich. Beachten Sie bitte, dass ggf. zusätzlich eine Anzeige für fliegende Bauten (z.B. Zelte ab 75 qm, Tribünen über 100 qm) notwendig sein kann.

    Wir möchten Sie um die Einreichung der Anzeige mit den erforderlichen Unterlagen mindestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn im Landratsamt Rosenheim bitten. Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn die Räume bereits als Versammlungsstätte genehmigt sind und die Genehmigung die Art der Veranstaltung einschließt.

    Wer für Sie seitens der Technik Ansprechpartner ist, entnehmen Sie bitte dem Zuständigkeitenverzeichnis Kreisbauamt.

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    Anzeige Versammlungsstätte 170.66 KB15.07.2022 DownloadVorschau

  • Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

    Überprüfung und Erteilung der Bescheinigung der Abgeschlossenheit von bestehenden bzw. geplanten Wohnungen und anderen (insbes. gewerblichen Räumen sowie Tiefgaragen und Stellplätze im Freien) zur Einräumung von Wohnungseigentum bzw. Teileigentum, Dauerwohnrecht bzw. Dauernutzungsrecht. Nähere Informationen finden Sie im „Merkblatt Abgeschlossenheitsbescheinigung“.

    Wer für Sie seitens der Technik Ansprechpartner ist, entnehmen Sie bitte dem Zuständigkeitenverzeichnis Kreisbauamt.

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Denkmalschutz

  • Allgemeines

    Denkmäler sind von Menschen geschaffene Gegenstände oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt.

    Das Bayerische Denkmalschutzgesetz bildet die Grundlage für die Arbeit der Denkmalbehörden. Es definiert nicht nur den Begriff Denkmal, sondern beschreibt auch den richtigen Umgang mit Baudenkmälern, Ensembles und Bodendenkmälern.

    Für den Vollzug der Vorschriften im Bereich des Landkreis Rosenheim ist die unteren Denkmalschutzbehörden im LRA Rosenheim zuständig.

    Für die Feststellung der Denkmaleigenschaft und deren Eintragungen bzw. Streichungen in der Denkmalliste ist allein das Bayer. Landesamt für Denkmalpflege zuständig.

    Umfassende Informationen zu Bau- und Bodendenkmälern bzw. Ensemble finden Sie auch auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus sowie der Seite des Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege (BLfD).

  • Erlaubnisantrag

    Jede (auch baurechtlich verfahrensfreie) Baumaßnahme an einem Baudenkmal und deren Ausstattung bedarf einer Erlaubnis gem. Art. 6 und 15 BayDSchG.

    Erlaubnispflichtig sind u.a. Veränderungen und Beseitigungen von Baudenkmälern. Gleiches gilt für Anlagen in der Nähe von Baudenkmälern soweit sich diese auf das Erscheinungsbild eines Baudenkmales auswirken können und bei Veränderungen innerhalb eines Ensembles.

    Die Ausgrabung von Bodendenkmälern und Erdarbeiten in Bereichen, in welchem Bodendenkmäler vorhanden sind bzw. vermutet werden bedürfen ebenfalls der Erlaubnis.

    Für die Erteilung der Erlaubnis ist die Untere Denkmalschutzbehörde im Landratsamt Rosenheim zuständig. Das Verfahren ist kostenfrei.

    Im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens ersetzt die Baugenehmigung die Erlaubnis. Ein separater Erlaubnisantrag ist dann nicht erforderlich. Die Beteiligung der Unteren Denkmalschutzbehörde erfolgt durch das Kreisbauamt.

    Für Sie zuständig:

    Sicherheit geht vor!

    Versenden Sie Ihre E-Mail mit sensiblen Inhalten sicher als Secure-E-Mail (https://securemail.lra-rosenheim.de). Alle wichtigen Informationen dazu finden Sie hier in unserer PDF Anleitung.
    Nutzen Sie die Vorteile von unserem kostenlosen Secure-E-Mail-Service. Sie benötigen keine zusätzliche Software, einfach und unkompliziert in der Anwendung.

    Was ist Secure-E-Mail?

    Eine standardmäßige E-Mail versandt durch ein E-Mailprogramm wird in der Regel nicht gegen den Zugriff Dritter geschützt. Vergleichbar mit dem Versand einer Postkarte, deren Inhalt jederzeit gelesen werden kann. Eine E-Mail mit Secure-Technologie ist vergleichbar mit einem Brief, dessen Inhalt durch den Briefumschlag geschützt ist.

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    Franziska Pitscheneder
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    Formular Erlaubnisantrag nach BayDSchG 211.46 KB11.11.2022 DownloadVorschau

  • Zuschuss und Förderung

    Zuschüsse zu denkmalpflegerischen Maßnahmen können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erteilt werden. Diese gewährt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (BLfD). Die Zuschüsse können nur für erlaubte Maßnahmen bewilligt werden. Bitte wenden Sie sich daher frühzeitig an die Untere Denkmalschutzbehörde, ob und welche Zuschüsse/ Förderungen in Frage kommen könnten.

    Weiter Informationen hinsichtlich der Denkmalförderung erhalten Sie auch auf der Seite des Bezirks Oberbayern.

    Für Sie zuständig:

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Bauleitplanung

  • Bauleitplanung

    Mit dem Flächennutzungsplan, Bebauungsplänen, Innen- und Außenbereichssatzungen sollen die Gemeinden eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Gemeinwohl dienende sozialgerechte Bodennutzung für ihr Gebiet gewährleisten.
    Bei der Ortsplanung mit der Schaffung von Wohnbau- und Gemeinbedarfsflächen und der Entwicklung von Gewerbegebieten ist von den Gemeinden zugleich auch verantwortungsvoll auf die Erhaltung von Naturräumen und Kulturlandschaft zu achten.
    Sparsamer Umgang mit Grund und Boden, Ausgleich für Eingriffe in die Natur, Schutz der Siedlungen vor Hochwasser und Lärm sind nur einige der wichtigsten von der planenden Gemeinde zu beachtenden Themen.

    Aufgabe des Landratsamtes:

    • Abgabe von fachlichen Stellungnahmen zu den Planentwürfen der Gemeinden/ Städte
    • Beratung der Gemeinden zu Verfahrensfragen
    • Genehmigung von Flächennutzungsplänen und deren Änderungen

    Für Sie zuständig:

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    Was ist Secure-E-Mail?

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Formulare

  • Baugenehmigung

    Baugenehmigung

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  • Bescheinigungen für Verfahren

    Bescheinigungen für Verfahren

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  • Baugenehmigung - Vorbescheid

    Baugenehmigung Vorbescheid

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  • Abstandsflächen

    Abstandsflächen

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    Zustimmung Abstandsflächen (Erläuterung Formular) 211.33 KB01.03.2024 öffnenVorschau

  • Anzeigen/Bescheinigungen nach Genehmigung

    Anzeigen nach Genehmigung

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  • Anzeige der Beseitigung

    Anzeige der Beseitigung

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  • Anzeigen fliegender Bauten

    Anzeigen fliegender Bauten

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  • Anzeigen Versammlungsstätte

    Anzeigen fliegender Bauten

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    Anzeige Versammlungsstätte 170.66 KB15.07.2022 DownloadVorschau

  • Antrag auf Erteilung einer Abgeschossenheitsbescheinigung

    Antrag auf Erteilung einer Abgeschossenheitsbescheinigung

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  • Denkmalschutz

    Denkmalschutz

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    Formular Erlaubnisantrag nach BayDSchG 211.46 KB11.11.2022 DownloadVorschau

Allgemeine Informationen

Der Gutachterausschuss für Grundstücke im Bereich des Landkreises Rosenheim ist ein selbstständiges, unabhängiges Sachverständigengremium zur Ermittlung von Grundstückswerten und für sonstige Wertermittlungen. Die ehrenamtlichen Mitglieder werden jeweils für vier Jahre berufen.

Um die Transparenz am Grundstücksmarkt zu gewährleisten hat der Gutachterausschuss die Aufgaben, die Bodenrichtwerte zu ermitteln, die Kaufpreissammlung zu führen, einen Immobilienmarktbericht sowie Verkehrswertgutachten für Grundstücke, Immobilien und Rechten daran zu erstellen.

Zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient sich der Gutachterausschuss einer Geschäftsstelle. Diese ist für den Landkreis Rosenheim im Landratsamt Rosenheim, Wittelsbacherstraße 55, 83022 Rosenheim angesiedelt.
Neben unserer Erreichbarkeit per Telefon und Mail stehen wir Ihnen sehr gerne auch persönlich zur Verfügung.
Wir bitten Sie zur besseren Vorbereitung auf einen persönlichen Termin unbedingt um vorherige Terminabsprache. Herzlichen Dank!

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Bodenrichtwerte

  • Bodenrichtwerte / Erläuterung

    Bodenrichtwerte:

    Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Bereich des Landkreises Rosenheim ermittelt seit 1963 in der Regel alle zwei Jahre amtliche Bodenrichtwerte nach § 193 Baugesetzbuch. Die aktuellen Bodenrichtwerte wurden zum 01.01.2022 beschlossen.

    Die nächste Bodenrichtwertermittlung zum Stichtag 01.01.2024 findet nach § 12 BayGaV Anfang 2024 statt. Sie werden voraussichtlich im Juli 2024 veröffentlicht und einen Monat lang bei den Gemeinden öffentlich ausgelegt. Wir bitten hierbei die örtlichen Bekanntmachungen zu beachten.

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    Erläuterungen Bodenrichtwerte 01.01.2022 340.50 KB12.08.2022 DownloadVorschau

  • Amtliche Bodenrichtwertauskunft online

    Eine amtliche Bodenrichtwertauskunft ist gebührenpflichtig.
    Die Bodenrichtwerte Stichtag zum 01.01.2022, 31.12.2020, 31.12.2018 und 31.12.2016 können im Internet unter www.boris-bayern.de als Einzelauskunft oder als Dauerauskunft (Bodenrichtwertkarte gesamter Landkreis) direkt – ohne Zeitverzögerung – abgerufen werden. Eine Anleitung hierfür erhalten Sie im untenstehenden Download.

    Gebühren:
    Einzelauskunft:   32,- € je Richtwert
    Dauerauskunft: 400,- € je Stichtag (unbegrenzter Zugang je Stichtag)

    Ältere Stichtage können nur schriftlich bei der Geschäftsstelle angefordert werden.

    Weitere Produkte:
    Bodenrichtwertkarte gesamt als PDF:   450,- € Stichtag 01.01.2022

    Bodenrichtwertkarte gesamt als Druck: 500,- € Stichtag 01.01.2022

    Übersichtskarte nur Landwirtschaftliche Bodenrichtwerte: 100,- € Stichtag 01.01.2022

    Bestellung über die Geschäftsstelle: gutachterausschuss@lra-rosenheim.de

    Hinweis:

    Für die Neuberechnung der Grundsteuer werden in Bayern im Gegensatz zu anderen Bundesländern keine Bodenrichtwerte benötigt. Für Fragen zur Grundsteuer verweisen wir auf die Homepage www.grundsteuer.bayern.de sowie Grundsteuer-Hotline 089/30 70 00 77.

    Für Sie zuständig:

    Sicherheit geht vor!

    Versenden Sie Ihre E-Mail mit sensiblen Inhalten sicher als Secure-E-Mail (https://securemail.lra-rosenheim.de). Alle wichtigen Informationen dazu finden Sie hier in unserer PDF Anleitung.
    Nutzen Sie die Vorteile von unserem kostenlosen Secure-E-Mail-Service. Sie benötigen keine zusätzliche Software, einfach und unkompliziert in der Anwendung.

    Was ist Secure-E-Mail?

    Eine standardmäßige E-Mail versandt durch ein E-Mailprogramm wird in der Regel nicht gegen den Zugriff Dritter geschützt. Vergleichbar mit dem Versand einer Postkarte, deren Inhalt jederzeit gelesen werden kann. Eine E-Mail mit Secure-Technologie ist vergleichbar mit einem Brief, dessen Inhalt durch den Briefumschlag geschützt ist.

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    Maria Pfaffenbüchler
    Tel. +49 8031 392 3055
    Fax +49 8031 392 93056
    Zimmer-Nr. 04.106
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    Fadma Stey-Hannane
    Tel. +49 8031 392 3054
    Fax +49 8031 392 93056
    Zimmer-Nr. 04.105

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    Einzelauskunftabfrage über Boris Bayern Anleitung zur Einzelauskunftabfrage über Boris Bayern1.76 MB16.12.2020 DownloadVorschau

  • Amtliche Bodenrichtwertauskunft über die Geschäftsstelle

    Einzelauskünfte zu allen Stichtagen können grundsätzlich auch schriftlich oder per Mail bei der Geschäftsstelle angefordert werden. Die Bearbeitung erfolgt in der Regel innerhalb einer Woche.

    Bei Anforderung sind folgende Angaben anzugeben:

    • die Flurstücksnummer und Gemarkung oder Gemeinde, Straße und Hausnummer
    • Stichtag des benötigten Bodenrichtwertes
    • Einverständniserklärung über Kostenübernahme
    • Liefer- und Rechnungsadresse
    • Telefonnummer für Rückfragen

    Gebühren:
    Einzelauskunft:   37,- € je Richtwert

    Hinweis:

    Für die Neuberechnung der Grundsteuer werden in Bayern im Gegensatz zu anderen Bundesländern keine Bodenrichtwerte benötigt. Für Fragen zur Grundsteuer verweisen wir auf die Homepage www.grundsteuer.bayern.de sowie Grundsteuer-Hotline 089/30 70 00 77.

    Für Sie zuständig:

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    Versenden Sie Ihre E-Mail mit sensiblen Inhalten sicher als Secure-E-Mail (https://securemail.lra-rosenheim.de). Alle wichtigen Informationen dazu finden Sie hier in unserer PDF Anleitung.
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    Was ist Secure-E-Mail?

    Eine standardmäßige E-Mail versandt durch ein E-Mailprogramm wird in der Regel nicht gegen den Zugriff Dritter geschützt. Vergleichbar mit dem Versand einer Postkarte, deren Inhalt jederzeit gelesen werden kann. Eine E-Mail mit Secure-Technologie ist vergleichbar mit einem Brief, dessen Inhalt durch den Briefumschlag geschützt ist.

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    Maria Pfaffenbüchler
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    Fadma Stey-Hannane
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    Zimmer-Nr. 04.105
  • Bodenwertniveau im Landkreis

    Im unten aufgeführten Download kann eine Übersicht über das mittlere Preisniveau von Wohnbauland je Gemeinde im Landkreis Rosenheim heruntergeladen werden.

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    Orientierungswerte zum Bodenrichtwertniveau - Stichtag: 01.01.2022 645.15 KB17.08.2022 DownloadVorschau

Kaufpreissammlung

  • Kaufpreissammlung

    Die Notare und Gerichte sind verpflichtet dem Gutachterausschuss alle Kauf-, Tausch- und Erbbaurechtsurkunden über Immobilien und Beschlüsse über Zwangsversteigerungen zu übermitteln. Die Urkunden werden anonymisiert erfasst und gehen – soweit geeignet – in die Kaufpreissammlung ein. Die Daten der Kaufpreissammlung sind u. a. Grundlage für Wertgutachten, Bodenrichtwerte und Marktberichte.

  • Kaufpreissammlung Fragebögen

    Der Kaufpreis einer Immobilie wird durch die Lage, die Nutzungsmöglichkeiten und den Zustand beeinflusst. Um die Immobilie beurteilen zu können, werden Fragebögen an die Erwerber versendet und einige Angaben (z. B. Art der Nutzung, Baujahr, Größe, Zustand) erbeten. In einer Gesamtschau (z. B. Marktbericht) werden die Kaufpreise der Immobilien ausgewertet und geben eine Übersicht über den Immobilienmarkt. Die Angaben werden streng vertraulich behandelt und keine persönlichen Daten gespeichert.

    Für Sie zuständig:

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    Was ist Secure-E-Mail?

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    Maria Pfaffenbüchler
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    Fadma Stey-Hannane
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    Zimmer-Nr. 04.105

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  • Kaufpreisauskunft

    Auf Antrag können bei nachgewiesenem berechtigten Interesse kostenpflichtige Auskünfte aus der Kaufpreissammlung von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses erteilt werden, z.B. an mit einer Wertermittlung befasste öffentlich bestellte Sachverständige oder mit Grundstückswertermittlung befasste Behörden. Auskünfte dürfen nur zweckentsprechend verwendet und nicht weitergegeben werden.

    Die Kaufpreissammlung wird geführt:

    • für unbebaute Grundstücke seit 1975
    • für bebaute Grundstücke seit 2009
    • für Eigentumswohnungen seit 2011

    Gebühren:

    1 – 3 übermittelte Kauffälle je Teilmarkt, je Stichtag oder je Nutzungsart pauschal: 100,– €
    (Teilmärkte: unbebaute Grundstücke, bebaute Grundstücke, Wohnungseigentum)

    Für jeden weiteren übermittelten Kauffall: 25,– €

    Für Sie zuständig:

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    Maria Pfaffenbüchler
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    4.1-Antrag-auf-Auskunft-Kaufpreissammlung-Formular 643.81 KB14.06.2022 DownloadVorschau
    Kaufpreissammlung - Auskunft online beantragen Online-Antrag25.70 KB11.07.2022 öffnen

Immobilienmarktbericht

  • Immobilienmarktbericht

    Ziel der Tätigkeit des Gutachterausschusses ist die Schaffung und Gewährleistung von Transparenz am örtlichen und regionalen Grundstücksmarkt, sowohl für die breite Öffentlichkeit als auch am Immobilienmarkt tätige Personen.
    Diese Transparenz wird unter anderem durch Grundstücksmarktberichte erzeugt.

    Seit 2017 erstellt der Landkreis Rosenheim jährlich einen Immobilienmarktbericht. Über www.boris-bayern.de unter der Rubrik “weitere Marktdaten erwerben” können diese erworben werden.

    • Immobilienmarktbericht 2021 für 50 € (Vorschau siehe u.a. PDF)
    • Immobilienmarktbericht 2020 für 50 € (Vorschau siehe u.a. PDF)
    • Immobilienmarktbericht 2019 für 50 € (Vorschau siehe u.a. PDF)
    • Immobilienmarktbericht 2018 für 50 € (Vorschau siehe u.a. PDF)
    • Immobilienmarktbericht 2017 für 45 € (Vorschau siehe u.a. PDF)

    Marktübersichten für Wohn- und Teileigentum für die Jahre 2012 – 2014 können bei Bedarf über die Geschäftsstelle jeweils für 20 € erworben werden.

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Verkehrswertgutachten

  • Antrag auf Wertgutachten

    Auf Antrag erstellt der Gutachterausschuss Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken.

    Gesetzliche Grundlage für die Ausfertigung von Gutachten sind die Inhalte des Baugesetzbuches (BauGB) und der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV). Darüber hinaus werden auch die Inhalte der Sachwert-, Vergleichswert- und der Ertragswertrichtlinie berücksichtigt. Die Gutachten haben keine bindende Wirkung, außer es ist gesetzlich bestimmt oder vereinbart.

    Wenn für Sie der Gutachterausschuss des Landkreises Rosenheim ein Gutachten erstellen soll, benutzen Sie bitte das hier zur Verfügung gestellte Formular.

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    Catrin Gärtner
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    Dominic Hirl
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    1,1 Antrag auf Wertgutachten 81.76 KB09.10.2019 DownloadVorschau
    Verkehrswertgutachten - Erstellung online beantragen Online-Antrag25.75 KB11.07.2022 öffnen

  • Gebühren für Wertgutachten

    Für die Erstellung von Wertgutachten werden Gebühren und Auslagen gem. § 15 der Gutachterausschussverordnung erhoben. Die Gebühren sind abhängig von dem im Gutachten ermittelten Wert.

    Gebühren gemäß § 15 BayGaV:

    bei einem ermittelten Wert bis           (Regelfall)

    200.000 Euro                2.450 Euro

    300.000 Euro                2.600 Euro

    400.000 Euro                2.700 Euro

    500.000 Euro                2.800 Euro

    1.000.000 Euro             1.800 Euro zuzügl. 0,2 % des Werts

    10.000.000 Euro           2.800 Euro zuzügl. 0,1 % des Werts

    über 10.000.000 Euro   3.200 Euro zuzügl. 0,1 % des Werts

    Zusätzlich werden Auslagen für Ortsbesichtigung, Behördengänge, Planerstellungen, Berechnungen, Kaufpreisauskünfte, Bodenrichtwerte, Büronebenkosten und ggf. anfallende Nebenkosten eines beteiligten Sachverständigen oder beteiligter Dritter u.a. berechnet. Zu- und Abschläge bei erheblichem zusätzlichem bzw. geringerem Aufwand können bis zu 50 % angebracht werden.

Allgemeine Informationen

Der Hochbau betreut die Planung, Durchführung sowie haushaltsrechtliche Abwicklungen von Hochbaumaßnahmen der landkreiseigenen Gebäude.

Landkreiseigene und angemietete Gebäude und Liegenschaften werden im Sinne eines ganzheitlichen Facility Managements bewirtschaftet.

kategorie-hochbau-immobilien

Kreiseigener Hochbau

  • Aufgaben im Hochbau

    • Neubau, Erweiterung, Sanierung und Bauunterhalt für Kreiseigene Gebäude
    • Technische, wirtschaftliche und haushaltsrechtliche Begleitung der Bau- und Bauunterhaltsmaßnahmen
    • Beauftragung von ausführenden Firmen, Ingenieuren, Architekten und Sachverständigen
    • Wahrnehmung der Bauherrenvertretung für den Landkreis Rosenheim bei Neu-, Sanierungs-, Erweiterungs- und Umbaumaßnahmen gegenüber Fachbehörden sowie Architekten und Baufirmen
    • Beratung und Information der Nutzer und Ausschüsse in allen bautechnischen Fragen in Zusammenarbeit mit Architektur- und Ingenieurbüros
    • Hochbauplanung, Erstellen von Leistungsbeschreibungen, Prüfung der Angebote, Vorbereitung der Vergabeunterlagen, Vergabe, Bauleitung und Objektdokumentation
    • Energetische und brandschutztechnische Sanierungen, Sicherstellen des Unterhalts der Gebäudetechnik

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    Barbara Dressel
    Bautechnik
    Tel. +49 8031 392-4127
    Fax +49 8031 392-94127
    Zimmer-Nr. 02.209
    dummy 300x300 - Bauen
    Petra Mainzl
    Bautechnik
    Tel. +49 8031 392-4126
    Fax +49 8031 392-94126
    Zimmer-Nr. 02.210
    dummy 300x300 - Bauen
    Andreas Voggenauer
    Bautechnik
    Tel. +49 8031 392-4128
    Fax +49 8031 392 94128
    Zimmer-Nr. 02.214
    dummy 300x300 - Bauen
    Andrea Wallner
    Bautechnik
    Tel. +49 8031 392-4121
    Fax +49 8031 392-94121
    Zimmer-Nr. 02.214
    dummy 300x300 - Bauen
    Anneliese Hennersberger
    Verwaltung
    Tel. +49 8031 392-4123
    Fax +49 8031 392-94123
    Zimmer-Nr. 02.211
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    Martina Hemberger
    Verwaltung
    Tel. +49 8031 392-4124
    Fax +49 8031 392-94124
    Zimmer-Nr. 02.211
    dummy 300x300 - Bauen
    Martin Rodemers
    Leitung
    Tel. +49 8031 392-4100
    Fax +49 8031 392-94100
    Zimmer-Nr. 02.212
    dummy 300x300 - Bauen
    Frank Holzner
    Bautechnik
    Tel. +49 8031 392-4120
    Fax +49 8031 392-94120
    Zimmer-Nr. 02.209
    dummy 300x300 - Bauen
    Michael Stürzl
    Bautechnik
    Tel. +49 8031 392-4130
    Fax +49 8031 392-94130
    Zimmer-Nr. 02.210
  • Kreiseigene Gebäude

    1. Schulen
      • Gymnasien in Bruckmühl, Bad Aibling, Raubling, Prien a. Ch. und Wasserburg a. Inn
      • Berufliche Oberschulen in Rosenheim und Wasserburg a. Inn
      • Realschulen in Bruckmühl, Bad Aibling, Brannenburg, Prien a. Ch. und Wasserburg a. Inn
      • Wirtschaftsschule in Bad Aibling
      • Berufsschulen in Bad Aibling, Rosenheim und Wasserburg a. Inn
      • Landwirtschaftsschule in Rosenheim
      • Sonderpädagogische Förderzentren in Bad Aibling, Brannenburg, Prien a. Ch. und Wasserburg a. Inn
    1. Bauhöfe in Bad Aibling, Riedering und Wasserburg a. Inn
    2. Müllabfuhrbetrieb in Raubling
    3. Verwaltungsgebäude in Rosenheim
    4. Schülerheime in Wasserburg a. Inn
    5. Badeplätze am Simssee, Hartsee, Rinssee und Langbürgner See
    6. Schloss Hartmannsberg, Bad Endorf
    7. Zeltlagerplatz in Kohlstatt, Riedering
    8. Hafengebäude am Chiemsee
    9. Seegaststätte in Ecking am Simssee

    Für Sie zuständig:

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    Anneliese Hennersberger
    Verwaltung
    Tel. +49 8031 392-4123
    Fax +49 8031 392-94123
    Zimmer-Nr. 02.211
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    Martina Hemberger
    Verwaltung
    Tel. +49 8031 392-4124
    Fax +49 8031 392-94124
    Zimmer-Nr. 02.211
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    Martin Rodemers
    Leitung
    Tel. +49 8031 392-4100
    Fax +49 8031 392-94100
    Zimmer-Nr. 02.212

Immobilienmanagement

  • Aufgaben im Immobilienmanagement

    • An- und Verkauf von Grundstücken einschließlich Bestellung von Erbbaurechten
    • Einräumung von Nutzungsrechten und Dienstbarkeiten an kreiseigenen Liegenschaften
      (z.B. Geh- und Fahrtrechte, Leitungsrechte, Eintragungen naturschutzrechtlicher Art) sowie Bestellung von Dienstbarkeiten für den Landkreis
    • Verwaltung der Liegenschaften einschließlich Ausschreibung und Abschluss der erforderlichen Verträge für Ver- und Entsorgung sowie deren Bewirtschaftung
    • Anmietungen, Vermietungen und Pachten bebauter Grundstücke und Betreuung der landkreiseigenen Mietwohnungen
    • Mitwirkung bei der Bewirtschaftung der Mietwohnungen der Wohnungsbaugesellschaft des Landkreises
    • rechtliche Abwicklung des Grundstückserwerbs und rechtliche Betreuung für die Kreisstraßen
    • Koordinierung von Bauhofeinsätzen im Rahmen der Liegenschaftsbewirtschaftung

    Allgemeine Anfragen senden Sie bitte per E-Mail an: liegenschaftsverwaltung@lra-rosenheim.de

    ONLINE-TERMINRESERVIERUNG:

    Für Sie zuständig:

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    Rosmarie Glock
    Leitung
    Tel. +49 8031 392-4140
    Fax +49 8031 392-94140
    Zimmer-Nr. 02.204
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    Elisabeth Stettner
    Verträge, Unterhaltsreinigung
    Tel. +49 8031 392-4143
    Fax +49 8031 392-94143
    Zimmer-Nr. 02.203
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    Renate Bellmann
    Bewirtschaftung
    Tel. +49 8031 392-4141
    Fax +49 8031 392-94141
    Zimmer-Nr. 02.203
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    Manuela Kneitinger
    Kreisstraßen
    Tel. +49 8031 392-4144
    Fax +49 8031 392-94144
    Zimmer-Nr. 02.204
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    Katrin Schüngel
    Wohnungen, Unterhaltsreinigung
    Tel. +49 8031 392-4145
    Fax +49 8031 392-94145
    Zimmer-Nr. 02.204
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    Barbara Strohmayer
    Wohnungen
    Tel. +49 8031 392-4142
    Fax +49 8031 392-94142
    Zimmer-Nr. 02.202
  • Aktuelle Ausschreibungen im Immobilienmanagement

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    Elisabeth Stettner
    Verträge, Unterhaltsreinigung
    Tel. +49 8031 392-4143
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    Renate Bellmann
    Bewirtschaftung
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Allgemeine Informationen

Der Landkreis Rosenheim unterhält  53 Kreisstraßen mit einer Länge von 360 km sowie 160 Bauwerke wie Brücken und Stützwände. Zusätzlich liegen in seiner Straßenbaulast ca. 110 km straßenbegleitende Geh- und Radwege. Daneben betreut der Landkreis zahlreiche touristische Radwege wie Inn- und Mangfallradweg sowie Themenradwege mit einer Länge von ca. 1.300 km.
Hieraus ergeben sich viele Aufgaben, die von der Tiefbauverwaltung zusammen mit den landkreiseigenen Bauhöfen bearbeitet werden.

 

Ein aktuelles Kartenfenster für den Landkreis Rosenheim finden Sie unter: www.baysis.bayern.de

kategorie-tiefbau

Tiefbau

  • Aufgaben im Tiefbau

    • Planung von Neubaumaßnahmen an Straßen, Kreisverkehrsplätzen, Brücken, Geh- und Radwegen etc.
    • Ausschreibung, Vergabe und Überwachung der Maßnahmen
    • Bauherrenvertretung gegenüber Ingenieurbüros und Baufirmen
    • Unterhalt der Straßen, Geh- und Radwege und Brücken
    • Stellungnahmen zu Bauvorhaben, Flächennutzungsplänen, Bebauungsplänen an Kreisstraßen und zu Kiesabbauanträgen
    • Gestattungsverträge mit Versorgern und Entsorgern sowie Erstellung von Bescheiden nach dem Telekommunikationsgesetz
    • Vereinbarungen mit Städten und Gemeinden
    • Straßenverwaltung mit Widmung und Führen der Straßenverzeichnisse
    • Straßenverkehrszählung
    • Tiefbautechnische Beratung von Städten und Gemeinden
    • Stellungnahmen zu Schwertransporten
    • Verkehrssicherungspflicht als Straßenbaulastträger
    • Grünpflege, Beschilderung, Markierung, Schutzplanken,
      Unterhalt von Entwässerungseinrichtungen, Bankettarbeiten, Ausführung von Asphaltierungen in kleinerem Umfang etc.
    • Abwicklung von Unfallschäden durch Dritte an Kreiseigentum
    • Organisation des Winterdienstes mit eigenen Fahrzeugen, Koordination der Fremdunternehmer, Einsatzüberwachung etc.
    • Betreuung der Liegenschaften des Landkreises wie z. B. Badeplätze Simssee etc.
    • Unterhaltung und Rekultivierung der ehemaligen Landkreisabfalldeponien
    • Beratung zu Planung und Bau von Wertstoffhöfen und von Kompostierungsanlagen

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    Was ist Secure-E-Mail?

    Eine standardmäßige E-Mail versandt durch ein E-Mailprogramm wird in der Regel nicht gegen den Zugriff Dritter geschützt. Vergleichbar mit dem Versand einer Postkarte, deren Inhalt jederzeit gelesen werden kann. Eine E-Mail mit Secure-Technologie ist vergleichbar mit einem Brief, dessen Inhalt durch den Briefumschlag geschützt ist.

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    Michael Ramm
    Bauausführung, Technik
    Tel. +49 8031 392-4264
    Fax +49 8031 392-94264
    Zimmer-Nr. 02.105
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    Florian Schmid
    Leitung
    Tel. +49 8031 392-4200
    Fax +49 8031 392-94200
    Zimmer-Nr. 02.205
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    Erwin Krknyak
    Bauausführung, Technik
    Tel. +49 8031 392-4244
    Fax +49 8031 392-94244
    Zimmer-Nr. 02.201
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    Volker Schneider
    Bauausführung, Technik
    Tel. +49 8031 392-4260
    Fax +49 8031 392-94260
    Zimmer-Nr. 02.105
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    Claudia Niggl
    Verwaltung
    Tel. +49 8031 392-4245
    Fax +49 8031 392-95344
    Zimmer-Nr. 02.206
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    Günter Glatzel
    Bauausführung, Technik
    Tel. +49 8031 392-4243
    Fax +49 8031 392-94243
    Zimmer-Nr. 02.215
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    Michaela Hadersbeck
    Verwaltung
    Tel. +49 8031 392-4041
    Fax +49 8031 392-94041
    Zimmer-Nr. 02.206
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    Konrad Aicher
    Bauaufsicht
    Tel. +49 8031 392-4292
    Fax +49 8031 392-94292
    Zimmer-Nr. Bauhof Wasserburg
  • Aktuelle Baustellen

    Informationen zu aktuellen Baustellen und zur aktuellen Verkehrssituation im Landkreis finden Sie unter: www.bayerninfo.de

  • Aktuelle Ausschreibungen im Tiefbau

    Weitere Informationen folgen in Kürze.

  • Kreisbauhöfe

    • Kreisbauhof Riedering, Achenweg 5, 83083 Riedering
    • Kreisbauhof Wasserburg, Prienerstraße 1, 83512 Wasserburg am Inn

    Für Sie zuständig:

    Sicherheit geht vor!

    Versenden Sie Ihre E-Mail mit sensiblen Inhalten sicher als Secure-E-Mail (https://securemail.lra-rosenheim.de). Alle wichtigen Informationen dazu finden Sie hier in unserer PDF Anleitung.
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    Was ist Secure-E-Mail?

    Eine standardmäßige E-Mail versandt durch ein E-Mailprogramm wird in der Regel nicht gegen den Zugriff Dritter geschützt. Vergleichbar mit dem Versand einer Postkarte, deren Inhalt jederzeit gelesen werden kann. Eine E-Mail mit Secure-Technologie ist vergleichbar mit einem Brief, dessen Inhalt durch den Briefumschlag geschützt ist.

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    Lothar Schüsselbauer
    Tel. +49 8031 392-4280
    Fax +49 8031 392-94280
    Zimmer-Nr. Bauhof Riedering