Ausländer- und Staats­angehörig­keitsrecht

Das Sachgebiet Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht ist zuständig für die Bearbeitung von ausländerrechtlichen Angelegenheiten. Der Bereich umfasst zum einen den Aufenthalt von Drittausländern, EU-Bürgern und ihren Familienangehörigen sowie Schutzsuchenden und Verfolgte und zum anderen die Einbürgerung von Ausländern, die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit sowie die Fachaufsicht im Bereich Pass- und Meldewesen.

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  • Ausländerrecht, Aufenthaltstiteltab-auslaenderrecht
  • Asylrechttab-asylrecht
  • Staatsangehörig­keits­rechttab-staatsangehoerigkeitsrecht
  • Pass-/Ausweis- und Melderechttab-pass-ausweis

Allgemeine Informationen

Das deutsche Ausländerrecht ist ein Sonderecht für Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit. Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ist. Die Einreise, den Aufenthalt und die Integration von Drittausländern regelt das Aufenthaltsgesetz – AufenthG. Für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihren Familienangehörigen sind Einreise und Aufenthalt im Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU geregelt.

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Einreise und Aufenthalt von Drittausländern

  • Aufenthaltstitel und Aufenthaltszwecke

    Für die Einreise und den Aufenthalt bedürfen Ausländer grundsätzlich eines Aufenthaltstitels.

    Nach dem Aufenthaltsgesetz gibt es folgende Aufenthaltstitel: Befristete Titel – die Aufenthaltserlaubnis, die blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Mobiler-ICT-Karte und das nationale Visum, unbefristete Titel – Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU und die Niederlassungserlaubnis.

    Ein befristeter Aufenthaltstitel kann zu folgenden Zwecken erteilt werden:

    • Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung,
    • Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit,
    • Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen und
    • Aufenthalt aus familiären Gründen.

    Die Erteilung und auch die mögliche Verlängerung der Aufenthaltstitel sind an allgemeine Erteilungsvoraussetzungen und an die für den jeweiligen Aufenthaltszweck speziellen Voraussetzungen gebunden

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    Eine standardmäßige E-Mail versandt durch ein E-Mailprogramm wird in der Regel nicht gegen den Zugriff Dritter geschützt. Vergleichbar mit dem Versand einer Postkarte, deren Inhalt jederzeit gelesen werden kann. Eine E-Mail mit Secure-Technologie ist vergleichbar mit einem Brief, dessen Inhalt durch den Briefumschlag geschützt ist.

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  • Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen

    Anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention sowie subsidiär Schutzberechtigte haben Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Diese Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung.

    Personen, bei denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) rechtliche Abschiebungsverbote festgestellt hat, sollen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn ihre Ausreise in einen anderen Staat nicht möglich oder zumutbar ist und sie nicht bestimmte Ausschlussgründe erfüllen.

    Ausländer, bei denen vorübergehende Ausreisehindernisse vorliegen, können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn sie nicht vollziehbar ausreisepflichtig sind.

    Gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende sowie nachhaltig integrierten Ausländern soll bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

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  • Aufenthalt aus familiären Gründen

    Der Familiennachzug dient der Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft.

    Grundvoraussetzungen für den Familiennachzug zu einem Ausländer sind in der Regel  unter anderem ein gültiger Aufenthaltstitel und gesicherter Aufenthaltsstatus, ausreichender Wohnraum und gesicherter Lebensunterhalt sowie die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen.

    Der Familiennachzug ist in speziellen Nachzugsbestimmungen für Ehegatten, Kinder und sonstigen Familienangehörigen von Ausländern und Familienangehörigen von Deutschen geregelt, für die je nach Fallkonstellation weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

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  • Einladung / Verpflichtungserklärung

    Ausländische Besucher müssen bei der Visumbeantragung nachweisen, dass während des Aufenthaltes Ihres Besuchs in Deutschland der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder anderen öffentlichen Mitteln gesichert ist. Soweit ein Antragsteller nicht in der Lage ist, eigene Mittel nachzuweisen, kann er bei der deutschen Auslandsvertretung ersatzweise eine Verpflichtungserklärung eines Gastgebers in Deutschland vorlegen.
    Die Verpflichtungserklärung kann entweder bei der deutschen Auslandsvertretung oder bei der Ausländerbehörde abgegeben werden. Bei der Entgegennahme der Verpflichtungserklärung muss die Ausländerbehörde auch die Bonität des Bürgen prüfen und ggf. auf dem Formular bestätigen. Auch die Unterschrift muss beglaubigt werden. Wenn Sie bei der Ausländerbehörde eine Verpflichtungserklärung abgeben wollen, bitten wir Sie einen Termin zur persönlichen Vorsprache zu vereinbaren.

    Folgende Unterlagen sind bei der persönlichen Vorsprache vorzulegen:

    • Pass- oder Personalausweis
    • Einkommensnachweis (z.B. die letzten 3 Lohnabrechnungen, Rentenbescheid, bei Selbstständigen: Bestätigung des Steuerberaters über mtl. Nettogewinn, nach Abzug Einkommensteuer und Krankenversicherung)
    • genaue Personalien, Passdaten und Anschrift des Gastes (Passkopie)
    • ausgefüllter Antrag und Belehrung zur Verpflichtungserklärung (s. Downloads)

    Die Verpflichtungserklärung kann auch bei der Einreisekontrolle an der Schengen-Außengrenze als Nachweis zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes verwendet werden. Auch anlässlich der Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis im Inland kann eine Verpflichtungserklärung nötig sein.

    Hinweis: Bei der Visumsantragsstellung verlangt die deutsche Auslandsvertretung auch den Nachweis von ausreichendem Krankenversicherungsschutz für Deutschland.

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  • Aushändigung elektronischer Aufenthaltstitel

    Aushändigung eines elektronischen Aufenthaltstitels

    Sobald Sie hier in der Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel erteilt bekommen haben (Abgabe Fingerabdrücke, etc.), wird dieser bei der Bundesdruckerei bestellt. Nach ca. 5 Wochen erhalten wir den Aufenthaltstitel zurück. Anschließend kann dieser an Sie ausgehändigt werden.

     

    Wir weisen auf folgendes hin:

    • Die Produktion Ihres Aufenthaltstitels dauert mindestens 5 Wochen. Bitte beachten Sie dies bei der Terminvereinbarung
    • Wollen Sie den Aufenthaltstitel für einen Dritten abholen, beachten Sie bitte, dass Sie eine unterschriebene Vollmacht des Antragstellers und ein Ausweisdokument (z. B. Personalausweis, Aufenthaltstitel, Reisepass) von Ihnen vorlegen müssen.
    • Bitte bringen Sie zur Aushändigung des Aufenthaltstitels ggf. Ihr altes Aufenthaltsdokument mit.

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    Buchen Sie nur einen Termin, wenn bereits ein Aufenthaltstitel erteilt und bestellt wurde!

    Für Termine anderer Art, wenden Sie sich bitte an unsere Hotline 08031 392-5252.

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Zugang zum Arbeitsmarkt

  • Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung

    Ausländer können einen Aufenthaltstitel zu Studienzwecken, zur Berufsausbildung, zur Anerkennung ihrer ausländischen Berufsqualifikation, zu sonstigen Ausbildungszwecken und zur Teilnahme an Sprachkursen und zum Schulbesuch erhalten.

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  • Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit

    Für gut qualifizierte Ausländer (anerkannter Berufsschulabschluss oder Hochschulabschluss) besteht die Möglichkeit zur Zuwanderung nach Deutschland. Die Einreise zur Erwerbstätigkeit erfolgt in der Regel mit einem entsprechenden befristeten Visum, das von der deutschen Auslandsvertretung bei Vorliegen der Voraussetzungen (verbindliche Arbeitsstelle, Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit) erteilt wird.
    Nach der Einreise, ist bei der Ausländerbehörde ein Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis) zu beantragen. Eine Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht nur, wenn diese Berechtigung ausdrücklich im Aufenthaltstitel enthalten ist. Der Umfang einer Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit wird in den Aufenthaltstitel oder auf einem Zusatzblatt eingetragen.

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  • Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

    Das am 1. März 2020 in Kraft getretene Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) ist die Grundlage für eine vereinfachte und gezielte Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten.

    Fachkräfte nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz sind drittstaatsangehörige Ausländer, die eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzen oder einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss haben.

    Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz eröffnet ausschließlich den Zuzug von Fachkräften, deren Qualifikation vor der Einreise in einem Anerkennungsverfahren geprüft wird. Die Gleichwertigkeit der Qualifikation ist neben den Arbeitsbedingungen grundlegend für den Zugang zum Arbeitsmarkt.

    Allerdings führt das Fachkräfteeinwanderungsgesetz nicht zum Wegfall der Visumpflicht. Der Visumantrag ist bei der zuständigen Auslandsvertretung des Wohnsitzstaates zu stellen.

    Allerdings haben Fachkraft und Arbeitgeber das Wahlrecht zwischen einem regulären Visumverfahren und einem beschleunigten Fachkräfteverfahren, das beim Landratsamt Rosenheim zu beantragen ist. Dieses beschleunigte Fachkräfteverfahren hat zum Ziel, das Visumverfahren erheblich zu verkürzen.

     

    Weitere Informationen zum FEG finden Sie auch unter folgenden Links:

    Migration
    Fachkraefteeinwanderungsgesetz

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Integrationsmaßnahmen

  • Allgemeines zu Integrationsmaßnahmen

    Um die Eingliederung in das wirtschaftliche, kulturelle, soziale und gesellschaftliche Leben zu fördern, werden Ausländern mit dauerhafter Aufenthaltsperspektive Integrationskurse angeboten. Der Schwerpunkt der Integrationskurse ist auf den Erwerb der deutschen Sprache gerichtet, darüber hinaus werden Kenntnisse über die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland vermittelt.

    Weitere Informationen unter: www.bamf.de/DE/Willkommen/DeutschLernen/Integrationskurse/integrationskurse-node.html

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Einreise und Aufenthalt von Unionsbürgern

  • Allgemeines zu Einreise und Aufenthalt von Unionsbürgern

    Unionsbürger genießen kraft Unionsrecht in den Staaten der Europäischen Union Freizügigkeit. Dieses Recht, sich in der Bundesrepublik Deutschland frei zu bewegen und aufzuhalten, wird im Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern zusammengefasst. Danach kann jeder Unionsbürger, der einen gültigen Reisepass oder Personalausweis mit sich führt, nach Deutschland einreisen. Unionsbürger benötigen nach ihrer Einreise keine Bescheinigung des Aufenthaltsrechts mehr. Über die Vermutung der Freizügigkeit wird diesem Personenkreis ein rechtmäßiger Aufenthalt zugebilligt.

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Aufenthaltsbeendigung

  • Allgemeines zur Aufenthaltsbeendigung

    Unter Aufenthaltsbeendigung wird das Verfahren zur Beendigung des (rechtmäßigen) Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland mit dem Ziel, den Ausländer (tatsächlich) außer Landes zu bringen, verstanden. Diese Verfahren werden bei Drittstaatsangehörigen und Unionsbürgern angewandt.

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Allgemeine Informationen

Das Landratsamt Rosenheim organisiert durch das Sachgebiet „Soziale Angelegenheiten“ die Unterbringung von Flüchtlingen und kümmert sich um die Asylbewerberleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Zudem betreut die Ausländerbehörde Asylbewerber in sämtlichen aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten während des laufenden Asylverfahrens und vollzieht die Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

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Unterbringung von Flüchtlingen

  • Verwaltung aller dezentraler Asylunterkünfte

    Das Sachgebiet „Soziale Angelegenheiten“ ist im Bereich der „Unterbringung von Flüchtlingen“ für die Anmietung und Verwaltung aller dezentralen Asylunterkünfte im Landkreis zuständig. Die Mitarbeiter in der Unterkunftsverwaltung kümmern sich um die vertraglichen Angelegenheiten bei der Anmietung bzw. Auflösung der Wohnungen, die Ausstattung und den Unterhalt der Wohnungen sowie um die Kontrolle der Unterkünfte durch die Hausverwalter.

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  • Ausstattung der Asylunterkünfte

    Die Asylunterkünfte sind mit Betten, Schränken, Tischen sowie Stühlen, Waschmaschinen, Kochgelegenheiten und Kühlschränken ausgestattet.

    Neu zugewiesene Asylbewerber erhalten bei Bezug der Unterkunft eine Erstausstattung, welche Bettwäsche, Kissen, Bettdecke, Handtücher sowie eine Grundausstattung mit Töpfen, Besteck und Geschirr umfasst. Die Einrichtungsgegenstände sind Eigentum des Freistaates Bayern bzw. des Vermieters.

    Bei den zur Verfügung gestellten Gegenständen handelt es sich um eine Erstausstattung. Ergänzungen bzw. Ersatz sind von den Asylbewerbern selbst von der monatlichen Geldleistung zu beschaffen.

    Ein TV- oder Internetanschluss gehört nicht zur Ausstattung der Asylunterkünfte.

  • Umverteilung in eine andere Asylunterkunft

    Anträge auf Umverteilung in eine andere dezentrale Asylunterkunft im Landkreis Rosenheim sind an das Landratsamt Rosenheim, Gruppe 224 Unterbringung von Asylbewerbern, Wittelsbacher Str. 53, 83022 Rosenheim zu richten. In einem formlosen Schreiben sollen insb. die Gründe für den Umverteilungswunsch dargestellt werden. Umverteilungen können nur in Einzelfällen und aus wichtigem Grund vorgenommen werden.

  • Auszug aus der Asylunterkunft nach Anerkennung

    Anerkannte Asylbewerber sind verpflichtet, aus der Asylunterkunft auszuziehen und sich auf dem freien Wohnungsmarkt selbst mit Wohnraum zu versorgen.

    Der Verbleib in der Asylunterkunft zur Vermeidung von Obdachlosigkeit wird derzeit lediglich vorübergehend geduldet.

    Sämtliche Gegenstände, die nicht im Eigentum des Freistaates Bayern stehen, sind beim Auszug aus der Unterkunft zu entfernen. Sämtliche Schlüssel sind im Landratsamt abzugeben. Die ggf. erforderliche Entrümpelung oder Reinigung der Zimmer muss den ehemaligen Bewohnern in Rechnung gestellt werden.

  • Auflösung von Unterkünften

    Bei Schließung von Asylunterkünften, z. B. zum Ende eines befristeten Mietvertrages, plant die Anmietstelle die Auflösung der Wohnung und Verteilung der verbleibenden Bewohner.

    Nachdem die Bewohner über die Auflösung informiert wurden, wird die Umverteilung der in der Unterkunft lebenden Asylbewerber und Fehlbeleger geplant.

    Verbleibende Asylbewerber werden mit einer Umzugsaufforderung in eine andere Unterkunft zugewiesen. Fehlbeleger erhalten lediglich ein vorübergehendes Unterbringungsangebot zur Vermeidung von Obdachlosigkeit.

  • Wohnungsangebote

    Sie haben eine Immobilie zur Anmietung als Asylunterkunft anzubieten?

    Nehmen Sie mit unseren Mitarbeitern der Anmietstelle unter der Tel.: 08031 392-2262 oder unter der E-Mail: asyl-unterkuenfte@lra-rosenheim.de Kontakt auf. Wir prüfen gerne die Möglichkeit einer Anmietung Ihrer Immobilie.

Beschäftigung von Asylbewerbern

  • Allgemeine Informationen zur Beschäftigung von Asylwerbern

    Einem Asylbewerber oder geduldeten Ausländer kann nach dreimonatigem Aufenthalt die Beschäftigung erlaubt werden. Asylbewerber können unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen hierauf einen Anspruch erwerben.

    Bei geduldeten Ausländern steht die Genehmigung im Ermessen der Ausländerbehörde, insoweit keine gesonderten rechtlichen Bestimmungen zu beachten sind.

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Pass- und Passersatzpapiere

  • Allgemeine Informationen zu Pass- und Passersatzpapiere

    Ausländer sind nach einem erfolglos abgeschlossenen Asylverfahren verpflichtet, sich einen Reisepass oder ein Passersatzdokument zu beschaffen.

    Grundsätzlich sind die jeweiligen Heimatvertretungen zuständig für die Ausstellung dieser Dokumente. Die Ausländerbehörde kann bei der Pass- oder Passersatzpapierbeschaffung nur unterstützend tätig werden.

    Hier finden Sie die Adressen der in Deutschland ansässigen Vertretungen anderer Staaten:

    https://www.auswaertiges-amt.de/

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Aufenthalt während und nach dem Asylverfahren

  • Allgemeine Informationen zum Aufenthalt während und nach dem Asylverfahren

    Personen die um Asyl nachsuchen, bekommen eine Aufenthaltsgestattung ausgestellt. Diese kann in der Ausländerbehörde beantragt und verlängert werden.

    Sobald das Asylverfahren negativ beendet wurde, werden die Personen vollziehbar ausreisepflichtig und können bzw. müssen unter Umständen geduldet werden. Auch hier wird geraten sich unverzüglich mit der Ausländerbehörde in Verbindung zu setzen.

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Allgemeine Informationen

Das Staatsangehörigkeitsrecht regelt die Feststellung, den Erwerb und den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Für die Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen, den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung oder den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist die Staatsangehörigkeitsbehörde zuständig.

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Einbürgerung

  • Allgemeine Informationen zur Einbürgerung

    Die Staatsangehörigkeitsbehörde des Landratsamtes Rosenheim ist für Sie zuständig, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Rosenheim haben.

    Bitte vereinbaren Sie, telefonisch oder online, vor Antragstellung auf Einbürgerung einen Termin für ein Beratungsgespräch.
    Im Rahmen des Beratungsgesprächs werden Sie ausführlich über die Voraussetzungen, die zu vorzulegenden Unterlagen, den formalen Ablauf des Einbürgerungsverfahrens sowie alle sonstigen offenen Fragen informiert.

    Nutzen Sie den Quick-Check! – Einbürgerung Zunächst können Sie über den Quick-Check online unverbindlich prüfen, wie hoch Ihre Chancen auf eine Einbürgerung sind.

    Kosten:
    Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt 255,- € pro Person, für miteinzubürgernde minderjährige Kinder ohne eigenes Einkommen 51,00 €. Gebührenpflichtig ist auch eine Antragsrücknahme oder Antragsablehnung. Zusätzlich können Kosten anfallen für:

    • die Ausstellung von Personenstandsurkunden
    • Nachweise von staatsbürgerlichen Kenntnissen (Einbürgerungstest) und Sprachkenntnissen (Sprachzertifikate)
    • die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit
    • Übersetzungen von ausländischen Urkunden durch beeidigte Übersetzer und Beglaubigungsgebühren

    Weitere Informationen unter:
    https://www.stmi.bayern.de/assets/stmi/mui/asylmigration/einbuergerung_.pdf

    http://www.bamf.de/DE/Willkommen/Einbuergerung/WasEinbuergerungstest/waseinbuergerungstest.html?nn=1362952

    Online Terminreservierung

    Laut Koalitionsvertrag der Bundesregierung soll ein modernes Staatsangehörigkeitsrecht geschaffen werden. Die bisherige Staatsangehörigkeit soll nach der Einbürgerung generell beibehalten werden können. Uns liegen keine Informationen vor, zu welchem Zeitpunkt die Neuregelung in Kraft treten wird.

    Für Sie zuständig:

    Sicherheit geht vor!

    Versenden Sie Ihre E-Mail mit sensiblen Inhalten sicher als Secure-E-Mail (https://securemail.lra-rosenheim.de). Alle wichtigen Informationen dazu finden Sie hier in unserer PDF Anleitung.
    Nutzen Sie die Vorteile von unserem kostenlosen Secure-E-Mail-Service. Sie benötigen keine zusätzliche Software, einfach und unkompliziert in der Anwendung.

    Was ist Secure-E-Mail?

    Eine standardmäßige E-Mail versandt durch ein E-Mailprogramm wird in der Regel nicht gegen den Zugriff Dritter geschützt. Vergleichbar mit dem Versand einer Postkarte, deren Inhalt jederzeit gelesen werden kann. Eine E-Mail mit Secure-Technologie ist vergleichbar mit einem Brief, dessen Inhalt durch den Briefumschlag geschützt ist.

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    Bürger-Service-Hotline
    Tel. +49 (0) 8031 392-5252
    Fax +49 (0) 8031 392-9001

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    TitelBeschreibungDateigrößeDatumAktion
    Einbürgerung N/A05.12.2019 öffnenVorschau
    Antrag auf Einbürgerung 17.87 KB18.08.2020 öffnenVorschau
    Antrag auf Einbürgerung Online-AntragN/A12.05.2022 öffnen

Feststellung

  • Allgemeines zur Feststellung

    Als Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit genügt den Behörden in Deutschland im Regelfall die Vorlage eines gültigen Reisepasses bzw. Personalausweises oder eine erweiterte Meldebescheinigung.

    Sollten Sie Ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch einen Staatsangehörigkeitsausweis nachweisen müssen, können Sie einen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises stellen.

    Die Gebühr für die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises beträgt 51,00 €. Zusätzlich können bei den Standesämtern für die Ausstellung von Personenstandsurkunden weitere Gebühren anfallen.

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Verlust

  • Allgemeine Informationen zum Verlust

    Die deutsche Staatsangehörigkeit geht grundsätzlich automatisch verloren, wenn jemand auf Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit annimmt, zum Beispiel durch Einbürgerung. Dies gilt nicht, wenn die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz erworben wird. In anderen Fällen kann der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nur vermieden werden, wenn die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit vorher beantragt und genehmigt wurde.

    Weitere Informationen zu den möglichen Verlustgründen der deutschen Staatsangehörigkeit finden Sie unter dem Link: http://www.gesetze-im-internet.de/stag/__17.html

    Erklärung des Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit:

    Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) § 17

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Allgemeine Informationen

Für pass- personalausweis-, und melderechtliche Angelegenheiten sind grundsätzlich die Passämter bzw. Meldeämter der  Gemeinden zuständig. Die Pass- und Meldeämter stellen deutsche Identitätsdokumente, wie Reisepässe und Personalausweise, aus und bearbeiten An-, Ab-, und Ummeldungen des Wohnsitzes.

Bei Fragen zu pass-, personalausweis- und melderechtlichen Angelegenheiten, wenden  Sie sich bitte an die für Ihren Wohnsitz zuständige Gemeinde.

Das Landratsamt Rosenheim übt in diesen Angelegenheiten die Fachaufsicht aus und unterstützt hierzu die  Gemeinden des Landkreises Rosenheim bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Wird eine pass- oder melderechtliche Ordnungswidrigkeit begangen, obliegt dem Landratsamt Rosenheim das Bußgeldverfahren.

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Allgemeines zum Pass-/Ausweisrecht

  • Allgemeine Informationen zum Pass- und Ausweisrecht

    Deutsche Staatsangehörige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet einen gültigen Personalausweis zu besitzen,  wenn sie der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, oder wenn sie sich ohne der Meldepflicht zu unterliegen, überwiegend in Deutschland aufhalten; dies gilt nicht für Personen, die einen gültigen Reisepass besitzen und sich durch diesen ausweisen können.

    Auf Antrag kann ein Personalausweis auch ausgestellt werden, wenn die Person noch nicht 16 Jahre alt ist oder wenn sie der Meldepflicht nicht unterliegt, weil sie keine Wohnung in Deutschland hat. Für Kinder kann ein Kindereisepass beantragt werden.

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Allgemeines zum Melderecht

  • Allgemeines zum Melderecht

    Nach dem neuen Bundesmeldegesetz, gültig seit 1. November 2015, ist grundsätzlich jeder verpflichtet, seinen Wohnsitz innerhalb von zwei Wochen nach dem Bezug einer Wohnung an- bzw. umzumelden.

    Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde abzumelden. In den anderen Fällen erfolgt die Abmeldung automatisch mit der Anmeldung bei der neuen Wohnsitzgemeinde.

    Der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person hat den Mieterinnen und Mietern den Ein- oder Auszug schriftlich zu bestätigen. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist der Meldebehörde bei der An- oder Abmeldung vorzulegen.

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