Sicherheit und Ordnung

Gemeinden, Landratsämtern, Regierungen und Ministerien obliegt das Recht der Gefahrenabwehr. Wobei die höhere Behörde erst dann tätig werden soll, wenn die untere nicht oder nicht ausreichend tätig werden kann oder die Gefahr oder Störung deren Gebiet überschreitet. Im Landratsamt Rosenheim kümmert sich ein eigener Fachbereich um das Thema Sicherheit und Ordnung. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere der Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes, des Waffen- und Sprengstoffgesetzes, des Jagd- und Fischereirechts, des Versammlungsgesetzes sowie des Katastrophenschutzgesetzes.

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Allgemeine Informationen

Wer mit Waffen oder Munition umgehen will und im Landkreis wohnt, braucht in der Regel eine waffenrechtliche Erlaubnis des Landratsamtes Rosenheim. Diese Erlaubnis wird auf Antrag zum Beispiel in Form einer Waffenbesitzkarte, eines Waffenscheins, einer Schießerlaubnis oder einer Herstellungs- und Handelserlaubnis ausgestellt. Voraussetzungen für die Erteilung dieser Erlaubnisse sind die Zuverlässigkeit des Interessenten, seine körperliche Eignung, ein glaubhaftes Bedürfnis sowie die notwendige Sachkunde.

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Allgemeine Informationen zum Waffengesetz

  • Informationen zum 3. Waffenänderungsgesetz (3. WaffRÄndG)

    Durch das 3. Waffenrechtsänderungsgesetz wird das deutsche Waffengesetz an die im Jahr 2017 geänderte EU-Feuerwaffenrichtlinie in mehreren Schritten angepasst. Diese Änderung ist seit  dem 01.09.2020 in Kraft.

    Informationen zu folgenden Punkten erhalten Sie als Download PDF:

    1. Regelmäßige Bedürfnisprüfung für Sportschützen
    2. Zuverlässigkeitsprüfung
    3. Beschränkung der „Gelben Waffenbesitzkarte“
    4. Magazine
    5. Schusswaffen mit festverbautem Magazin
    6. Wesentliche Teile von Schusswaffen
    7. Dekorationswaffen
    8. Salutwaffen
    9. Pfeilabschussgeräte

    Die Übergangsfrist des 3. Waffenrechtsänderungsgesetz endet am 1. September 2021. Bitte beachten Sie die Pressemitteilung des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (Stand: 03.08.21). 

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  • Allgemeine Informationen zum Nationalen Waffenregister II (NWR II)

    Seit 01.09.2020 sind Waffenhändler verpflichtet, an das Nationale Waffenregister jede erworbene Schusswaffe, sowie jede verkaufte Schusswaffe mit einer NWR-ID zu melden.
    Die NWR-ID ist eine unverwechselbare technische ID-Nummer des Nationalen Waffenregisters. Sie wird einmalig zur technischen Beschreibung von Daten vergeben, zu Personen, Erlaubnissen bzw. Erlaubnisdokumente und Waffen / Waffenteile (wesentliche Teile).
    Die NWR-ID gewährleistet die eindeutige Identifikation und Zuordnung von Daten im NWR. Sie besteht aus einer 21-stelligen Buchstaben- und Ziffernfolge. Der erste Buchstabe beschreibt die Art der Nummer:
    P = natürliche Personen
    F = nichtnatürliche Personen (z. B. Waffenhändler)
    E = Erlaubnis
    W = Waffen
    T = Waffenteil (wesentliche Teile)

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Anträge WaffG

  • Kleiner Waffenschein

    Für Erwerb und Besitz von Schreckschuss-, Gas- und Signalwaffen, die das Prüfzeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt aufweisen („PTB“ im Kreis) gilt nur das Mindestalter von 18 Jahren. Zum Führen dieser Waffen in der Öffentlichkeit, also außerhalb der eigenen Wohn- oder Geschäftsräume ist der sog. Kleine Waffenschein erforderlich . Diese Erlaubnis berechtigt allerdings nicht zum Führen von Waffen bei öffentl. Veranstaltungen oder Versammlungen. Ebenso wenig beinhaltet er die Erlaubnis zum Schießen mit derartigen Waffen außerhalb von Schießstätten oder des eigenen, befriedeten Hausrechtsbereiches, was sich auch auf das Schießen an Silvester bezieht.

    Der Antrag ist über die jeweilige Gemeinde einzureichen. (Gebühr: 100,00 €).

    Für Sie zuständig:

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    Eine standardmäßige E-Mail versandt durch ein E-Mailprogramm wird in der Regel nicht gegen den Zugriff Dritter geschützt. Vergleichbar mit dem Versand einer Postkarte, deren Inhalt jederzeit gelesen werden kann. Eine E-Mail mit Secure-Technologie ist vergleichbar mit einem Brief, dessen Inhalt durch den Briefumschlag geschützt ist.

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  • Waffenschein

    Zum Führen von Schusswaffen in der Öffentlichkeit, also außerhalb der eigenen Wohn- oder Geschäftsräume bzw. des eigenen Hausrechtsbereiches, ist ein Waffenschein erforderlich (Ausnahme: Siehe „Kleiner Waffenschein“). Der Waffenschein wird z.B. für besonders gefährdete Personen oder Bewachungsunternehmen auf Antrag erteilt..

    Voraussetzungen:

    • Mindestalter 18 Jahre
    • Zuverlässigkeit
    • Persönliche Eignung
    • Sachkunde
    • Bedürfnis
    • Haftpflichtversicherung in Höhe von 1 Million Euro-pauschal für Personen- oder Sachschäden

    Der Waffenschein berechtigt weder zum Führen von Waffen bei öffentl. Veranstaltungen oder Versammlungen noch zu Schießen außerhalb von Schießstätten.

    Der Waffenschein wird auf höchstens 3 Jahre erteilt (die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden).

    Ein entsprechender Antrag ist über die jeweilige Wohnsitzgemeinde beim Landratsamt Rosenheim zu stellen.

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    Waffen- und Sprengstoffrecht
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  • Europäischer Feuerwaffenpass

    Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und Schusswaffen und/oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mitnehmen wollen, wird auf Antrag ein Europäischer Feuerwaffenpass ausgestellt. Eine Berechtigung zum Besitz der Waffen muss gegeben sein.

    Der Feuerwaffenpass ersetzt im Bereich der BRD nicht die Waffenbesitzkarte. Der Europäische Feuerwaffenpass berechtigt, Schusswaffen in einen anderen Mitgliedsstaat der EU mitzunehmen, jedoch nicht sie zu erwerben.

    Hinweis: Etwaige besondere Bestimmungen der einzelnen EU-Mitgliedstaaten sind unbedingt vor Einreise bei den zuständigen ausländischen Stellen zu erfragen!

    Der Europäische Feuerwaffenpass kann direkt beim Landratsamt Rosenheim unter Vorlage eines aktuellen Lichtbildes beantragt werden.

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  • Verbringungen

    Für die Ausfuhr in EU-Mitglied- oder Schengen-Staaten oder (Wieder-)einfuhr von Waffen in die Bundesrepublik Deutschland benötigen Sie eine Verbringungserlaubnis. Entsprechend dem Prinzip der doppelten Genehmigung benötigen Sie zunächst die Einfuhrerlaubnis des Zielstaates, um dann eine Ausfuhrgenehmigung erhalten zu können.

    Zollrechtliche Genehmigungspflichten bleiben dabei unberührt, diese müssen Sie als Waffenbesitzer selbst in Erfahrung bringen. Ein Verbringen von Schusswaffen und Munition (im Sinne der §§ 29, 30, 31 WaffG) ohne eine entsprechende Erlaubnis stellt eine Straftat nach § 52 WaffG dar.

    Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem PDF unten.

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  • Waffenbesitzkarte

    Zum Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen bedarf es einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz (WaffG).

    Die Erlaubnis wird durch eine Waffenbesitzkarte (WBK) erteilt.

    Die Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragssteller

    • das 18. Lebensjahr bzw. für den Erwerb und Besitz großkalibriger Waffen durch Sportschützen das 21. Lebensjahr, vollendet hat,
    • die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzt,
    • die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat,
    • ein Bedürfnis nachgewiesen hat

    Vor Aushändigung der Waffenbesitzkarte ist ein entsprechender Nachweis über das Vorhandensein eines Waffenschrankes vorzulegen (z. B.: Rechnung, Lieferschein, Fotos des Waffenschrankes mit Typenschild). Die Waffenbesitzkarte ist über die jeweilige Wohnsitzgemeinde beim Landratsamt Rosenheim zu beantragen

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  • Munitionserwerbsberechtigung

    Zum Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtiger Munition bedarf es einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz (WaffG).

    Diese Erlaubnis wird durch eine Munitionserwerbsberechtigung (Eintrag in eine Waffenbesitzkarte) oder durch einen Munitionserwerbsschein erteilt.
    Es gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Erteilung der Waffenbesitzkarte

    Die Eintragung der Munitionserwerbsberechtigung in der Waffenbesitzkarte ist unbefristet gültig und bezieht sich nur auf die jeweilige Waffe(n) des entsprechenden Kalibers.
    Ein Munitionserwerbsschein ist auf sechs Jahre befristet.

    Ein entsprechender Antrag ist über die jeweilige Wohnsitzgemeinde beim Landratsamt Rosenheim zu stellen.

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  • Waffenerwerb /Waffenverkauf

    Hierbei ist zu beachten, dass der Erwerb einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe i. d. R. zuerst der Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 WaffG (sog. Voreintrag) bedarf.

    Die Erlaubnis zum Erwerb ist durch den Überlasser vorab zu prüfen, § 34 Abs. 1 WaffG.

    Nach dem Erwerb oder Überlassen (Verkauf) einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe hat innerhalb von zwei Wochen der Ein- oder Austrag der Waffe beim Landratsamt Rosenheim zu erfolgen.

    Dabei sind anzugeben:

    • Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift des Erwerbers/Überlassers
    • Erwerbs-bzw. Überlassungsdatum

    bei Überlassung einer Waffe zusätzlich:

    • Art und Gültigkeitsdauer der Erwerbs- und Besitzberechtigung des Erwerbers (z.B. Waffenbesitzkarte oder Jagdschein)

    Eine entsprechende Ein- oder Austragung kann direkt beim Landratsamt Rosenheim erfolgen.

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  • Schalldämpfer für Jagdlangwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung

    Bei Vorliegen der weiteren genannten Voraussetzungen des § 13 WaffG, kann der Schalldämpfer ohne gesonderte Erlaubnis erworben, besessen und zur befugten Jagdausübung geführt und Jagdlangwaffen angebracht und damit geschossen werden. Ein Voreintrag zum Erwerb ist nicht mehr erforderlich. Die Eintragung des Schalldämpfers in die Waffenbesitzkarte hat innerhalb von zwei Wochen nach dem Erwerb zu erfolgen.

     

    Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem  Amtsblatt Nr. 08 vom 29.05.2020

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    Amtsblatt Nr. 08 vom 29.05.2020

    _08/2020

  • Schalldämpfer für Jagdlangwaffen für Munition mit Randfeuerzündung

    Der Umgang mit Schalldämpfern mit Randfeuerzündung ist verboten und bedarf einer gesonderten Genehmigung. Ein Bedürfnisnachweis ist der Antragstellung beizulegen. Zum Erwerb eines Schalldämpfers für Randfeuermunition ist ein Voreintrag erforderlich.

  • Verlusterklärung

    Zur Verlusterklärung nachstehende Informationen:

    Im Falle des Verlustes von Munition oder einer Schusswaffe ist unverzüglich die zuständige Kreisverwaltungsbehörde oder die zuständige Polizeiinspektion über den Verlust zu informieren.

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  • Leihwaffen

    Informationen zum Verleih/leihen einer Schusswaffe:

    Schusswaffen dürfen zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit an Inhaber einer Waffenbesitzkarte/eines Jahres-Jagdscheines verliehen werden. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a WaffG ist der Verleih nur vorübergehend, maximal jedoch ein Monat, möglich. Ebenso ist der Verleih an eine berechtigte Person zur vorübergehenden sicheren Verwahrung oder Beförderung möglich (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b WaffG).
    Wer eine Waffe leiht, muss eine Bestätigung über den Verleih der Schusswaffe mit sich führen (§ 38 Nr. 1 e WaffG). Diese muss der Waffenbehörde nicht vorgelegt werden.

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  • Altersgrenzen für Kinder und Jugendliche auf Schießstätten

    • 14 bis 16 Jahre:
      Die verantwortlichen Aufsichtspersonen dürfen das Schießen gestatten, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist.
    • 12 bis 14 Jahre:
      Unter Obhut verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf das Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen kalte Treibgase dem Antrieb der Geschosse dienen, gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist.
    • 10 bis 12 Jahre:
      Das Schießen mit Schusswaffen darf nur mit einer Ausnahmegenehmigung des Landratsamtes gestattet werden.
      Nur unter Obhut verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf das Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen kalte Treibgase dem Antrieb der Geschosse dienen, gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist.

    Ausnahme der Alterserfordernis zum Schießen auf Schießstätten

    Grundsätzlich wird das Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten im § 27 Abs. 3 WaffG geregelt. Hiernach gelten bei der Benutzung von Schießstätten für Kinder und Jugendliche Altersgrenzen.

    Gem. § 12 Abs. 4 WaffG kann die zuständige Behörde einem Kind eine Ausnahme von dem Mindestalter zur Förderung des Leistungssports nach Abs. 3 Satz 1 bewilligen. Diese Ausnahme soll auf Antrag bewilligt werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung und durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft gemacht wird.

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Erlaubnisse / Erbfolge

  • Waffenhandelserlaubnis

    Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung den Handel mit Schusswaffen und Munition betreiben will, bedarf der Erlaubnis.

    Voraussetzung für die Erteilung:

    • Mindesalter 18 Jahre
    • Zuverlässigkeit (d.h. nicht vorbestraft wegen z.B. einer Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr usw.)
    • Persönliche Eignung (geistig und körperlich)
    • Nachweis der Waffensachkunde
    • Vorlage eines Bedürfnisnachweises
    • Fachkunde (über Industrie- und Handelskammer)

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  • Schießerlaubnis

    Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe außerhalb von Schießstätten bedarf einer waffenrechtlichen Genehmigung. (§ 10 Abs. 5 WaffG)

    Beispiele:

    • Abschuss von Gehegewild
    • Schießen mit Brauchtumswaffen zur Brauchtumspflege

    Voraussetzungen für die Erteilung:

    • Mindestalter 18 Jahre
    • Zuverlässigkeit (d.h. nicht vorbestraft wegen z.B. einer Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr usw.)
    • Persönliche Eignung (geistig und körperlich)
    • Nachweis der Waffensachkunde
    • Vorlage eines Bedürfnisnachweises
    • Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung in Höhe von 1Million Euro (pauschal für Personen- und Sachschäden)

    Eine entsprechende Schießerlaubnis ist über die jeweilige Wohnsitzgemeinde beim Landratsamt Rosenheim zu beantragen.

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  • Schießstätten

    Wer im Landkreis Rosenheim eine Schießstätte betreiben oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern will, benötigt hierzu eine Erlaubnis nach § 27 des Waffengesetzes (WaffG).

    Schießstätten müssen so errichtet werden, dass während des Schießbetriebs keine Gefahren für Personen oder (Einrichtungs-)Gegenstände bestehen.
    Daher darf der Schießbetrieb erst dann aufgenommen werden, nachdem das Landratsamt Rosenheim die Schießstätte abgenommen hat.

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    Katrin Schöffel
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  • Erbfolge

    Der Erbe / die Erbin hat innerhalb eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits bestehende Waffenbesitzkarte zu beantragen.

    Dies gilt auch für Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigte.

    Seit dem 01.04.2008 gelten hierfür jedoch besondere Bestimmungen. Im Regelfall besteht für ererbte Schusswaffen nun eine sog. Blockierpflicht.

    Für Sie zuständig:

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    Versenden Sie Ihre E-Mail mit sensiblen Inhalten sicher als Secure-E-Mail (https://securemail.lra-rosenheim.de). Alle wichtigen Informationen dazu finden Sie hier in unserer PDF Anleitung.
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    Was ist Secure-E-Mail?

    Eine standardmäßige E-Mail versandt durch ein E-Mailprogramm wird in der Regel nicht gegen den Zugriff Dritter geschützt. Vergleichbar mit dem Versand einer Postkarte, deren Inhalt jederzeit gelesen werden kann. Eine E-Mail mit Secure-Technologie ist vergleichbar mit einem Brief, dessen Inhalt durch den Briefumschlag geschützt ist.

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    Christina Schneider
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Aufbewahrung

  • Allgemeine Information

    Die Schlüssel zu Waffen- oder Munitionsbehältnissen sind in Behältnissen aufzubewahren, die ihrerseits den gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung der im Waffen- oder Munitionsbehältnis verwahrten Waffen und Munition genügen, OVG Münster Urteil vom 30.08.2023 – 20 A 2384/20.

    Nähere Information zur richtigen Aufbewahrung von Waffen und Munition finden Sie unter:

    https://www.polizei.bayern.de

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Sprengstoff

  • Erlaubnis nach § 27 SprengG

    Zum Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen bedarf es einer Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG).
    Die Erlaubnis wird erteilt für Böller- und Vorderladerschützen sowie für Wiederlader von Patronenhülsen.

    Voraussetzungen für die Erteilung:

    • Mindestalter 21 Jahre
    • Zuverlässigkeit (d.h. nicht vorbestraft usw.)
    • Persönliche Eignung (geistig und körperlich)
    • Fachkundezeugnis (ist vor einem Prüfungsausschuss des Gewerbeaufsichtsamtes abzulegen)
    • Vorlage eines Bedürfnisnachweises (im Original)

    Die sog. Sprengstofferlaubnis wird auf 5 Jahre befristet (Verlängerung möglich).

    Ein entsprechender Antrag ist über die jeweilige Wohnsitzgemeinde beim Landratsamt Rosenheim zu stellen.

    Für Sie zuständig:

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  • Pyrotechnische Gegenstände

    Bei den pyrotechnischen Gegenständen handelt es sich um Feuerwerkskörper, die nach ihrer Gefährlichkeit oder ihrem Verwendungszweck in verschiedene Klassen eingeteilt werden. Das gebräuchlichste Feuerwerk ist das Feuerwerk der Klasse II (Kleinfeuerwerk).

    Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen in der Zeit vom 02. Januar bis 30. Dezember nicht verwendet (abgebrannt) werden. Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen diese Gegenstände auch am 31.Dezember und am 01.Januar nicht abbrennen.

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  • Unbedenklichkeitsbescheinigung

    Um an einem Fachkundelehrgang für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen teilnehmen zu können, benötigt man eine Unbedenklichkeitsbescheinigung.

    Voraussetzungen für die Erteilung:

    • Mindestalter 21 Jahre
    • Zuverlässigkeit (d.h. nicht vorbestraft usw.)
    • Persönliche Eignung (geistig und körperlich)

    Mit dem Fachkundezeugnis und einem entsprechenden Bedürfnisnachweis kann eine Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (Sprengstofferlaubnis) beantragt werden.

    Die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ist über die jeweilige Wohnsitzgemeinde beim Landratsamt Rosenheim zu beantragen.

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Allgemeine Informationen

Das Landratsamt Rosenheim hat als Sicherheitsbehörde die Aufgabe die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechtzuerhalten, wobei vorrangig zuständig in der Regel die Gemeinden sind. Als untere Katastrophenschutzbehörde hat das Landratsamt darüber hinaus die Aufgabe, Katastrophen abzuwehren und die dafür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen. In einem eigenen Zweckverband kümmert sich der Landkreis zusammen mit der Stadt Rosenheim und dem Landkreis Miesbach um den Rettungsdienst und das Feuerwehrwesen.

kategorie-sicherheit-ordnung

Brand- und Katastrophenschutz

  • Allgemeines

    Das Landratsamt plant alle für eine wirksame Katastrophenabwehr notwendigen Maßnahmen. Es erstellt Pläne für die allgemeine Alarmierung im Brand- und Katastrophenfall sowie Sonderpläne für Anlagen und Einrichtungen mit besonderem Gefahrenpotenzial (Hochwasser, Störfallbetriebe usw.). Zudem regelt das Landratsamt die Einsatzleitung bei Katastrophen und Großschadensereignissen, koordiniert die Einsatzkräfte und beteiligten Behörden, fordert externe Kräfte an, sorgt für die Aus- und Fortbildung und führt Übungen durch.

  • Verhalten/Selbsthilfe im Katastrophenfall

    Für das richtige Verhalten im Ernst- oder Katastrophenfall hat das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) auf seiner Internet-Seite unter der Rubrik „Vorsorge und Selbsthilfe“ umfassende Informationen zusammengestellt: https://www.bbk.bund.de/DE/Service/Publikationen/Broschuerenfaltblaetter/Ratgeber_node.html

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    Christof Vornberger
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    Christian Patsch
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    Antonia Fredlmeier
    Tel. +49 8031 392-5122
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    placeholder - Sicherheit und Ordnung
    Wolfgang Cerweny
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    Fax +49 8031 392-95108
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  • Alarmierungsplanung

    Der Zweck ist eine möglichst schnelle und der jeweiligen Situation angemessene Alarmierung der bei einem Notruf, einer bestimmten Lage, einem bestimmten Objekt zu einem bestimmten Zeitpunkt und im ersten Zugriff benötigten Einsatzmittel. Daher sind grundsätzlich immer die am schnellsten verfügbaren und geeigneten Einsatzmittel, unabhängig von bestehenden Verwaltungsgrenzen, einzuplanen. Zuständig hierfür ist das Landratsamt Rosenheim. Alarmiert werden die Hilfskräfte von der Integrierten Leitstelle Rosenheim.

    Für Sie zuständig:

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    Christof Vornberger
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    Christian Patsch
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  • Brandschutzdienststelle

    Die Brandschutzdienststelle ist die für den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz zuständige Stelle im Landratsamt Rosenheim. Diese überprüft (und ggf. beanstandet) bauliche Anlagen im Bereich des Brandschutzes und der Rettungswege. Unterstützt und beraten wird die Brandschutzdienststelle vom Kreisbrandrat bei Fragen des abwehrenden Brandschutzes.

    Für Sie zuständig:

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    Sabine Aue
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    Richard Schrank
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    Peter Lechner
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    Stephan Hangl
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  • Meldeportal für geplante Feuer wie Daxenfeuer

    Melden Sie geplante Feuer und Daxenfeuer

    Das Online-Meldeportal www.daxenfeuer.de unterstützt dabei, per Notruf gemeldete Rauchentwicklungen oder Feuer besser einschätzen zu können und so Falschalarmierungen zu vermeiden. Jeder, der ein Brauchtumsfeuer oder ein Daxenfeuer im Landkreis Rosenheim, im Landkreis Miesbach oder im Bereich der Stadt Rosenheim plant und eine gegebenenfalls erforderliche Genehmigung dafür hat, kann dort Daxenfeuer, Brauchtumsfeuer oder auch sonstige Zweckfeuer kostenfrei, schnell und einfach online melden.

    Wichtig: Dieser Meldeweg ersetzt keine gegebenenfalls erforderliche Genehmigung der Gemeinde und ist für die Bürgerinnen und Bürger freiwillig.

    Daxenfeuer - neue Meldeplattform für geplante Feuer

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    Daxenfeuer Faltblatt 3.99 MB31.01.2023 DownloadVorschau

  • Kaminkehrer

    Den für Sie zuständigen Kaminkehrer finden Sie in der PDF-Datei auf der rechten Seite. Seit dem 01.01.2013 dürfen die notwendigen Arbeiten auch anderen Kaminkehren oder Handwerkern mit entsprechender Qualifikation übertragen werden.

    Das Landratsamt Rosenheim ist die zuständige Aufsichtsbehörde und steht bei Schwierigkeiten oder Beschwerden zur Verfügung.

    Falls es Probleme oder Fragen zu Messungen gibt, erhalten Sie Auskunft beim Sachgebiet 35 – Immissionsschutz.

    Für bauliche Mängel ist das Bauamt zuständig (siehe unter Bauwesen, Sachbearbeiter).

    Für Sie zuständig:

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    Telefonliste Kaminkehrer Stand: 1.12.2023149.75 KB DownloadVorschau

Rettungsdienst

  • Allgemeines zum Rettungsdienst

    Wer in den Landkreisen Rosenheim, Miesbach oder in der Stadt Rosenheim die Notrufnummer 112 wählt, erreicht die Integrierte Leitstelle Rosenheim. Diese ermittelt die Art des Notfalls und alarmiert dann die erforderlichen und nächst gelegenen Einsatzkräfte bzw. Einsatzmittel.

    Im Bereich des Zweckverbands für Rettungsdienst- und Feuerwehralarmierung Rosenheim (kurz ZRF Rosenheim) gibt es unter anderem den bodengebundenen Landrettungsdienst mit Rettungs- und Krankentransportwagen, die Berg- und Höhlenrettung sowie die Wasserrettung. Ergänzt wird der Rettungsdienst durch den Notarztdienst.

    Nähere Informationen erhalten Sie auf www.zrf-rosenheim.de

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Lawinenwarndienst

  • Allgemeines zum Lawinendienst

    Der Lawinenwarndienst umfasst alle Maßnahmen, die der Warnung der Bevölkerung vor Gefahren durch Lawinen und der Unterrichtung von Behörden und privaten Stellen zur Vorbereitung auf die Gefahrenabwehr dienen. Zur Unterstützung wurden folgende Einrichtungen des Lawinenwarndienstes geschaffen:

    • die Mess- und Beobachtungsstationen
    • die Lawinenkommissionen
    • Lawinenwarnzentrale im Bayer. Landesamt für Wasserwirtschaft

    Mehr Informationen erhalten Sie unter www.lawinenwarndienst-bayern.de.

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Sturmwarnung

  • Allgemeines zur Sturmwarnung

    Wassersportler und Badegäste am Simssee werden bei drohendem Starkwind bzw. Sturm über die zwei vorhandenen Leuchten informiert. 40 Lichtblitze in der Minute bedeuten „Starkwindwarnung“. Das bedeutet, es wird vor Windböen oder anhaltendem Wind von 6 und 7 Beaufort, also zwischen 39 und 61 Stundenkilometern gewarnt. Die „Sturmwarnung“ selbst wird durch 90 Lichtblitze angezeigt. Der Wind erreicht mindestens 8 Beaufort, also 62 Stundenkilometer und mehr. In diesem Fall müssen alle Wassersportler unverzüglich Sicherheitsmaßnahmen treffen und nötigenfalls das nächste Ufer aufsuchen. Das Sachgebiet Öffentliche Sicherheit und Ordnung im Landratsamt Rosenheim bittet alle Seebenutzer, die Signalzeichen dringend zu beachten.

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Sonn- und Feiertagsrecht (FTG)

  • Sonn- und Feiertagsrecht (FTG)

    Zum Schutz der Sonn- und Feiertage wurde das Feiertagsgesetz (FTG) erlassen. Öffentlich bemerkbare Arbeiten sind an Sonn- und Feiertagen verboten. An stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der an diesen Tagen entsprechende ernste Charakter, gewahrt ist.

    In besonderen Fällen kann die zuständige Gemeinde eine Ausnahmegenehmigung erteilen.

     

    Verstöße gegen das Sonn- und Feiertagsrecht werden als Ordnungswidrigkeiten durch das Landratsamt verfolgt.

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Gefährliche Tiere und Kampfhunde

  • Gefährliche Tiere

    Wer ein gefährliches Tier einer wild lebenden Art halten will, benötigt eine Erlaubnis der Gemeinde (z.B. Löwen, Tiger, Bären, Schlangen, Wölfe, Vogelspinnen).

    Bei der Haltung ist das Tierschutzrecht zu beachten. Erlaubnisse dürfen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen.

     

    Im Rahmen der sog. Fachaufsicht berät das Landratsamt die Gemeinden und steht für grundlegende Auskünfte zur Verfügung.

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  • Kampfhunde

    Was ist ein Kampfhund?

    Ein Hund, bei dem aufgrund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber von Menschen oder Tieren auszugehen ist, ist ein Kampfhund.

    Unterschieden wird dabei in zwei Kategorien, wobei Hunde die unter Kategorie 1 (Liste) fallen, stets eine Erlaubnis benötigen, die jedoch nur in absoluten Ausnahmefällen erteilt wird.

    Für Kampfhunde der Kategorie 2 (Liste) ist eine Begutachtung durch einen Sachverständigen erforderlich.

    Eine Liste bzw. Informationen über alle Hundesachverständigen können Sie über das IHK-Sachverständigenverzeichnis unter folgendem Link erhalten: www.svv.ihk.de

     

    Wer ist für die Genehmigung zuständig?

    Zuständige Behörde ist die jeweilige Wohnortgemeinde.

     

    Was ist die Aufgabe des Landratsamtes?

    Das Landratsamt Rosenheim übt die Fachaufsicht aus und kann Sie über weitergehende Fragen beraten.

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Allgemeine Informationen

Als untere Jagdbehörde führt das Landratsamt die Abschussplanungen durch, bestätigt Jagdpachtverträge, bestellt Jagdaufseher, genehmigt die Nutzung von Schalldämpfern und erteilt Jagdscheine. Im Fischereirecht werden die Erlaubnisse zum Ausstellen von Fischereierlaubnisscheinen erteilt, Fischereiaufseher bestellt, Fischereipachtverträge genehmigt oder Erlaubnisse zum Elektrofischen erteilt. Ebenso wird in fischereirechtlichen Fragen beraten.

Wir bitten Sie sich zusätzlich über aktuell geltende Regeln und Informationen unter anderem zu Corona und zur Aufwandsentschädigung für Schwarzwild auf www.wildtierportal.bayern.de zu informieren.

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Jagd

  • Aktuelle Informationen zur Jagd

    Nachfolgend finden Sie aktuelle Informationen rund um die Jagd.

    Für Sie zuständig:

    Sicherheit geht vor!

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    Was ist Secure-E-Mail?

    Eine standardmäßige E-Mail versandt durch ein E-Mailprogramm wird in der Regel nicht gegen den Zugriff Dritter geschützt. Vergleichbar mit dem Versand einer Postkarte, deren Inhalt jederzeit gelesen werden kann. Eine E-Mail mit Secure-Technologie ist vergleichbar mit einem Brief, dessen Inhalt durch den Briefumschlag geschützt ist.

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    Rebecca Reindl
    Tel. +49 8031 392-5105
    Fax +49 8031 392-95105
    Zimmer-Nr. 01.121
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    Tobias Ehinger
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    Verbot von bleihaltiger Schrotmunition in oder in der Nähe von Feuchtgebieten ab dem 16.02.2023

    Gem. der Verordnung (EU) 2021/57 der Kommission vom 25. Januar 2021 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend Blei in Schrotmunition in oder in der Nähe von Feuchtgebieten ist das Schießen und Mitführen von bleihaltiger Schrotmunition während der Jagd in oder in der Nähe (sog. Pufferzone) von Feuchtgebieten nachdem 15.02.2023 verboten. Die Pufferzone wurde mit 100 m um die Feuchtgebiete festgelegt. Die Verordnung finden Sie unten als Anhang.

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  • Jägerprüfung

    Jägerprüfung

    Die Anmeldung zur Jägerprüfung erfolgt zentral beim:

    Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Landshut
    Zentrale Jäger- und Falknerprüfungsbehörde
    Schwimmschulstraße 23
    84034 Landshut

    Tel. 0871/96228-16
    Fax. 0871/96228-22

    Informationen im Internet unter https://www.wildtierportal.bayern.de
    Anmeldung per E-Mail unter: jaegerpruefung@aelf-la.bayern.de

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  • Jagdschein

    Jagdscheine

    Es gibt folgende Jagdscheinarten:

    •Tagesjagdschein (14-tägig)

    •1-Jahresjagdschein

    •3-Jahresjagdschein

    Ersterteilung eines Jagdscheines:

    Vorraussetzungen:

    a. Ablegung der Jägerprüfung (Nachweis durch Original Prüfungszeugnis)

    b. Mindestalter 16 Jahre
    c. Persönliche Zuverlässigkeit (wird von der Unteren Jagdbehörde geprüft)
    d. körperliche Eignung
    e. Personalausweis
    f. 2 Passfotos
    g. Ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung für den beantragten Zeitraum (Versicherungssummen: 500.000 € für Personenschäden und 50.000 € für Sachschäden)
    h. Antrag auf Erteilung eines Jagdscheines (siehe Anlage)
    i.  bedingter Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte

    Vor Erteilung eines Falknerjagdscheines ist zusätzlich noch die Falknerprüfung abzulegen.

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  • Verlängerung eines Jagdscheines

    Verlängerung eines Jagdscheines:

    Voraussetzungen:
    a.Persönliche Zuverlässigkeit (wird von der Unteren Jagdbehörde geprüft)
    b.körperliche Eignung
    c.Ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (siehe oben)
    d.Bisheriger Jagdschein
    e.Antrag auf Erteilung eines Jagscheins (siehe Anlage)

     

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  • Ausländerjagdscheine

    ACHTUNG:

    Bitte beachten Sie, dass Erteilungen und Verlängerungen von Jagdscheinen nur noch mit vorheriger Terminvereinbarung möglich sind.

     

    Die Verlängerung/Erteilung erfolgt nur noch, wenn der Antragsteller nachweislich im Landkreis Rosenheim auf die Jagd geht! Aufgrund einer aktuellen Gesetzesänderung muss dann vorher noch eine Überprüfung durch den Verfassungsschutz erfolgen. Die Jagdscheine können erst dann verlängert bzw. ausgestellt werden. Die Dauer dieser Überprüfung ist aktuell nicht einzuschätzen.

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  • Jagdschein Kosten

    Jagdscheinarten / KostenGrundgebühr in €Jagdabgabe in €Kosten insges. in €
    1-Jahresjagdschein40,0020,0060,00
    3-Jahresjagdschein90,0060,00150,00
    Tagesjagdschein (14 Tage)10,005,0015,00
    Jugendjagdschein (bis 18. Lj.)25,0012,5037,50
    Falkner-1-Jahresjagdschein10,005,0015,00
    Falkner-3-Jahresjagdschein25,0015,0040,00
    Berufsjäger-1-Jahresjagdschein4,002,006,00
    Berufsjäger-3-Jahresjagdschein9,006,0015,00

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  • Jagdaufseher

    Jagdaufseher:

    Auf Antrag des Revierinhabers kann ein jagdpachtfähiger Jäger als Jagdaufseher bestätigt werden.
    a.Jagdaufseherkurs beim Landesjagdverband www.jagd-bayern.de
    b.gültiger Jagdschein und gegebene Pachtfähigkeit
    c.2 Passfotos
    d.schriftlicher Antrag des Revierinhabers

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  • Jagdjahr, Abschussplanung, Streckenliste

    Das Jagdjahr ist maßgeblich für die Erteilung von Jagdscheinen, den Abschluss von Jagdpachtverträgen und die Erstellung von Abschussplänen und beginnt jeweils am 1. April und endet am 31. März.

    Abschusspläne werden zur Schaffung eines waldverträglichen Wildbestandes gemeinsam von den Jagdgenossenschaften und Jagdpächtern für die Schalenwildarten Reh-, Rot- und Gamswild aufgestellt. Grundlage für die Erstellung der Abschusspläne ist das Vegetationsgutachten des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

    Streckenlisten zur Erfassung des erlegten bzw. verendeten Wildes sind von den Revierinhabern (Jagdausübungsberechtigten) zu führen.  Die Streckenlisten werden den Revierinhabern alle 3 Jahre zugesandt. Wenn zusätzliche Streckenlisten benötigt werden, können diese angefordert oder heruntergeladen werden.

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  • Jagdreviere und Jagdgenossenschaften, Jagdpacht

    Es gibt 245 Jagdreviere im Landkreis Rosenheim.

    Bei den 111 Jagdgenossenschaften im Landkreis handelt es sich um Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 9 BJagdG, Art. 11 BayJG).   Jagdgenossen sind Eigentümer von Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und auf denen die Jagd ausgeübt werden darf.

    Die Laufzeit bei Neuverpachtungen beträgt nach Art. 14 Abs. 2 BayJG bei Niederwildtiere 9 Jahre und bei Hochwildtieren 12 Jahre. Bestehende Verträge können mit der Mindestzeit von 1 Jahr oder mehr verlängert werden.

    Der Pachtvertrag gilt nach § 6 Abs. 2 AVBayJG erst dann als angezeigt, wenn folgende Unterlagen der unteren Jagdbehörde vorgelegt werden:

    • der Pachtvertrag (möglichst dreifach, wovon zwei Fertigungen an den Verpächter und den Pächter zurückgehen)
    • die Jagdscheine der Jagdpächter
    • die Niederschriften über die Versammlungen der Jagdgenossen, in denen über die Art der Verpachtung und die
    • Verpachtung selbst beschlossen wurde
    • die Einladung zur Versammlung

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    Satzung Jagdgenossenschaft aktuell 27.13 KB23.07.2020 DownloadVorschau

  • Wildschaden, Wildunfall

    Entschädigung in Wildschadensfällen nach dem “Rosenheimer Modell”

    Für den Fall von Verbiss- Fege- und Schälschäden an standortgerechten und heimi schen Baumarbeiten wurde eine unverbindliche Schadensregelung, das sog. “Rosen heimer Modell”, ausgearbeitet. Diese Schadensregelung soll für die Beteiligten eine Hilfe zur Vermeidung von Streitfällen und Kosten (z. B. durch amtliche Gutachter) sein und ist mittlerweile Bestandteil vieler Jagdpachtverträge. Unabhängig davon ist der Wildschaden immer bei der Gemeinde anzuzeigen.

    Jeder Wildunfall ist unverzüglich bei der zuständigen Polizeidienststelle oder dem zu ständigen Revierinhaber zu melden.

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  • Wintergatter, Wildschutzgebiete

    Wintergatter sind Wildgehege, in denen Rotwild zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden während der Notzeit zur Fütterung gehalten wird.

    Flächen, die zum Schutz und zur Erhaltung von Wildarten, zur Wildschadensverhütung oder für die Wildforschung von besonderer Bedeutung sind, können zu Wildschutzgebieten erklärt werden. Das gilt insbesondere für Flächen, auf denen sich das Wild zum Brüten, Setzen oder zur Rast bevorzugt aufzuhalten pflegt, sowie für Bereiche, in denen es gefüttert werden muss.

    In Wildschutzgebieten kann das Betreten von Flächen und nichtöffentlichen Wegen zeitweise, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht- und Mauserzeiten verboten oder beschränkt werden, soweit es der Schutzzweck erfordert.  Die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung bleibt grundsätzlich unberührt.

    Für die Anlage von Wintergattern und Wildschutzgebieten ist eine Genehmigung des Landratsamtes -Untere Jagdbehörde- erforderlich.

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  • Greifvogelhaltung

    Erforderlich für die Greifvogelhaltung sind folgende Voraussetzungen:

    1. Falknerjagdschein
    2. richtliniengemäße Haltung
    3. vorherige Absprache mit dem Staatlichen Veterinäramt (Tel. 08031/392-7001)
      und der Unteren Naturschutzbehörde (Tel. 08031/392-3304)

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Rechtliches

  • Rechtsbehelf

    • Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich.
    • Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! ˗ Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
    • Die elektronischen Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Sichere Übermittlungswege sind das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) oder eine absenderbestätigte DE-Mail.

    Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit

    • [Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:] Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
  • Waffenrechtliches

    Inhaber eines gültigen Jagdscheines benötigen für den Erwerb von Langwaffen die vom Jagdbedürfnis umfasst sind keine Erlaubnis. Für Kurzwaffen ist zwingend vorab eine Erlaubnis (sog. Voreintrag) der Waffenbehörde einzuholen. Der Überlasser hat zu prüfen, ob die entsprechenden Voraussetzung vorliegen.

    Die Überlassungs- bzw. Erwerbsanzeige ist zur Beantragung der Erlaubnis nicht geeignet, da Sie den bereits vollzogenen Besitzerwechsel indiziert.

    Durch die Waffenbehörde werden regelmäßig verdachtsunabhängige und unangekündigte Aufbewahrungskontrollen durchgeführt. Hierbei konnte festgestellt werden, dass immer wieder sgo. unterladene Waffen verwahrt werden. Wir möchten Sie daher darauf aufmerksam machen, dass eine mangelhafte Aufbewahrung zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit und somit zum Verlust des Jagdscheines führt.

    Bei Rückfragen steht Ihnen unsere Waffenbehörde gerne zur Verfügung.

Fischerei

  • Fischereierlaubnisschein

    Die Fischereiberechtigten oder mit dessen Einwilligung die Fischereipächter können mit Genehmigung des Landratsamtes Erlaubnisscheine zur Ausübung des Fischfangs ausstellen, soweit dadurch keine Nachteile für das Fischwasser zu befürchten sind. Zur Entscheidung über den Genehmigungsantrag holt das Landratsamt eine Stellungnahme der Fachberatung für Fischerei beim Bezirk Oberbayern ein. Diese nimmt in diesem Zusammenhang z. B. auch zur möglichen Anzahl von Erlaubnisscheinen Stellung. Möglich ist dabei die Ausstellung von Jahres-, Wochen- und Tagesfischereierlaubnisscheinen. Der Antrag kann formlos schriftlich mit Angabe des Gewässers und der Anzahl der gewünschten Erlaubnisscheine beim Landratsamt eingereicht werden.

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  • Fischereivereine

    Für die Gewässer im Landkreis Rosenheim geben folgende Fischereivereine Fischereierlaubnisscheine aus:

    • Anglerbund Isaria München e. V.
    • Anglerbund Rosenheim e. V.
    • Anglergemeinschaft Prutting
    • Bernauer Sportfischer e. V.
    • Die 4 Landkreisfischer e.V.
    • Die Ebrachfischer
    • Fischereigenossenschaft Chiemsee
    • Fischereiverein Bad Endorf e. V.
    • Fischereiverein Gemeinde Bad Feilnbach e.V.
    • Fischereiverein Inntal e. V.
    • Kreisfischereiverein Bad Aibling
    • Kreisfischereiverein Rosenheim e. V.
    • Kreisfischereiverein Wasserburg am Inn
    • Parsberger Angelfreunde e. V.
    • Sportanglerbund Eggstätt e.V.
    • Sportanglerverein Achental e. V.
    • Sportfischereigemeinschaft Oberaudorf
    • Sportfischereiverein Anglerglück e. V. München
    • Sportfischereiverein “Die Gesplißten” e. V. München
    • Sportfischereiverein E. W. Sachs, Kiefersfelden
    • Sportfischereiverein Prien am Chiemsee e. V.
    • Sportverein Stadtwerke München e. V.
  • Fischereipachtvertrag

    • Verträge über die Verpachtung eines Fischereirechts sind für mindestens zehn Jahre abzuschließen.
    • Der Pächter muss einen gültigen Fischereischein besitzen.
    • Fischereipachtverträge sind nur in schriftlicher Form gültig und
    • sind binnen acht Tagen nach Vertragsabschluss beim Landratsamt Rosenheim anzuzeigen.

    Formulare für die Verpachtung von fließenden Gewässern und Seen und für Teiche und  ähnliche geschlossene Gewässer sind in der Anlage oder im Schreibwarenfachhandel erhältlich.

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    Eine standardmäßige E-Mail versandt durch ein E-Mailprogramm wird in der Regel nicht gegen den Zugriff Dritter geschützt. Vergleichbar mit dem Versand einer Postkarte, deren Inhalt jederzeit gelesen werden kann. Eine E-Mail mit Secure-Technologie ist vergleichbar mit einem Brief, dessen Inhalt durch den Briefumschlag geschützt ist.

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    Rebecca Reindl
    Tel. +49 8031 392-5105
    Fax +49 8031 392-95105
    Zimmer-Nr. 01.121
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    Tobias Ehinger
    Tel. +49 8031 392-5124
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    Zimmer-Nr. 01.121

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  • Fischen unter Anwendung von elektrischem Strom

    Unter Anwendung von elektrischem Strom darf nur mit Erlaubnis des Landratsamtes gefischt werden. Die Erlaubnis kann auf Antrag und nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden, z. B. bei Austrocknung oder Ablassen des Gewässers oder wenn es für die Hege und Fischzucht erforderlich ist. Für den Antrag kann das aufgeführte Formular verwendet werden. Nach Eingang der vom Landratsamt angeforderten Stellungnahme der Fischereifachberatung beim Bezirk Oberbayern wird über den Antrag entschieden.

    Für Sie zuständig:

    Sicherheit geht vor!

    Versenden Sie Ihre E-Mail mit sensiblen Inhalten sicher als Secure-E-Mail (https://securemail.lra-rosenheim.de). Alle wichtigen Informationen dazu finden Sie hier in unserer PDF Anleitung.
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    Eine standardmäßige E-Mail versandt durch ein E-Mailprogramm wird in der Regel nicht gegen den Zugriff Dritter geschützt. Vergleichbar mit dem Versand einer Postkarte, deren Inhalt jederzeit gelesen werden kann. Eine E-Mail mit Secure-Technologie ist vergleichbar mit einem Brief, dessen Inhalt durch den Briefumschlag geschützt ist.

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Allgemeine Informationen

Im Grundgesetz wird unter anderem das Grundrecht der Versammlungsfreiheit garantiert. Das heißt, jedermann hat das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen. Allerdings kann es Einschränkungen geben. So dürfen insbesondere Parteien, die für verfassungswidrig erklärt wurden, keine Versammlungen durchführen.

Davon abzugrenzen sind Veranstaltungen und Feste. Zum Schutz von Rechtsgütern wie Gesundheit oder Umwelt kann es aber auch hier Einschränkungen geben.

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Versammlungen

  • Allgemeine Informationen zu Versammlungen

    Wer eine Versammlung unter freiem Himmel im Landkreis Rosenheim veranstalten möchte, hat dies spätestens 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe beim Landratsamt Rosenheim anzuzeigen. Bei der Fristberechnung bleiben Samstage, Sonn- und Feiertage außer Betracht.
    Eine Versammlung ist eine Zusammenkunft von mindestens 2 Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.

    Eine Versammlung ist dann öffentlich, wenn die Teilnahme nicht eindeutig auf einen individuell feststehenden Personenkreis beschränkt ist (z. B. mit Gästeliste).

    Anmeldungen sind mit dem unten stehenden Formular inkl. Lageplan an das Landratsamt Rosenheim zu senden, bevorzugt per E-Mail ausschließlich an: versammlungen@lra-rosenheim.de.

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    Eine standardmäßige E-Mail versandt durch ein E-Mailprogramm wird in der Regel nicht gegen den Zugriff Dritter geschützt. Vergleichbar mit dem Versand einer Postkarte, deren Inhalt jederzeit gelesen werden kann. Eine E-Mail mit Secure-Technologie ist vergleichbar mit einem Brief, dessen Inhalt durch den Briefumschlag geschützt ist.

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    Eva Forstner
    Zuständig für Versammlungsanmeldungen
    Tel. +49 8031 392-5120
    Fax +49 8031 392-95120
    Zimmer-Nr. 01.124
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    Claudia Cäsar
    Tel. +49 8031 392-5100
    Fax +49 8031 392-95100
    Zimmer-Nr. 01.123
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    Christian Patsch
    Zuständig für Ordnungswidrigkeiten
    Tel. +49 8031 392-5110
    Fax +49 8031 392-95110
    Zimmer-Nr. 01.121

    Downloads:

    Alle downloaden
    TitelBeschreibungDateigrößeDatumAktion
    Anmeldung einer Versammlung 851.10 KB17.03.2021 DownloadVorschau
    Versammlungsanzeige 23.63 KB13.07.2022 öffnen

    Online Anmeldung von Veranstaltungen:

Veranstaltungen und Feste

  • Veranstaltungen

    Eine Veranstaltung ist eine Vergnügung, die dazu bestimmt und geeignet ist, die Besucher zu unterhalten, zu belustigen, zu zerstreuen oder zu entspannen.

    (Öffentliche) Veranstaltungen sind spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen.

    Wurde die rechtzeitige Anzeige versäumt, nehmen mehr als 1.000 Besucher teil oder handelt es sich um eine motorsportliche Veranstaltung ist eine Erlaubnis erforderlich.

    Zuständig für die Entgegenahme einer Anzeige bzw. die Ausstellung einer Erlaubnis ist die Gemeinde bzw. bei motorsportlichen Veranstaltungen das Landratsamt.

    Für Sie zuständig:

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    Cornelia Lang
    Tel. +49 8031 392-5102
    Fax +49 8031 392-95102
    Zimmer-Nr. 01.126
  • Versammlungsstätte

    Es gibt die Möglichkeit der vorübergehenden Verwendung von Räumen wie z.B. Stadl, landwirtschaftlicher Maschinenhallen etc. für Veranstaltungen. Erst wenn diese Räume im Zuge der Veranstaltung von mehr als 200 Besuchern genutzt werden, ist dies dem LRA (s. Formular „VStättV“) anzuzeigen.
    Bei Veranstaltungen im Freien (z.B. Konzerten) ist keine Anzeige nach § 47 VStättV erforderlich. Beachten Sie bitte, dass ggf. zusätzlich eine Anzeige für fliegende Bauten (z.B. Zelte ab 75 qm, Tribünen über 100 qm) notwendig sein kann.
    Die Anzeige mit den erforderlichen Unterlagen reichen Sie bitte mindestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei uns ein. Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn die Räume bereits als Versammlungsstätte genehmigt sind und die Genehmigung die Art der Veranstaltung einschließt.
    Zuständig: Sachgebiet 32 – Bautechniker entsprechend der Mitarbeiterliste

  • Fliegende Bauten

    Fliegende Bauten sind Anlagen, die dazu bestimmt sind wiederholt an unterschiedlichen Orten auf- und abgebaut zu werden. Ab einer Größe von 75 m² muss ein Zelt bei der Bauaufsicht angezeigt werden. Hierzu benötigen Sie:
    1. Prüfbuch mit gültiger Ausführungsgenehmigung
    2. “Anzeige des fliegenden Baues“ mit dem entsprechenden Formular (s. Homepage des Landratsamtes) mind. 1. Woche vor Abnahme des Zeltes. Bitte vereinbaren Sie rechtzeitig einen Termin zur Abnahme mit dem Bauamt. Eine Abnahme ist von Montag bis Freitag (Freitags nur bis 12:00 Uhr) möglich.