Gesundheitswesen

Der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) wird neben der ambulanten und stationären Patientenversorgung auch als die „dritte Säule“ des Gesundheitswesens bezeichnet. Die Gesundheitsämter sind die Träger des ÖGD auf kommunaler Ebene. Im Fokus des ÖGD steht dabei nicht ein einzelner Patient, sondern die Gesundheit der Bevölkerung als Ganzes. Das Staatliche Gesundheitsamt Rosenheim ist zuständig für die Stadt und den Landkreis Rosenheim. Wie alle Gesundheitsämter ist es rechtlich für ein breites und fachlich anspruchsvolles Aufgabenspektrum zuständig. Es umfasst Aufgaben des Gesundheitsschutzes (Überwachung der Hygiene, Infektionsschutz, Umwelthygiene), der Prävention (Schulgesundheitspflege, Gesundheitsförderung, Impfangebote, Schwangerenberatung, gesundheitliche Beratungsangebote) sowie Steuerung und Qualitätssicherung (Begutachtung, Medizinalaufsicht, Gesundheitsberichterstattung, Öffentlichkeitsarbeit).

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  • Prävention, amtsärztliche Gutachten, Gesundheit von KindernBild: Irina Schmidt #448325842 / stock.adobe.com
  • Infektionsschutz, Impfen, HygieneGesundheitsamt - Bildrechte: Pressestelle Landratsamt Rosenheim
  • Schwanger in RosenheimSchwanger in Rosenheim - Schwangeren Beratung - Logo
  • Gesundheitsregion plustab-gesundheitsregion

Allgemeine Informationen

Gesundheit zu erhalten und Krankheit zu vermeiden gehören zu den zentralen Zielen von Gesundheitsförderung und Prävention. Das Gesundheitsamt bietet gesundheitliche Beratung zu Fragen der Gesundheit in körperlicher, psychischer und sozialer Hinsicht und zu Gesunderhaltung und Krankheitsverhütung an. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter führen Projekte und Veranstaltungen zu Themen der Prävention und Gesundheitsförderung durch.

Sie erstellen rechtlich vorgesehene amtsärztliche Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen. Zudem führen sie die Schuleingangsuntersuchung durch.

Der Infektionsschutz ist eine zentrale Aufgabe des Gesundheitsamtes. Die gesetzliche Grundlage für den Infektionsschutz bildet das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Aufgabe des Infektionsschutzes ist es, „übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern“. Hierzu benennt das IfSG meldepflichtige Infektionserkrankungen, welche von Ärzten, Laboren und öffentlichen Einrichtungen an das Gesundheitsamt zu melden sind. Ergänzend bildet das IfSG den gesetzlichen Rahmen, um Mittel und Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionserkrankungen ergreifen zu können.

Kontakt: Telefon: +49 8031 392-6002, gesundheitsamt@lra-rosenheim.de

Hausanschrift: Staatliches Gesundheitsamt Rosenheim, Prinzregentenstraße 19, 83022 Rosenheim

Öffnungszeiten:

Montag:
7:30 Uhr bis 12 Uhr
Dienstag:
7:30 Uhr bis 12 Uhr und 13 Uhr bis 17 Uhr
Mittwoch:
7:30 Uhr bis 12 Uhr
Donnerstag:
7:30 Uhr bis 12 Uhr und 13 Uhr bis 17 Uhr
Freitag:
7:30 Uhr bis 12 Uhr
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Schuleingangsuntersuchung (SEU)

  • Allgemeine Informationen zur Schuleingangsuntersuchung

    Die Schuleingangsuntersuchung (SEU) ist in Bayern eine gesetzlich vorgeschriebene Untersuchung, an der alle Kinder in den zwei Jahren vor der Einschulung teilnehmen müssen.
    Die SEU erfolgt auf Einladung des Gesundheitsamtes und wird durch Fachkräfte der Sozialmedizin und Amtsärztinnen durchgeführt.
    Für Kinder mit Wohnsitz in Stadt oder Landkreis Rosenheim findet die SEU ausschließlich im Gesundheitsamt Rosenheim statt.
    Ab dem Sommer 2024 wird in Stadt und Landkreis Rosenheim das Konzept der SEU umgestellt und die „reformierte Schuleingangsuntersuchung“ (rSEU) eingeführt. Mehr dazu finden Sie hier.

    Für Sie zuständig:

    Sicherheit geht vor!

    Versenden Sie Ihre E-Mail mit sensiblen Inhalten sicher als Secure-E-Mail (https://securemail.lra-rosenheim.de). Alle wichtigen Informationen dazu finden Sie hier in unserer PDF Anleitung.
    Nutzen Sie die Vorteile von unserem kostenlosen Secure-E-Mail-Service. Sie benötigen keine zusätzliche Software, einfach und unkompliziert in der Anwendung.

    Was ist Secure-E-Mail?

    Eine standardmäßige E-Mail versandt durch ein E-Mailprogramm wird in der Regel nicht gegen den Zugriff Dritter geschützt. Vergleichbar mit dem Versand einer Postkarte, deren Inhalt jederzeit gelesen werden kann. Eine E-Mail mit Secure-Technologie ist vergleichbar mit einem Brief, dessen Inhalt durch den Briefumschlag geschützt ist.

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    Schuleingangsuntersuchung
    Tel. +49 8031 392-6011
    Fax +49 8031 392-9060
  • Ablauf der Schuleingangsuntersuchung

    Ausführliche Informationen zum Ablauf und Umfang der Schuleingangsuntersuchung finden Sie in den untenstehenden Merkblättern.
    Bitte beachten Sie: die Schuleingangsuntersuchung (SEU) erfolgt auf Einladung des Gesundheitsamtes. Eine Terminvereinbarung ist erst nach dem Erhalt der Einladung möglich.

    Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:
    • das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder die ausgefüllte Teilnahmekarte aus dem U-Heft
    • das Impfbuch
    • ggf. weitere medizinische Unterlagen (z.B. relevante Arztberichte, Allergiepass, Herzpass, Gesundheitspass anderer Art, Atteste, Entwicklungsberichte etc.)
    • ggf. Brille und Hörgerät
    • wenn beim Kind in den letzten 3 Monaten ein Hör- bzw. Sehtest gemacht wurde, die HNO- oder augenärztliche Bescheinigung

    Downloads:

  • Umfang der Schuleingangsuntersuchung

    Die Schuleingangsuntersuchung besteht aus einem Schuleingangsscreening (verpflichtende Teilnahme für alle eingeladenen Kinder) und in Einzelfällen zusätzlich aus einer schulärztlichen Untersuchung.

    Das Schuleingangsscreening dauert etwa 45 Minuten. Überprüft werden:
    • Gewicht und Größe des Kindes
    • Impfstatus
    • Teilnahme an den U-Untersuchungen
    • Seh- und Hörvermögen
    • Sprach- und Sprechfähigkeit
    • rechnerische Vorläuferfähigkeiten
    • Visuomotorik, Fein- und Grobmotorik

    Bei Indikation wird anschließend eine schulärztliche Untersuchung durchgeführt. Hier kann die Dauer abhängig vom Untersuchungsumfang unterschiedlich lang sein. Planen Sie daher bitte eine ausreichende Zeitreserve!
    Ausführliche Informationen finden Sie in unseren Merkblättern.

    Downloads:

  • Die reformierte Schuleingangsuntersuchung

    Ab dem Sommer 2024 wird in Stadt und Landkreis Rosenheim das bisherige Konzept der Schuleingangsuntersuchung erweitert und unter dem Namen „reformierte Schuleingangsuntersuchung“ (rSEU) eingeführt.

    Das Konzept der rSEU sieht folgende wesentliche Änderungen vor:

    • Ausweitung des Untersuchungsumfangs
    • Vorverlegung des Untersuchungszeitpunktes um ca. ein Jahr.

    Das Ziel ist, möglichst frühzeitig Entwicklungsverzögerungen zu erkennen und entsprechende Förderung mit möglichst großem Zeitabstand vor Schuleintritt anzuregen.
    Der Einschulungszeitpunkt und das Einschulungsalter bleiben hiervon unberührt!

    Weitere Informationen zur reformierten Schuleingangsuntersuchung:

    Downloads:

  • Häufig gestellte Fragen

    In unserem Merkblatt „Häufig gestellte Fragen“ haben wir nochmal viele Informationen bezüglich der Schuleingangsuntersuchung für Sie zusammengefasst.
    Sollten Sie keine Antwort auf Ihre Frage finden können oder ein anderes Anliegen bezüglich der Schuleingangsuntersuchung Ihres Kindes haben, nehmen Sie bitte per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit uns.

    Wir sind gerne für Sie da!

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    Schuleingangsuntersuchung
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    Sicherheit geht vor!

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    Was ist Secure-E-Mail?

    Eine standardmäßige E-Mail versandt durch ein E-Mailprogramm wird in der Regel nicht gegen den Zugriff Dritter geschützt. Vergleichbar mit dem Versand einer Postkarte, deren Inhalt jederzeit gelesen werden kann. Eine E-Mail mit Secure-Technologie ist vergleichbar mit einem Brief, dessen Inhalt durch den Briefumschlag geschützt ist.

  • Gesetzliche Grundlagen der Schuleingangsuntersuchung

    Die Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung auf Einladung des wohnortszuständigen Gesundheitsamtes ist für alle Kinder in Bayern gesetzlich vorgeschrieben. Wird die Teilnahme des Kindes an der SEU von den Sorgeberechtigten verweigert, erfolgt eine Mitteilung an das Jugendamt. Auch dieses Vorgehen ist gesetzlich vorgeschrieben.

    Die gesetzlichen Grundlagen für die Schuleingangsuntersuchung in Bayern sind:
    • Artikel 37 und Artikel 80 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
    • Artikel 11 und 12 des Gesundheitsdienstgesetzes
    • Verordnung zur Schulgesundheitspflege.

    Mehr dazu finden Sie im Merkblatt unten.

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Gesundheitliche Beratung und Prävention

  • Allgemeines zur Gesundheit

    Gesundheit zu erhalten und Krankheit zu vermeiden gehören zu den zentralen Zielen von Gesundheitsförderung und Prävention.

    Dabei wird Gesundheit ganzheitlich im Sinne des körperlichen, psychischen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur als Fehlen von Krankheit definiert.

    Die Weltgesundheitsorganisation hat bereits in ihrer ersten Konferenz zum Thema Gesundheitsförderung 1986 zu aktivem Handeln aufgerufen: „Gesundheit für alle“ lautet das Ziel.

    Das Staatliche Gesundheitsamt Rosenheim bietet aktive Hilfe und Beratungen in den verschiedensten Lebensbereichen zu gesundheitlichen Themen an.

  • Gesundheitliche Beratung nach § 10 Prostituiertenschutzgesetz

    Das Prostituiertenschutzgesetz schreibt vor, dass jede/r Prostituierte eine gesundheitliche Beratung zu Themen wie sexuell übertragbare Infektionen, Schwangerschaft, Drogengebrauch und Krankheitsverhütung erhält.

    Die gesundheitliche Beratung muss alle 12 Monate wiederholt werden, bei unter 21-Jährigen alle 6 Monate.

    Nach der Beratung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese ist in ganz Deutschland gültig und immer mitzuführen.

    Das Staatliche Gesundheitsamt Rosenheim bietet diese gesundheitliche Beratung für Prostituierte, die in der Stadt Rosenheim tätig sind, seit 1. Juli 2017 an.

    Beratungen finden im Landratsamt Rosenheim statt, Wittelsbacherstraße 53, 83022 Rosenheim.

    Rechtsgrundlage: § 10 Prostituiertenschutzgesetz

    Den Verfahrensablauf finden Sie im Downloadbereich.

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    Luzia Wayandt-Nemet
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    3.1 Ablauf Beratung Prostitution_19_11_2020 182.20 KB19.11.2020 DownloadVorschau

  • Beratung bei verschiedenen psychosozialen Notlagen

    Wir bieten gesundheitliche Beratung für Menschen an, die an einer Sucht, einer psychischen Krankheit, einer chronischen Krankheit oder an einer Behinderung leiden oder von ihr bedroht sind. Wir informieren über Einrichtungen und Stellen, die vorsorgende, begleitende und nachsorgende Hilfen gewähren können.

    Besonderen Stellenwert haben hier die Erhaltung und Verbesserung der Gesundheit von älteren, belasteten oder schutzbedürftigen Bürgerinnen und Bürgern.

    Wir bieten in Einzelfällen auch aufsuchende Beratung mittels eines Hausbesuchs an.

    Weitere Aufgaben:

    • Vernetzung mit verschiedenen Kooperationspartnern
    • Mitarbeit in der Psychosozialen Arbeitsgemeinschaft des Landkreises Rosenheim (PSAG)

    Rechtsgrundlage: Art. 13 Abs. 1, 2 Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz (GDVG)

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    N. N.
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  • Aktuelles

    Projekt: Chaos im Leben – Leben im Chaos

    Derzeitiger Arbeitsschwerpunkt ist die Initiierung eines Hilfe-Teams bzw. einer Fachstelle für Personen, die durch Verwahrlosung und/oder von Vermüllung belastet und dadurch von Wohnungslosigkeit bedroht sind.

Prävention und Gesundheitsförderung

  • Prävention, Aufklärung und Förderung des gesunden Umgangs mit digitalen Medien

    Digitale Bildschirmmedien, Computerspiele, virtuelle Kommunikation und die Dienstleistungen aus dem Internet gehören nicht nur zum Alltag von Erwachsenen, sondern auch von Kindern und Jugendlichen. Neben all den Vorteilen, die die Digitalen Medien bieten, können sie auch Krankheiten, Beeinträchtigungen seelischer, geistiger, sozialer und körperlicher Art begünstigen. Daher sehen wir es als Aufgabe, diese Lebenswelt der Kinder und Jugendlichen uns zum Thema zu machen und entsprechende Präventionsmaßnahmen anzubieten.

    Wir bieten für Sie an:

    • Workshops für dritte bis elfte Schulklassen
    • Vorträge und Workshops für Eltern und Multiplikatoren
    • Begleitung der Schule im Prozess „Medien bewusste Schule“

     

    Mehr Informationen im Download-Bereich. Zudem können Sie genauere Angaben gerne per Telefon oder E-Mail erfragen.

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    Martin Seidl
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  • Sexualpädagogik

    Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier: Sexualpädagogik

  • Präventionsprojekt Sonne(n) mit Verstand

    Die Sonne zu genießen, gehört für viele Menschen zum Wohlbefinden einfach dazu. In Maßen benötigen wir sogar die Sonnenbestrahlung der Haut, um Vitamin D zu bilden.

    Ein Zuviel an Sonne dagegen hat negative Folgen für die Gesundheit. Besonders gefürchtet ist der Schwarze Hautkrebs (Malignes Melanom), der in den letzten 30 Jahren deutlich häufiger geworden ist. Besonders Sonnenbrände in der Kindheit und Jugend erhöhen das Risiko, an dieser gefährlichen Krebsart zu erkranken.

    Schützen Sie Ihre Haut vor Sonnenbrand!

    Wie das geht, erfahren Sie auf den Seiten des Bay. Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

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    Regina Ruhland
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Medizinische Gutachten und Zeugnisse

  • Allgemeines zu Gutachten und Zeugnissen

    Das Gesundheitsamt erstellt Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen, wenn dies durch Rechtsvorschrift oder durch Verwaltungsvorschrift, vorgesehen ist. Zudem wirkt das Gesundheitsamt bei der Aufsicht über die gesetzlich geregelten Heilberufe mit.

  • Amtsärztliche Untersuchung - Einstellung ins Beamtenverhältnis

    Das Gesundheitsamt erstellt die gesetzlich vorgeschriebenen amtsärztlichen Gutachten und Zeugnisse. Auftraggeber sind Behörden, Gerichte, öffentlich-rechtliche Institutionen oder vergleichbare Einrichtungen.

    Geprüft werden unter anderem:

    • gesundheitliche Eignung für die Verbeamtung auf Lebenszeit,
    • Dienstfähigkeit bei Beamtinnen und Beamten,
    • Dienstunfallfolgen bei Beamtinnen und Beamten,
    • Notwendigkeit einer Kur oder Rehabilitationsbehandlung bei Beamtinnen und Beamten
    • Schulfähigkeit bei Schülerinnen und Schülern,
    • Prüfungsfähigkeit (wenn in einer Prüfungsordnung das amtsärztliche Zeugnis im Krankheitsfall vorgeschrieben ist),
    • Verhandlungs-, Reise- oder Haftfähigkeit auf Veranlassung eines Gerichts

    Rechtsgrundlagen:

    • § 11 Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz (GDVG)
    • § 65 Bayerisches Beamtengesetz
    • §§ 26 und 27 Beamtenstatusgesetz

    Amtsärztliche Untersuchung für die Einstellung oder vor der Übernahme in ein Beamtenverhältnis:  zur Online-Reservierung

    Für alle anderen Anlässe stehen wir Ihnen telefonisch oder per E-Mail gerne zur Verfügung.

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    Sabine Rentz
    Amtsärztin
    Tel. +49 8031 392-6002
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    Amtsärztliche Untersuchungen 568.27 KB07.03.2024 DownloadVorschau

  • Medizinalaufsicht über gesetzlich geregelte Heilberufe

    Das Gesundheitsamt wirkt mit bei der Aufsicht über die gesetzlich geregelten Heilberufe und achtet zum Schutz der Bevölkerung darauf, dass Heilkunde nicht ohne entsprechende Erlaubnis ausgeübt wird.

    Das Gesundheitsamt verständigt die zuständigen Behörden oder die zuständige Berufsvertretung, wenn Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendpsychotherapeuten ihres Bereichs ihre Befugnisse nicht einhalten oder ihre sonstigen öffentlich-rechtlichen Berufspflichten nicht erfüllen. Das gilt für die Angehörigen der sonstigen gesetzlich geregelten Heilberufe, soweit diese Personen ihren Beruf ausüben, und für selbständig tätige Desinfektoren entsprechend.

    Die Aufsicht über diese Berufe beinhaltet die von den Regierungen wahrgenommene Zuständigkeit für das Erteilen, Ruhen, die Rücknahme und den Widerruf von Erlaubnissen für Heil- und Heilhilfsberufe. Die Landratsämter haben die Zuständigkeit für die Berufsaufsicht im engeren Sinn, insbesondere über die gesetzlich geregelten Heilberufe, die nicht einer eigenen Berufsaufsicht (Kammer) unterliegen.

    Rechtsgrundlagen:

    • Art. 10 Gesundheitsdienstgesetz (GDG)

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    Daniela Keuerleber
    Tel. +49 8031 392-6230
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    Bescheinigung Praxishygiene Stand: 11.10.202351.52 KB02.06.2022 DownloadVorschau
    Meldebogen sonstige Gesundheitsberufe | Stand: 23.05.2022 195.08 KB02.06.2022 DownloadVorschau

  • Anmeldung krankenpflegerische Tätigkeiten in ambulanten Pflegediensten

    Nach Art. 16 „vorbehaltene Tätigkeiten in der Pflege“ (Gesundheitsdienstgesetz – GDG) ist meldepflichtig, wer gegen Entgelt krankenpflegerische Tätigkeiten erbringt oder anbietet (ambulanter Pflegedienst).

    Wer im Rahmen eines ambulanten Pflegedienstes Pflegekräfte beschäftigt, hat das ebenfalls unverzüglich zu melden. Dabei sind für jede Pflegekraft Namen, Anschrift und berufliche Ausbildung anzugeben und die geforderten Unterlagen vorzulegen. Außerdem ist die leitende Pflegekraft zu benennen.

    Welche Unterlagen sind vorzulegen?

    a)Personen, die die Erlaubnis  zum Führen einer Heilberufsbezeichnung besitzen:

    • Erlaubnisurkunde

    b) Personen, die nicht über die Erlaubnis zum Führen einer Heilberufsbezeichnung verfügen:

    • Stellenbeschreibung

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    Tanja Seemann
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  • sonstige gesetzlich geregelte Gesundheitsfachberufe

    Die An- und Abmeldepflichten gelten auch für sonstige gesetzlich geregelte Heilberufe, wie Logopäden, Masseure und med. Bademeister, Ergotherapeuten, Physiotherapeuten oder Hebammen zu Beginn der selbstständigen oder freiberuflichen Berufsausübung.

    Folgende Unterlagen sind für eine Anmeldung im Gesundheitsamt vor Beginn der Tätigkeit zwingend erforderlich und vorzulegen:

    • Erlaubnisurkunde in Kopie (das Gesundheitsamt behält sich vor, ggf. das Vorlegen des Originals nachzufordern)
    • Praxisanschrift (auf Meldebogen des Gesundheitsamtes, siehe Download)
    • Berufshaftpflichtversicherung (die ersten beiden Seiten) in Kopie
    • bezüglich der einrichtungsbezogenen Impfpflicht gemäß § 20 Abs. 8 ff. IfSG (Masernschutzgesetz) einen der folgenden Nachweise:
      o Impfausweis bzw. Impfbescheinigung nach § 22 IfSG (§ 26 Abs. 2 S. 4 SGB V) mit Nachweis von insgesamt 2 Masern-Schutzimpfungen
      o ärztliches Zeugnis über eine (labordiagnostizierte) Immunität gegen Masern
      o ärztliches Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation gegen die Masernimpfung mit Angabe der Dauer

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    Daniela Keuerleber
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    TitelBeschreibungDateigrößeDatumAktion
    Bescheinigung Praxishygiene Stand: 11.10.202351.52 KB23.05.2022 DownloadVorschau
    Meldebogen sonstige Gesundheitsberufe | Stand: 23.05.2022 195.08 KB23.05.2022 DownloadVorschau

  • Betäubungsmittelaufsicht

    Die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs in Apotheken, ärztlichen und zahnärztlichen Praxen, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen, Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, Einrichtungen der Rettungsdienste sowie Einrichtungen, in denen eine Behandlung mit dem Substitutionsmittel Diamorphin stattfindet, ist Aufgabe der Gesundheitsämter.

    Rechtsgrundlagen:

    • 19 Abs. 1 Satz 3 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Arzneimittelüberwachungszuständigkeitsverordnung – ZustVAMÜB
  • Reisen mit Betäubungsmitteln

    Nach den Bestimmungen der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) darf eine Ärztin bzw. ein Arzt für Patientinnen bzw. Patienten Betäubungsmittel in angemessener Menge verschreiben. Der Patient darf die aufgrund ärztlicher Verschreibung erworbenen Betäubungsmittel in der für die Dauer der Reise angemessenen Menge als Reisebedarf aus- oder einführen.

    Hierfür müssen entsprechende ärztliche Bescheinigungen mitgeführt werden, welche vor Antritt der Reise durch das Gesundheitsamt zu beglaubigen sind. Für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich.

    Bitte beachten Sie, dass das Gesundheitsamt örtlich zuständig ist, in dessen Dienstbereich die verordnende Ärztin bzw. der verordnende Arzt seine Tätigkeit ausübt.

    Die Formulare für das Mitführen von Betäubungsmitteln für Vertragsstaaten des Schengener Abkommens und für andere Länder, finden Sie im Downloadbereich.

    Weitere Informationen sind bei der Bundesopiumstelle abrufbar:

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    Dr. med. Michel Daneschnejad
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Gesundheit von Kindern und Jugendlichen

  • Allgemeines zur Gesundheit von Kindern und Jugendlichen

    Alle Kinder haben ein Recht auf den bestmöglichen Start ins Leben“ (Vereinte Nationen).

    Die Gesundheit von Kindern gilt es zu erhalten und zu schützen, so dass jedes Kind das Recht und die Möglichkeit auf eine gute Entwicklung hat.

    Das Gesundheitsamt leistet hierfür in unterschiedlichen Altersstufen einen wichtigen Beitrag.

  • Neugeborenenscreening

    Bei jedem Neugeborenen wird in den ersten Lebenstagen eine Blutuntersuchung vorgenommen. Die Neugeborenenscreening-Untersuchung auf Stoffwechsel- und Hormonstörungen ermöglicht das Entdecken und die Behandlung seltener angeborener Erkrankungen.

    Weitere Informationen finden Sie in folgenden Infomaterialien:
    Flyer – Neugeborenenscreening
    LGL-Internetseite zum Neugeborenenscreening

    Für Sie zuständig:

    Sicherheit geht vor!

    Versenden Sie Ihre E-Mail mit sensiblen Inhalten sicher als Secure-E-Mail (https://securemail.lra-rosenheim.de). Alle wichtigen Informationen dazu finden Sie hier in unserer PDF Anleitung.
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    Was ist Secure-E-Mail?

    Eine standardmäßige E-Mail versandt durch ein E-Mailprogramm wird in der Regel nicht gegen den Zugriff Dritter geschützt. Vergleichbar mit dem Versand einer Postkarte, deren Inhalt jederzeit gelesen werden kann. Eine E-Mail mit Secure-Technologie ist vergleichbar mit einem Brief, dessen Inhalt durch den Briefumschlag geschützt ist.

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    Christine Zabbai
    Tel. +49 8031 392-6011
    Fax +49 8031 392-9060
    Zimmer-Nr. 05.004
  • Neugeborenen-Hörscreening

    In den ersten Lebenstagen des Neugeborenen wird ein Hörscreening durchgeführt. Durch ein Hörscreening können Hörstörungen frühzeitig erkannt und therapiert werden.

    Weiter Informationen finden Sie auf der Internetseite des LGL.

  • Pädaudiologische Sprechstunde - Hörsprechstunde

    Pädaudiologische Sprechstunde – Hörsprechstunde

    Im Schuljahr 2023/2024 startet am Gesundheitsamt wieder die pädaudiologische Sprechstunde. Neben der Beratung von Eltern bietet sie die kostenlose Testung von Kindern und Jugendlichen mit einer bekannten oder vermuteten Hörschädigung oder mit Auffälligkeiten in der auditiven Verarbeitung und Wahrnehmung an.

    Die Terminvereinbarung erfolgt ausschließlich per E-Mail an: Hoersprechstunde@lra-rosenheim.de

    Wir bitten die Eltern zur Terminvereinbarung eine E-Mail mit Name und Telefonnummer zu senden. Es erfolgt ein Rückruf unsererseits zur Terminvereinbarung.

    Downloads:

Allgemeine Informationen

Der Infektionsschutz ist eine zentrale Aufgabe des Gesundheitsamtes. Die gesetzliche Grundlage für den Infektionsschutz bildet das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Aufgabe des Infektionsschutzes ist es, „übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern“. Hierzu benennt das IfSG meldepflichtige Infektionserkrankungen, welche von Ärzten, Laboren und öffentlichen Einrichtungen an das Gesundheitsamt zu melden sind. Ergänzend bildet das IfSG den gesetzlichen Rahmen, um Mittel und Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionserkrankungen ergreifen zu können.

Kontakt:

Telefon: +49 8031 392-6002, gesundheitsamt@lra-rosenheim.de

Hausanschrift:

Staatliches Gesundheitsamt Rosenheim, Prinzregentenstraße 19, 83022 Rosenheim

Öffnungszeiten:

Montag:
7:30 Uhr bis 12 Uhr
Dienstag:
7:30 Uhr bis 12 Uhr und 13 Uhr bis 17 Uhr
Mittwoch:
7:30 Uhr bis 12 Uhr
Donnerstag:
7:30 Uhr bis 12 Uhr und 13 Uhr bis 17 Uhr
Freitag:
7:30 Uhr bis 12 Uhr
Wasserprobeentnahme © alisluch AdobeStock Photo

Infektionsschutz und Impfen

  • Allgemeines zu Infektionsschutz und Impfen

    Der Infektionsschutz ist eine zentrale Aufgabe des Gesundheitsamtes. Die gesetzliche Grundlage für den Infektionsschutz bildet das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Aufgabe des Infektionsschutzes ist es, „übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern“ (§ 1 IfSG). Hierzu benennt das IfSG meldepflichtige Infektionserkrankungen, welche von Ärzten, Laboren und öffentlichen Einrichtungen an das Gesundheitsamt zu melden sind. Ergänzend bildet das IfSG den gesetzlichen Rahmen, um Mittel und Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionserkrankungen ergreifen zu können.

    Impfungen zählen zu den effektivsten Maßnahmen der Primärprävention im Infektionsschutz. Gefährliche Infektionserkrankungen, wie Kinderlähmung und Diphtherie konnten dank der Einführung entsprechender Impfungen erfolgreich bekämpft werden.

    Für Sie zuständig:

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    Was ist Secure-E-Mail?

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    Dr. med. Michel Daneschnejad
    Tel. +49 8031 392-6002
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    Zimmer-Nr. 05.022
  • Merkblätter zu Infektionserkrankungen

    Informationen zu einzelnen Infektionserkrankungen finden Sie in den Merkblättern im Downloadbereich sowie bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) unter folgendem Link:

    https://www.infektionsschutz.de/erregersteckbriefe/

    Downloads:

  • Information für Ärzte und Labore

    • Arztmeldeformular gemäß §§ 6-10 Infektionsschutzgesetz (IfSG):

    6 IfSG definiert Infektionserkrankungen, die namentlich oder nichtnamentlich durch den behandelnden Arzt und von sonstigen in § 8 IfSG benannten Personen an das Gesundheitsamt zu melden sind.

    •  Labormeldeformular gemäß §§ 7-10 IfSG:

    7 IfSG definiert Krankheitserreger, deren direkter und/oder indirekter Nachweis namentlich oder nichtnamentlich vom Laborarzt und sonstigen in § 8 IfSG benannten Personen an das Gesundheitsamt zu melden sind.

    Downloads:

  • Infektionsschutz in Gemeinschaftseinrichtungen

    Gemeinschaftseinrichtungen, wie Kindertagesstätten und Schulen unterliegen einer besonderen Überwachung, da sich Infektionserkrankungen dort sehr schnell ausbreiten können. Vor diesem Hintergrund sind im Infektionsschutzgesetz (IfSG) meldepflichtige Tatbestände für Gemeinschaftseinrichtungen festgelegt, die neben Krankheits- und Verdachtsfällen auch die Meldung gesunder Ausscheider bestimmter Krankheitserreger und die Meldung von ansteckungsverdächtigen Kontaktpersonen beinhaltet, die einem Besuchsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen unterliegen bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der jeweiligen Infektionserkrankung nicht mehr zu befürchten ist.

    Für Meldungen von Infektionserkrankungen in Gemeinschaftseinrichtungen gemäß IfSG sollte das Meldeformular im Downloadbereich verwendet werden:

    Wiederzulassung:

    Die Wiederzulassung zu Gemeinschaftseinrichtungen sollte ggf. mit dem Gesundheitsamt abgestimmt werden. Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) hat hierzu Kriterien veröffentlicht, welche die Voraussetzungen zur Aufhebung des jeweiligen Besuchsverbotes festlegen. Wiederzulassungskriterien des LGL

    Rechtsgrundlagen:

    • § 33 und 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

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  • Tuberkulosebekämpfung

    Die Bekämpfung von Tuberkulose hat eine besondere Stellung im Infektionsschutz, da es sich um eine Infektionserkrankung handelt, die im privaten und öffentlichen Raum von Mensch zu Mensch übertragen werden kann und die ohne Behandlung mit einer hohen Sterblichkeit verbunden ist. Daher besteht sowohl eine Arztmeldepflicht für die Diagnose einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose als auch eine Labormeldepflicht für den Nachweis von säurefesten Stäbchen sowie für die hieraus differenzierten Tuberkuloseerreger und deren Resistenzen gegenüber Antibiotika. Bei der Meldung eines Tuberkulosefalles stellt das Gesundheitsamt sicher, dass die erkrankte Person adäquat behandelt und so lange abgesondert wird, bis von ihr keine Ansteckungsgefahr für die Allgemeinheit ausgeht. Zudem wird die erkrankte Person bis zur Ausheilung der Erkrankung medizinisch überwacht. Des Weiteren ermittelt das Gesundheitsamt Kontaktpersonen, um sowohl eine mögliche Ansteckungsquelle als auch Personen zu identifizieren, die sich durch den Kontakt zur erkrankten Person angesteckt haben und medizinisch untersucht werden müssen bis auch bei ihnen eine Ansteckungsgefahr ausgeschlossen werden kann.

    Links:
    RKI-Ratgeber Tuberkulose
    Internetseite des Deutschen Zentralkomitee zur Bekämpfung der Tuberkulose

  • HIV-Beratung

     

    Das Staatliche Gesundheitsamt (Prinzregentenstraße 19) bietet  jeden Dienstag und Donnerstag, jeweils von 8.30 bis 11 Uhr und von 14 bis 15 Uhr, Beratungsgespräche und Blutabnahmen an – anonym und kostenlos. Eine Terminvereinbarung oder Anmeldung ist nicht notwendig.

  • Impfberatung

    Impfungen sind der wirksamste Schutz vor schwerwiegenden Infektionskrankheiten. Die Impfstoffe sind sicher und in der Regel gut verträglich. Nur durch eine konsequente Umsetzung der Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) können auch weiterhin Infektionserkrankungen wirksam bekämpft werden und Risikopersonen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, werden nur durch eine große Herdenimmunität geschützt. Das Staatliche Gesundheitsamt Rosenheim steht Ihnen für Fragen zu Ihrem Impfschutz gerne zur Verfügung.

    Die Impfempfehlungen der STIKO finden Sie auf den Seiten des RKI.

    Informationen für Ärzte zum Vorgehen bei Verdacht auf einen Impfschaden finden Sie hier.

    Für Sie zuständig:

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    Dr. med. Michel Daneschnejad
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    HPV-Impfung LAGI-Flyer448.14 KB19.10.2022 DownloadVorschau
    Impfen LAGI-Flyer565.56 KB19.10.2022 DownloadVorschau
    Seniorenimpfungen LAGI-Flyer639.96 KB19.10.2022 DownloadVorschau

  • Reisemedizinische Beratung

    Reisemedizinische Beratung
    Durch die weltweit zunehmende Reiseaktivität, insbesondere durch Fernreisen, hat die Reise- und Tropenmedizin besondere Bedeutung. Das Erkrankungsrisiko ist bei vielen Auslands- und Fernreisen höher als im Heimatland. Zwischen 22 und 64 Prozent aller Reisenden berichten über Erkrankungen im Zusammenhang mit einer Reise, wobei akute Durchfallerkrankungen, Hauterkrankungen und fieberhafte Erkrankungen zusammen ca. 75 Prozent aller Gesundheitsprobleme bei Reiserückkehrerinnen und -rückkehrern ausmachen. Auf einen aktuellen Impfschutz der für Deutschland von der STIKO empfohlenen Schutzimpfungen ist zu achten. Darüber hinaus ergeben sich durch das Reiseziel und die Art der Reise (z.B. Rucksackreise oder Pauschalurlaub) große Unterschiede für das Risiko, bestimmte impfpräventable Erkrankungen (z.B. Hepatitis A, Typhus, Meningokokken-Erkrankungen, Polio, Gelbfieber) zu erleiden (Ständige Impfkommission und Deutsche Gesellschaft für Tropenmedizin, Reisemedizin und Globale Gesundheit 2023).
    Das Staatliche Gesundheitsamt Rosenheim berät Sie nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft zu reisemedizinischen Impfungen und anderen Vorsorgemaßnahmen (z.B. Malariaprophylaxe).

    Staatliches Gesundheitsamt Impfberatung Reisemedizin

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    Dr. Wolfgang HIerl
    Dr. med. Wolfgang Hierl
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  • Gelbfieberimpfstelle

    Staatlich zugelassene Gelbfieberimpfstelle
    Gelbfieber ist eine lebensbedrohliche Infektionskrankheit, welche bei ungünstigem Verlauf tödlich endet. Der Erreger ist das Gelbfiebervirus. Es wird durch tagsüber stechende Mücken übertragen und tritt ausschließlich in den tropischen Regionen Afrikas und Südamerikas sowie in südlichen Teilen Mittelamerikas auf. Neben Mückenschutzmaßnahmen (sog. Repellents, Moskitonetze etc.) wird eine Infektion durch eine Impfung sehr wirksam verhindert. Viele Länder verlangen zudem bei der Einreise oder bei der Beantragung eines Visums die Vorlage einer “Internationalen Bescheinigung über eine Gelbfieberimpfung” (gelber Impfausweis), wenn Sie aus einem Übertragungsgebiet einreisen wollen Die Impfung muss spätestens 10 Tage vor Einreise in ein Übertragungsgebiet bzw. in ein Land mit bestehender Gelbfieberimpfvorschrift durchgeführt werden, damit sie wirkt und gültig ist.
    Gelbfieberimpfungen dürfen nur in staatlich zugelassenen Gelbfieberimpfstellen verabreicht werden. Die Dokumentation der Impfung erfolgt im internationalen (gelben) Impfausweis.
    Am Staatlichen Gesundheitsamt Rosenheim befindet sich eine staatlich zugelassene Gelbfieberimpfstelle. Weitere Gelbfieberimpfstellen in Stadt und Landkreis Rosenheim sind im Dokument ‚Zulassung als Gelbfieberimpfstelle‘ aufgeführt.
    Für Informationen über die Erkrankung Gelbfieber und die Durchführung der Gelbfieberimpfung steht Ihnen Herr Dr. Hierl zur Verfügung:

    Staatliches Gesundheitsamt Gelbfieberimpfstelle - Gelbfiebermücke

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    Dr. med. Wolfgang Hierl
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Gesundheitszeugnisse - Belehrungen nach § 43 IfSG

  • Vorwort

    Das Infektionsschutzgesetz schreibt für den gewerblichen Umgang mit Lebensmitteln eine Belehrung durch das Gesundheitsamt vor. Nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) dürfen Personen, die gewerbsmäßig bestimmte Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen und dabei mit den Lebensmitteln oder den Bedarfsgegenständen in Berührung kommen, erstmalig ihre Tätigkeit nur dann aufnehmen, wenn sie durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes nachweisen, dass sie über die gesetzlichen Tätigkeitsverbote belehrt worden sind.

    Die Erstbelehrung wird vom Gesundheitsamt oder einem amtlich beauftragten Arzt durchgeführt.

    Aufgrund der Corona-Pandemie bieten wir Belehrungen nach § 43 Infektionsschutzgesetz derzeit nur Online an.

  • Ablauf des Online-Verfahrens

    Bitte hinterlegen Sie bei der Anmledung Ihre gültige Anschrift (Name, Adresse, Geb.Datum, Anmeldetag) für die Zusendung Ihres Gesundheitszeugnis.
    Die Anmeldung zur Online-Belehrung erfolgt über diesen Link:  https://ro.onlinebs.de/ro/
    Zur Identifikation loggen sie sich 10 – 20 Minuten vor der Belehrung ein

    Die Teilnehmerzahl ist zunächst begrenzt auf 10 Personen

    Termine: jeden Donnerstag, um 10:00 Uhr

    Überweisen Sie bitte die Gebühr in Höhe von 14 € spätestens 3 Werktage vor der Belehrung.

    Ablauf des Online-Verfahrens:
    Überweisen Sie bitte die Gebühr in Höhe von 14 € spätestens 3 Werktage vor der Belehrung auf das folgende Konto:

    meine Volksbank Raiffeisenbank eG
    Empfänger: Landratsamt Rosenheim, Staatliches Gesundheitsamt
    IBAN: DE91 7116 0000 0000 0007 44
    BIC: GENODEF1VRR

    Verwendungszweck: Belehrungen § 43 IfSG; Name, Vorname

    Downloads:

  • Belehrungsbögen

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    unter folgendem Link RKI – Belehrungsbögen (Unverbindlicher Vorschlag des RKI an die Landesbehörden) finden Sie das mehrsprachige Angebot der Belehrungsbögen zur Infektionsschutzbelehrung nach § 43 IfSG.


    Dear customers,

    under the following link RKI – Belehrungsbögen (Unverbindlicher Vorschlag des RKI an die Landesbehörden) you will find the multilingual offer of infection protection instructions according to § 43 of the German Infection Protection Act (IfSG).“

  • Gültigkeit der Bescheinigung gemäß § 43 IfSG

    Die Bescheinigung darf bei Beginn der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als 3 Monate sein, gilt dann aber unbegrenzt weiter.
    Eine Unterbrechung oder Wechsel der Tätigkeit hat keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Bescheinigung gemäß § 43 IfSG.
    Die nach 1980 bis zum 31.12.2000 ausgestellten Gesundheitszeugnisse gemäß §§ 17, 18 des Bundes-Seuchengesetzes (BSeuchG) gelten weiterhin.

  • Folgebelehrung durch den Arbeitgeber

    Für die Folgebelehrung ist ausschließlich der Arbeitgeber zuständig. Dieser muss die Belehrung bei Aufnahme der Tätigkeit und dann im Folgenden alle 2 Jahre (24 Monate) wiederholen und dokumentieren.

  • Zweitschrift der Bescheinigung gemäß § 43 IfsG

    Sollte Ihnen Ihr Nachweis über die Erstbelehrung abhandengekommen sein, können Sie sich bei uns eine Zweitschrift gegen eine Gebühr von 10 € ausstellen lassen, wenn die Belehrung bei uns im Gesundheitsamt durchgeführt wurde und nicht länger als 10 Jahre zurückliegt. Bitte melden Sie sich vorab telefonisch beim Gesundheitsamt.

    Kosten: 10 Euro für Zweitschrift bei Verlust des Originals, max. 10 Jahre nach Erstausstellung

    Kontodaten:

    meine Volksbank Raiffeisenbank eG
    Empfänger: Landratsamt Rosenheim, Staatliches Gesundheitsamt
    IBAN: DE91 7116 0000 0000 0007 44
    BIC: GENODEF1VRR

    Verwendungszweck: Belehrungen § 43 IfSG; Name, Vorname

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    Staatliches Gesundheitsamt
    Tel. +49 8031 392-6002
    Fax +49 8031 392-9060
  • Belehrung für Ehrenamtliche über infektions- und lebensmittelhygienischen Grundregeln

    Ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen (wie Kindergarten-, Schul- und Pfarrfeste) fallen nicht mehr unter die gesetzlich vorgeschriebene infektionshygienische Belehrungspflicht gemäß §§ 42, 43 Infektionsschutzgesetz, da ehrenamtlich tätige Vereinshelfer nicht „gewerbsmäßig“ im Sinne des Gesetzes tätig sind. Die Anforderungen an die Hygiene bleiben dennoch bestehen.
    Dem Infektionsschutz wird dadurch Rechnung getragen, dass der betroffene Personenkreis – und zwar unabhängig davon, ob er vor Ort tätig ist oder im häuslichen Bereich Lebensmittel zubereitet und zur Verfügung stellt – durch einen „Leitfaden für den sicheren Umgang mit Lebensmitteln“ der beiden Bayerischen Staatsministerien für Umwelt und Verbraucherschutz und für Gesundheit und Pflege über die wesentlichen infektions- und lebensmittelhygienischen Grundregeln unterrichtet wird.

  • Belehrungen für Schüler nach § 43 IfsG für Praktika

    Sofern ein innerer Zusammenhang mit dem Schulbesuch besteht und das Praktikum in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule fällt, sind die Belehrungen nach § 43 IfSG für Praktika
    von Schülern aller Schularten kostenfrei.
    Es sind nur Schüler zur (gebührenfreien) Belehrung anzumelden, die tatsächlich ein Praktikum innerhalb von drei Monaten absolvieren werden.

  • Allgemeines zur Belehrung nach §43 IfsG

    Dennoch muss darauf hingewiesen werden, dass jeder, der Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt, zivil- und strafrechtlich dafür haftet, dass dies einwandfrei erfolgt. Somit liegt die zivil- und strafrechtliche Verantwortung auch bei nicht-gewerbsmäßiger Tätigkeit bei den Mitarbeitern der Schulverpflegung (Lehrkräfte sowie Schüler), Helfern bzw. den Veranstaltern.

    Der Leitfaden für ehrenamtliche Helfer ist auch in Englisch, arabisch und weiteren Sprachen bei der Bayerischen Staatsregierung erhältlich. Er kann daher gut zur Belehrung nicht-deutschsprachiger ehrenamtlicher Helfer eingesetzt werden.

Hygiene von Trinkwasser und Badegewässern, umweltbezogener Gesundheitsschutz

  • Allgemeines zur Trinkwasserverordnung

    Nach § 37 Infektionsschutzgesetz (IfSG) muss das Wasser so beschaffen sein, dass eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist.
    Eine zentrale Aufgabe des Staatlichen Gesundheitsamtes Rosenheim ist somit die Überwachung des Trinkwassers, der Badegewässer und Schwimmbäder in Stadt und Landkreis Rosenheim. Wir informieren und beraten rund um das Thema Trinkwasserhygiene, zum Beispiel zu mikrobiologischen und chemischen Parametern, sowie Untersuchungen auf Legionellen oder zu Hygiene in Frei- und Hallenbädern. Rechtliche Grundlagen sind das IfSG, die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) und die aktuellen technischen Regelwerke (DVGW, DIN, VDI).

    Des Weiteren begutachtet das Gesundheitsamt für andere Behörden Auswirkungen von Umwelteinflüssen auf die menschliche Gesundheit (Art. 15 Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz – GDVG).

  • Öffentliche Trinkwasserversorgung

    Nach der Trinkwasserverordnung überwacht das Staatliche Gesundheitsamt Rosenheim routinemäßig öffentliche Wasserversorgungsanlagen. Das Wasser wird durch den Wasserversorger regelmäßig mikrobiologisch und chemisch untersucht. Sollten hierbei Grenzwerte überschritten werden, orientiert sich das Gesundheitsamt bei der Anordnung von Maßnahmen an den Leitlinien zum Vollzug der §§ 9 und 10 der Trinkwasserverordnung.

    Bei Verunreinigung des Trinkwassers wird die Desinfektion mittels Chlorung und ggf. durch Abkochen notwendig. Näheres zur Chlorung finden Sie in den FAQ Chlorung im Downloadbereich.

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    Verena Pilger-Lampersberger
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  • Legionellenuntersuchungen

    Legionellen vermehren sich bei Temperaturen zwischen 25-50°C besonders gut. Das Einatmen von belastetem Wasserdampf (z. B. beim Duschen oder bei Klimaanlagen) kann zu einer lebensgefährlichen Erkrankung, der sog. Legionärskrankheit oder in selteneren Fällen dem Pontiac-Fieber, führen. Um der massenhaften Vermehrung von Legionellen im Warmwassersystem vorzubeugen, sollte die Reglertemperatur am Trinkwassererwärmer auf mindestens 60 °C eingestellt sein.

    Seit 2012 sieht die Trinkwasserverordnung Untersuchungen auf Legionellen vor, die nahezu alle vermieteten Mehrfamilienhäuser mit zentralen Warmwasseraufbereitungsanlagen in Deutschland betreffen. Ausnahmen sind in der Regel die Warmwasserbereitung in Ein- und Zweifamilienhäusern.

    Weitere Informationen finden Sie im FAQ Legionellen auf den Seiten des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.

    Bitte verwenden Sie zur Anzeige von Überschreitungen des technischen Maßnahmenwertes (100 KBE Legionellen/100ml) das angefügte Meldeformular.

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  • Anzeigepflichten nach § 11 Trinkwasserverordnung

    1. Sie möchten eine neue Wasserversorgungsanlage errichten, in Betrieb nehmen, relevantes ändern oder Ihrem Nachfolger übergeben?
      In der Regel sind Sie gegenüber dem Gesundheitsamt anzeigepflichtig, wenn Sie eine öffentliche Wasserversorgungsanlage und/oder einen Brunnen oder Quelle betreiben.
    2. Sie planen ein Fest mit zeitweiser Wasserverteilung?
      Bitte zeigen Sie die Errichtung oder Inbetriebnahme und voraussichtliche Dauer so früh wie möglich an.

    Rechtsgrundlage: TrinkwV.pdf (gesetze-im-internet.de)

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    Meldeformular nach TrinkWV §11 Stand: 04.03.2024830.33 KB10.12.2024 DownloadVorschau

  • Hygiene von Badegewässern

    Das Staatliche Gesundheitsamt Rosenheim überwacht die Qualität der Badeseen in Stadt und Landkreis Rosenheim. Sie finden die entsprechende Übersicht mit Angabe der aktuellen Wasserqualität auf der Startseite des Landratsamtes.

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  • Hygiene von Schwimmbädern

    Nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist das Staatliche Gesundheitsamt Rosenheim auch zuständig für die Überwachung der Wasserqualität in den Schwimmbädern der Stadt und des Landkreises Rosenheim.

    Bei der Überwachung orientiert sich das Gesundheitsamt auch an den Empfehlungen des Umweltbundesamtes und an der DIN 19463 (Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser)

    Für Sie zuständig:

    Sicherheit geht vor!

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    Nutzen Sie die Vorteile von unserem kostenlosen Secure-E-Mail-Service. Sie benötigen keine zusätzliche Software, einfach und unkompliziert in der Anwendung.

    Was ist Secure-E-Mail?

    Eine standardmäßige E-Mail versandt durch ein E-Mailprogramm wird in der Regel nicht gegen den Zugriff Dritter geschützt. Vergleichbar mit dem Versand einer Postkarte, deren Inhalt jederzeit gelesen werden kann. Eine E-Mail mit Secure-Technologie ist vergleichbar mit einem Brief, dessen Inhalt durch den Briefumschlag geschützt ist.

    Verena Pilger-Lampersberger
    Tel. +49 8031 392-6279
    Fax +49 8031 392-9060
    Zimmer-Nr. 05.107

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  • Umweltmedizin

    Das Gesundheitsamt bietet durch Information und Beratung Hilfestellung bei umweltmedizinischen Fragestellungen. Messungen, Untersuchungen und Behandlungen selbst werden vom Gesundheitsamt nicht durchgeführt.

    Sollten Sie Bedenken haben, dass Ihre Umwelt Ihre Gesundheit negativ beeinflusst, empfehlen wir die Vorstellung in einem umweltmedizinischen Zentrum zur weiteren Abklärung.

    Für Sie zuständig:

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    Was ist Secure-E-Mail?

    Eine standardmäßige E-Mail versandt durch ein E-Mailprogramm wird in der Regel nicht gegen den Zugriff Dritter geschützt. Vergleichbar mit dem Versand einer Postkarte, deren Inhalt jederzeit gelesen werden kann. Eine E-Mail mit Secure-Technologie ist vergleichbar mit einem Brief, dessen Inhalt durch den Briefumschlag geschützt ist.

    Dr. med. Michel Daneschnejad
    Tel. +49 8031 392-6002
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  • Innenraumhygiene

    Das Innenraumklima hat nach wie vor großen Einfluss auf die Gesundheit des Menschen. Durch das richtige Lüftungsverhalten und das Beheben von Baumängeln kann Schimmelbildung – und mit ihr negative gesundheitliche Auswirkungen – vermieden werden. Zur Kontrolle des Lüftungsverhaltens empfiehlt sich die Messung der relativen Luftfeuchtigkeit im Innenraum (Ideal: 45-55%). Spätestens, wenn sichtbarer Schimmel auf einer Fläche von mehr als 20 cm² zu sehen ist, sind oft weitere Maßnahmen erforderlich.

    Das Gesundheitsamt erstellt keine Gutachten zu Baumängeln. Diese sind privatrechtlich zu klären. Ebenso sind Innenraumluft-Gutachten durch Privatunternehmen durchzuführen.

    Einen guten Leitfaden bietet Ihnen der Schimmelleitfaden des Umweltbundesamtes (UBA). Empfehlungen zum richtigen Lüften: UBA-Internetseite

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  • Begutachtung Hygiene bei Bauvorhaben

    Das Staatliche Gesundheitsamt Rosenheim wird bei Bauleitplanungen und Bauvorhaben gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) als Behörde beteiligt. Wir nehmen anlassbezogen für andere Behörden in Hinblick auf umwelthygienische Belange Stellung.

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  • Altlasten und Bodenverunreinigungen

    Das Gesundheitsamt erstellt für andere Behörden Stellungnahmen über Auswirkungen von Altlasten und Bodenverunreinigungen auf die menschliche Gesundheit. Hierbei bewertet das Gesundheitsamt den Wirkungspfad Boden-Mensch. Federführend zuständig für den Vollzug des Bodenschutzrechts ist das Sachgebiet 34

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Hygiene von medizinischen und öffentlichen Einrichtungen

  • Allgemeines zu medizinischen Einrichtungen

    Das Gesundheitsamt hat den gesetzlichen Auftrag, medizinische Einrichtungen wie Krankenhäuser, Arztpraxen oder Pflegeheime, sowie Gemeinschaftseinrichtungen in Fragen der Hygiene zu beraten und zu überwachen. Dies erfolgt sowohl routinemäßig durch regelmäßige Begehungen, als auch im Rahmen von speziellen Anlässen wie z.B. Patientenbeschwerden oder Ausbrüchen von Infektionskrankheiten.

  • Hygiene in Kliniken

    Was bedeutet Hygiene im Krankenhaus?

    Unter Hygiene versteht man ganz allgemein alle Voraussetzungen und Handlungen, die dazu dienen, die Gesundheit zu erhalten und die Ausbreitung von Krankheiten zu verhindern.

    Im Krankenhaus herrschen andere Gegebenheiten als im häuslichen Bereich, zum Beispiel

    • Für Operationen müssen keimfreie (sterile) Instrumente zur Verfügung stehen. Dies erfordert eine spezielle Ausstattung mit Geräten und viel Fachwissen.
    • Im Krankenhaus werden Menschen behandelt, die durch Krankheiten oder Verletzungen geschwächt sind, sie können auch durch „harmlose“ Keime krank werden.
    • Viele kranke Menschen befinden sich auf relativ engem Raum, was die Übertragung von Krankheitserregern begünstigt.
    • Viele Patienten benötigen wegen schwerer Infektionen (z.B. Lungenentzündung) Antibiotika

    Wer ist im Krankenhaus für die Hygiene verantwortlich?

    Im Krankenhaus kümmert sich ein ganzes Team aus verschiedenen Bereichen und Professionen (Ärzte, Pflege, Klinikverwaltung) um die Hygiene. Dies ist wichtig, da die Hygiene alle Bereiche und alle Mitarbeiter eines Krankenhauses betrifft. Sie reicht von einfachen Fragen, wie dem richtigen Putzen der Zimmer, bis zu hochspeziellen Maßnahmen bei seltenen Erregern.

    Was sind „Krankenhauskeime“?

    Bei vielen Erkrankungen ist eine Behandlung mit Antibiotika erforderlich. Dies kann dazu führen, dass Bakterien auftreten, die gegen Antibiotika resistent sind. Resistente Erreger sind dabei nicht „ansteckender“ als Erreger, die nicht resistent sind. In der Regel besteht für Gesunde keine Gefahr. Bei geschwächten Patienten können sie jedoch eine Infektion auslösen, die deutlich schwieriger zu behandeln ist, weil die gängigen Medikamente nicht mehr wirken.

    Überwachung

    Die Überwachung der Krankenhaushygiene stützt sich auf drei Säulen

    • Regelüberwachung
    • Schwerpunktprojekte
    • Anlassbezogene Überwachung

    Ziel ist es, die Einrichtungen unterstützend zu beraten, das klinikinterne Hygienemanagement zu überwachen, so dass ggf. bestehende Mängel in der Hygiene von der Einrichtung behoben werden.

    Gesetzliche Grundlagen:
    Infektionsschutzgesetz
    Bayerische Medizinhygieneverordnung

    Meldungen § 7 Infektionsschutzgesetz

    Mit Inkrafttreten der IfSG-Meldepflicht-Anpassungsverordnung 2016 wurde das Spektrum der zu meldenden Krankheitserreger erweitert.

    Bei Meldungen von MRSA und MRGN benötigen wir weitere Angaben zur Vorgeschichte und klinischem Verlauf vom behandelnden Arzt bzw. der Einrichtung.

    Die entsprechenden Erfassungsbögen finden Sie im Downloadbereich.

    Surveillance

    Bei der Überprüfung der Surveillance liegt der Augenmerk auf der Überwachung von Infektionen und dem Auftreten von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen sowie der fortlaufenden Aufzeichnung und Bewertung hinsichtlich erforderlicher Präventionsmaßnahmen und der Datenerhebung zum Antibiotikaverbrauch.

    Die Maßnahmen der Surveillance sollen die Einrichtungen in die Lage versetzen, eigene Schwächen im Hygienemanagement zu erkennen und ggf. die notwendigen Hygienemaßnahmen zu verstärken oder zu etablieren bzw. der Verbreitung der betreffenden Erreger möglichst schnell entgegenzuwirken.

    Jährlich erfolgt eine standardisierte Abfrage zum Stand des Hygienefachpersonals in allen Kliniken.

    Die Surveillance ist auch das Thema der Schwerpunktüberwachung  2019/2020.

    Weitere Informationen folgen in Kürze.

    Merkblätter und weitere Informationen

    Landesarbeitsgemeinschaft resistente Erreger
    Merkblatt Screening MRE
    Merkblatt Screening MRSA
    Merkblatt MRE in Einrichtungen des Gesundheitswesens

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  • Hygiene in Praxen

    Überprüfung

    Praxen von Ärzten, Zahnärzten sowie Heilpraktikerpraxen fallen nicht unter die Regelüberwachung des Gesundheitsamtes. Sie können jedoch anlassbezogen überprüft werden.

    Auch für Praxen gelten gesetzliche Vorgaben zur Hygiene, die eingehalten werden müssen.

    Jede Praxis muss zudem einen angepassten Hygieneplan erstellen, der auf das spezielle Praxisspektrum eingeht. Alle Mitarbeiter der Praxis sollten in den Hygieneplan eingewiesen bzw. geschult sein.

    Gesetzliche Grundlagen:
    Infektionsschutzgesetz
    Bayerische Medizinhygieneverordnung

    Hygieneplan

    Hier finden Sie eine Vorlage https://www.kvb.de/fileadmin/kvb/dokumente/Praxis/Praxisfuehrung/Hygiene/KVB-Mustervorlage-Hygieneplan-Arztpraxis.pdf

    und weitere Informationen. https://www.krankenhaushygiene.de/informationen/fachinformationen/empfehlungen-arztpraxen/433

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  • Hygiene in Schulen

    Gesetzliche Verpflichtung

    Seit Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) am 01.01.2001 müssen gemäß § 36 Abs. 1 IfSG unter anderem auch Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen Hygienepläne erstellen.

    Hygieneplan

    Ziel eines Hygieneplans ist es, die Mitarbeiter und Schüler vor Infektionen zu schützen bzw. das Infektionsrisiko zu minimieren.

    Weitere Informationen erhalten Sie im Downloadbereich und auf den Seiten des LGL:
    https://www.lgl.bayern.de/downloads/gesundheit/hygiene/doc/hygieneplan_schulen.pdf

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  • Hygiene in Gemeinschaftsunterkünften

    Die infektionshygienische Überwachung erfolgt durch das Gesundheitsamt.

    Die Leitung der Einrichtung trägt die Verantwortung für die Sicherstellung der hygienischen Anforderungen.

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  • MRE-Netzwerk Rosenheim

    Das MRE(Multiresistente-Erreger)-Netz Rosenheim ist ein Zusammenschluss von Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern, Altenpflegeheimen, Rettungsdienst, Arztpraxen usw. mit dem Ziel, der Entstehung und Verbreitung multiresistenter Keime entgegenzuwirken und die Behandlung,  Rehabilitation und Pflege von MRE-Patienten zu verbessern.

    Ein erfolgreicher Umgang mit MRE ist nur durch ein regional abgestimmtes Handeln innerhalb der medizinischen Einrichtungen  möglich.

    Unter Moderation des Gesundheitsamtes Rosenheim finden dazu regelmäßige Treffen zum Erfahrungsaustausch, Vorstellung und Diskussion von Neuerungen im Hygienemanagement statt.

    Falls Sie Interesse an der Mitarbeit/ Teilnahme im MRE-Netzwerk haben, freuen wir uns sehr über Ihre Kontaktaufnahme.

    Sitzung vom 3.7.2019

    Das letzte MRE-Netzwerktreffen fand am 3.7.2019 in großen Sitzungssaal des Landratsamtes mit mehr als 40 Teilnehmern u.a. zum Thema VRE (Vancomycin-resistente Enterokokken) und 4 MRGN in Alten-und Pflegeheimen statt.

    Die Vorträge finden Sie im Downloadbereich.

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  • Baumaßnahmen in Kliniken

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Allgemeine Informationen

Die Staatlich anerkannte Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen am Gesundheitsamt Rosenheim informiert und berät Sie – kostenlos, vertraulich und auf Wunsch anonym –

  • bei einer ungewollten Schwangerschaft
  • über Rechte und gesetzliche Ansprüche
  • über finanzielle Hilfen
  • über soziale Hilfsangebote vor Ort
  • bei Partnerschafts- und Familienfragen
  • bei Fragen vor, während und nach vorgeburtlichen Untersuchungen
  • zur vertraulichen Geburt
  • bei Fragen zur Familienplanung und Empfängnisverhütung

Kontakt:

Telefon: +49 8031 392-6205, schwangerschaftsberatung@lra-rosenheim.de

Wittelsbacherstraße 53, 83022 Rosenheim

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Öffnungszeiten:

Montag:
7:30 Uhr bis 12 Uhr
Dienstag:
7:30 Uhr bis 12 Uhr und 13 Uhr bis 17 Uhr
Mittwoch:
7:30 Uhr bis 12 Uhr
Donnerstag:
7:30 Uhr bis 12 Uhr und 13 Uhr bis 17 Uhr
Freitag:
7:30 Uhr bis 12 Uhr

Wir nehmen uns gerne Zeit für Sie und Ihre Fragen und bieten auch außerhalb der üblichen Öffnungszeiten Termine an.

Beratung

  • Schwanger ... und viele Fragen

    Kaum etwas verändert das Leben so sehr wie die Geburt eines Kindes. Neben Glück und Freude kommen oft auch Unsicherheiten und gemischte Gefühle auf. Es beginnt eine neue Lebensphase, die Veränderungen in der Paarbeziehung sowie in der beruflichen und finanziellen Situation mit sich bringt. Eltern werden bedeutet, auf lange Sicht verbindliche Verantwortung zu übernehmen und für finanzielle Sicherheit zu sorgen.

    Die Schwangerenberatungsstelle ist ein Ort, an dem Sie sich in Ihrer individuellen Lebenssituation mit all den aufkommenden Fragen beraten lassen können.

    Zur Terminvereinbarung kontaktieren Sie uns bitte. Beratungstermine außerhalb der Öffnungszeiten sind möglich. Um Wartezeiten zu vermeiden, empfehlen wir (immer) eine telefonische Anmeldung.

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  • Familienwerkstatt Rosenheim

    Die Familienwerkstatt ist ein Bildungsprogramm für werdende und junge Eltern mit Vorträgen zu unterschiedlichen Themen.
    Gerade in den ersten Lebensjahren wird ein Mensch für sein ganzes Leben geprägt und Sie als Eltern sind bei dieser Entwicklung des Kindes von elementarer Bedeutung.
    Die Familienwerkstatt Rosenheim möchte Sie bei dieser verantwortungsvollen Aufgabe unterstützen.
    Alle Veranstaltungen sind kostenlos und es bedarf keiner vorherigen Anmeldung.

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  • Elterngeld, Familiengeld & Co.

    Sie möchten wissen, welche finanziellen Leistungen Ihnen rund um die Geburt zustehen?

    Wir beraten Sie gerne persönlich zu

    • Mutterschaftsgeld
    • Elterngeld
    • Elterngeld plus
    • Partnerschaftsbonus
    • Familiengeld
    • Kindergeld
    • Kindergeldzuschlag
    • Arbeitslosengeld I und II
    • Wohngeld
    • und in besonderen finanziellen und seelischen Notlagen.

    Zur Terminvereinbarung kontaktieren Sie uns bitte. Beratungstermine außerhalb der Öffnungszeiten sind möglich. Um Wartezeiten zu vermeiden, empfehlen wir (immer) eine telefonische Anmeldung. Auch beim Ausfüllen der Anträge sind wir Ihnen gerne behilflich.

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    TitelBeschreibungDateigrößeDatumAktion
    Mutterschaftsgeld 1272.46 KB30.07.2021 DownloadVorschau
    Elterngeld und Elternzeit 229.62 KB30.07.2021 DownloadVorschau
    Kindergeld und Kindergeldzuschlag 3273.40 KB30.07.2021 DownloadVorschau

  • Beratung rund um Geburt und Familie

    Wir beraten Sie gerne zu allen Themen rund um Schwangerschaft, Geburt und Familie bis zum 3. Lebensjahr Ihres Kindes.

    • Schwangerschaft
    • Geburt
    • Geburtskliniken
    • Hebammen
    • Mutterschutz
    • Elternzeit
    • Vereinbarkeit von Beruf und Familie
    • Neuorientierung in der Lebens- und Beziehungsgestaltung mit Kind/ern
    • Alleinerziehend
    • Kinderbetreuungsmöglichkeiten
    • Verhütung und Familienplanung
    • Minderjährig und schwanger

    Zur Terminvereinbarung kontaktieren Sie uns bitte. Beratungstermine außerhalb der Öffnungszeiten sind möglich. Um Wartezeiten zu vermeiden, empfehlen wir (immer) eine telefonische Anmeldung.

    Weiterführende Links:

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  • Beratung im Schwangerschaftskonflikt

    Eine ungeplante Schwangerschaft kann ambivalente Gefühle auslösen. Es gibt Lebensumstände, in denen Frauen in einen tiefen Konflikt geraten können, der all ihre Werte und das, wofür sie im Leben eingetreten sind, in Frage stellen kann. In dieser Ausnahmesituation möchten wir Sie kompetent und vertraulich unterstützen und ein Stück auf Ihrem Weg zu einer Entscheidung begleiten, die für Sie stimmig ist.

    Wir beraten ergebnisoffen, streng vertraulich und auf Wunsch auch anonym. Ihr Partner oder andere Vertrauenspersonen sind herzlich willkommen. Eine Terminvergabe ist kurzfristig möglich.

    Die im Anschluss an die Beratung ausgestellte Bescheinigung nach §219 StGB ist erforderlich, um einen Schwangerschaftsabbruch straffrei durchführen zu lassen.

    Auch nach einem Schwangerschaftsabbruch sind wir für Sie da.

    Bitte bringen Sie zur Beratung Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass mit.

    Zur Terminvereinbarung kontaktieren Sie uns bitte. Beratungstermine außerhalb der Öffnungszeiten sind möglich. Um Wartezeiten zu vermeiden, empfehlen wir (immer) eine telefonische Anmeldung.

    Rechtsgrundlage:
    Jede Frau in Deutschland hat das Recht sich für einen Schwangerschaftsabbruch zu entscheiden. Der Schwangerschaftsabbruch ist im Schwangerschaftskonfliktgesetz, im Bay. Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz, sowie den §§ 218 und 219 des StGB geregelt. Diese Gesetze beinhalten neben der Regelung zur Schwangerschaftskonfliktberatung auch einen Anspruch auf Aufklärung und Beratung zu Empfängnisverhütung, Familienplanung, Sexualität und Sexualaufklärung

    Weiterführende Links:

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    Eine standardmäßige E-Mail versandt durch ein E-Mailprogramm wird in der Regel nicht gegen den Zugriff Dritter geschützt. Vergleichbar mit dem Versand einer Postkarte, deren Inhalt jederzeit gelesen werden kann. Eine E-Mail mit Secure-Technologie ist vergleichbar mit einem Brief, dessen Inhalt durch den Briefumschlag geschützt ist.

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    Luzia Wayandt-Nemet
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  • Finanzielle Notlage

    Bei Bedarf haben wir die Möglichkeit, einen Antrag bei der Landesstiftung “Hilfe für Mutter und Kind” für Sie zu stellen. Möglich sind Beihilfen, die in Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes stehen – wie z. B. Umstandskleidung oder Babyausstattung. Voraussetzung für diese Unterstützung ist, dass Sie sich in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden und bereit sind, eine Beratung in Anspruch zu nehmen.

    Neben der Landesstiftung arbeiten wir auch mit anderen Stiftungen zusammen.
    Stiftungsleistungen sind immer freiwillige Leistungen.
    Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.

    Zur Terminvereinbarung kontaktieren Sie uns bitte. Beratungstermine außerhalb der Öffnungszeiten sind möglich. Um Wartezeiten zu vermeiden, empfehlen wir (immer) eine telefonische Anmeldung.

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    Sicherheit geht vor!

    Versenden Sie Ihre E-Mail mit sensiblen Inhalten sicher als Secure-E-Mail (https://securemail.lra-rosenheim.de). Alle wichtigen Informationen dazu finden Sie hier in unserer PDF Anleitung.
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    Eine standardmäßige E-Mail versandt durch ein E-Mailprogramm wird in der Regel nicht gegen den Zugriff Dritter geschützt. Vergleichbar mit dem Versand einer Postkarte, deren Inhalt jederzeit gelesen werden kann. Eine E-Mail mit Secure-Technologie ist vergleichbar mit einem Brief, dessen Inhalt durch den Briefumschlag geschützt ist.

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  • Vertrauliche Geburt

    Schwanger? Und keiner darf es erfahren?

    Keine Frau in Deutschland, die ihre Schwangerschaft geheim halten will, muss alleine bleiben mit ihrer Angst oder ihr Kind heimlich, ohne medizinische Begleitung, zur Welt bringen.

    Die gesetzlichen Regelungen sichern ihr

    • anonyme, streng vertrauliche Beratung und
    • einfühlsame Begleitung vor und nach der Geburt durch eine Beraterin der staatlichen Beratungsstellen oder der freien Träger sowie
    • eine geschützte medizinisch begleitete Entbindung zu.

    Das Hilfetelefon 0800 40 40 020 (Schwangere in Not – anonym & sicher) ist rund um die Uhr erreichbar, bietet erste Unterstützung und hilft in mehreren Sprachen sowie barrierefrei weiter.

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  • Psychosoziale Beratung bei pränataler Diagnostik

    Welche Aspekte sprechen für mich für und welche gegen die Durchführung einer pränataldiagnostischen Maßnahme? Was würde ein auffälliger Befund für mich bedeuten? –

    Wenn Fragen wie diese Sie beschäftigen, können Sie  sich bei uns in Ruhe beraten bzw. informieren lassen.

    Wir beraten Sie vor pränataldiagnostischen Untersuchungen, in der Wartezeit auf den Befund und nach der Befundmitteilung.

    Bei einem auffälligen Befund bieten wir Ihnen einen geschützten Rahmen, widersprüchliche Gefühle wie Hoffnung und Angst, Zuversicht und Zweifel wahrzunehmen und auszusprechen.

    Ebenso können wir Sie begleiten, wenn Sie ein Kind mit Beeinträchtigungen erwarten, und Ihnen unter anderem Kontakte zu Selbsthilfegruppen oder Einrichtungen der Behindertenhilfe vermitteln.

    Wir helfen Ihnen gerne weiter, wenn Sie Fragen zu Anträgen rund um die Geburt Ihres Babys haben. Auch beim Ausfüllen der Anträge sind wir Ihnen gerne behilflich.

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  • Infoveranstaltung für werdende Eltern

    Im Landratsamt Rosenheim in der Wittelsbacherstraße 53 in Rosenheim bieten wir regelmäßig Infoveranstaltungen für werdende Eltern an – derzeit nur digital. Den nächsten Termin entnehmen Sie bitte der Rubrik Landkreisveranstaltungen im Bereich „Service“. Sie erhalten einen Überblick über die verschiedenen gesetzlichen Leistungen, rechtliche Bestimmungen und Anlaufstellen rund um die Geburt eines Kindes.

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Prävention/Sexualpädagogik

  • Sexualität

    Erfüllte Sexualität gehört für viele zum Glücklich sein.

    Sie bereichert unser Leben und ist ein wichtiges Ausdrucksmittel unserer individuellen Lebensweise. Wir alle sind durch und durch geschlechtlich, unabhängig davon, ob wir Kind oder Erwachsener sind. Freundschaft, Liebe und Sexualität gehören zum Menschsein und prägen uns. Sexualität ist auf kein bestimmtes Lebensalter begrenzt, sondern eine Lebensenergie, die uns von Geburt an bis zum Tod begleitet. Sie ist sicherlich nicht das Wichtigste in unserem Leben, aber ein wesentlicher Bereich unserer Persönlichkeit.

    So unterschiedlich wie die Menschen sind, ist Sexualität und das, was jeder Mensch aus ihr macht. Selbstbestimmte Sexualität ist ein wesentlicher Bestandteil eines gesunden Lebens.

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  • Sexualpädagogik

    Sexualpädagogik unterstützt junge Menschen, einen selbstbestimmten, lust- und verantwortungsvollen Umgang mit Sexualität zu finden. Die Auseinandersetzung mit der eigenen Geschlechterrolle und Sexualität ist wesentlicher Bestandteil der Identitätsentwicklung.

    Junge Menschen sind konfrontiert mit persönlichen Vorstellungen, gesellschaftlichen Erwartungen, partnerschaftlichen Wünschen sowie Ängsten im Zusammenhang mit sexuell übertragbaren Krankheiten, ungewollter Schwangerschaft oder Versagen.

    Sexualpädagogik bedeutet für uns die fachliche und einfühlsame Vermittlung altersgemäßer Informationen, Hilfestellung zu geben, um Erlebnisse und Erfahrungen besser zu verstehen und das Setzen von Impulsen für die weitere Entwicklung.

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  • Ziele sexualpädagogischer Arbeit

    Sexualpädagogische Arbeit ist mehr als nur Aufklärung!
    Neben Informationen sollen Motivation und vor allem Fähigkeiten und Fertigkeiten zur konkreten Umsetzung vermittelt und eingeübt werden.

    Unsere Ziele:

    • Wissensvermittlung über körperliche Vorgänge, individuelle Sexualität, Verhütungsmittel, sexuell übertragbare Krankheiten und Hilfen bei (un-) gewollter Schwangerschaft.
    • Motivation zur Nutzung von Schutzmöglichkeiten vor ungewollter Schwangerschaft und sexuell übertragbaren Krankheiten.
    • Motivation zur partnerschaftlichen Gestaltung von Sexualität und Beziehung.
    • Kompetenzförderung in der Kommunikations- und Handlungsfähigkeit in den Bereichen Partnerschaft, Familienplanung, Sexualität, Verhütung und Schutz vor sexuell übertragbaren Krankheiten.

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  • Workshops in (Schul-) Gruppen

    In Workshops v.a. in sechsten und achten Klassen jeder Schulart informieren wir über Themen der Pubertät, Verhütung und Schwangerschaft, sowie über den Schutz vor sexuell übertragbaren Krankheiten. In Anlehnung an die Lebensrealität der Jugendlichen greifen wir verschiedene Aspekte von Liebe, Partnerschaft und sexueller Orientierung auf.

    Mit kreativen und interaktiven Methoden gehen wir auf verschiedene Gruppenstrukturen und Gegebenheiten ein.

    Die Workshops umfassen je nach Durchführung drei bis fünf Schulstunden. Ab der achten Klasse ist durch den gleichzeitigen Einsatz zweier Fachkräfte (w/m) geschlechterspezifisches Arbeiten möglich.
    Um Ihre Wunschtermine möglich zu machen, empfehlen wir eine  frühzeitige Buchung am Anfang des Schuljahres.

    Themenbeispiele:

    • Kommunikation und Sprache in der Sexualität
    • Kennenlernen, Freundschaft, Partnerschaft, Liebe, Bindung
    • körperliche Vorgänge im Zusammenhang mit Sexualität (Körpergefühl, Kennenlernen des eigenen Körpers, erster Besuch bei Frauenarzt*in, Fruchtbarkeit, Zeugung, Schwangerschaft)
    • sexuelle Orientierung und Identität, Bedürfnisse und Wünsche
    • Werte, Normen und Verantwortung in der Sexualität
    • käuflicher Sex, Pornographie, sexuelle Gewalt
    • Beratung, Unterstützung und Hilfe bei Schwangerschaft und ungewollter Schwangerschaft (§219 StGB / Konfliktberatung)

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  • Eltern und Multiplikatoren

    Ergänzend zu den Workshops werden die Eltern über einen ausführlichen Elternbrief zum Thema informiert. Zusätzlich besteht jederzeit die Möglichkeit der telefonischen Beratung durch die Fachkräfte. Auf Wunsch werden auch Elternabende durchgeführt. Hierbei geht es vorrangig um die Vermittlung der Workshop-Inhalte und Materialien sowie um die Rolle der Eltern bei der Sexualaufklärung.

    Gerne unterstützen wir Lehrer*innen und pädagogische Fachkräfte bei der Umsetzung sexualpädagogischer Arbeit mit Kindern und Jugendlichen durch

    • individuelle Fachberatung, Fortbildung und Materialempfehlung
    • Verleih Verhütungsmittelkoffer
    • Unterstützung und Durchführung von Projekttagen

    Nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Unser Angebot ist kostenlos.

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  • Konzeption und Durchführung

    Die Rahmenkonzeptionen entsprechen wissenschaftlich-professionellen Qualitätskriterien.

    Die Durchführungsbedingungen können themen-, zielgruppen- und altersorientiert modifiziert werden. Sämtliche Angebote basieren auf den Prinzipien der Gesundheitsförderung.

    Die gesetzliche Grundlage zu unserer Arbeit finden Sie im Bayerischen Schwangerenberatungsgesetz und im Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz.

    Termine für Workshops und andere Veranstaltungen vereinbaren Sie bitte telefonisch mit uns.

    Alle Angebote sind kostenlos!

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Kontakt und Öffnungszeiten der Schwangerenberatungsstelle

  • Wir sind für Sie da:

    Schwanger in Rosenheim - Schwangeren Beratung - Logo

    Staatlich anerkannte Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen
    im Landratsamt Rosenheim

    Wittelsbacherstraße 53
    83022 Rosenheim

    Montag bis Freitag:
    7:30 – 12:00 Uhr

    Dienstag und Donnerstag:
    13:00 – 17:00 Uhr

    Sie finden uns: Gleich nach dem Haupteingang rechts – an der Pforte vorbei – geradeaus – nach dem Treppenhaus – links.

    Beratungstermine außerhalb der Öffnungszeiten sind nach Vereinbarung möglich. Um Wartezeiten zu vermeiden, empfehlen wir (immer) eine telefonische Anmeldung.

    Sie erreichen uns mit öffentlichen Verkehrsmitteln: ÖPNV-Karte

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Allgemeine Informationen

Die Gesundheitsregionen plus sind ein Förderprogramm des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP). Ihre oberste Zielsetzung ist es, den Gesundheitszustand der Bevölkerung zu verbessern und die gesundheitsbezogene Lebensqualität zu erhöhen. Aufgabe ist die Optimierung von Gesundheitsversorgung, Gesundheitsvorsorge und Pflege vor Ort und unter Kenntnis der regionalen Besonderheiten. Besonderes Augenmerk sollte darauf liegen, dass alle Bewohnerinnen und Bewohner der Region die gleichen Chancen haben, gesund zu leben (gesundheitliche Chancengleichheit).

Weitere Informationen zur Gesundheitsregion plus im Landkreis Rosenheim unter: Flyer Gesundheitsregion Plus

Weitere Informationen zu den geförderten Regionen in Bayern unter:
https://www.lgl.bayern.de/gesundheit/gesundheitsversorgung/gesundheitsregionenplus/

Kontakt:

Telefon: +49 8031 392-6223
gesundheitsregionplus@lra-rosenheim.de

Hausanschrift:

Prinzregentenstraße 19
83022 Rosenheim

Logo Gesundheitsregion plus im Landkreis Rosenheim

Organisation

  • Struktur

    Vorsitzender der Gesundheitsregionplus Landkreis Rosenheim ist Landrat Otto Lederer.
    Um als Flächenlandkreis entscheidungsfähig zu bleiben besteht das Gesundheitsforum als zentrales Gremium aus 15 Mitgliedern, die die lokal gesundheitsrelevanten Institutionen, sowie die Gesundheitsfachberufe repräsentieren. Darunter befinden sich u. A. Führungskräfte aus ambulanter und stationärer Versorgung, Hochschule, Politik, Wohlfahrtsverbänden, Kommunalpolitik und Berufsfachverbänden. Die Teilnehmenden sind Multiplikatoren für die Aktivitäten in der Gesundheitsregion plus und Ideengeber für die weitere Entwicklung. Vorschläge werden im Forum diskutiert und bei Zustimmung durch die Geschäftsstelle mit dem Ideengeber so weit konkretisiert, dass eine multiprofessionelle Arbeitsgruppe gebildet werden kann.

    Die Arbeitsgruppen arbeiten zielorientiert und fokussiert an der Veränderung einer als problematisch erkannten Situation in der Region.

    Projekte ergeben sich aus den lokalen Bedarfen und Ergebnissen der Arbeitsgruppen. Die Gesundheitsregionplus stellt dabei das gemeinsame Dach dar, unter dem sich Projektträger und Institutionen engagieren. Ziel ist eine langfristige Etablierung der Bemühungen und Verbesserung der themenspezifischen gesundheitlichen Situation.

    Organisiert und koordiniert wird die Gesundheitsregion plus durch die Geschäftsstelle. Die Leitung bereitet unter anderem Sitzungen vor, stellt den Informationstransfer zwischen den Gremien sicher und betreut die eingesetzten Arbeitsgruppen in inhaltlicher und organisatorischer Hinsicht. Zudem begleitet sie bei Bedarf initiierte Projekte und stellt die Aktivitäten der Gesundheitsregionplus öffentlichkeitswirksam dar.

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    Gesundheitsforum Mitgliederliste zur Veröffentlichung Stand: Juni 202366.34 KB15.09.2023 DownloadVorschau
    Organigram der GR+ 89.51 KB15.09.2023 DownloadVorschau

  • Arbeitsgruppen

    Arbeitsgruppen vertiefen Themen, deren Bearbeitung zur Verbesserung von Gesundheitsversorgung, -förderung, Prävention und Pflege im Landkreis relevant sind. Die Themen werden durch Akteure in der Region vorgeschlagen. Die Umsetzung wird durch die Geschäftsstelle initiiert bzw. unterstützt.

    Aus den Arbeitsgruppen entwickeln sich Veranstaltungen, Berichte oder Projektanträge.

    Sollten Sie mitwirken wollen, bzw. einen Vorschlag für eine AG haben, wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle.

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Projekte

  • Jahresschwerpunktthema 2024/2025: Frauen sichtbar & gesund

    Jahresschwerpunktthema 2024/2025: Frauen sichtbar & gesund

    Projektlaufzeit: 02/2024 – 12/2025

    Vor dem Hintergrund der bayernweiten Initiative des Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (StmGP) stärkt die Gesundheitsregionplus des Landkreises Rosenheim verschiedene regionale Initiativen der Frauengesundheit. Unter anderem hat sich ein regionales Netzwerk aus Fachpersonen der Prävention, Beratung und Gesundheitsversorgung gegründet. Weitere Projekte und Angebote werden gemeinsam erarbeitet und bis Ende 2025 im Landkreis Rosenheim angeboten.

    Jahresschwerpunktthema 2024/2025: Frauen sichtbar & gesund-Logo
  • Gesundheitsschutz und Klima: Handlungshilfe Hitzebedingter Gesundheitsschutz in stationären Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe