Häufig gestellte Fragen zur Katzenschutzverordnung im Landkreis Rosenheim (FAQs)
1. Warum gibt es eine Katzenschutzverordnung im Landkreis Rosenheim?
In einigen Gemeinden gibt es sehr viele freilebende und verwilderte Katzen. Freilebende Katzen sind häufig auf sich allein gestellt und haben keinen ausreichenden Zugang zu Futter und tierärztlicher Versorgung. Dadurch können Krankheiten, Verletzungen, Unterernährung und andere erhebliche Leiden entstehen. Mit der Katzenschutzverordnung soll die Zahl freilebender Katzen langfristig auf einem tierschutzgerechten Niveau gehalten und weiteres Tierleid verhindert werden.
2. Wann kann eine Katzenschutzverordnung erlassen werden?
Eine Katzenschutzverordnung kann nicht einfach für jedes Gebiet erlassen werden. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Unter anderem muss nachgewiesen werden, dass
- es in dem betreffenden Gebiet eine hohe Anzahl freilebender Katzen gibt,
- diese Katzen erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden ausgesetzt sind und
- bereits andere Maßnahmen zur Eindämmung der Katzenpopulation durchgeführt wurden, diese aber nicht ausreichend erfolgreich waren.
Das betroffene Gebiet muss außerdem genau festgelegt und die Notwendigkeit der Maßnahmen begründet werden.
3. Was bedeutet „hohe Anzahl freilebender Katzen“?
Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Mindestzahl an Katzen.
Entscheidend ist vielmehr, dass anhand verschiedener Informationen ein nachvollziehbares Ge-samtbild der Situation entsteht. Dabei kann beispielsweise berücksichtigt werden,
- wie viele Katzen gefangen und kastriert wurden,
- wie viele Katzen sich an bekannten Futterstellen aufhalten,
- wie viele freilebende Katzen von Tierheimen aufgenommen werden,
- wie häufig freilebende Katzen tierärztlich behandelt werden,
- wie viele Totfunde es gibt.
Fotos und Unterlagen von Tierärzten oder Tierschutzorganisationen können dazu als Nachweise dienen.
4. Warum ist die hohe Fortpflanzungsrate von Katzen ein Problem?
Katzen können bereits mit etwa sechs Monaten geschlechtsreif werden. Eine Katze kann außerdem mehrmals im Jahr Junge bekommen. Wenn diese Tiere wiederum Nachwuchs bekommen, kann die Zahl der Katzen innerhalb weniger Jahre sehr stark ansteigen. Daher ist es wichtig, die Fortpflanzung freilebender Katzen frühzeitig einzudämmen.
5. Welche anderen Maßnahmen müssen vorher durchgeführt werden?
Bevor eine Katzenschutzverordnung erforderlich wird, können verschiedene Maßnahmen durch-geführt werden. Dazu gehören insbesondere:
- Fang- und Kastrationsaktionen bei freilebenden Katzen,
- Aufklärung der Bevölkerung,
- Informationen für Katzenhalterinnen und Katzenhalter,
- Förderung der freiwilligen Kastration von Katzen,
- Informationen über die Folgen einer unkontrollierten Vermehrung.
6. Wann sind diese anderen Maßnahmen nicht ausreichend?
Andere Maßnahmen reichen insbesondere dann nicht aus, wenn trotz wiederholter Fang- und Kastrationsaktionen weiterhin viele unkastrierte Katzen in einem Gebiet festgestellt werden. Dies kann darauf hindeuten, dass immer wieder fortpflanzungsfähige Katzen aus der Haltung von Menschen zuwandern. Auch unkastrierte Hauskatzen mit Freigang können zur weiteren Vermehrung und damit zur Entstehung neuer Gruppen verwilderter Katzen beitragen.
Eine Katzenschutzverordnung kann in solchen Fällen die bisherigen Kastrationsaktionen unter-stützen und langfristig wirksamer machen.
7. Für welches Gebiet gilt die Katzenschutzverordnung?
Die Verordnung gilt nicht im gesamten Landkreis Rosenheim, sondern in den Gemeinden Amerang, Feldkirchen-Westerham, Griesstätt, Pfaffing und Tuntenhausen (Amtsblatt vom 25.09.2026).
Grundsätzlich gilt, dass das Gebiet groß genug sein muss, damit die Regelungen tatsächlich Wirkung zeigen. Denn Katzen können sich über größere Entfernungen bewegen. Insbesondere unkastrierte Kater haben teilweise sehr große Streifgebiete.
Je nach Situation kann deshalb auch das gesamte Gebiet einer Gemeinde oder mehrere zu-sammenhängende Gebiete einbezogen werden.
8. Ab wann gilt die Katzenschutzverordnung im Landkreis Rosenheim?
Die Katzenschutzverordnung wird mit Amtsblatt Nr. 13 des Landkreises Rosenheim am 25.09.2026 bekannt gegeben und tritt in den genannten Gemeinden ab 1. Februar 2027 in Kraft.
9. Muss ich meine Katze kastrieren lassen?
Für freilaufende Katzen in „gelisteten“ Gemeinden besteht eine Kastrationspflicht. Eine fortpflanzungsfähige Katze, die ausschließlich in der Wohnung gehalten wird, ist davon nicht betroffen. Auch Katzen mit kontrolliertem Auslauf, beispielsweise in einem geeigneten Freigehege, fallen nicht unter die Regelung des unkontrollierten freien Auslaufs.
10. Warum müssen Katzen gekennzeichnet und registriert werden?
Eine Kennzeichnung und Registrierung erleichtert die Zuordnung einer freilaufenden Katze zu ihrer Halterin oder ihrem Halter. Dadurch kann außerdem festgestellt werden, ob es sich um eine gehaltene Katze oder um eine freilebende Katze handelt. Die Kennzeichnung und Registrierung erleichtert insbesondere auch den Umgang mit aufgegriffenen oder gefundenen Katzen. Ist eine Katze eindeutig gekennzeichnet und registriert, kann sie schneller zu ihrer Besitzerin oder ihrem Besitzer zurückgebracht werden. Dadurch verkürzt sich auch die Aufenthaltsdauer im Tierheim.
11. Wie soll meine Katze gekennzeichnet werden?
Aus Tierschutzgründen ist die Kennzeichnung mit einem Mikrochip durchzuführen. Der Mikrochip kann schnell eingesetzt und anschließend mit einem speziellen Lesegerät ausgelesen werden. Bei freilebenden Katzen kann das Auslesen damit teilweise sogar ohne direkten Kontakt mit dem Tier erfolgen.
Eine Ohrtätowierung ist dagegen schwieriger abzulesen, verblasst mit der Zeit und kann bei der Anbringung eine zusätzliche Belastung für das Tier darstellen. Auch sind Ohrtätowierungen nichtausreichend standardisiert, weshalb lesbare Tattoos nicht immer zur sicheren Identifizierung einer Katze führen. Außerdem ist das Ohrtattoo in zukünftiger EU-Gesetzgebung nicht mehr als Kennzeichnung vorgesehen.
Ohrtätowierungen, die bei Bekanntgabe der Verordnung schon bestanden, verlieren ihre Gültig-keit nicht. Nichtsdestotrotz empfehlen wir bei rein durch Ohrtätowierungen gekennzeichneten Katzen die Nachholung der Kennzeichnung durch Mikrochip.
12. Wo kann ich meine Katze registrieren?
Für die Registrierung der Katzen können die beiden großen kostenlosen Haustierregister genutzt werden:
- TASSO e. V.
- FINDEFIX – Das Haustierregister des Deutschen Tierschutzbundes
Wichtig ist, dass der Mikrochip nicht nur eingesetzt, sondern auch tatsächlich registriert wird. Nur dann kann eine gefundene Katze schnell ihrer Halterin oder ihrem Halter zugeordnet werden.
13. Darf eine freilebende Katze mit einer Ohrkerbe gekennzeichnet werden?
Nein. Eine Kennzeichnung durch eine Ohrkerbe beziehungsweise „Ear Tipping“ ist in Deutschland grundsätzlich nicht zulässig. Sie fällt unter das gesetzliche Amputationsverbot.
14. Wie wird die Katzenschutzverordnung kontrolliert?
Wie bei vielen gesetzlichen Regelungen setzt die Katzenschutzverordnung zunächst auch auf die Verantwortung der Katzenhalterinnen und Katzenhalter. Im Einzelfall können Maßnahmen insbesondere bei aufgegriffenen Katzen erforderlich werden.
15. Was bringt die Katzenschutzverordnung für Katzenhalterinnen und Katzenhalter?
Die Verordnung dient nicht dazu, Katzenhalterinnen und Katzenhalter unnötig einzuschränken. Sie soll vor allem dort greifen, wo eine besondere Problemlage mit freilebenden Katzen besteht. Durch die Kennzeichnung und Registrierung können außerdem entlaufene oder aufgegriffene Katzen schneller ihren Halterinnen und Haltern zurückgegeben werden. Das spart Zeit, Kosten und vermeidet unnötigen Stress für die Tiere.
16. Was bringt die Katzenschutzverordnung für den Tierschutz?
Durch die Begrenzung der unkontrollierten Fortpflanzung soll verhindert werden, dass immer mehr Katzen verwildern und unter schlechten Bedingungen leben müssen. Weniger freilebende Katzen bedeuten langfristig auch weniger
- Krankheiten,
- Verletzungen,
- Unterernährung,
- Nachwuchssterblichkeit
- und andere Formen von Tierleid.
Die Katzenschutzverordnung soll damit einen vorbeugenden Beitrag zum Tierschutz leisten.
17. Kurz zusammengefasst
Die Katzenschutzverordnung soll dort eingesetzt werden, wo nachweislich zu viele freilebende Katzen leben und dadurch erhebliches Tierleid entsteht. Sie setzt insbesondere auf:
Kastration + Kennzeichnung + Registrierung + verantwortungsvolle Katzenhaltung
Ziel ist es, die Population freilebender Katzen langfristig zu begrenzen und gleichzeitig das Leben der Tiere und die Arbeit von Tierschutzorganisationen und Tierheimen zu erleichtern.







