Umweltschutz im Landkreis

Die Untere Naturschutzbehörde kümmert sich um eine lebenswerte Gegenwart und Zukunft. Das bedeutet konkret, die Arten- und Lebensraumvielfalt, die Erholungsqualität unserer Heimat zu erhalten, weiter zu entwickeln und soweit erforderlich wiederherzustellen. Im Bereich der Abfallwirtschaft organisiert der Landkreis Rosenheim, als einer der wenigen in Bayern, die Abfallentsorgung selbst. Da Trinkwasser im Landkreis ausschließlich aus dem Grundwasser entnommen wird, hat der vorbeugende Schutz von Brunnen und Quellen höchsten Stellenwert. Das Landratsamt weist Wasserschutzgebiete aus, um eine Beeinträchtigung des Trinkwassers zu vermeiden. Ziel des Immissionsschutzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

Umwelt
  • Abfallwirtschafttab-abfallwirtschaft
  • Immissionsschutz & Abfallrechttab-immisionsschutz
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Allgemeine Informationen

Was darf in die Restmülltonne? Welche Abfälle werden auf den gemeindlichen Wertstoffhöfen und Wertstoffinseln gesammelt? Wo befinden sich diese und wann sind sie offen? Wohin mit Verpackungen und wie müssen sie getrennt werden? Was ist bei Problemabfällen zu beachten? Wie können Elektrogeräte entsorgt werden? Wie ist mit Asbestabfällen umzugehen? Was passiert mit Grünabfällen und was tun mit Küchenabfällen? Alle Antworten hierauf finden Sie hier:

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Allgemeine Informationen

Ziel des Immissionsschutzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. Aktuell gibt es im Landkreis Rosenheim etwa 150 Anlagen die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen und die auch vom Landratsamt überwacht werden. Auch Einrichtungen die keiner Genehmigung bedürfen, müssen sich an die Vorgaben halten.

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Immissionsschutz

  • Emissionen, Immissionen

    Aufgabe des Immissionsschutzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. Es gibt Anlagen die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen und die auch vom Landratsamt überwacht werden. Auch Einrichtungen die keiner Genehmigung bedürfen müssen sich an die Vorgaben halten. Bei Zuwiderhandlung kann das Landratsamt Verordnungen erlassen oder auch ein Betriebsverbot aussprechen. Einen genauen Überblick finden Sie im Downloadbereich.

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    Emissionen und Immisionen_Aufgaben des Landratsamtes 5.17 KB26.11.2019 DownloadVorschau

  • Immissionsschutzrechtliche Genehmigung

    Dies betrifft Anlagen die in besonderem Maße schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen oder in der Allgemeinheit oder Nachbarschaft in erheblichem Maß gefährden, belästigen oder benach¬teiligen können. Das betrifft große Feuerungsanlagen, Zementwerke, Steinbrüche, Kieswerke, Asphaltmischanlagen, Anlagen zur Herstellung chemischer Erzeugnisse, große Tierhaltungen, Autowrackplätze, Abfallrecyclinganlagen, Lager für brennbare Gase, Pflanzenschutzmittel oder giftige Stoffe, Anlagen zur Textilveredelung oder Abfallentsorgung- oder Lagerung. Auch wesentliche Änderungen solcher Anlagen bedürfen einer Genehmigung. Für nicht wesentliche Änderungen ist keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nötig. Sie müssen aber trotzdem der Behörde angezeigt werden. Im Landkreis Rosenheim gibt es aktuell rund 150 immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen.

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  • Aktuelle Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung

    Bei der Errichtung, dem Betrieb oder wesentliche Änderungen von Anlagen die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, ist in einigen Fällen die Öffentlichkeit zu beteiligen. Alle wichtigen Unterlagen zu laufenden Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung finden Sie hier:

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  • Melderegister gemäß 44. BImSchV

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    44 BImSchV_Registrierung_Anlage zur Registrierung von Anlagen 2023 66.97 KB25.09.2024 Download

  • Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie/IE-Anlagen

    Die Industrieemissions-Richtlinie ist eine Richtlinie der Europäischen Union mit Regelungen zu Genehmigung, Betrieb, Stilllegung und Überwachung von Industrieanlagen. Sie bündelt sieben Vorläufer-Richtlinien mit Bezug zu Industrieemissionen. Ziel der Richtlinie ist die Vermeidung oder möglichen Verminderung von Umweltverschmutzung durch Industrieanlagen. Zu diesem Zweck müssen die Industrieanlagen “beste verfügbare Techniken” anwenden.

    Im Landkreis Rosenheim unterliegen derzeit 22 Anlagen, so genannte IE-Anlagen, der Industrieemissions-Richtlinie. Alle Veröffentlichungen zu den einzelnen Anlagen finden Sie im Downloadbereich. An dieser Stelle kommt das Landratsamt als Immissionsschutzbehörde seiner, nach der Industrieemissions-Richtlinie vorgeschriebenen, Veröffentlichungs- und Bekanntgabepflicht nach.

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    IE-Richtlinie; Überwachungsplan und -programm gemäß § 52a BImSchG

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    Überwachungsberichte gemäß § 52a Abs. 5 BImSchG

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    Bescheide, Bekanntmachungen, Beteiligung und Veröffentlichung

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  • Anlagenüberwachung

    Das Landratsamt überwacht bei den rund 181 im Landkreis Rosenheim bestehenden genehmigungsbedürftigen Anlagen die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten und festgelegten Auflagen. Werden Mängel festgestellt, können zu deren Behebung Anordnungen erlassen werden. In besonderen Fällen sind auch Betriebsuntersagungen möglich.

    Auch Anlagen, die nicht der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen sind so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert oder auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Gegebenenfalls kann das Landratsamt Anordnungen und in besonderen Fällen Betriebsuntersagungen erlassen.

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    Anlagenüberwachung - Was wird übewracht und was nicht 137.60 KB18.02.2021 DownloadVorschau

  • Feuerungsanlagen und Heizen mit festen Brennstoffen

    Kleine und mittlere Feuerungsanlagen, für Heizung und Warmwasserbereitung, dürfen nur mit bestimmten Brennstoffen betrieben werden. Die Verwendung anderer Brennstoffe, wie Altpapier, Kunststoffe oder Abfälle, führt zu erheblichen Umweltbelastungen und ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße geahndet werden kann. Auch die fachgerechte Bedienung der Anlage ist ein wichtiger Punkt. Die Abgase der Feuerungsanlagen müssen bestimmten Anforderungen genügen.
    Die Einhaltung wird vom Bezirkskaminkehrmeister durch eine Messung geprüft. Werden zulässige Werte überschritten, muss der Betreiber, die Anlage instand setzen. Nach sechs Wochen wird eine erneute Messung durchgeführt. Werden die Werte weiterhin überschritten, kann das Landratsamt den Anlagenbetreiber zur Instandsetzung verpflichtet. Die Überwachung der Feuerungsanlagen durch den Bezirkskaminkehrmeister ist Pflicht, auch wenn die Anlage regelmäßig von einer Fachfirma gewartet wird. Der Messzyklus nach 1. BImSchV hängt von Art und Alter der Heizung ab. Wenn Sie hierzu Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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  • Lärm

    Der Einsatz von Geräten und Maschinen in Wohngebieten oder besonders schützenswerten Gebieten ist gesetzlich geregelt. Hier gibt es grundsätzliche Vorgaben und zusätzliche Regelungen, die von den Gemeinden erlassen werden. Dies gilt für Geräte die bei Bauarbeiten oder der Gartenarbeit benötigt werden genauso wie für die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungs- und Wiedergabegeräten.

    Natürlich sind auch Ausnahmen möglich zum Beispiel für Geräte mit dem EG-Umweltzeichen. Weitere Ausnahmen können auch bei der zuständigen Gemeinden oder in bestimmten Fällen dem Landratsamt beantragt werden. Einer Ausnahme bedarf es nicht, wenn der Betrieb der Maschinen und Geräte zur Abwendung einer konkreten Gefahr erforderlich ist.

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  • Mobilfunkanlagen

    Mobilfunkanlagen müssen dem Landratsamt mindestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme oder einer wesentlichen Änderung angezeigt werden. Der Anzeige ist eine Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post beizufügen. Hier sind unter anderem die erforderlichen Sicherheitsabstände zur Einhaltung der bestehenden Grenzwerte der elektrischen und magnetischen Feldstärke festgelegt.

    Auskünfte über angezeigten Mobilfunkanlagen im Landkreis erteilt das Landratsamt Rosenheim. Dazu muss eine Anfrage, möglichst schriftlich, mit genauer Angabe der Gemeinde und des Ortsteiles an das Amt gerichtet werden. Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post hat zudem eine Datenbank über alle Standorte von Mobilfunkanlagen in Deutschland eingerichtet:

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  • Strahlenschutz

    Der Reaktor-Unfall von Tschernobyl 1986 war Auslöser zur Errichtung des bayerischen Immissionsmessnetzes für Radioaktivität (IfR). Während die Messungen anfangs noch durch die Umweltingenieure an den Landratsämtern erfolgten, ist das bayerische Immissionsmessnetz für Radioaktivität (IfR) zwischenzeitlich ein automatisches Messnetz, das in ganz Bayern rund um die Uhr und flächendeckend die Radioaktivität der Umwelt überwacht. Es besteht aus 31 Messstationen. Diese sind mit Messgeräten zur Erfassung radioaktiver Stoffe in der Luft und der Umgebungsstrahlung ausgerüstet. Die Messergebnisse werden leitungsgebunden per Datenfernübertragung an die Messnetz-Zentrale im LfU in Augsburg zur Auswertung gesandt. Das IfR hat insbesondere eine Früherkennungsfunktion für den Fall einer Freisetzung von radioaktiven Stoffen in die Umwelt.

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Abfallrecht

  • Zuständigkeiten

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  • Bauschutt und Waldwegebau

    Ländliche Wege erleichtern die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung. Der Bau und Unterhalt von Wegen bedeutet aber auch einen Eingriff in die Natur und das Ökosystem. Baustoffe, die einer Wiederverwertung zugeführt werden sollen, wie Bauschutt und Recyclingbaustoffe, können Schadstoffbelastungen aufweisen. Diese können bei unkontrollierter Verwertung schädliche Auswirkungen auf die Umwelt haben. Hier steht der Schutz des Trinkwassers, Grundwassers und Bodens im Vordergrund. Nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz hat die Verwertung von Abfällen ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Bauschutt kann über private Firmen oder über den vom Landkreis Rosenheim betriebenen Entsorgungsfachbetrieb Containerdienst Rosenheim entsorgt werden:

    http://containerdienst-rosenheim.de

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    Anzeigeformular Wegebau 65.87 KB10.03.2021 DownloadVorschau
    Leitfaden Recyclingbaustoffe 583.46 KB10.03.2021 DownloadVorschau
    Merkblatt Waldwegebau 330.51 KB10.03.2021 DownloadVorschau

  • Abfallerzeugernummern

    Abfallerzeuger (jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft (Besitz) über Abfälle hat und sich dieser entledigt, entledigen will oder entledigen muss.), bei denen jährlich insgesamt mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle anfallen, sind nachweispflichtig. Dafür ist eine (sind) Erzeugernummer(n) erforderlich, die den jeweiligen Standort vom Abfallerzeuger eindeutig identifiziert und auf den Nachweisen und Begleitscheinen eingetragen wird. Für jeden Anfallort ist eine eigene Erzeugernummer notwendig. Das Landratsamt Rosenheim stellt nur Erzeugernummern aus, bei denen der Anfallort im Landkreis Rosenheim ist.

    Erforderliche Angaben zur Beantragung:

    • Abfallerzeuger
    • Anfallort des Abfalls
    • Abfallschlüsselnummer (AVV)

    Kann formlos per E-Mail erfolgen an: abfallrecht@lra-rosenheim.de

  • Abfallbeförderungen anzeigen, Beförderungserlaubnis beantragen - Anzeigepflicht § 53 KrWG

    Sammler, Beförderer, Händler und Makler von nicht gefährlichen Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme einer Tätigkeit beim Landratsamt Rosenheim anzuzeigen. Es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis.
    Inhaber eines Entsorgungsfachbetriebezertifikates für das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von nicht gefährlichen Abfällen und/oder gefährlichen Abfällen benötigen für die zertifizierten Abfälle keine Erlaubnis, sondern haben die beabsichtigten Abfallgeschäfte beim Landratsamt Rosenheim vorab anzuzeigen.

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    Abfallbeförderungen anzeigen, Beförderungserlaubnis beantragen-Anzeigepflicht § 53:

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  • Abfallbeförderungen anzeigen, Beförderungserlaubnis beantragen - Erlaubnispflicht § 54 KrWG

    Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen benötigen eine Erlaubnis nach § 54 KrWG.

    Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind:

    • öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
    • Entsorgungsfachbetriebe im Sinne von § 56, soweit sie für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifiziert sind (jedoch ist hier eine Anzeige zu erstellen)
    • Sammler / Beförderer von gefährlichen Abfällen zur Verwertung, die vom Hersteller / Vertreiber freiwillig oder auf Grund einer Rechtsverordnung zurückgenommen werden

    Von der Erlaubnispflicht für gefährliche Abfälle zur Verwertung in einer Entsorgungsanlage zunächst ausgenommen sind Handwerksbetriebe, die im Rahmen ihrer Montage, Wartungs- und Reparaturarbeiten vor Ort anfallende Abfälle zu ihrem Geschäftssitz, also im Rahmen des eigenen wirtschaftlichen Unternehmens befördern, mit- bzw. zurücknehmen.
    Sie sind in der Regel als Abfallerzeuger anzusehen, da sie die Entstehung des Abfalls tatsächlich bewirken, zum Entstehungszeitpunkt im Besitz der Abfälle sind und über die tatsächliche Sachherrschaft verfügen.

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    Abfallbeförderungen anzeigen, Beförderungserlaubnis beantragen-Anzeigepflicht § 54:

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  • Abfallbeförderungen anzeigen, Beförderungserlaubnis beantragen - A - Schild

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    Abfallbeförderungen anzeigen, Beförderungserlaubnis beantragen-A-Schild

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  • Asbest, künstliche Mineralfaser

    Asbest ist eine Sammelbezeichnung für eine Gruppe anorganischer, natürlich vorkommender Silikate, die in Form von Fasern und Faserbündeln auftreten. In der EU besteht seit 2005 für Asbest ein weitgehendes Herstellungs-, Inverkehrbringens- und Verwendungsverbot. In Deutschland gilt dieses Verbot bereits seit November 1993.
    Dies bedeutet, dass jede Abgabe an oder Bereitstellung für Dritte, der Export, das Verschenken sowie das häufig praktizierte Abdecken von Holzstößen, das Abdichten von kleinen Hütten oder das Aufbewahren bzw. das Lagern von asbesthaltigen Produkten verboten ist. Asbesthaltiges Material darf nur zum Zwecke der ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallentsorgung (Deponierung in dafür zugelassen Anlagen) in Verkehr gebracht werden.

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    Asbest, künstliche Mineralfaser

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    Asbest 2.49 MB10.03.2021 DownloadVorschau
    Künstliche Mineralfasern 1.42 MB10.03.2021 DownloadVorschau

  • Gewerbliche und gemeinnützige Abfallsammlungen anzeigen

    Anzeigeverfahren für Sammler § 18 KrWG
    Alle gewerblichen sowie gemeinnützigen Sammlungen von Abfällen müssen spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde, dem Landratsamt Rosenheim, staatliches Abfallrecht, angezeigt werden.

    Bitte zeigen Sie Ihre gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung im Landkreis Rosenheim formlos schriftlich an.

    Die Frist von drei Monaten beginnt erst zu laufen, wenn die Anzeige mit allen benötigten Unterlagen dem Landratsamt Rosenheim vollständig vorliegt.
    Die vollständige Anzeige wird dann den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (Gemeinden, kommunale Abfallwirtschaft) zur Stellungnahme weitergeleitet.
    Nach dem Erhalt der Stellungnahme und der Prüfung unsererseits werden wir dem Antragsteller mitteilen, ob der Träger die Sammlung durchführen oder mit Auflagen, Bedingungen oder Befristung durchführen darf oder ob die Sammlung untersagt wird.

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    Gewerbliche und gemeinnützige Abfallsammlingen Anzeigen

    TitelDateigrößeDatumAktion
    Merkblatt Sammlungen § 18 KrWG 118.92 KB10.03.2021 DownloadVorschau

  • Gewerbliche Sammlungen

    Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne des KrWG ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

    Die Anzeige einer gewerblichen Sammlung muss nach § 18 Abs. 2 KrWG folgendes beinhalten:

    1. Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
    2. Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
    3. Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
    4. eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
    5. eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
  • Gemeinnützige Sammlungen

    Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke (§§ 52 – 54 Abgabenordnung) dient.
    Es handelt sich außerdem auch um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

    Die Anzeige einer gemeinnützigen Sammlung muss nach § 18 Abs. 3 KrWG folgendes beinhalten:

    1. Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie ggf. des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
    2. Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
    3. Bei einer gemeinnützigen Sammlung empfehlen wir den Träger der Sammlung eine Kopie des Freistellungsbescheides des Finanzamtes gem. § 5 Körperschaftssteuergesetz zur Feststellung der Gemeinnützigkeit beizufügen.
  • Altfahrzeuge

    Unter Altfahrzeugen versteht man Kraftfahrzeuge, welche aufgrund eines Unfalls oder erheblicher Mängel nicht mehr für den Straßenverkehr zugelassen werden können oder nicht mit verhältnismäßigen Kosten dem Straßenverkehr wieder zugeführt werden können. Diese sollten durch den letzten Besitzer auf Basis der Altfahrzeugeverordnung einem umweltgerecht arbeitenden Entsorgungsfach- bzw. Demontagebetrieb oder einer anerkannten Rücknahmestelle zugeleitet werden.
    Das illegale Entsorgen von Altfahrzeugen kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen welche mit Geldbußen belegt ist und von Amts wegen verfolgt wird.

  • Allgemeines zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen

    Pflanzliche Abfälle und deren Beseitigung dürfen nur dann außerhalb von Entsorgungsanlagen beseitigt werden (z.B. durch Verrottung oder Verbrennen), wenn die Anforderungen der PflAbfV (Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen) eingehalten werden.

    Soweit ein Verbrennen nach der PflAbfV zulässig ist, sind die in der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Anlagen aufgeführten Sicherheitsvorkehrungen zu beachten.
    Das Verbrennen ist mindestens 7 Tage vorher bei der Gemeinde anzuzeigen.

  • Verbrennen von pflanzlichen Abfällen aus der Landwirtschaft und dem Erwerbsgartenbau

    Strohige Abfälle dürfen außerhalb bebauter Ortsteile verbrannt werden, wenn ihre Einarbeitung in den Boden nicht möglich ist oder wenn sie im Boden nicht genügend verrotten können und dieser dadurch nachteilig verändert würde. Kartoffelkraut und ähnliche krautige Abfälle, sowie holzige Abfälle aus dem Obstanbau dürfen verbrannt werden, soweit sie in Zusammenhang mit der üblichen Bewirtschaftung der jeweiligen Anbaufläche anfallen.

  • Verbrennen von pflanzlichen Abfällen aus sonstigen (Privat-) Gärten sowie Parkanlagen

    Außerhalb bebauter Ortsteile dürfen pflanzliche Abfälle, insbesondere Gras, Laub und Moos, auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind, verbrannt werden. Innerhalb bebauter Ortsteile ist das Verbrennen verboten.

  • Verbrennen von pflanzlichen Abfällen aus der Forstwirtschaft

    Pflanzliche Abfälle dürfen dort verbrannt werden, wo sie angefallen sind, soweit dies aus forstwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist.

  • Weitere Zuständigkeiten im Abfallrecht

    Verpackungsgesetz (VerpackG)

    Deponieverordnung (DepV)

    Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)

    Altholzverordnung (AltholzV)

    Für Sie zuständig:

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    Andreas Oeckl
    Tel. +49 8031 392-3510
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    Marion Dietrich
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    Zimmer-Nr. 04.015

Allgemeine Informationen

Der Landkreis Rosenheim ist geprägt durch seine markante Voralpenlandschaft mit seinen Flüssen und Seen, Streuobstwiesen und Wäldern, Filzen und Mooren und nicht zuletzt durch seine Schutzgebiete und Biotope.

Ziel und Herausforderung der Naturschutzarbeit ist es, diese Vielfalt an Arten und Lebensräumen, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie die Eigenart und Schönheit unserer Landschaft und Heimat zu erhalten: Für eine lebenswerte Zukunft – für uns und die kommenden Generationen.

Die Kreisfachberater für Gartenkultur und Landespflege beraten kompetent in den Bereichen Grünflächenpflege und Baumsicherheit, Gartengestaltung und Obstanbau. Sie arbeiten eng mit den örtlichen Gartenbauvereinen zusammen und organisieren ein reichhaltiges Kursangebot.

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Untere Naturschutzbehörde

  • Wettbewerb „Natur im Fokus”

    Fotowettbewerbs „Natur im Fokus“ für Kinder und Jugendliche aus Bayern

    Der Fotowettbewerb „Natur im Fokus“ für Kinder und Jugendliche aus Bayern soll junge Naturfotografinnen und Naturfotografen fördern und ihr Interesse an der vielfältigen heimischen Natur wecken. Statt um technische Perfektion und optimale Ausrüstung geht es um interessante Motive, spannende Bildkompositionen und vor allem viel Kreativität.

    Weitere Informationen finden Sie unter: Der Wettbewerb Natur im Fokus (bayern.de)

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    Fotowettbewerb - Natur im Fokus 2023

    TitelDateigrößeDatumAktion
    Pressemitteilung Wettbewerb Natur im Fokus 2023 240.13 KB19.04.2023 DownloadVorschau

  • Allgemeines zur unteren Naturschutzbehörde

    Die untere Naturschutzbehörde setzt die Naturschutzgesetze um und nimmt zu öffentlich-rechtlichen Verfahren aller Art Stellung. Fachreferenten für Naturschutz, Verwaltungs- und Assistenzkräfte stehen für Fragen des Naturschutzes zur Verfügung. Bundesfreiwillige unterstützen bei praktischen Arbeiten. Für Naturschutzprojekte und Schutzgebiete zuständig, bereichern Gebiets- und Projektbetreuer das Team. Die Biodiversitätsberatung kümmert sich um die Umsetzung des Biotopverbunds.
    Ehrenamtlich unterstützt wird die untere Naturschutzbehörde durch den Naturschutzbeirat und die Naturschutzwacht.
    In den einzelnen Gemeinden stehen Ihnen Fach- und Verwaltungskräfte gemäß nachfolgender Übersicht zur Verfügung.
    Für die Bereiche Artenschutz, Bauleitplanung, Landschaftspflege, Vorkaufsrechte und Schutzgebietsausweisungen gibt es eigene Ansprechpartner.

    Für Sie zuständig:

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    Zentrale Naturschutz
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    Zustaendigkeiten_03_2024_20240227_FK_VW770.71 KB04.03.2024 DownloadVorschau
    Merkblatt Begriffserklärungen zum Thema NaturschutzStand: August 202147.82 KB15.02.2023 DownloadVorschau

  • Naturschutzbeirat

    Der Naturschutzbeirat berät die untere Naturschutzbehörde des Landkreises Rosenheim fachlich und wissenschaftlich. Das Gremium setzt sich aus Experten aus den Bereichen Naturschutz, Landwirtschaft, Biologie und Vegetationskunde, Fischerei, Wasserwirtschaft und Forst zusammen. Näheres im Anhang.

    Weitere Informationen: Naturschutzbeirat

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    Martina Reinhold
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    Fax +49 8031 392-93319
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    Liste NaturschutzbeiräteStand: 3/2024310.60 KB07.03.2024 DownloadVorschau
    Naturschutzbeiräte in BayernN/A05.08.2020 öffnen

  • Naturschutzwacht

    Zur Unterstützung der unteren Naturschutzbehörde wurde am Landratsamt Rosenheim eine „Naturschutzwacht“ gebildet.

    Die Mitarbeiter der Naturschutzwacht sind während der Ausübung ihres Dienstes Angehörige der unteren Naturschutzbehörde im Außendienst. Sie sind eine wertvolle Hilfe für die Naturschutzbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

    Näheres lesen Sie im Anhang.

    Weitere Informationen: Naturschutzwacht

    Zustaendigkeiten Naturschutzwacht

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    NaturschutzwachtN/A28.06.2022 öffnen
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Gartenfachberatung

  • Die bayerischen Kreisfachberater – ein Beruf mit langer Tradition

    Seine Wurzeln hat der „Kreisfachberater“ bei den „Obstbaumwarten“. Zur Verbesserung des Obstanbaues und zur Pflege der vielfach an Straßen gepflanzten Obstbäume wurden haupt- und nebenamtliche Baumwarte angestellt. Aus den Bezirksbaumwarten heraus entwickelte sich der Berufsstand der Kreisfachberater. Heute ist der Anbau von Obst und Gemüse, selbst auf dem Balkon wieder gefragt. Wir als Kreisfachberater sind Mitarbeiter des Landratsamtes mit starken Verbindungen zur Bevölkerung unseres Landkreises. Wir betreuen die landkreiseigenen Grünflächen und bieten Gartenberatungen sowohl im öffentlichen wie im privaten Bereich an.

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    Roman Pröll
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    Daniel Richter
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  • Streuobstberatung

    Unter Streuobstbau versteht man die alten landwirtschaftlichen Obstgärten mit Hochstammobstbäumen verschiedener Obstarten und Altersstufen. “Streu”obst deshalb, weil die Bäume mehr oder weniger verstreut in der Landschaft stehen. Vor 50 Jahren waren diese Obstgärten noch eine gute Einnahmequelle der Bauern. Heute versucht man mit Förderprogrammen diese, für Landschaft und Ökologie sehr wertvollen Bäume zu erhalten und den Streuobstbau neu zu beleben. Im Zuge der Umsetzung des bayerischen Streuobstpaktes, dessen Ziel es ist, bayernweit eine Million zusätzliche Streuobstbäume zu pflanzen, wurde in Rosenheim eine Beratungsstelle für den Streuobstanbau geschaffen. Die Streuobstberatung unterstützt die Flächeneigentümer bei allen Fragen rund um das Thema Streuobst, etwa bei der Planung einer Neuanlage, bei der Entwicklungspflege von Jungbäumen oder bei der Erhaltungspflege von Altbäumen. Zu den Aufgaben zählt die Beratung zu teils neu geschaffenen staatlichen Förderinstrumenten (LNPR, KULAP, Streuobst für alle) sowie zu Verwertungs- und Absatzmöglichkeiten und eine gute Vernetzung der Akteure untereinander um einen regen Austausch von Wissen und Erfahrung zu erreichen.

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    Streuobstberater
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    Martin Landes
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    Kreisfachberatung
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    Roman Pröll
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    Kreisfachberatung

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    Streuobstberatung

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    Sortenliste Obstbaum 1.44 MB07.03.2024 DownloadVorschau

  • Gartenseminar

    Die Kreisfachberater und der Kreisverband bieten Jedes Jahr Im Zeitraum von Mitte Februar bis Mitte März ein zweitägiges Gartenseminar an. Im Rahmen der Veranstaltung haben Sie die Möglichkeit Vorträge von hochkarätigen Referenten zu hören. Die Themenschwerpunkte werden jedes Jahr den aktuellen Trends und Entwicklungen in der Gartenkultur angepasst. Nähere Informationen zum kommenden Seminar werden voraussichtlich ab Mitte Januar veröffentlicht.

    Weiterführende Informationen über Veranstaltungen des Kreisverbands für Gartenkultur und Landespflege Rosenheim e.V. finden Sie unter: www.kreisverband-rosenheim.de

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    Roman Pröll
    Tel. +49 8031 392-3333
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  • Jahresprogramm

    Die Gartenfachberater des Landkreises Rosenheim veranstalten und organisieren Wettbewerbe, Seminare und gartenbauliche Kurse zusammen mit verschiedenen Kooperationspartnern. In gartenbaulichen Kursen soll Wissen und Können und damit Freude an der Gartenkultur vermittelt werden.

    Die angebotenen Veranstaltungen werden überwiegend von den Gartenfachberatern des Landratsamtes fachlich geführt. Als Veranstalter treten aber auch Institutionen wie Kreisverband, Gartenbauvereine u. a. auf.

    Für Veranstaltungen der Obst- und Gartenbauvereine bitten wir Sie, sich direkt an die Vereine zu wenden.

    Sie erhalten den Flyer im Landratsamt Rosenheim, bei den Gartenbauvereinen sowie den Gemeinden und Stadtverwaltungen oder als Download auf dieser Seite.

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    Roman Pröll
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    Jahresprogramm 2024 Gartenfachberatung777.20 KB15.01.2024 DownloadVorschau

  • Tag der offenen Gartentüre

    Der bayernweit ausgeschriebene Tag der offenen Gartentüre wird im Landkreis Rosenheim schon seit vielen Jahren auch als Radtour von Garten zu Garten angeboten.

    Der nächste Tag der offenen Gartentür findet am 16.06.2024 statt. Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre unten im Downloadbereich.

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    Tag der offenen Gartentüre

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    Flyer - Tag der offenen Gartentür 2024 - Oberbayern 2.86 MB16.05.2024 DownloadVorschau

  • Gartenbauvereine

    Im Landkreis Rosenheim gibt es 62 Obst- und Gartenbauvereine. Deren satzungsmäßiges Ziel ist neben der gartenbaulichen Unterstützung der Mitglieder die allgemeine Förderung der Gartenkultur, der Naturschutz sowie die Pflege der Landschaft. Die Gartenbauvereine sind der Kontakt zwischen Landkreisbürger und Gartenfachberatung des Landratsamtes Rosenheim.

    Kontaktadressen und Telefonnummern als pdf-Datei auf dieser Seite zum Download.

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  • Baumwarte

    Die Baumwarte des Landkreises Rosenheim haben in mehrwöchiger Ausbildung durch die Gartenfachberater und zum Teil an der FH Weihenstephan das Schneiden der Obstbäume gelernt. Sie können von privaten Gartenbesitzern gegen Stundenlohn angefordert werden. Die Baumwarte arbeiten versiert und kennen sich auch bei anderen Gartenfragen aus.

    Adressen und Telefonnummern der Baumwarte können Sie bei den örtlichen Gartenbauvereinen erfragen.

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  • Bauerngarten

    Als Nutzgarten liefert der Bauerngarten Obst, Gemüse, Kräuter, Blumen. Er belebt den Garten durch sein vielfältiges farbenfrohes Erscheinungsbild.

    Die Vielfältigkeit dieses Gartens vermittelt Erwachsenen wie Kindern einen Eindruck natürlicher, biologischer Zusammenhänge. Die Nutzung eines Bauerngartens setzt Toleranz voraus: Nicht alles läuft nach unserem Willen und unserer Planung. Dafür erlebt man im Bauerngarten immer wieder Überraschungen, die man selbst bei optimistischster Planung nicht hätte erwarten können.

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  • Bäume und Sträucher

    Bäume und Sträucher geben unseren Gärten Struktur. Sie schaffen Gartenräume, geben Schatten und erzeugen ein angenehmes Kleinklima. Bäume und Sträucher sind langlebig, ihre endgültige Gestalt und Größe erreichen sie oft erst nach Jahrzehnten. Deshalb ist die Wahl der Baumart sehr wichtig. Der Baum soll auch in seiner endgültigen Form und Größe noch in den Garten passen. Heimische Baumarten sind den Standortbedingungen und dem Klima in der Regel besser angepasst und sie erhalten unser typisches Dorf- und Landschaftsbild.

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    Bäume und Sträucher - Verwendungstipps272.96 KB26.08.2020 DownloadVorschau
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  • Blumenwiese

    Blumenwiesen sind ursprünglich ein Produkt landwirtschaftlicher Wiesennutzung. Durch die späte Mahd und die spärliche Düngung konnten sich zahlreiche Kräuter und Blumen auf den Wiesen entwickeln und immer wieder ihrem Samen abgeben. Diese Artenvielfalt ist ein wichtiger Lebensraum für Insekten. Heute fördert und pflegt man Blumenwiesen auf nicht genutzten Flächen wie Straßenrändern und in Privatgärten.

    Voraussetzung für typische Blumenwiesen sind: magerer, eher trockener Boden – sonniger Standort – Mahd der Wiese nach der Samenreife.

    Für die Ansaat einer Blumenwiese – am besten auf offenem Boden – verwendet man eine dem Standort entsprechende Samenmischung aus dem Fachhandel oder man wendet die Heudruschansaat an. Dabei wird eine geeignete Blumenwiese bei Samenreife schonend gemäht und auf dem künftigen Standort ausgebreitet, getrocknet und ausgeschüttelt. Das Heu lässt man am besten liegen. Es dient der jungen Saat als Schutz.

  • Buchsbaumzünsler

    Buchsbaumzünsler im Landkreis Rosenheim
    Der Buchsbaumzünsler ist bereits im gesamten Landkreis Rosenheim angekommen und hinterlässt deutliche Spuren. Der Zünsler ist ein Schädling, der Buchsbäume befällt und diese vollständig zerstören kann.

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    Merkblatt BuchbaumzünslerStand: Dezember 2020453.30 KB01.12.2020 DownloadVorschau

  • Spindelobstbau

    Die Gartenfachberater des Landratsamtes Rosenheim empfehlen neben den Hochstammbäumen für die Streuobstwiesen auch die Verwendung von schwachwüchsigen Obstbäumen in Spindelform

    • für kleine Gärten
    • wenn das Klettern auf hohen Bäumen zum Problem wird
    • für Tafelobstanbau im landwirtschaftlichen Nebenerwerb.

    Näheres erfahren Sie aus der Übersicht „Spindelobstanbau Übersicht“ als pdf-Datei zum Download.

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    Spindelobstbau ÜbersichtStand: Dezember 2020144.73 KB15.02.2023 DownloadVorschau

  • Gehölzschnitt

    In jedem Baum, Strauch oder Hecke leben Tiere. Um diese Lebensräume zu schützen ist es erforderlich deren Zuschnitt oder Rodung außerhalb der Brutzeiten zu legen.

    Der ideale Zeitraum  für diese Arbeiten liegt  in der Zeit ab 1. Oktober bis 28. Februar.

    Details zu den einzelnen Regelungen im download.

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    Baumschnitt_Kappung_4.52 MB20.11.2020 DownloadVorschau
    Bäume erhalten3.61 MB20.11.2020 DownloadVorschau
    Merkblatt - Naturschutzrechtliche Information zum GehölzschnittStand: April 2022298.79 KB15.02.2023 DownloadVorschau
    Starkastschnitt2.49 MB20.11.2020 DownloadVorschau

  • Asiatischer Moschusbockkäfer

    Der asiatische Moschusbockkäfer (Aromia bungii) ist ein Schädling, der auch gesunde Laubgehölze befällt. Sein Auftreten in Kolbermoor ist seit 2011 bekannt. Der Käfer befällt nach aktuellem Stand nur Gehölze der Gattung Prunus (z.B. Kirsche, Pflaume, Zwetschge, Kriecherl, Mirabelle, Aprikose, Pfirsich, Lorbeerkirsche und alle Zierformen innerhalb der Gattung Prunus). Neupflanzungen mit beschriebenen Gehölzen sind innerhalb des Quarantänegebietes verboten. Die Städte Bad Aibling, Kolbermoor und Rosenheim sowie die Gemeinden Bad Feilnbach, Großkarolinenfeld, Prutting, Raubling, Rohrdorf, Schechen und Stephanskirchen sind aktuell Quarantänegebiete und werden vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein kontrolliert und betreut.

    Bürger*innen sind verpflichtet innerhalb der Quarantänezone ihre Pflanzen der Gattung Prunus alle zwei Monate auf Symptome (Ausbohrlöcher, Eiablagestellen, Rindenschäden mit Auswurf von Nagespänen oder Reifungsfraßstellen) und auf geschlüpfte Käfer des AMB zu kontrollieren und diese gegebenen Falls zu melden.

    Ansprechpartner für die Befalls-Meldungen sowie bei Fragen zum asiatischen Moschusbockkäfer oder zur Quarantänezone ist das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein:

    poststelle@aelf-ts.bayern.de.

     

    Die Allgemeinverfügung des LfL sowie die dazugehörige Karte stehen als Download für Sie bereit.

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    Allgemeinverfügung Moschusbockkäfer LfL15.03.24149.40 KB09.04.2024 DownloadVorschau
    Karte Quarantänezone 15.03.24758.37 KB09.04.2024 DownloadVorschau

  • Bakterieller Feuerbrand

    Das Alpenvorland gehört auf Grund der Klimadaten zu den vom Feuerbrand am stärksten gefährdeten Gebieten Bayerns und darüber hinaus. Und tatsächlich: seit 1995 hat sich die Krankheit flächig festgesetzt.

    Weitere Informationen finden Sie als pdf-Datei zum Download.

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    Bakterieller Feuerbrand Informationsblatt24.85 KB08.10.2019 DownloadVorschau

  • Buchstriebsterben

    Die Krankheit Buchstriebsterben macht dem Buchsbaum zunehmend zu schaffen. Der auf Buchs spezialisierte Pilz Cylindrocladium buxicola schädigt Blätter und Triebe.

    Ein Infoblatt als pdf finden Sie hier zum Download.

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    Buchstriebsterben Informationsblatt237.72 KB08.10.2019 DownloadVorschau

  • Eichenprozessionsspinner

    Der Eichenprozessionsspinner hat sich in den vergangenen Jahren in der Region etabliert. 2018 wurde die einheimische Insektenart, deren Härchen gesundheitsschädlich für den Menschen sind, in der Stadt Rosenheim sowie in 14 Gemeinden des Landkreises Rosenheim festgestellt. Gerne erteilen wir Ihnen Auskunft zu dieser Thematik.

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  • Fruchtmonilia - Zweigmonilia

    Eine der unangenehmsten Krankheiten an vielen Obstarten ist die Monilia. Der pilzliche Erreger tritt als Fruchtfäule und Spitzendürre mit absterbenden Trieben auf.

    Weitere Informationen finden Sie auf unserem Informationsblatt als pdf-Datei zum Download.

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    Fruchtmonilia Zweigmonilia Informationsblatt141.79 KB08.10.2019 DownloadVorschau

  • Scharkakrankheit an Steinobst

    In den Obstbaugebieten Baden Württembergs zählt diese Viruskrankheit zu den meist gefürchteten Problemen im Zwetschgenanbau.

    Im Landkreis Rosenheim ist in den Jahren seit 1995 die Scharkakrankheit immer wieder, aber nur an einzelnen Bäumen aufgetreten.

    Die Scharkakrankheit ist meldepflichtig.

    Für weitere Informationen steht Ihnen ein Informationsblatt als pdf zum Download zur Verfügung.

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    Scharkakrankheit an Steinobst Informationsblatt20.63 KB08.10.2019 DownloadVorschau

  • Neophyten - gebietsfremde Pflanzen

    Unter Neophyten werden Pflanzen verstanden, die direkt oder indirekt, bewusst oder unbewusst vom Menschen nach 1492, dem Jahr der Entdeckung Amerikas durch Christoph Kolumbus, in Gebiete eingeführt wurden, in denen sie natürlicherweise nicht vorkamen.

    Neulinge sind in unserer Pflanzenwelt nichts Neues. So wanderten die meisten Pflanzen nach der Eiszeit neu nach Mitteleuropa ein. In der Jungsteinzeit brachte der Mensch mit dem Getreide auch Ackerwildkräuter hierher, von denen heute viele auf der Roten Liste stehen. Die Vegetation Mitteleuropas ist geprägt von ursprünglich nicht einheimischen Arten.

    Weitere Informationen finden Sie hier als pdf-Datei zum Download.

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    Neophyten Informationsblatt23.54 KB08.10.2019 DownloadVorschau

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Naturverträgliches Bauen

  • Allgemeines zum naturverträglichen Bauen

    Mit Bauvorhaben sind oft unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft verbunden. Es müssen sogenannte Ausgleichsflächen erbracht werden. Dabei sind auch beim Abriss und Umbau von Gebäuden Tierarten zu berücksichtigen, die z.B. an der Fassade, im Dach oder Keller leben.

    Im Folgenden werden verschiedene Planungs- und Durchführungsinstrumente vorgestellt, die bei geplanten Eingriffen in Naturhaushalt und Landschaftsbild notwendig sind.

  • Artenschutz an Gebäuden

    Gebäude dienen vielen Tierarten als Nist- und Lebensraum. Vögel, Fledermäuse und auch Insekten wie z.B. Hornissen können in Dach- und Mauervorsprüngen, im Dachgeschoss, in der Verkleidung, in Fensterläden oder Rollladenkästen ihre Lebensstätten haben. Frostfreie Keller werden manchmal auch zum Überwintern genutzt. Beim Abriss und Umbau von Gebäuden ist daher zu überprüfen, ob Tiere und ihre Lebensstätten zu Schaden kommen können.

    Künstliches Licht lockt Insekten an und kann somit für diese zum Problem werden. Für nachtaktive Insekten und andere in ihrer Lebensweise an die Dunkelheit angepasste Tiere besteht daher die Gefahr, dass künstliches Licht ihren natürlichen Lebensrhythmus stört.

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    Leitfaden Voegel und Glas7.28 MB15.02.2023 DownloadVorschau
    Merkblatt GebäudebrüterStand: April 2022191.89 KB15.02.2023 DownloadVorschau
    Merkblatt WandbegrünungStand: August 202142.98 KB15.02.2023 DownloadVorschau
    Vogelschlagbroschüre LBV2.30 MB15.02.2023 DownloadVorschau

  • Ausgleichsflächen und Ökokonto

    Nach dem Bundesnaturschutzgesetz müssen erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vom Verursacher zunächst vermieden werden. Sind die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden, müssen sie durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kompensiert werden.

    Maßnahmen zum Ausgleich können bereits vor dem Eingriff umgesetzt werden. Sie können in einem Ökokonto für zukünftige Vorhaben vorrätig gehalten werden.

    Weitere Informationen unter: Ökoflächenkataster + Ökokonto

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    Merkblatt Ausgleichsflächen und ÖkokontoflächenStand: August 202146.13 KB15.02.2023 DownloadVorschau

  • Freiflächengestaltungsplan

    Freiflächengestaltungspläne sind Pläne zu konkreten Bauvorhaben, die

    Bestandteile der Baueingabeplanung (z.B. im Rahmen von Bauanträgen zur Errichtung von Gebäuden) oder als eigenständige Eingabepläne zur ausschließlichen Anlage von Freiflächen (z.B. Park- und Freizeitanlagen, Spielplätze) sind.

     

    Die Ausarbeitung erfolgt  nach den anerkannten fachlichen Regeln und Grundsätzen der Landschaftsplanung, Gebäude und Außenanlagen müssen sich gut in die Landschaft einfügen, wertvolle Biotope dürfen nicht beeinträchtigt werden.

     

    In der Regel sind zeichnerisch mit Legende darzustellen und zu erläutern:

    • vorhandener, zu erhaltender oder notwendig zu beseitigender Gehölzbestand
    • Biotope
    • neu zu pflanzende Gehölze (Art, Anzahl, Mindestpflanzgröße)
    • Änderungen im Geländeniveau, Höhenangaben, Geländeschnitte
    • bauliche Anlagen
    • Erschließungsflächen

    Downloads:

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    Merkblatt FreiflächengestaltungsplanBayKompV vereinfachte Vorgehensweise; Stand: Januar 2021888.22 KB15.02.2023 DownloadVorschau

  • Landschaftspflegerischer Begleitplan

    Verursacht ein größeres Bauvorhaben Eingriffe in Natur und Landschaft ist ein Landschaftspflegerischer Begleitplan nötig.

    Der Plan, bestehend aus Bestandsplan, Maßnahmenplan und Textteil, untersucht den betroffenen Landschaftsraum mit seinen vorhandenen Nutzungen und stellt die Auswirkungen der Baumaßnahme dar.

    Die Aufgrund dieser Bestandsanalyse ermittelten Konflikte, wie beispielsweise die Lärmbelästigung von Wohngebieten, der Verlust von Waldbeständen oder die Zerschneidung von Lebensräumen, werden im Bestandsplan dargestellt und im Textteil beschrieben. Entsprechende Maßnahmen zur Minimierung, zum Ausgleich oder Ersatz der Eingriffe werden erarbeitet und im Maßnahmenplan dargestellt.

    Der Plan dient somit im Wesentlichen der ökologischen Optimierung des Vorhabens und arbeitet die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (Ausgleichsberechnung, Ökokonto) ab.

  • Landschaftsplan

    Der Landschaftsplan ist auf Gemeindeebene die wichtigste Grundlage für alle Ziele und Maßnahmen des Naturschutzes, der Landespflege und der Landschaftsentwicklung. Als wertvolle Basis liefert er Informationen über Landschaft und Schutzgüter (Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Pflanzen- und Tierwelt sowie der Mensch mit den von ihm geschaffenen Kultur und Sachgütern), ermöglicht eine sachliche Diskussion und macht Entscheidungen nachvollziehbar. Somit ist er bedeutendes Planungsinstrument für eine nachhaltige Gemeindeentwicklung.

    Weiter Informationen unter: https://www.lfu.bayern.de

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    Merkblatt LandschaftsplanStand: August 202144.17 KB15.02.2023 DownloadVorschau

  • saP Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung

    Für nach Europarecht streng geschützte Tierarten und europäische Vogelarten ist bei gefährdenden Eingriffen,z. B. Bauvorhaben, eine besondere Untersuchung, die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, durchzuführen.

    Diese Prüfung untersucht, ob die gefährdeten Tierarten durch ein Vorhaben beeinträchtigt werden können. Ist eine solche Beeinträchtigung gegeben, ist der Eingriff unzulässig. Nur unter bestimmten Voraussetzungen, wie z. B. arterhaltende Ausgleichsmaßnahmen, sind davon auf Antrag Ausnahmen möglich.

Schutzgebiete , Biotope

  • Allgemeines zur geschützten Flächen

    Im Landkreis Rosenheim gibt es entsprechend der vielfältigen Landschaft unterschiedlichste geschützte Flächen. Gemein ist allen, dass dort viele seltene Pflanzen- und Tierarten leben und Rückzugsgebiete finden. Im Folgenden finden Sie Informationen zu den verschiedenen Schutzgebieten und Biotopen.

  • Schutzgebietsmanagement

    Wesentlich für den Erhalt von Schutzgebieten ist ein fachlich fundiertes Schutzgebietsmanagement. Darunter fällt die Festlegung der Erhaltungs- und Entwicklungsziele sowie die Planung von Maßnahmen. Ebenso wichtig ist die Einbindung der im Gebiet wirtschaftenden Eigentümer und Nutzer, der betroffenen Verbände und der Bevölkerung. Durch Beratungsgespräche und kooperativer Förderinstrumente sollen die naturschutzfachlichen Ziele erreicht werden.

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  • Biotopverbund

    Unter Biotopverbund versteht man ein engmaschiges Netz an Biotopen wodurch ein Austausch zwischen Tieren und Pflanzen möglich ist. Wichtig sind hierfür lineare Strukturen wie Flüsse, Bäche aber auch Trittsteine wie Seen, Moore und artenreiche Blühwiesen. Für den Erhalt der Biodiversität ist ein funktionierender Biotopverbund unerlässlich.

    Wesentliche Bausteine sind:
    • Schutzgebiete und Biotope
    • Ausgleichsflächen
    • Vertragsnaturschutzprogramm und Agrarumweltmaßnahmen

    Insbesondere die öffentliche Hand (Landkreis und Kommunen) hat eine besondere Verantwortung zur Umsetzung des Biotopverbunds. NATURA 2000 ist das europäische Biotopverbund-Netz.

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    Was ist Secure-E-Mail?

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    Jonas Garschhammer
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  • Gesetzlich geschützte Biotope

    Der Gesetzgeber hat nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz und Artikel 23 des Bayerischen Naturschutzgesetzes ökologisch besonders wertvolle und seltene Biotope, wie Moore, Magerrasen, Auwälder oder natürliche Flüsse, rechtlich unter Schutz gestellt.

    Denn diese seltenen und zugleich faszinierenden Lebensräume sind oftmals bedroht. Viele dieser Biotope benötigen für ihre Entwicklung einen sehr langen Zeitraum und sind nach einer Zerstörung nicht wieder herzustellen.

    Im Landkreis Rosenheim zählen zu den schönsten Landschaften, mit sehr hoher Dichte an geschützten Biotopen, die Eggstätt-Hemhofer Seenplatte und die Rosenheimer Stammbeckenmoore zwischen Rosenheim, Bad Feilnbach und Raubling.

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  • Biotopkartierung

    Die Biotopkartierung ist eine systematische Erfassung von Lebensräumen nach methodisch einheitlichen Vorgaben. Ziel ist eine Inventarisierung der Landschaft nach naturschutzrelevanten Gesichtspunkten. Sie ist eine wesentliche Arbeits- und Entscheidungsgrundlage für Naturschutzbehörden, Kommunen, Planungsbüros.

    Weiter Informationen unter: Biotopkartierung

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  • Naturdenkmal

    Es handelt sich um durch Rechtsverordnung festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur (z.B. Felsen, Quellen, alte und seltene Bäume) oder entsprechende Flächen bis 5 ha Größe (z.B. kleinere Feuchtbiotope, Pflanzenbestände, Heiden). Im Landkreis Rosenheim gibt es einige Naturdenkmäler.

    § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG unter: https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__28.html) beschreibt die Voraussetzungen und den Schutz von Naturdenkmälern:

    „(1) Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist

    1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
    2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.

    (2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.“

     

    Weitere Informationen unter: https://www.lfu.bayern.de/natur/schutzgebiete/naturdenkmale/index.htm

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  • Ramsar-Gebiet Chiemsee

    Seit 1976 ist der Chiemsee mit einer Fläche von 8660 ha offizielles Ramsar-Gebiet. Das bedeutet, dass das Gebiet auf freiwilliger Basis Deutschlands durch ein Abkommen zum internationalen Naturschutz geschützt wird. Alle drei Jahre werden auf Konferenzen der Vertragsstaaten Berichte über den Stand des Feuchtgebietsschutzes vorgelegt.

    Weitere Informationen unter:
    Feuchtgebiete (Ramsar)

    Internationale Abkommen und Programme

    Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wat- und Wasservögel, von internationaler Bedeutung (Ramsar-Konvention) (1971)

    Schutz von Feuchtgebieten im Kontext der Ramsar-Konventionen

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    Merkblatt Ramsargebiet ChiemseeStand: August 202180.23 KB15.02.2023 DownloadVorschau

  • Ramsar-Gebiet Rosenheimer Stammbeckenmoore

    Aufgrund seiner herausragenden ökologischen Bedeutung wird der zentrale Teil der „Rosenheimer Stammbeckenmoore“ im Jahr 2021 mit einer Fläche von über 10 km² als Ramsar-Gebiet in die Liste der international bedeutsamen Feuchtgebiete aufgenommen.
    Bei den „Rosenheimer Stammbeckenmooren“ handelt es sich mit insgesamt ca. 43 km² um einen der größten Moorkomplexe Bayerns und Süddeutschlands, der nach der Eiszeit aus dem „Rosenheimer See“ entstanden ist. Bedeutung erlangt das Gebiet aufgrund seiner Ausdehnung, der noch naturnah erhaltenen Moorbereiche, der engen Verzahnung bedrohter Feuchtlebensräume und seiner Artenvielfalt. In den Stammbeckenmooren sind zahlreiche seltene und gefährdete Vögel, Libellen, Schmetterlinge und Pflanzen zu finden. Trotz industriellem Torfabbau sind weite Teile der Moore noch naturnah oder konnten durch den Einstau von Entwässerungsgräben renaturiert werden.
    Im Rahmen des LIFE Natur-Projektes wurden in den Jahren 2005 bis 2010 etwa 400 ha trockengelegte und abgetorfte Hochmoore wiedervernässt und seltene Moorlebensräume optimiert. In den großflächig abgebauten ehemaligen Frästorfflächen der Koller- und Hochrunstfilze wurden außerdem Maßnahmen über das Klimaprogramm Bayern 2050 Moore umgesetzt. Weitere Schritte zur Verbesserung des Wasserhaushaltes sind geplant.

    Weitere Informationen finden Sie hier:

    Naturschutz Projekte – Landratsamt Rosenheim (landkreis-rosenheim.de)

    UN-Dekade Wiederherstellung von Ökosystemen

    Das EU-LIFE-Projekt Rosenheimer Stammbeckenmoore wurde in die Liste der Projekte „als hervorragendes Beispiel der UN-Dekade“ aufgenommen.

    Um auf die Projektseite von UN-Dekade-Büro zu gelangen klicken Sie bitte auf nachfolgenden Link: EU-LIFE-Projekt “Rosenheimer Stammbeckenmoore” | UN Dekade Ökosysteme (undekade-restoration.de)

    Fotograf Andreas Köck

    Ansprechpartner

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    Veronika Kloska
    Tel. +49 8031 392-3328
    Fax +49 8031 392-93328
  • Landschaftsschutzgebiet

    Landschaftsschutzgebiete (LSG) sollen die natürliche Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft bewahren. Flächenmäßig sind Landschaftsschutzgebiete meist größer als Naturschutzgebiete, aber die Schutzbestimmungen sind weniger stark ausgeprägt. Landschaftsschutzgebiete können auch ausgewiesen werden, um das Landschaftsbild für Tourismus und Erholung zu erhalten. Die Regelungen erfolgen durch Verordnungen.

    Weitere Informationen unter: https://stmuv.bayern.de/themen/naturschutz/schutzgebiete/landschaftsschutzgebiete.htm

    Übersicht der Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Rosenheim, Stand 30.06.2022

    Übersicht der Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Rosenheim, Stand 30.06.2022

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  • Geschützte Landschaftsbestandteile

    Teile von Natur und Landschaft, die nicht die Voraussetzungen für Naturdenkmäler erfüllen, aber für den Naturhaushalt von großer Bedeutung sind oder zur Belebung des Landschaftsbildes beitragen, können gemäß Artikel 12 des Bayerischen Naturschutzgesetzes als Landschaftsbestandteile und Grünbestände ausgewiesen werden.

    Weitere Informationen unter:
    Naturdenkmale/Landschaftsbestandteile

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    1- Geschützte Landschaftsbestandteile im Landkreis Rosenheim LB147.05 KB07.07.2022 DownloadVorschau

  • Natura 2000

    Natura 2000 ist die offizielle Bezeichnung für ein Netz ökologisch besonders wertvoller Schutzgebiete in der EU. Zweck ist der länderübergreifende Schutz gefährdeter wildlebender heimischer Pflanzen- und Tierarten, deren natürliche Lebensräume.
    Fauna – Flora – Habitat (FFH) – Richtlinie,  Vogelschutzrichtlinie mit ihren Schutzgebietsnetzwerk Natura 2000 und Artenschutzbestimmungen bilden eine umfassende rechtliche Handhabe zum Lebensraum- und Artenschutz. Ziel ist der Schutz der biologischen Vielfalt von Arten und Lebensräumen. 2001 beschloss die EU  bis zum Jahr 2010 den weiteren Verlust an biologischer Vielfalt zu stoppen (sog. 2010-Ziel). In Deutschland wurde Natura 2000 im Jahr 1998 in nationalem Recht im Bundesnaturschutzgesetz umgesetzt.

    Weitere Informationen unter:
    http://www.lfu.bayern.de/suchen/index.htm?q=Natura+2000

  • Naturschutzgebiete

    Naturschutzgebiete werden von den höheren Naturschutzbehörden (an den zuständigen Regierungen) durch Verordnung ausgewiesen und durch die unteren Naturschutzbehörden (am jeweiligen Landratsamt) betreut. Im Zuständigkeitsbereich der unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt Rosenheim liegen insgesamt 13 Naturschutzgebiete. Die räumliche Abgrenzung der einzelnen Schutzgebiete kann z.B. im Bayernatlas unter: https://geoportal.bayern.de/bayernatlas unter dem Thema: Umwelt, Naturschutzgebiete nachvollzogen werden.

    Übersicht der Naturschutzgebiete:

    Naturschutzgebiete Übersicht

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  • Flora-Fauna-Habitat Gebiete im Landkreis Rosenheim

    Flora-Fauna-Habitat Gebiete (FFH) sind Bestandteil des staatenübergreifenden Netzes Natura 2000. Als europäisches Schutzgebietsnetzwerk sollen Gebiete mit Arten und Lebensräumen von gemeinschaftlichem Rang erfasst und für die Zukunft bewahrt werden. Jeder Mitgliedsstaat soll seinen Teil dazu beitragen, einen ökologischen Verbund aus Gebieten mit schützenswerten, gefährdeten oder seltenen Arten und Lebensraumtypen zu erhalten und über Korridore einen Austausch zwischen den Arten zu ermöglichen.

    Weitere Informationen unter:

    https://www.stmuv.bayern.de/themen/naturschutz/schutzgebiete/natura2000/index.htm

    Übersicht der Naturschutzgebiete:

    Übersichtskarte der Flora-Fauna-Habitat Schutzgebiete im Landkreis Rosenheim

    Downloads:

    Allgemeines Informationen zu den Flora-Fauna-Habitat Schutzgebieten:

     

    Downloads:

    Flora-Fauna-Habitat Gebiet – Moore südlich des Chiemsees:

     

  • Ruhezonen

    Das bayrische Meer hat seinen besonderen Reiz und zieht bedingt durch die günstige Lage  Wassersportler und Erholungssuchende an. Um auch der Natur und den Tieren Rückzugsmöglichkeiten zu geben wurden 2005 Ruhezonen am Chiemsee eingerichtet. Diese sind an Land, wie auch vom Wasser her deutlich gekennzeichnet.

    Für Sie zuständig:

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    Dirk Alfermann
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    Aiterbacher Winkel, Fotograf Dirk Alfermann

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Artenschutz, Tiere, Pflanzen

  • Bedeutung des Artenschutzes

    Zum einen geht es um den Schutz der heimischen Tier und Pflanzenwelt auf nationaler Ebene im eigenen Land und zum anderen um den Schutz bedrohter Tier- und Pflanzenarten weltweit. Wir unterscheiden:

    • Schutz der Arten in der freien Natur
    • Schutz bei Zucht, Handel und Haltung

    Im Washingtoner Artenschutzübereinkommen sind mittlerweile mehr als 8.000 Tierarten und 40.000 Pflanzenarten unter Schutz gestellt.

    Ob ein Tier oder eine  Pflanze geschützt ist, kann auf der Internetseite www.wisia.de des Bundesamtes für Naturschutz geprüft werden.

  • Artenschutz im Urlaub

    Exotische Souvenirs beeindrucken durch ihre Besonderheit und Einzigartigkeit. Als Erinnerung an einen schönen Urlaub sind sie sehr begehrt. Viele Touristen wissen aber nicht, dass zahlreiche Tier- und Pflanzenarten wie auch Bestandteile und Produkte aus diesen Arten strengen Einfuhrbestimmungen nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) unterliegen.

    Bundesamt für Naturschutz – Artenschutz im Urlaub

    Zoll – Artenschutz

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    Merkblatt Artenschutz im Urlaub, Stand: 8/202178.14 KB26.08.2021 DownloadVorschau

  • Artenvielfalt

    Was bezeichnet man als Artenvielfalt oder Biodiversität?

    Artenvielfalt ist ein Maß für die Vielfalt der biologischen Arten innerhalb eines Lebensraumes oder geographischen Gebietes und somit für die Vielfalt von Flora (Pflanzen) und Fauna (Tie-ren) und charakterisiert die Biodiversität (biologische Vielfältigkeit) eines Gebietes.

    Weitere Informationen zum Thema:

    Biodiversität

    Biologische Vielfalt

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