In der jüngsten Sitzung (30.4.2024) haben die Mitglieder des Rosenheimer Kreistages gegen den Antrag auf eine Arbeitspflicht für gemeinnützige Arbeiten für Asylbewerber gestimmt.

Landrat Otto Lederer stellte fest: „Wir sehen eine einzelfallabhängige oder generelle Arbeitspflicht für Asylbewerber als verfassungsrechtlich höchst bedenklich.“ Zudem seien die Bestimmungen des Paragraphen 5 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) nicht anwendbar, soweit Flüchtlinge, wie etwa ukrainische Kriegsflüchtlinge einen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG haben. Auch bestehen praktische Hemmnisse, wie Sprachbarrieren, die die Umsetzung der Vorschrift erschweren.

Der Antrag war durch die AfD-Kreistagsfraktion gestellt worden. Darin wurde eine Arbeitspflicht für alle Asylbewerber im Landkreis nach Paragraphen 5 AsylbLG gefordert. Eine solche Arbeitspflicht lässt sich jedoch auf den Paragraphen 5 AsylbLG nicht stützen. Dieser sieht vor, dass in größeren (Sammel-) Unterkünften Arbeitsgelegenheiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung und zum Betrieb der Einrichtung, sowie im übrigen Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern für Asylbewerber zur Verfügung gestellt werden sollen, wenn deren Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Eine unbegründete Ablehnung dieser Arbeitsgelegenheiten durch Asylbewerber führt zu einer Reduzierung des Leistungsanspruchs.