Aktuelle Fallzahlen
Hier finden Sie aktuelle Fallzahlen, Antworten auf häufig gestellte Fragen, COVID-19 an Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie die jüngsten Pressemitteilungen zum Thema Corona.
Aktuelle Fallzahlen zu COVID-19:
Die Daten beruhen auf den Meldedaten nach dem Infektionsschutzgesetz bis zum 14.01.2021 24 Uhr. Aufgrund von Aktualisierungen kann es zu Veränderungen kommen. Einen ausführlichen Lagebericht zum Fallgeschehen gibt es immer am Freitag.
Fallzahlen gesamt Fallzahlen Landkreis Fallzahlen Stadt Neumeldungen Landkreis Neumeldungen Stadt 7-Tages-Inzidenz Landkreis 7-Tages-Inzidenz Stadt 11.973 9.403 2.570 +65 +12 163,39 225,02 Corona-Hotline
Corona-Hotline: 08031 365 8 365
Die gemeinsame Corona-Hotline von Stadt und Landkreis Rosenheim steht Bürgerinnen und Bürgern aus Stadt und Landkreis Rosenheim für Fragen rund um die Corona-Pandemie zur Verfügung. Die Hotline ist montags bis donnerstags von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 15:45 Uhr erreichbar, am Freitag von 8 bis 12 Uhr.
Antworten auf häufig gestellte Fragen (LINKS)
Antworten auf häufig gestellte Fragen
finden Sie unter anderem auf folgenden Seiten:
Bayerisches Gesundheitsministerium: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/#Schnellsuche
Robert Koch Institut: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html
Bayerisches Innenministerium: https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php
Bayerisches Kultusministerium: https://www.km.bayern.de/allgemein/meldung/7047/faq-zum-unterrichtsbetrieb-an-bayerns-schulen.html
Bayerisches Kultusministerium (Merkblatt zum Umgang mit Erkältungskrankheiten): https://www.km.bayern.de/download/23949_Merkblatt_Umgang-mit-Erk%C3%A4ltungssymptomen_13.11..pdf
Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit: https://www.lgl.bayern.de/gesundheit/infektionsschutz/infektionskrankheiten_a_z/coronavirus/covid_uebersicht.htm
Allgemeinverfügung / Bekanntmachung
Allgemeinverfügung des Landkreises Rosenheim vom 08.01.21
Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG);
Verlängerung der Allgemeinverfügung zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 im Landkreis Rosenheim – Besuchsregelung für Krankenhäuser.Auf Grund der Zuständigkeit für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im Kreisgebiet, erlässt das Landratsamt Rosenheim gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 15 des IfSG und §§ 9 und 27 Abs. 1 der 11. Bayerischen Infekti-onsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) in Verbindung mit § 65 der Zuständigkeitsverordnung, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes und des Art. 35 Satz 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) folgende
Allgemeinverfügung:
1. In der Ziffer 4. der Allgemeinverfügung des Landratsamtes Rosenheim vom 18.12.2020 „Allgemeinverfügung zur Be-kämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 im Landkreis Rosenheim – Besuchsregelung für Krankenhäuser“, wird die Angabe „10.01.2021“ durch die Angabe „24.01.2021“ ersetzt.
2. Der Allgemeinverfügung wird folgender Hinweis beigefügt:
„Hinweis:
In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Allgemeinverfügung beim Landratsamt Rosenheim beantragt werden.“3. Diese Allgemeinverfügung tritt am 10.01.2021 in Kraft.
Hinweis:
Im Falle einer Änderung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung durch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) gilt diese Allgemeinverfügung in Bezug auf die Fassung der 11. BayIfSMV vom 15.12.2020 weiter fort. Im Falle unterschiedlicher Regelungen ist die jeweils Strengere heranzuziehen.
Begründung:
Den mit o.g. Allgemeinverfügung vom 18.12.2020 erlassenen Schutzmaßnahmen kommt nach fachlicher Ansicht des Staatlichen Gesundheitsamtes Rosenheim unverändert hohe fachliche Bedeutung zu.
Diese sind auch weiterhin geeignet, erforderlich und angemessen um der Ausbreitung der neuartigen Viruserkrankung entgegenzuwirken.Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei demBayerischen Verwaltungsgericht in München
Postfachanschrift: 80005 München, Postfach 20 05 43
Hausanschrift: 80335 München, Bayerstr. 30schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Ab-schriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
– Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
– Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen sind der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de) zu entnehmen.
– Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrens-gebühr fällig.Landratsamt Rosenheim
Rosenheim, 08.01.2021gez.
Mascher Regierungsrätin
611-5304-1-39Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG);
Allgemeinverfügung zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 im Landkreis Rosenheim – Besuchsregelung für Krankenhäuser.Auf Grund der Zuständigkeit für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im Kreisgebiet, erlässt das Landratsamt Rosenheim gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 15 des IfSG und §§ 9 und 27 Abs. 1 der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) in Verbindung mit § 65 der Zuständigkeitsverordnung, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes und des Art. 35 Satz 2 Bayerisches
Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) folgendeAllgemeinverfügung:
(Stand 18.12.2020)
1. Für Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 IfSG), gelten im Kreisgebiet des Landkreises Rosenheim – über die Bestimmungen des § 9 Abs.1 der 11. BayIfSMV hinaus – folgende weitergehende Besuchsregelungen:
Jeder Patient darf von täglich höchstens einer Person besucht werden. Dieser muss über ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen und dieses auf Verlangen nachweisen; die dem Testergebnis zugrunde liegende Testung mittels eines POC-Antigen-Schnelltests darf höchstens 48 Stunden und mittels eines PCR-Tests höchstens drei Tage vor dem Besuch vorgenommen worden sein; der Test muss die jeweils geltenden Anforderungen des Robert-Koch-Instituts erfüllen; jeder Besucher hat zudem zu jeder Zeit eine FFP2-Maske zu tragen; vom 25. bis 27. Dezember 2020 darf die dem Testergebnis zugrunde liegende Testung mittels eines POC-Antigen-Schnelltests höchstens 72 Stunden und mittels eines PCR-Tests höchstens vier Tage vor dem Besuch vorgenommen worden sein.
§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 11. BayIfSMV kommt für die o.g. Einrichtungen nicht zur Anwendung. § 9 Abs. 3 der 11. BayIfSMV bleibt unberührt.2. Verstöße gegen Ziffer 1. dieser Allgemeinverfügung stellen gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden können.
3. Die Bestimmungen dieser Allgemeinverfügung sind kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
4. Diese Allgemeinverfügung tritt mit Wirkung ab dem 21.12.2020 in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 10.01.2021.
Hinweis:
Im Falle einer Änderung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung durch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) gilt diese Allgemeinverfügung in Bezug auf die Fassung der 11. BayIfSMV vom 15.12.2020 weiter fort. Im Falle unterschiedlicher Regelungen ist die jeweils Strengere heranzuziehen.
Begründung:
I.
Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet, so dass die WHO bereits am 11.03.2020 das Ausbruchsgeschehen als Pandemie bewertet hat.
Die Erkrankung ist sehr infektiös. Nach aktuellen Fallzahlen des Robert Koch-Instituts (RKI) haben sich tagesaktuell bereits über 1,4 Millionen Personen deutschlandweit nachweislich mit dem neuartigen Virus SARS-CoV-2 infiziert. Über 24.000 Personen sind an oder mit dem Virus deutschlandweit bereits verstorben.
In der Region Rosenheim sind seit Beginn der Pandemie inzwischen über 9000 Erkrankungsfälle nachweislich bestätigt. Es besteht auch weiterhin weltweit, deutschlandweit und bayernweit eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation mit einem erneuten Anstieg der bereits hohen Fallzahlen.
Aufgrund der hohen Zahl an Infizierten liegt der Inzidenzwert des Landkreises Rosenheim tagesaktuell bei 203,19.Am 15.12.2020 wurde vom bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) die inzwischen 11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erlassen.
Aufgrund der erneut ansteigenden Infektionszahlen wurde das öffentliche Leben im gesamten Freistaat den weitreichenden Beschränkungen des sog. „harten Lockdowns“ unterworfen.II.
Zu Ziffer 1:
Rechtsgrundlage für die unter der Ziffer 1 verfügten Maßnahme ist § 28 Absatz 1 Satz 1, § 28a Abs.1 Nr. 15 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) i. V. m. §§ 9 und 27 Abs. 1 der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV).
Gemäß § 28 Satz 1 des IfSG hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen übertragbaren Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG.
Die Ergreifung geeigneter Schutzmaßnahmen seitens der zuständigen Gesundheitsbehörden ist zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung aufgrund sehr hoher Fallzahlen erforderlich. Insbesondere ältere Menschen und solche mit vorbestehenden Grunderkrankungen zeigen schwere Krankheitsverläufe und können an der Krankheit sterben. Auch wenn bei der Behandlung der Erkrankung inzwischen Fortschritte erzielt werden konnten und erste Schutzimpfungen demnächst in Aussicht stehen, wird in nächster Zeit keine ausreichende Immunität in der Bevölkerung vorherrschen. Vielmehr versterben aktuell mehrere Hundert Personen täglich in Deutschland an und mit dem Virus.
Gemäß § 28a Abs. 1 Nr. 15 IfSG kommen als notwendige Schutzmaßnahme gegen die weitere Verbreitung von Covid-19, insbesondere auch Beschränkungen des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen des Gesundheitswesens in Betracht.
Das StMGP hat im Hinblick auf die ihm obliegende Aufgabe des Gesundheitsschutzes seit März des Jahres 2020 weitreichende infektionsschutzrechtliche Verordnungen erlassen (derzeit 11. BayIfSMV).
In den Verordnungen werden vom Staatsministerium aufgrund der jeweils vorliegenden Fallzahlen infektionsschutzrechtliche Beschränkungen vorgenommen. Die Beschränkungen beruhen auf fachlichen Einschätzungen interner und externer Experten.
Mit Wirkung ab dem 16.12.2020 wurde das öffentliche Leben im Rahmen des sog. „harten Lockdowns“ in zahlreichen Bereichen erneut erheblichen Beschränkungen unterworfen.
In der Verordnung werden unter anderem infektionsschutzrechtliche Bestimmungen für die Besuche in Gesundheitseinrichtungen getroffen (vgl. § 9 der 11. BayIfSMV).
Aus den Krankenhäusern werden dem Gesundheitsamt Rosenheim laufend positiv getestetes Personal und Patienten gemeldet, eine Vielzahl von Folgefällen hat sich bereits ereignet.
Die Zahl der SARS-CoV-2 Infektionen und Erkrankungen beim Personal und Patienten in Krankenhäuser, Reha-Kliniken und Pflegeeinrichtungen nimmt stetig zu. Einzelne Stationen mussten aufgrund von SARS-CoV-2-Ausbrüchen mit einem Aufnahmestopp und weiteren Auflagen belegt werden. Die Versorgung der Patienten konnte zum Teil nur unter diesen strengen Schutzauflagen sichergestellt werden.
Ohne strengere infektionsschutzrechtliche Bestimmungen ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich auch weiterhin zahlreiche Infektionen in Krankenhäusern ereignen werden.
In Anbetracht der kritischen und sehr fragilen infektionsepidemiologischen Lage seit Oktober diesen Jahres mit weiterhin zahlreichen und diffusen Neuinfektionen im Landkreis Rosenheim sind alle Kontakte, die nicht der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. der Daseinsvorsorge dienen, einzuschränken. Hier gilt es den Eintrag von SARS-CoV-2-Infektionen aus der Bevölkerung in die medizinischen Einrichtungen und systemrelevanten Bereiche zum Schutz des Personals und der Patienten zu minimieren. Es muss durch geeignete Maßnahmen verhindert werden, dass es zu einer Überlastung der stationären Versorgung, insbesondere der Intensiv- und Beatmungsplätze kommt.
Die unter Ziffer 1. dieser Verfügung festgesetzte Maßnahme ist geeignet, dem Infektionsgeschehen in den Krankenhäusern entgegenzuwirken und einem Eintrag von Infektionen auch in andere Bereiche wirksam vorzubeugen.
Insbesondere durch Besucher können Infektionen in den Krankenhausbetrieb eingetragen werden. Durch die vorgeschriebenen Testungen, die Begrenzung der Besucherzahl auf täglich eine Person und das vorgeschriebene Tragen einer FFP2 Maske für alle Besucher, wird das Risiko eines Eintrags von Infektionen nach fachlicher Einschätzung des Staatlichen Gesundheitsamtes Rosenheim deutlich gesenkt.
Die Ergreifung der verfügten Schutzmaßnahme ist auch erforderlich.
Insbesondere die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 der 11. BayIfSMV für Krankenhäuser sind derzeit nicht ausreichend, um weiteren Infektionen im Klinikbetrieb ausreichend wirksam vorzubeugen. Gleich geeignete, mildere Mittel sind derzeit nicht ersichtlich.
Die verfügten Maßnahmen sind auch angemessen. In den vorliegenden Fällen kollidieren unterschiedlichste Freiheitsgrundrechte des Grundgesetzes und das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.Die Eingriffe in die verschiedenen Freiheitsgrundrechte der Bürgerinnen und Bürger sind sehr hoch zu gewichten, dennoch überwiegt auch weiterhin das allgemeine Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
Bereits seit dem Monat März des Jahres 2020 – und damit bereits über den Zeitraum von mehr als einem halben Jahr – wurden vonseiten der zuständigen staatlichen Behörden massive Beschränkungen in beinahe sämtlichen Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens aller Bürgerinnen und Bürger vorgenommen.
Durch die ergriffenen Maßnahmen wurde in den Schutzbereich beinahe aller verfassungsmäßig garantierter Grundrechte mehr oder minder stark eingegriffen. Die Bürger werden insbesondere durch die Fülle der Maßnahmen bereits über einen erheblichen Zeitraum massiv in Ihrer Lebensführung beschränkt. Daher ist das Interesse der Allgemeinheit an einer Wahrung zumindest der bestehenden Möglichkeiten zur freien Gestaltung der Lebensführung als sehr hoch zu gewichten.
Insbesondere auch das Recht der Patienten und deren Besucher auf möglichst unbeschränkte Besuchsmöglichkeiten ist hoch zu gewichten. Die Patienten befinden sich bei einem Aufenthalt im Krankenhaus häufig in psychischen und/oder physischen Ausnahmesituationen und bedürfen dringend der Unterstützung durch Angehörige und Freunde. Dies gilt umso mehr in der anstehenden Weihnachtszeit.
Der Eingriff wird jedoch dadurch abgemildert, dass die Maßnahme zeitlich streng befristet ist und stets anhand der epidemiologischen Lage beurteilt wird. Das Staatliche Gesundheitsamt beobachtet und analysiert die Lage sehr genau und wird die Maßnahmen bei einer Reduktion der Fallzahlen entsprechend anpassen. Im Hinblick auf möglich erscheinende Schwierigkei-ten an den anstehenden Feiertagen ein ausreichend aktuelles Testergebnis erhalten zu können, wurde die Regelungen in diesem Zeitraum abgemildert.
Es überwiegt daher auch weiterhin das allgemeine Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
Durch die staatlichen Eingriffe konnte eine unkontrollierte Ausbreitung des neuartigen und insbesondere im Hinblick auf mög-liche Spätfolgen noch nicht ausreichend erforschten Virus in Deutschland bislang weitgehend verhindert werden.
Die für diesen Fall zu erwarten stehende Überlastung des Gesundheitssystems konnte dadurch bislang abgewandt werden.
Dennoch ist die drohende Gefahr weiterhin als sehr hoch einzuschätzen. Im Falle unkontrollierter Infektionsketten droht wei-terhin eine Überlastung des Systems und damit eine möglicherweise exponentielle Ausbreitung des Virus. In diesem Fall ist nicht nur mit einem starken Anstieg der Todeszahlen zu rechnen, sondern die infolge zwingend zu ergreifenden Maßnahmen würden auch noch schwerwiegendere Grundrechtseingriffe nach sich ziehen.
Zu Ziffer 2:
Die Bußgeldbewehrung der Maßnahme folgt aus § 73 Abs. 1 a Nr. 6 IfSG und ist erforderlich um die wirksame Durchsetzung der erlassenen Anordnungen zu gewährleisten. Bei der Verhängung von Bußgeldern findet der vom StMGP erlassene Bußgeldkatalog soweit möglich analoge Anwendung.
Zu den Ziffern 3 und 4:
Die Anordnung tritt am 21.12.2020 in Kraft und gilt zunächst bis zum 10.01.2020. Nach Ablauf erfolgt eine Neubewertung anhand der dann vorliegenden Situation. Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in München
Postfachanschrift: 80005 München, Postfach 20 05 43
Hausanschrift: 80335 München, Bayerstr. 30
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die an-gefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
– Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
– Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen sind der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de) zu entnehmen.
– Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrens-gebühr fällig.Landratsamt Rosenheim Rosenheim, 18.12.2020
gez.
Mascher Regierungsrätin611-5304-1-39
Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG);
Bekanntmachung der Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 pro 100.000 Einwohner innerhalb von 7 TagenBekanntmachung vom 11.12.20
Als zuständige Kreisverwaltungsbehörde gibt das Landratsamt Rosenheim hiermit gemäß § 25 Satz 2 der 10. BayIfSMV die Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 pro 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen bekannt.
Nach der laufenden Fallzahlenberichterstattung des Robert Koch-Instituts (RKI) liegt der Inzidenzwert im Landkreis Rosenheim tagesaktuell bei 214,3 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner.
Die Bestimmungen des § 25 Satz 1 der 10. BayIfSMV gelten daher im Kreisgebiet des Landkreises Rosenheim verbindlich ab 12.12.2020.
Die übrigen Bestimmungen der 10. BayIfSMV und der Allgemeinverfügungen des Landratsamtes Rosenheim bleiben von dieser Bekanntmachung unberührt.
Hinweis zum Außerkrafttreten:
Das Außerkrafttreten der Regelungen des § 25 Satz 1 der 10. BayIfSMV kann das Landratsamt Rosenheim gemäß § 25 Satz 3 der 10. BayIfSMV erst anordnen, wenn im Landkreis Rosenheim der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen seit mindestens sieben Tagen in Folge unterschritten worden ist. Die Aufhebung der Maßnahmen liegt in diesem Fall im Ermessen des Landratsamtes Rosenheim.
Landratsamt Rosenheim
Rosenheim, 11.12.2020gez.
Mascher
RegierungsrätinAllgemeinverfügung des Landkreises Rosenheim vom 27.11.20
zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 im Landkreis Rosenheim aufgrund des vorherrschenden Infektionsgeschehens im Kreisgebiet.
Auf Grund der Zuständigkeit für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im Kreisgebiet, erlässt das Landratsamt Rosenheim gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 15 und 16 des IfSG und den §§ 9,19 und 25 der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) in Verbindung mit § 65 der Zuständigkeitsverordnung, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes und des Art. 35 Satz 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) folgende
Allgemeinverfügung:
1. Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 der 8. BayIfSMV wird der Besuch von Patienten und Bewohnern der dort aufgeführten Einrichtungen auf täglich eine Person beschränkt.
Der Besuch minderjähriger Bewohner und Patienten sowie volljähriger Bewohner in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Sozialgesetzbuches ist abweichend von Satz 1 auch beiden Elternteilen oder Sorgeberechtigten gemeinsam gestattet, soweit hierfür eine feste Besuchszeit besteht und diese in einem gemeinsamen Hausstand leben.
§ 9 Abs. 2 der 8. BayIfSMV bleibt unberührt.2. Für die Kindergärten, die Kindertagesbetreuungseinrichtungen und die Heilpädagogischen Tagesstätten sowie vergleichbare Einrichtungen im Kreisgebiet des Landkreises Rosenheim werden abweichend von § 19 der 8. BayIfSMV und dem „Rahmenhygieneplan zur Umsetzung des Schutz-und Hygienekonzepts für die Kindertagesbetreuung und Heilpädagogische Tagesstätten vom 16.11.2020“ in der jeweils gültigen Fassung, folgende weitergehenden Anordnungen erlassen:
a.) In allen Einrichtungen der Kindertagesbetreuung ist vom Personal dauerhaft eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
b.) Es müssen feste Gruppen gebildet werden. Eine Durchmischung der Gruppen ist auch in Randzeiten oder für spezifische Angebote nicht möglich.
c.) Die Vorkurse Deutsch finden nur in den Räumlichkeiten der Kita und ohne jegliche Gruppendurchmischung statt.
d.) Das Betreuungspersonal ist den Gruppen fest zuzuordnen.
e.) In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen von diesen Bestimmungen zugelassen werden, soweit dies im Einzelfall geboten und aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
Im Übrigen gelten die Vorgaben des o.g. Rahmenhygieneplans in der jeweils aktuellen Fassung.3. Verstöße gegen die Ziffern 1. und 2. dieser Allgemeinverfügung stellen gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden können.
4. Die Bestimmungen dieser Allgemeinverfügung sind kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
5. Diese Allgemeinverfügung tritt mit Wirkung ab dem 30.11.2020 in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 20.12.2020.
Hinweise:
- Als Besuch gemäß der Ziffer. 1 dieser Verfügung gilt bereits der Aufenthalt innerhalb des Gebäudes oder Geländes der betroffenen Einrichtungen.
- Im Falle einer Änderung der bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung durch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) gilt diese Allgemeinverfügung in Bezug auf die Fassung der 8. BayIfSMV vom 30.10.2020 weiter fort. Im Falle unterschiedlicher Regelungen ist die jeweils strengere heranzuziehen.
Begründung:
I.Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet, so dass die WHO bereits am 11.03.2020 das Ausbruchsgeschehen als Pandemie bewertet hat.
Die Erkrankung ist sehr infektiös. Nach aktuellen Fallzahlen des Robert Koch-Instituts (RKI) haben sich tagesaktuell bereits über 1.000.000 Personen deutschlandweit nachweislich mit dem neuartigen Virus SARS-CoV-2 infiziert. Über 15.000 Personen sind an oder mit dem Virus deutschlandweit bereits verstorben.In der Region Rosenheim sind seit Beginn der Pandemie inzwischen beinahe 8.000 Erkrankungsfälle nachweislich bestätigt. Es besteht auch weiterhin weltweit, deutschlandweit und bayernweit eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation mit einer Stagnation der Fallzahlen auf sehr hohem Niveau.
Aufgrund der hohen Zahl an Infizierten liegt der Inzidenzwert des Landkreises Rosenheim tagesaktuell bei 221,6.Bei den Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens sowie den Kinderbetreuungseinrichtungen handelt es sich um besonders sensible Bereiche des öffentlichen Lebens.
In beiden Bereichen kam es jüngst mehrfach zu Ausbruchsgeschehen, die erhebliche Betriebsstörungen nach sich zogen.II.
Zu den Ziffern 1 und 2:
Rechtsgrundlage für die unter den Ziffern 1. und 2. verfügten Maßnahmen ist § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2, § 28a Abs.1 Nr. 15 und 16 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) i.V.m. den §§ 9,19 und 25 der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV).
Gemäß § 28 Satz 1 des IfSG hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen übertragbaren Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG.
Die Ergreifung geeigneter Schutzmaßnahmen seitens der zuständigen Gesundheitsbehörden ist zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung aufgrund sehr hoher Fallzahlen erforderlich. Insbesondere ältere Menschen und solche mit vorbestehenden Grunderkrankungen zeigen schwere Krankheitsverläufe und können an der Krankheit sterben. Bislang steht noch kein zugelassener Impfstoff zur Verfügung. Eine ausreichende Immunität der Bevölkerung steht daher in nächster Zeit nicht in Aussicht. Auch wenn bei der Behandlung der Erkrankung inzwischen deutliche Fortschritte erzielt werden konnten, steht eine ausreichend wirksame Therapie nach wie vor nicht zur Verfügung.
Gemäß § 28a Abs. 1 Nr. 15 und 16 IfSG kommen als notwendige Schutzmaßnahmen gegen die weitere Verbreitung von Covid-19 insbesondere die Beschränkung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens sowie die Erteilung von Auflagen für Kinderbetreuungseinrichtungen in Betracht.
Das StMGP hat im Hinblick auf die ihm obliegende Aufgabe des Gesundheitsschutzes seit März des Jahres 2020 weitreichende infektionsschutzrechtliche Verordnungen erlassen (derzeit 8. BayIfSMV).
In den Verordnungen werden vom Staatsministerium aufgrund der jeweils vorliegenden Fallzahlen infektionsschutzrechtliche Beschränkungen vorgenommen. Die Beschränkungen beruhen auf fachlichen Einschätzungen interner und externer Experten.
Mit Wirkung ab dem 02.11.2020 wurde das öffentliche Leben im Rahmen eines sog. „Lockdown-Light“ Konzepts in zahlreichen Bereichen weiteren Beschränkungen unterworfen. Eine Verlängerung der Bestimmungen dieses Konzepts bis Jahresende steht unmittelbar in Aussicht.
Durch den § 9 der 8. BayIfSMV wird der Besuch bei Patienten und Bewohnern von Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens bereits weitreichenden infektionsschutzrechtlichen Beschränkungen unterworfen.
§ 19 der 8. BayIfSMV und der diesem zugrunde liegende „Rahmenhygieneplan zur Umsetzung des Schutz-und Hygienekonzepts für die Kindertagesbetreuung und Heilpädagogische Tagesstätten“ setzen infektionsschutzrechtliche Bestimmungen für den Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen fest.Gemäß § 25 Satz 2 der 8. BayIfSMV können die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden auch soweit in der Verordnung Schutzmaßnahmen oder Schutz- und Hygienekonzepte vorgeschrieben sind, im Einzelfall ergänzende Anordnungen erlassen, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderlich ist.
Im Landkreis Rosenheim herrscht derzeit ein flächendeckendes, diffuses Infektionsgeschehen. Die Infektionsketten sind überwiegend nicht mehr nachvollziehbar. Die Fallzahlen in der Region stagnieren aktuell auf einem bedenklich hohen Niveau.
Aufgrund eines Infektionsereignisses musste kürzlich bereits eine Kinderbetreuungseinrichtung im Landkreis vorübergehend geschlossen werden.
Bei den Bewohnern und Patienten von Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens handelt es sich in großer Zahl um Personen aus bekannten Risikogruppen, die eines besonders hohen Schutzes bedürfen. Immer wieder traten in diesem Bereich bereits Infektionen auf, die nicht nur für die genannten Risikogruppen eine große Gesundheitsgefahr darstellen, sondern darüber hinaus auch das Gesundheitswesen erheblich belasten.
In beiden Bereichen bedarf es nach fachlicher Einschätzung des Staatlichen Gesundheitsamtes Rosenheim auch weiterhin dringend erweiterter Schutzmaßnahmen.
Die in den Ziffern 1. und 2 dieser Allgemeinverfügung festgesetzten Maßnahmen sind geeignet, um einem weiteren unkontrolliertem Anstieg der Fallzahlen gerade in den betroffenen, sensiblen Bereichen des öffentlichen Lebens wirksam entgegenzuwirken und der Bildung neuer Infektionsketten in der Region vorzubeugen. Dieser Einschätzung liegt sowohl die in der Verordnung und den einschlägigen Rahmenhygienekonzepten zum Ausdruck kommende generelle Einschätzung des StMGP, als auch die übereinstimmende örtliche Einschätzung des Staatlichen Gesundheitsamtes Rosenheim zugrunde.
Im Hinblick auf die bereits geltenden Bestimmungen und die einschlägigen (Rahmen)Hygienekonzepte wurden unter Würdigung des örtlichen Infektionsgeschehen aufgrund der fachlichen Einschätzung des Staatlichen Gesundheitsamtes Rosenheim Maßnahmen ausgewählt, die zum Schutz der beiden Lebensbereiche und zur Vorbeugung von Infektionen geeignet sind.
Das Tragen von Masken durch das Personal, die Bildung fester Betreuungsgruppen und die feste Zuweisung des Betreuungspersonals helfen möglichen Infektionen in den Kinderbetreuungseinrichtungen vorzubeugen und begrenzen auftretende Infektionen auf einzelne Gruppen. Eine Schließung der gesamten Einrichtung kann damit im Regelfall verhindert werden.
Auftretende Infektionen in den Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens lassen sich häufig auf infizierte Besucher dieser Einrichtungen zurückführen, bei denen die Erkrankung einen milden Verlauf nimmt. Eine Reduktion der Besucher senkt die Wahrscheinlichkeit von Infektionsfällen daher signifikant.
Die verfügten Maßnahmen sind erforderlich. Gleich geeignete, mildere Mittel stehen nicht zur Verfügung. Insbesondere die bereits in der 8. BayIfSMV durch das StMGP verfügten Regelungen sind nicht länger ausreichend, um Infektionsfälle in den genannten Bereichen effektiv vorzubeugen, das Personal, die Kinder, die Bewohner und Patienten wirksam zu schützen sowie erheblichen Betriebsbeeinträchtigungen und Schließungen zu vermeiden.
Die verfügten Maßnahmen sind auch angemessen. In den vorliegenden Fällen kollidieren unterschiedlichste Freiheitsgrundrechte des Grundgesetzes und das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus § 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Die Eingriffe in die verschiedenen Freiheitsgrundrechte der Bürgerinnen und Bürger sind sehr hoch zu gewichten, dennoch überwiegt auch weiterhin das allgemeine Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
Bereits seit dem Monat März des Jahres 2020 – und damit bereits über den Zeitraum von mehr als einem halben Jahr – wurden vonseiten der zuständigen staatlichen Behörden massive Beschränkungen in beinahe sämtlichen Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens aller Bürgerinnen und Bürger vorgenommen.
Durch die ergriffenen Maßnahmen wurde in den Schutzbereich beinahe aller verfassungsmäßig garantierter Grundrechte mehr oder minder stark eingegriffen. Die Bürger werden durch die Fülle der Maßnahmen bereits über einen erheblichen Zeitraum massiv in ihrer Lebensführung beschränkt. Daher ist das Interesse der Allgemeinheit an einer Wahrung der bestehenden Möglichkeiten zur freien Gestaltung der Lebensführung als sehr hoch zu gewichten.Dennoch überwiegt auch weiterhin das allgemeine Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
Durch die staatlichen Eingriffe konnte eine unkontrollierte Ausbreitung des neuartigen und insbesondere im Hinblick auf mögliche Spätfolgen noch nicht ausreichend erforschten Virus in Deutschland bislang weitgehend verhindert werden.
Die für diesen Fall zu erwarten stehende Überlastung des Gesundheitssystems konnte dadurch bislang abgewandt werden.
Dennoch ist die drohende Gefahr weiterhin als sehr hoch einzuschätzen. Im Falle unkontrollierter Infektionsketten droht weiterhin eine Überlastung des Systems und damit eine möglicherweise exponentielle Ausbreitung des Virus. In diesem Fall ist nicht nur mit einem starken Anstieg der Todeszahlen zu rechnen, sondern die infolge zwingend zu ergreifenden Maßnahmen würden auch noch schwerwiegendere Grundrechtseingriffe nach sich ziehen.Zu Ziffer 3:
Die Bußgeldbewehrung der Maßnahme folgt aus § 73 Abs. 1 a Nr. 6 IfSG und ist erforderlich um die wirksame Durchsetzung der erlassenen Anordnungen zu gewährleisten. Bei der Verhängung von Bußgeldern findet der vom StMGP erlassene Bußgeldkatalog soweit möglich analoge Anwendung.Zu den Ziffern 4 und 5:
Die Anordnung tritt am 30.11.2020 in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 20.12.2020. Nach Ablauf erfolgt eine Neubewertung anhand der dann vorliegenden Situation. Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG) sofort vollziehbar.Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in München
Postfachanschrift: 80005 München, Postfach 20 05 43
Hausanschrift: 80335 München, Bayerstr. 30schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
– Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
– Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen sind der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de) zu entnehmen.
– Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.Landratsamt Rosenheim
Rosenheim, 27.11.2020gez.
Mascher
Regierungsrätin(Für interessierte Bürgerinnen und Bürger: Ältere, nicht mehr gültige Allgemeinverfügungen des Landkreises können Sie in den Amtsblättern nachlesen. Sie finden sie auf dieser Homepage in der Rubrik “Service” – “Aktuelles”.)
Kontaktpersonenmanagement
Kontaktpersonen-Management
Um Kontaktpersonen ansprechen bzw. erreichen zu können, werden Personen, die positiv auf COVID 19 getestet wurden, dringend gebeten, den Ermittlungsbogen auszufüllen und möglichst in elektronischer Form an das Gesundheitsamt Rosenheim per E-Mail an kp1@lra-rosenheim.de mit dem Betreff “COVID-Index Kontaktliste” zu senden.
DOWNLOAD:
COVID-19-Ermittlungsformular 2020-11-04
_11/2020
Informationen für COVID-19 positive Personen
Handlungsanweisung für Personen, die positiv auf COVID 19 getestet wurden
Stand 14.12.2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
damit Sie wissen, was nach einem positiven Corona Test zu tun ist, haben wir nachfolgend die wichtigsten Handlungsanweisungen für Sie zusammengefasst:
- Sie müssen als positiv getestete Person 10 Tage häusliche Quarantäne einhalten. Tag 0 ist der Tag an dem Ihre Symptome begonnen haben oder soweit Sie keine Symptome haben, der Tag Ihrer Testung, die zu einem COVID positiven Testergebnis geführt hat.
- Personen die mit Ihnen im gleichen Haushalt leben, haben sich unverzüglich in 14-tägige Quarantäne zu begeben, da sie als Kontaktpersonen der Kategorie 1 gelten.
Die 14 tägige Quarantäne der Kontaktpersonen ist ab dem Tag des Ausbruchs der Symptome (=Tag 0) der positiv getesteten Person
oder soweit bei der positiv auf COVID getesteten Person keine Symptome ausgebrochen sind, ab dem Tag der Testung (=Tag 0) der positiv getesteten Person einzuhalten.
- Informieren Sie auch dringend Ihre Kontaktpersonen, die nicht im gleichen Haushalt mit Ihnen leben und melden Sie diese an das Gesundheitsamt über die bereitgestellte Excelliste (https://kurzelinks.de/COVID-KP) an Ihren Ermittler oder soweit (noch) nicht bekannt, an KP1@lra-rosenheim.de. Enge Kontaktpersonen (Definition s.u.) begeben sich bitte ebenfalls unverzüglich in 14 tägige Quarantäne. Tag 0 der Quarantäne ist hierbei der Tag des letzten Kontakts.
- Bei Symptomen wegen Behandlung und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung den Hausarzt kontaktieren. Symptomatische Personen erhalten keine Quarantänebescheinigung, da Sie vom Hausarzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten.
- Wenn möglich soll eine Abtrennung von anderen Familienmitgliedern oder Haushaltsangehörigen erfolgen.
- Einhalten der Hygieneregeln um Verbreitung des Virus zu verhindern. (infektionsschutz.de)
Sie erhalten das Corona Testergebnis teilweise schneller übermittelt als das Gesundheitsamt. Bitte informieren Sie deshalb Ihre Kontaktpersonen bereits über Ihre Covid-19-Infektion. Wir werden uns schnellstmöglich mit Ihnen und Ihren Kontaktpersonen in Verbindung setzen.
Nachfolgend haben wir für Sie ausführlichere Erklärungen zu den wichtigsten Kernpunkten zusammengestellt.
Was bedeutet häusliche Quarantäne
Sie dürfen Ihre Wohnung nicht ohne ausdrückliche Genehmigung durch das Gesundheitsamt verlassen, außer für die Wahrnehmung dringender Arzttermine.
Es ist in diesem Zeitraum nicht gestattet zur Arbeit gehen, einzukaufen, den Müll rauszubringen oder die Post zu holen. Alle Besorgungen außerhalb ihrer Wohnung müssen durch andere Personen erledigt werden. Auch zu diesen Personen sollten Sie keinen Kontakt haben. Idealerweise werden Ihnen zum Beispiel die Einkäufe zur Übergabe vor die Tür gestellt.
Wann beginnt für mich als COVID positiv getestete Person die 10-tägige häusliche Quarantäne?
Für den Beginn der 10 tägigen Quarantäne gibt es zwei Möglichkeiten:
Möglichkeit 1: Symptomatische mit COVID 19 infizierte Personen
Sie wurden positiv auf COVID 19 getestet. Sollten bei Ihnen zusätzlich Anzeichen einer Erkrankung (=Symptome) wie zum Beispiel Schnupfen, Halsschmerzen, Husten, Kopf- oder Gliederschmerzen, allgemeines Krankheitsgefühl auftreten, ist Tag 0 Ihrer Quarantäne der Tag an dem die Krankheitsanzeichen ausgebrochen sind. Die folgenden 10 Tage haben Sie dann in Quarantäne zu verbringen.
Rechenbeispiel:
Sie erkrankten am 30.09.20 mit Halsschmerzen, Husten und Krankheitsgefühl, und am 3.10.20 wurden Sie positiv getestet, dann errechnet sich Ihre vorläufige 10-tägige Quarantäne vom 30.09.2020 (=Tag0) bis zum 10.10.20 (=Tag10) einschließlich.
Möglichkeit 2: Asymptomatische mit COVID 19 infizierte Personen
Sie wurden positiv auf COVID 19 getestet. Bei Ihnen treten jedoch keine Anzeichen einer Krankheit auf (=asymptomatisch), wie Schnupfen, Halsschmerzen, Husten, Kopf- oder Gliederschmerzen, allgemeines Krankheitsgefühl.
In diesem Fall gilt das Datum Ihres positiven Tests als Tag 0 der Quarantäne. Die folgenden 10 Tage haben Sie dann in häuslicher Quarantäne zu verbringen.
Rechenbeispiel:
Sie wurden am 2.10.20 positiv getestet. Sie haben sich nun vom 02.10.2020 (=Tag 0) bis 12.10.2020 (=Tag10) einschließlich in Quarantäne zu begeben.
Mögliche Verlängerung der Quarantäne
Bei einer COVID-19 Erkrankung ist die Quarantäne erst dann beendet, wenn Sie 48 Stunden keine typischen Krankheitszeichen mehr hatten, wie etwa Husten, Halsschmerzen oder Fieber. Sollten Sie als Symptome lediglich noch Geschmacks- oder Geruchsverlust aufweisen, gelten Sie als symptomfrei. Die Quarantäne kann dann beendet werden.
Rechenbeispiel:
Sie erkrankten am 30.09.20 mit Halsschmerzen, Husten und Krankheitsgefühl, am 3.10.20 wurden Sie positiv getestet, dann errechnet sich Ihre vorläufige 10-tägige Quarantäne vom 30.09.2020 (=Tag0) bis zum 10.10.20 (=Tag10) einschließlich. Sofern Sie jedoch am 09.10.2020 noch Symptome aufweisen, verlängert sich die Quarantäne bis zum 11.10.2020 einschließlich. Sollten Sie dann beispielsweise am 13.10.2020 immer noch Symptome wie Husten oder Schnupfen haben, verlängert sich Ihre Quarantäne bis zum 15.11.2020 einschließlich.
Sollte Sich Ihre Quarantäne aufgrund anhaltender Symptome verlängern, informieren Sie bitte Ihren zuständigen Ermittler oder sofern Ihnen dieser nicht bekannt ist, schreiben Sie bitte eine E-Mail an kp1@lra-rosenheim.de
Wer gilt als enge Kontaktperson der Kategorie 1?
Kontaktpersonen der Kategorie 1 (KP1) nach RKI Definition sind Personen, mit denen Sie mindestens eine der folgenden Kontaktarten hatten:
- Gesichts-Gesichtskontakt (z.B. Gespräch) für 15 Minuten, ohne Mund-Nasen-Bedeckung. Je länger das Gespräch war, umso umfassender müssen die Schutzmaßnahmen gewesen sein (Lüften, Abstand, ausreichende Raumgröße).
- Aufenthalt von mehr als 30 Minuten im gleichen Raum UND höheres Risiko für eine Übertragung (Sport, Singen, lautes Sprechen).
- Direkter Kontakt/Austausch von Sekreten.
- Personen die mit der an COVID 19 erkrankten Person in einem Hausstand leben.
Wenn Sie mit grippalen Symptomen an COVID-19 erkranken, waren Sie bereits 48 Stunden vor Auftreten der Symptome ansteckend für andere Personen. Alle Personen mit denen Sie in diesem Zeitraum engeren Kontakt hatten, könnten sich bei Ihnen angesteckt haben. Das gleiche gilt natürlich für alle Personen, mit denen Sie in der Zeit Ihrer 10-tägigen Quarantäne ab dem Symptombeginn engeren Kontakt hatten.
Weitere Informationen für Kontaktpersonen der Kategorie 1 (=KP1) finden Sie auf dieser Homepage unter Handlungsanweisungen und Informationen für Kontaktpersonen.
Was bedeutet der positive Test für Personen die in der gleichen Wohnung (=Hausstand) leben?
Alle Personen, die mit der infizierten Person in einer Wohnung leben, sind als enge Kontaktpersonen der Kategorie 1 einzustufen. Als solche haben sie ab dem Tag 0, der für die Infizierte Person gilt, eine 14 tägige Quarantäne anzutreten.
Sollte ein weiterer positiver Fall im Hausstand auftreten, verändert sich die Quarantäne der Kontaktpersonen im Haushalt nicht (der weitere positive Fall muss eine Quarantäne von 10 Tagen einhalten). Die Kontaktpersonen innerhalb des Haushaltes sollten sich nach der 14-tägigen Quarantäne für 5 weitere Tage selbst beobachten, Kontakte minimieren und bei Symptomen sofort eine Testung durchführen lassen.
Vorgehen nach beendeter Quarantäne bei erkrankter Personen
Ein erneuter Test auf das Corona-Virus zur Beendigung der Quarantäne wird vom Gesundheitsamt bei milden Verläufen (kein Sauerstoffbedarf) grundsätzlich nicht gefordert.
In Einzelfällen kann es auch nach ausgestandener COVID-19 Erkrankung zu einem positiven Testergebnis kommen. Der Grund hierfür kann ein Restaufkommen von „Totviren“ sein, welches sich erst nach und nach abbaut, aber nicht mehr ansteckend ist.
Arbeitgeber verlangt negativen Test
Sobald Sie nach Ablauf der angeordneten Quarantäne keine Symptome mehr aufweisen und seitens des Gesundheitsamtes kein explizites, weitergehendes Tätigkeitsverbot ausgesprochen wurde, besteht aus infektiologischer Sicht keine Notwendigkeit eine erneute Testung durchzuführen.
Zudem kann es bei Indexpersonen vorkommen, dass diese auch nach überstandener Krankheit noch längere Zeit positiv getestet werden. Dies liegt oftmals jedoch an der hohen Empfindlichkeit der Testmethode, die auch geringste Viruspartikel nachweist, die für eine Infektiosität keine Rolle spielen. Daher wurde schon seit geraumer Zeit davon abgesehen, einmal positiv getestete Personen in kurzem Abstand erneut zu testen.
Sollte Ihr Arbeitgeber dennoch die Vorlage eines negativen Tests am Ende der Quarantäne verlangen, bevor Sie wieder arbeiten gehen dürfen, muss dies durch Sie oder Ihren Arbeitgeber selbst, ohne Mitwirkung des Gesundheitsamtes, organisiert werden.
Wann und von wem erhalte ich eine Krankschreibung oder Quarantänebescheinigung?
Wenn Sie positiv getestet wurden oder als Kontaktperson Krankheitsanzeichen entwickeln, können Sie Ihren Hausarzt aufsuchen und sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen lassen. Dies liegt immer im Ermessen des behandelnden Arztes. Das Gesundheitsamt stellt keine Krankschreibungen aus.
Ihre Quarantänebescheinigung erhalten Sie nach Rücksprache mit Ihrem zuständigen Ermittler. Sollte Ihnen dieser nicht bekannt sein, schreiben Sie bitte eine kurze Mail an kp1@lra-rosenheim.de mit Ihren Personendaten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und dem Zeitraum Ihrer Quarantäne)
Informationen für Kontaktpersonen
Handlungsanweisung für enge Kontaktpersonen von COVID-19 Erkrankten
Stand 14.12.2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
damit Sie wissen, wie sie sich als enge Kontaktpersonen von COVID-19 Erkrankten verhalten müssen, haben wir nachfolgend die wichtigsten Handlungsanweisungen für Sie zusammengefasst:- Sie gelten als enge Kontaktperson (KP1), wenn Sie mit einer COVID positiv getesteten Person mindestens eine der folgenden Kontaktarten hatten:
- Direkter Kontakt für 15 Minuten, ohne Schutzmaßnahmen wie Maske, Abstand, Lüften.
- Aufenthalt von 30 Minuten im gleichen Raum.
- Direkter Kontakt/Austausch von Sekreten.
- Wenn Sie engen Kontakt zu einer COVID positiv getesteten Person hatten, müssen Sie eine 14 tägige häusliche Quarantäne Hintergrund der Quarantäne ist, Kontaktpersonen die sich eventuell infiziert haben könnten zu isolieren, noch bevor sie erkranken und das Virus unbemerkt weiterverbreiten.
Tag 0 der Quarantäne ergibt sich hierbei wie folgt:
- Wenn Sie mit der COVID positiven Person nicht in einem Haushalt leben: Der Tag des letzten engen Kontakts zur positiv getesteten Person.
- Wenn Sie mit einer positiv getesteten Person in einem Haushalt leben, der Tag an dem die Symptome ausgebrochen sind bzw. bei einer infizierten Person im Haushalt ohne Krankheitssymptome der Tag der Testung.
- Möglichst räumliche Abtrennung von anderen Familienmitgliedern oder Haushaltsangehörigen.
- Einhalten der Hygieneregeln um Verbreitung des Virus zu verhindern. infektionsschutz.de
- Wenn bei Ihnen Symptome auftreten Eigenständig einen Test beim Hausarzt organisieren. Informieren Sie das medizinische Personal, dass Sie Kontaktperson 1 sind bzw. im Falle von Symptomen auch über die Krankheitssymptome.
- Durch eine vorzeitige Testung kann es sein, dass die Krankheit aufgrund der Inkubationszeit nicht nachgewiesen werden kann.
- Eine Verkürzung der Quarantäne auf 10 Tage kann für asymptomatische Kontaktpersonen Kategorie 1 unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
- Ab dem 10. Tag der Quarantäne kann ein PCR oder Antigentest durchgeführt werden.
- Der Test muss negativ sein.
- Die Kontaktperson darf keine Symptome haben.
- Die Kontaktperson darf nicht mit der positiv getesteten Person im gleichen Haushalt leben.
Sollten Sie diese Möglichkeit der Quarantänezeitverkürzung auf 10 Tage wahrnehmen, lassen Sie ihr negatives Testergebnis entweder ihrem zuständigen Ermittler oder kp1@lra-rosenheim.de zukommen. Aus dem Test müssen Nachname, Vorname, Geburtsdatum und Testergebnis direkt hervorgehen.
Wir werden uns schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung setzen. In der Zwischenzeit bitten wir um Einhaltung der genannten Regelungen.
Nachfolgend haben wir für Sie ausführlichere Erklärungen zu den wichtigsten Kernpunkten zusammengestellt.
Wer ist Kontaktperson Kategorie 1
Kontaktperson Kategorie 1 ist eine Person, die:
- mehr als 15 Minuten im Nahfeld (Abstand < 1,5 m) einer infizierten Person aufgehalten hat, v.a. bei „face-to-face“-Kontakt z.B. im Rahmen eines Gespräches.
- direkten Kontakt zu Sekreten oder Körperflüssigkeiten, insbesondere zu respiratorischen Sekreten einer infizierten Person hatte, wie z.B. Küssen, Anhusten, Anniesen, Kontakt zu Erbrochenem, Mund-zu-Mund Beatmung, aus derselben Flasche/Glas trinken usw.
- Eine Person, die mit hoher Wahrscheinlichkeit einer hohen Konzentration von infektiösem Aerosol im Raum ausgesetzt war, wie z.B. gemeinsames Feiern, gemeinsames Singen oder Sporttreiben in Innenräumen ohne adäquate Lüftung mit einem Infizierten.
Medizinisches Personal wird zur Kontaktperson Kategorie 1 wenn
- In einem Raum Kontakt zu einer infizierten Person z.B. im Rahmen von Pflege oder medizinischer Untersuchung (≤ 1,5 m) ohne adäquate Schutzausrüstung bestand.
- In einem Raum mit hoher Konzentration infektiöser Aerosole (z.B. Intubation oder Bronchoskopie) ohne adäquate Schutzausrüstung bestand.
Wer ist Kontaktperson Kategorie 2
- Eine Person, die Kontakt zu einer infizierten Person hatte, der Kontakt aber kürzer als insgesamt 15 Minuten war oder der Abstand größer als 1,5 Meter war und der Kontakt draußen oder in einem regelmäßig gut gelüfteten Raum war.
- Die Einschätzung, wer Kontaktperson 2 ist, trifft ein Ermittler des Gesundheitsamtes, da es sich regelmäßig um Einzelfallentscheidungen handelt.
Ich bin Kontaktperson Kategorie 1 – Wie verhalte ich mich?
- Es ist unverzüglich eine 14 tägige Quarantäne anzutreten
Als Kontaktperson 1 müssen Sie sich unverzüglich in Quarantäne begeben. Während dieser Zeit darf die Wohnung nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes verlassen werden.
Für den Beginn der Quarantäne gibt es die folgenden Konstellationen:- Bei Kontaktpersonen Kategorie 1, die mit einer positiv auf COVID 19 getesteten Person in einem Hausstand leben, ist der Tag 0 der Quarantäne der Tag des Ausbruchs der Symptome bei der erkrankten Person bzw. der Tag der Testung der erkrankten Person. Auch wenn noch weitere Erkrankungsfälle im Haushalt auftreten sollten, verlängert sich die Quarantäne nicht.
- Bei Kontaktpersonen Kategorie 1 die nicht mit der positiv auf COVID 19 getesteten Person in einem Hausstand leben, ist der Tag 0 der Quarantäne der Tag des letzten Kontakts zur erkrankten Person.
Nach der 14-tätigen Quarantäne sollten sich die Kontaktpersonen des Haushaltes für 5 weitere Tage selbst beobachten, Kontakte minimieren und bei Symptomen sofort eine Testung durchführen lassen.
- Informieren Sie Ihren Arbeitgeber
Solange Sie in Quarantäne sind, dürfen Sie nicht an Ihren Arbeitsplatz. Wer keine Krankheitszeichen hat, sollte mit dem Arbeitgeber klären, ob er im Homeoffice weiterarbeiten kann. Sie können nach der Quarantänezeit für Ihren Arbeitgeber eine Bescheinigung über die angeordnete Quarantäne beantragen oder, im Falle von Symptomen, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Hausarzt erhalten.
- Muss ich mich auf COVID testen lassen?
Eine Testpflicht besteht nicht.
Eine Verkürzung der Quarantäne auf 10 Tage kann für asymptomatische Kontaktpersonen Kategorie 1 unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
- Ab dem 10. Tag der Quarantäne kann ein weiterer PCR oder Antigentest durchgeführt werden.
- Der Test muss negativ sein
- Die Kontaktperson darf keine Symptome haben.
Sollten Sie diese Möglichkeit der Quarantänezeitverkürzung auf 10 Tage wahrnehmen, lassen Sie ihr negatives Testergebnis entweder ihrem zuständigen Ermittler oder kp1@lra-rosenheim.de zukommen.
Wie verhalte ich mich als Kontaktperson 2. Grades?
- Bei einer Kontaktperson 2 besteht aufgrund einer geringeren Kontaktintensität ein niedrigeres Ansteckungsrisiko und deshalb keine Quarantänepflicht.
- Kontaktpersonen 2 werden durch das Gesundheitsamt in der Regel nicht kontaktiert
- Folgende Maßnahmen sind zu empfehlen:
- Freiwillige soziale Kontaktminimierung
- Selbstbeobachtung auf COVID-19 Symptome (Husten, Fieber, Schnupfen, Durchfall, Geruchs-/Geschmacksverlust)
- Abklärung bei Vorliegen von entsprechenden Symptomen: Organisation einer Testung über den Hausarzt oder die Teststation auf der Loretowiese.
Bei Vereinbarung einer Testung insbesondere beim Hausarzt, den Arzt informieren, dass möglicherweise ein Verdacht auf COVID-19 Infektion besteht.
Kontaktperson von Kontaktperson
- Falls Sie als enge Kontaktperson keine COVID-19 Symptome (Husten, Fieber, Schnupfen, Durchfall, Geruchs-/Geschmacksverlust) aufweisen, unterliegen Ihre Kontaktpersonen (z.B. Familienangehörige) keiner Einschränkung und müssen sich auch nicht testen lassen.
- Liegen bei Ihnen als enge Kontaktperson Symptome vor, die mit COVID-19 vereinbar sind, sollten sich Ihre Familienangehörigen so lange in Selbstisolation begeben, bis COVID-19 bei Ihnen durch einen negativen Test ausgeschlossen wurde.
Was bedeutet häusliche Quarantäne
- Eine enge Kontaktperson muss eine Quarantäne von 14 Tagen nach dem letzten Kontakt zu dem bestätigten Fall einhalten (Tag 0 = Tag des letzten Kontaktes).
- Während dieser Zeit darf die Wohnung nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes verlassen werden.
- Kontaktpersonen dürfen unter strenger Einhaltung der Hygieneregeln die Wohnung nur zur Durchführung der Testung oder für dringende Arzttermine verlassen.
In meinem Haushalt lebt eine an COVID 19 erkrankte Person
- Die COVID 19 positive Person sollte sich nach Möglichkeit räumlich von den übrigen Personen im Hausstand absondern, soweit es die Wohnsituation erlaubt.
- Lebt die erkrankte Person mit im Haushalt, beträgt die Quarantäne aller Hausstandsmitglieder 14 Tage ab dem Tag des Symptombeginnes der ersten erkrankten Person (oder ab dem Tag der Testung bei symptomfreien positiv Getesteten).
- Sollte ein weiterer positiver Fall im Hausstand auftreten, verändert sich die Quarantäne der Kontaktpersonen im Haushalt nicht (der weitere positive Fall muss eine Quarantäne von 10 Tagen einhalten). Die Kontaktpersonen innerhalb des Haushaltes sollten sich nach der 14-tägigen Quarantäne für 5 weitere Tage selbst beobachten, Kontakte minimieren und bei Symptomen sofort eine Testung durchführen lassen.
Gesundheitliche Überwachung
Beobachten Sie sich selbst auf Symptome und messen Sie zweimal täglich Fieber. Sollten COVID-19-assoziierte Symptome (Husten, Fieber, Schnupfen, Durchfall, Geruchs-/Geschmacksverlust) auftreten, muss umgehend eine Abklärung in Form eines COVID 19 Tests erfolgen. Bei ernsten Symptomen (z.B. Atemnot) oder Notfällen wenden Sie sich bitte an die Rettungsleitstelle unter 112 (Information, dass eine COVID-19-Erkrankung bestehen könnte!).
Wo kann ich mich testen lassen?
Die Testung kann über Ihren Hausarzt oder über die Teststation auf der Loretowiese erfolgen.
Bitte beachten Sie, dass Sie mit Symptomen (Husten, Schnupfen, etc.) immer eine Testung beim Hausarzt durchführen lassen sollten. Eine Testung an der Teststation ist mit Symptomen nicht möglich.
Informieren Sie das Sie testende medizinische Personal immer im Voraus idealerweise bei Terminvereinbarung über die Möglichkeit einer Corona-Erkrankung. Sollten sie als Kontaktperson 1 keine Symptome aufweisen, brauchen sich Ihre Familienmitglieder vorerst nicht testen zu lassen.
Kann man als Kontaktperson 1 die Quarantäne verkürzen?
Eine Verkürzung der Quarantäne auf 10 Tage kann für asymptomatische Kontaktpersonen Kategorie 1 unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
- Ab dem 10. Tag der Quarantäne kann ein weiterer PCR oder Antigentest durchgeführt werden.
- Der Test muss negativ sein
- Die Kontaktperson darf keine Symptome haben.
Sollten Sie diese Möglichkeit der Quarantänezeitverkürzung auf 10 Tage wahrnehmen, lassen Sie ihr negatives Testergebnis entweder ihrem zuständigen Ermittler oder kp1@lra-rosenheim.de zukommen.
Aus dem Testergebnis müssen folgende Angaben direkt ersichtlich hervorgehen:
- Name, Vorname
- Geburtsdatum
- Tag an dem der Test durchgeführt wurde
Auch für die Verkürzung der Quarantänedauer gilt, eine aktive Entlassung aus der Quarantäne erfolgt nicht. Ihre Quarantäne endet bei Vorlage des negativen Testergebnisses bei ihrem zuständigen Ermittler oder kp1@lra-rosenheim.de automatisch. Sie erhalten keine Rückmeldung.
Wir benötigen jedoch trotzdem oben genannte Mitteilung, um Ihnen eine korrekte Quarantänebescheinigung ausstellen zu können.
Ich bin Kontaktperson, war aber bereits mit SARS-CoV-2 infiziert
Falls Sie als Kontaktperson früher bereits selbst eine positiv getestete Person waren, ist nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt unter Umständen keine Quarantäne erforderlich.
Es muss aber ein Selbstmonitoring erfolgen und bei Auftreten von Symptomen eine sofortige Selbstisolation und Testung.
Wann und von wem erhalte ich eine Krankschreibung oder Quarantänebescheinigung?
Wenn Sie positiv getestet wurden oder als Kontaktperson Krankheitsanzeichen entwickeln, sollten Sie Ihren Hausarzt aufsuchen und sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen lassen. Die Ausstellung der AU-Bescheinigung liegt immer im Ermessen des behandelnden Arztes. Das Gesundheitsamt stellt keine Krankschreibungen aus.
Ihre Quarantänebescheinigung erhalten Sie nach Rücksprache mit Ihrem zuständigen Ermittler. Sollte Ihnen dieser nicht bekannt sein, schreiben Sie bitte eine kurze Mail an kp1@lra-rosenheim.de mit Ihren Personendaten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und dem Zeitraum Ihrer Quarantäne)
Covid-19 an Schulen und Kita´s
COVID-19 an Schulen und Kindertageseinrichtungen:
Da sich die Fälle von Infektionen mit dem Corona-Virus an Schulen häufen, werden wir über Infektionen in betroffenen Einrichtungen informieren. Hier finden Sie einen Überblick der Einrichtungen die tagesaktuell neu dazugekommen sind oder bei denen es aufgrund von Reihentestungen weitere neue positive Testergebnisse gibt:
Merkblätter zu häufig gestellten Fragen:
FAQs für ...
FAQs für Schulen und Eltern_Stabnd 14.12.20
Merkblatt ...
Merkblatt Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen an Schulen_Stand 11.12.20
FAQs für ...
FAQs für Kitas und Eltern_Stand 14.12.2020
Veröffentlicht: 14.01.21
Kinderhaus Purzelbaum Tuntenhausen,
ein positiver Fall, alle Kontaktpersonen sind in Quarantäne.
Aktuelle Coronabeschränkungen für den Landkreis
Durch den Erlass der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) wurde ein erneuter Lockdown des öffentlichen Lebens im Freistaat Bayern verfügt.
Ein Überblick über die wichtigsten Änderungen und Bestimmungen:
- Es gelten folgende Kontaktbeschränkungen:
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen oder privaten Raum ist nur den Angehörigen desselben Hausstands und einer weiteren Person sowie zugehörige Kinder bis einschließlich drei Jahren erlaubt.
- Schließung von Betriebskantinen:
Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken (zum Verzehr am Arbeitsplatz) bleibt weiterhin zulässig. Darüber hinaus ist der Betrieb von nicht öffentlich zugänglichen Betriebskantinen ist nur zulässig, wenn der Verzehr von Speisen und Getränken in der Betriebskantine vor Ort für die Betriebsabläufe zwingend erforderlich ist.
- Tagsüber gelten zwischen 05:00 und 21:00 Uhr bayernweite Ausgangsbeschränkungen. Die Wohnung darf nur noch aus sog. triftigen Gründen verlassen werden.
Alle triftigen Gründe werden nur anerkannt, soweit diese sich im zulässigen Umfang nach den übrigen Vorschriften bewegen. Die Auflistung ist nicht abschließend.
- Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten
- Wahrnehmung von Angeboten der Notbetreuung und die Wahrnehmung von noch zulässigen Angeboten in Schulen, Kitas, Hochschulen und sonstigen Bildungseinrichtungen (z.B. Prüfungen).
- Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, der Besuch bei Angehörigen therapeutischer Berufe sowie Blutspenden.
- Versorgungsgänge, Einkaufen in geöffneten Geschäften und der Besuch von Dienstleistungsbetrieben.
- Besuche bei einem anderen Hausstand bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen.
- Wahrnehmung von Sorge- und Umgangsrechten.
- Die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen.
- Die Begleitung Sterbender sowie die Teilnahme an Beerdigungen im engsten Kreis.
- Sport und Bewegung an der frischen Luft
- Versorgung von Tieren
- Behördengänge
- Teilnahme an Gottesdiensten und Demonstrationen
- Bayernweit gilt eine verschärfte nächtliche (21.00-05.00 Uhr) Ausgangssperre. Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung ist in diesem Zeitraum nur aus besonders gewichtigen Gründen erlaubt:
- Ein medizinischer oder veterinärmedizinischer Notfall
- Die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke
- Die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
- Die unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger
- Die Begleitung Sterbender
- Handlungen zur Versorgung von Tieren (z.B. Kurzes „Gassigehen“)
- Ähnlich gewichtige und unabweisbare Gründe
- Veranstaltungen und sonstige Versammlungen sind – sofern diese in der Verordnung nicht speziell geregelt werden (z.B. Gottesdienste, Demonstrationen) –auch weiterhin unzulässig.
- In Gottesdiensten ist Gemeindegesang verboten. Die Maskenpflicht für Besucher gilt nun auch am eigenen Platz. Gottesdienste, die den Charakter von Großveranstaltungen erreichen, sind untersagt. Sofern die Auslastung der jeweiligen Kapazität in Aussicht steht besteht für die Teilnahme eine
- Auf Demonstrationen und sonstigen Versammlungen i. S. d. Art. 8 des Grundgesetzes gilt ab sofort auch ohne behördliche Anordnung Maskenpflicht.
- Bewohner und Patienten in Krankenhäusern, vollstationären Einrichtungen der Pflege, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sowie von Alten und Pflegeheimen dürfen täglich nur noch von einer Person besucht werden. Alle Besucher müssen ein negatives Testergebnis – PCR (max. 3 Tage alt) oder Schnelltest (max. 2 Tage alt) – vorweisen können und während des Aufenthalts dauerhaft eine FFP2-Maske tragen.Das Personal unterliegt einer regelmäßigen Testpflicht (mind. 2 mal wöchentlich).
Die Begleitung Sterbender ist jederzeit zulässig.
- Ladengeschäfte mit Kundenverkehr sind grundsätzlich geschlossen. Öffnen dürfen alle Geschäfte, die auf folgender Positivliste des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege aufgeführt sind:
https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2021/01/2021_01_10-positivliste.pdfFür den Kundenverkehr geschlossene Ladengeschäfte dürfen einen Click & Collect Service anbieten. Dabei ist verpflichtend eine FFP2-Maske von Kunden und Personal zu tragen. Eine Ansammlung von Kunden sollen durch z.B. festgelegte Abholzeiten vermieden werden. Die Bereitstellung von Waren zur Abholung darf nur an einem entsprechenden Abholschalter oder ganz außerhalb des Ladengeschäfts stattfinden; die Verkaufsräume als solche dürfen nicht für die abholende Kundschaft geöffnet werden.
- Dienstleistungen dürfen vorbehaltlich speziellerer Regelungen grundsätzlich weiterhin erbracht werden, sofern diese keinen direkten Körperkontakt zum Kunden erfordern.
- Medizinische und therapeutische Behandlungen dürfen in den zugehörigen Praxen weiterhin durchgeführt werden.
- Märkte sind untersagt. Ausgenommen ist der reine Verkauf von Lebensmitteln.
- Schulen, Hochschulen, Kinderbetreuungseinrichtungen und sonstige Außerschulische Bildungseinrichtungen (auch Fahr- und Musikschulen) sind grundsätzlich Notbetreuungen und Digitalunterricht werden über die jeweilige Einrichtung geregelt.
Der Inzidenzwert im Landkreis Rosenheim liegt derzeit unter dem Schwellenwert von 200 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen.
Wird der Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen jedoch überschritten sind touristische Tagesausflüge für Personen, die in dem betreffenden Landkreis oder der betreffenden kreisfreien Stadt wohnen, über einen Umkreis von 15 km um die Wohnortgemeinde hinaus untersagt.
Davon nicht erfasst sind zum Beispiel:
- Arbeitsweg
- Dienstreisen
- Anreise zu Arztterminen
- Es gelten folgende Kontaktbeschränkungen:
Corona-Wochenbericht
Corona-Wochenbericht
Veröffentlicht: 15.01.21
Mund-Nasen-Bedeckung / Masken
Mund-Nasen-Bedeckung
Stand: 14.12.20
(Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege)
Angesichts der anhaltend hohen Infektionszahlen wurden verschiedene Mund-Nasen-Bedeckungen infektionsschutzfachlich durch das Robert-Koch-Institut (RKI) und das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) hinsichtlich ihrer generellen Eignung neu beurteilt und bewertet. Hintergrund hierfür war, dass es als wissenschaftlich gesichert gilt, dass die Übertragung des Corona-Virus neben der Übertragung durch Tröpfchen maßgeblich auch durch Aerosole stattfindet.
Basierend auf dieser Neubewertung haben das RKI und das LGL die Anforderungen an eine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung aus infektionshygienischer Sicht wie folgt präzisiert:
Neben dem direkten Schutz gegen Tröpfchen muss auch eine Reduzierung von Aerosolen gewährleistet sein, denn diese werden nicht nur beim Sprechen, sondern bereits beim Atmen freigesetzt. Da die Aerosole deutlich kleiner als Tröpfchen sind, ist es besonders wichtig, dass die Mund-Nasen-Bedeckung dicht an der Haut anliegt. Nur so kann eine seitliche oder aufwärtsgerichtete Freisetzung der Aerosole verringert werden. Deshalb ist eine Mund-Nasen-Bedeckung eine an den Seiten enganliegende, Mund und Nase bedeckende textile Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung sowohl von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln als auch von Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie.
Auch das StMGP hat sich dieser Neubewertung ausdrücklich angeschlossen. Klarsichtmasken aus Kunststoff entsprechen somit regelmäßig nicht den Vorgaben an eine Mund-Nasen-Bedeckung, wie sie die aktuelle Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vorschreibt.
Die infektionsschutzrechtlichen Anforderungen an eine zulässige Mund-Nasen-Bedeckung i. S. v. § 2 der 10. BayIfSMV werden daher insofern präzisiert, als zur Reduzierung von Aerosolen nur eine enganliegende, den Mund und die Nase bedeckende textile Barriere als Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden sollte. Klarsichtmasken aus Kunststoff, die nicht rund um Mund und Nase eng anliegen, entsprechen diesen Vorgaben an eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht und sind den Visieren damit quasi gleichgestellt.
Was ist bei Alltagsmasken zu beachten?
• Vor dem Anlegen einer Mund-Nasen-Bedeckung sollten Sie sich nach Möglichkeit gründlich die Hände waschen (mindestens 20 Sekunden mit Seife).
• Achten Sie beim Aufsetzen darauf, dass die Alltagsmaske Mund und Nase vollständig bedeckt und an den Rändern möglichst eng anliegt.
• Vermeiden Sie es, während des Tragens die Mund-Nasen-Bedeckung zu berühren und zu verschieben.
• Eine durchfeuchtete Mund-Nasen-Bedeckung sollte gewechselt werden.
• Zum Abnehmen fassen Sie die Mund-Nasen-Bedeckung am besten an den seitlichen Bändern an.
• Waschen Sie sich nach dem Absetzen der Mund-Nasen-Bedeckung die Hände, sobald Sie die Möglichkeit dazu haben.
• Entsorgen Sie Einwegmasken nach dem Tragen in einem Mülleimer.
• Bewahren Sie wiederverwendbare Mund-Nasen-Bedeckungen vorübergehend in einem separaten Beutel auf. Zu Hause können Sie die Mund-Nasen-Bedeckung auch zum Trocknen aufhängen.
• Waschen Sie textile Mund-Nasen-Bedeckungen baldmöglichst.
• Eine zuverlässige Methode der Reinigung ist das Waschen in der Waschmaschine bei mindestens 60 ° C. Verwenden Sie hierfür ein Vollwaschmittel.
• Lassen Sie Mund-Nasen-Bedeckungen nach dem Waschen vollständig trocknen.
• Wie effektiv andere Methoden der Reinigung wie das Erhitzen in der Mikrowelle oder im Backofen sind, ist fraglich.Was gibt es für Masken?
• Mund-Nasen-Bedeckungen (MNB, Alltagsmasken, Community-Masken) bestehen meist aus handelsüblichen Stoffen und sind für den privaten Gebrauch im Alltag bestimmt. Neben textilen Mund-Nasen-Bedeckungen stehen auch nichtmedizinische Einwegmasken zur Verfügung. Mund-Nasen-Bedeckungen tragen dazu bei, andere Menschen vor feinen Tröpfchen und Partikeln zu schützen, die zum Beispiel beim Sprechen, Husten oder Niesen ausgestoßen werden. Für diesen Fremdschutz gibt es erste wissenschaftliche Hinweise. Ein Eigenschutz für die Trägerin oder den Träger ist bisher wissenschaftlich nicht belegt. Die Mund-Nasen-Bedeckung kann daher andere Infektionsschutzmaßnahmen wie Abstandhalten und Hygiene nicht ersetzen, sondern soll diese ergänzen. Ein Visier zu tragen, wird von Experten nicht als gleichwertige Alternative zur Mund-Nasen-Bedeckung angesehen.
• Medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutzmasken (MNS), Operations (OP)-Masken) sind Medizinprodukte, die vor allem dem Schutz des Gegenübers vor möglicherweise infektiösen Tröpfchen dienen.
• Partikel-filtrierende Halbmasken (filtering face piece, FFP-Masken) sind Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung im Rahmen des Arbeitsschutzes und haben den Zweck, die Trägerin oder den Träger vor Partikeln, Tröpfchen und Aerosolen zu schützen. Masken ohne Ventil filtern sowohl die eingeatmete als auch die ausgeatmete Luft und bieten daher neben dem Eigenschutz auch einen Fremdschutz, obwohl sie primär nur für den Eigenschutz ausgelegt sind. Masken mit Ventil hingegen filtern nur die eingeatmete Luft und ermöglichen daher keinen Fremdschutz, d. h. sie bieten keinen Schutz für das Umfeld der Trägerin bzw. des Trägers; sie sind lediglich für sehr wenige Anwendungsgebiete in Kliniken vorgesehen.
Generell wird für den privaten Gebrauch im Alltag derzeit das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung empfohlen. Sollte in Einzelfällen, wie etwa bei Vorliegen einer Erkrankung, Unsicherheit bestehen, welche Maske geeignet ist, dann sollten Sie dies mit Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt besprechen.Quellen:
www.stmgp.bayern.de
www.infektionsschutz.deWirtschaftshilfen
Coronavirus – Wo bekomme ich Unterstützung und Informationen?
Auf den folgenden Seiten finden Sie eine Übersicht über Unterstützungsleistungen und Informationen für betroffene Unternehmen, Selbstständige und sonstige Einrichtungen.
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie: www.stmwi.bayern.de/coronavirus/
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavirus/coronahilfe.html
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern: www.ihk-muenchen.de/de/Service/corona/
Handwerkskammer für München und Oberbayern: www.hwk-muenchen.deBei Fragen steht Ihnen auch sehr gerne die Wirtschaftsförderstelle im Landratsamt Rosenheim zur Verfügung:
Tel. Nr.: 08031 392-1019
E-Mail: wirtschaftsfoerderung@lra-rosenheim.deReiserückkehrer
Bayerischen Einreisequarantäneverordnung (EQV) Stand: 23.12.2020
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt:
Merkblatt ...
Merkblatt für Reiserückkehrer 23.12.20
Grenzpendler
Für den regelmäßigen Pendelverkehr (Beruf, Besuch einer Bildungseinrichtung) sind die Regelungen der EQV nicht länger einschlägig. Die regelmäßige Testpflicht für Grenzgänger entfällt ab sofort.
Teststation Loretowiese
Teststation Loretowiese
Seit dem 1. September 2020 steht ein kommunales Testzentrum an der Rosenheimer Loretowiese zur Verfügung, dass in Zusammenarbeit von Stadt und Landkreis Rosenheim betrieben wird.
Um unnötige Wartezeiten zu vermeiden wird dringend empfohlen, vorab online einen Termin zu vereinbaren.
Und so funktionierts:
Das Testzentrum hat Montag bis Samstag von 9 bis 17 Uhr geöffnet. Am Sonntag ist das Testzentrum geschlossen.
Hinweise für die Teststation Loretowiese:
Beim Betreten des Testzentrums ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (in der Warteschlange und in ihrem Pkw!) und in der Warteschlange mindestens 1,5m Abstand zu anderen Personen einzuhalten. Damit die Registrierung vor Ort zügig erfolgen kann, wird gebeten, ein Smartphone mit einem QR-Code-Scanner mitzubringen.Das Gesundheitsamt bittet um Beachtung, dass am Testzentrum an der Loretowiese und am Gesundheitsamt keine Personen mit Erkältungssymptome oder bereits an COVID-19 Erkrankte oder Verdachtsfälle getestet werden. Personen mit Symptomen sollen sich telefonisch beim Hausarzt oder Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung unter 116 117 melden.
Ebenso wird keine Testung bei Kindern unter 6 Jahren durchgeführt. In diesen Fällen ist der Test an der Haus- oder Kinderarztpraxis oder in einer speziellen Infektpraxis durchzuführen.
Impfzentrum
Veröffentlicht: 05.01.2021
Impfberechtigte über 80 Jahre werden vom Kommunalen Impfzentrum angeschrieben
Am 27. Dezember hat das gemeinsame Impfzentrum von Stadt und Landkreis Rosenheim auf der Rosenheimer Loretowiese zunächst mit seinen sechs mobilen Impfteams seine Arbeit aufgenommen. Insgesamt 2.150 Impfdosen wurden bisher verabreicht. Priorität hat die Impfung der Bewohner und Mitarbeiter von Alten- und Pflegeheimen sowie der Mitarbeiter der Kliniken in der Region. Bis zum heutigen Tag konnten Impfungen in 23 Alten- und Pflegeheimen verabreicht werden, 18 davon befinden sich im Landkreis Rosenheim. In den Einrichtungen in Stadt und Landkreis Rosenheim sind rund 5.500 Bewohner untergebracht, die von etwa 3.800 Mitarbeitern betreut werden. Diese Impfungen werden in den kommenden Wochen fortgesetzt. Alle Alten- und Pflegeeinrichtungen wurden im Vorfeld informiert. Sobald die Vorbereitungen in den Einrichtungen getroffen sind, wird die Impfbereitschaft gemeldet und die Einrichtung in die Planungen für die nächsten Impfungen aufgenommen. Ebenfalls geimpft wurden bereits rund 865 Mitarbeiter der Kliniken in der Region. Die nächste Lieferung des Impfstoffes wird für den kommenden Freitag erwartet. Des Weiteren wurde vonseiten des Ministeriums angekündigt, dass die Belieferung mit dem Impfstoff ab der kommenden Woche regelmäßig zweimal pro Woche erfolgen soll.
Wann genügend Impfstoff da ist, damit auch mit den Impfungen in der Inntalhalle begonnen werden kann, steht noch nicht fest. Sobald dies klar ist, werden alle Impfberechtigten über 80 Jahren vom gemeinsamen Kommunalen Impfzentrum der Stadt und des Landkreises Rosenheim angeschrieben und darüber informiert. Dann werden auch die Möglichkeiten für die Terminreservierung bekannt gegeben. Impfberechtigt sind, wie vom Bund vorgegeben, zunächst mit der höchsten Priorisierung neben den Bewohnern und Mitarbeitern von Alten- und Pflegeheimen sowie Mitarbeitern der Kliniken auch Bürgerinnen und Bürger, die das 80. Lebensjahr vollendet haben. Derzeit leben rund 20.000 Menschen über 80 Jahre in Stadt und Landkreis Rosenheim.
Der Termin für den Start der Impfungen in der Inntalhalle und die Kontaktmöglichkeiten für die Terminvereinbarung werden rechtzeitig über die Medien und auf der Homepage des Landrastsamtes bekanntgegeben.Überblick über die Personengruppen der höchsten Priorität (nicht abschließend) in Stadt und Landkreis Rosenheim:
*Stationäre Einrichtungen: Bewohner: circa 5.500 / Mitarbeiter: circa 3.800
*Mitarbeiter Ambulante Pflegedienste: circa 1.400
*Mitarbeiter von medizinische Einrichtungen mit hohem Expansionsrisiko (z. B. Intensivstationen, Notaufnahmen): mind. 1.500
*Rettungsdienste: circa 700 (inkl. Notärzte)
*Personen über 80 Jahre: circa 20.000Weitere Informationen zum Impfzentrum finden Sie hier: https://www.landkreis-rosenheim.de/impfzentrum-loretowiese/