Covid-19
Informationen für SARS-CoV-2-Infizierte
Mit Auslauf der Allgemeinverfügung Corona-Schutzmaßnahmen zum 28.02.2023 werden die gesetzlichen Vorschriften für SARS-CoV-2-Infizierte aufgehoben. Da es aber weiterhin zu Ansteckungen mit dem Coronavirus kommt und insbesondere vulnerable Personen hierdurch gefährdet sind, empfiehlt das Gesundheitsamt Rosenheim folgende Verhaltensregeln für Personen, bei denen mittels PCR- oder Antigentest eine SARS-CoV-2-Infektion nachgewiesen wurde:
- Begeben Sie sich freiwillig in Selbstisolation und üben Sie Ihre berufliche Tätigkeit, soweit möglich, von der eigenen Wohnung aus.
- Verringern Sie die Kontakte zu Ihren Mitbewohnern und halten Sie einen Abstand von mindestens 1,5 Metern. Die Begegnungen untereinander sollten möglichst kurz sein und tragen Sie dabei mindestens eine medizinische Gesichtsmaske.
- Bei Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung sollte im Innenraumbereich mindestens eine medizinische Gesichtsmaske getragen werden.
- Unnötige Kontakte zu anderen/insbesondere zu vulnerablen Personen sollten gemieden und auf den Besuch öffentlicher Veranstaltungen sowie der Gastronomie sollte verzichtet werden.
Diese Verhaltensempfehlungen sollten bis zum Erreichen einer Symptomfreiheit von 48 h bzw. bei symptomfreiem Verlauf für mindestens 5 Tage eingehalten werden.
Wir bedanken uns für Ihre Mitwirkung!
Aktuelle Inzidenzwerte und Krankenhaussituation
Inzidenzwerte:
Die hier veröffentlichten Daten stammen vom Robert Koch-Institut. Die Werte des RKI sind ausschlaggebend für Lockerungen oder Verschärfungen.
Wichtiger Hinweis:
Das Gesundheitsamt Rosenheim setzt, wie viele andere Gesundheitsämter auch, seit Ende April 2022 die Übermittlung von SARS-CoV-2-Meldedaten an den Wochenenden aus.
Landkreis Rosenheim
Stadt Rosenheim
Datum
Fallzahlen Landkreis Neumeldungen Landkreis 7-Tages-Inzidenz Landkreis Fallzahlen Stadt Neumeldungen Stadt 7-Tages-Inzidenz Stadt 20.03.2023 147.106 - 43,7 34.778 - 44,1 19.03.2023 147.106 - 43,7 34.778 - 44,1 18.03.2023 147.106 15 43,7 34.778 2 44,1 17.03.2023 147.091 24 44,8 34.776 8 58,3 16.03.2023 147.067 34 48,6 34.768 5 59,8 15.03.2023 147.033 12 44,0 34.763 4 58,3 14.03.2023 147.021 31 49,4 34.759 9 61,4 13.03.2023 146.990 - 50,1 34.750 - 64,6 Belegung der Intensivbetten durch bestätigte COVID-19-Fälle in Bayern – Stand: 19.03.2023: 180
Hospitalisierte Fälle der letzten 7 Tage in Bayern – Stand: 18.03.2023: 1.187
(Angaben des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit)
Überblick Corona-Regelungen
Stand 01.03.2023
Überblick Corona-Regeln
Grundsätzliches
Die 17. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird mit Wirkung zum 01.03.2023 aufgehoben.
Mit Änderung der Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung werden die einrichtungsbezogenen Testerfordernisse für alle Personen nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 IfSG sowie die Maskenpflicht für Beschäftigte und Patienten/Bewohner in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und vergleichbaren Einrichtungen ausgesetzt.
Zudem werden die Testerfordernisse sowie die Maskenpflicht für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen oder in der eigenen Häuslichkeit der pflegebedürftigen Person erbringen sowie in ambulanten Pflegediensten und Unternehmen, die vergleichbare Dienstleistungen wie voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen erbringen, ausgesetzt.
Übersicht der aktuellen Regelungen im Landkreis Rosenheim
1. Allgemeine Empfehlungen
Die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 m und der allgemeinen Hygienemaßnahmen wird empfohlen.
Für Betriebe, Einrichtungen, Angeboten und Veranstaltungen mit Publikumsverkehr wird empfohlen, Hygienekonzepte zu erstellen, die insbesondere Maßnahmen zur Bereitstellung von Desinfektionsmitteln und zur Vermeidung unnötiger Kontakte vorsehen.2. Erläuterung zur Maskenpflicht:
Eine FFP2-Maskenpflicht gilt in
in folgenden Einrichtungen nur für Besucher:
-
- Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
- voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und vergleichbare Einrichtungen
folgenden Einrichtungen nur für Patienten und Besucher:
-
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
- Einrichtungen für ambulantes Operieren
- Dialyseeinrichtungen
- Tageskliniken
- Behandlungs- und Versorgungseinrichtungen, die mit einer der genannten Einrichtungen vergleichbar sind
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
- Rettungsdiensten
Die Maskenpflicht gilt nicht:
- Für Kinder bis zum 6. Geburtstag.
Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen. - Beim Vorliegen notwendiger Gründe.
-
Informationen zum Impf- und Genesenenstatus
Übersicht COVID-19 Immunisierungsstatus:
FAQ:
Wo erhalte ich ein Genesenen-/Impf-/Genesenenimpfzertifikat?
Genesenen-/Impfzertifikate können von Apotheken und Arztpraxen ausgestellt werden.
Wie lange sind Genesenenzertifikate gültig?
Genesenenzertifikate sind von Tag 29 bis Tag 90 nach dem positiven PCR-Test gültig.
Wie lange sind Impf- bzw. Genesenenimpfzertifikate gültig?
Gemäß § 22a Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist der vollständige Impfschutz mit 2 Ereignissen bis zum 30.09.2022 gültig (s. Tabelle). Ab dem 01.10.2022 müssen 3 Ereignisse vorliegen. Zudem muss ab dem 01.10.2022 bei 3 Impfungen die dritte Impfung mindestens 3 Monate nach der zweiten Impfung erfolgt sein. Die von der EU am 01.02.2022 eingeführte Befristung der EU-Zertifikate (270 Tage/9 Monate) bezieht sich nur auf Reisen/Grenzkontrollen innerhalb der EU, nicht jedoch auf Nachweispflichten innerhalb von Deutschland.
Wie lange darf eine Impfung/Genesung zurückliegen, um mit dieser den Impfschutz zu vervollständigen?
Es gibt keine Ablauffrist für eine einzelne Impfung, um mit dieser den Impfschutz zu vervollständigen. Ebenso kann auch eine Genesung, die mehr als 90 Tage nach dem positiven PCR-Test zurückliegt, bei der Vervollständigung des Impfschutzes nach o. g. Schema berücksichtigt werden.
Gibt es gesetzlich vorgeschriebene Zeitintervalle zwischen den einzelnen Ereignissen (Impfung/Genesung)?
Es gibt aktuell keine gesetzlich vorgeschriebenen Zeitintervalle, die zwischen den einzelnen Ereignissen eingehalten werden müssen. Das heißt, jedes Ereignis (Impfung/Genesung) kann gemäß den o. g. Vorgaben berücksichtigt werden. Ab dem 01.10.2022 muss zwischen der zweiten und dritten Impfung ein Mindestabstand von 3 Monaten eingehalten werden. Es sollten zudem die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Zeitabstände zwischen einzelnen Impfungen bzw. zwischen Genesung und Impfung berücksichtigt werden. Hierzu können Sie sich auch von Ihrem Impfarzt beraten lassen.
Corona-Hotline
Corona- und Impf-Hotline von Stadt und Landkreis Rosenheim: 08031 58 169 6666
Die gemeinsame Corona- und Impf-Hotline von Stadt und Landkreis Rosenheim steht Bürgerinnen und Bürgern aus Stadt und Landkreis Rosenheim für Fragen rund um die Corona-Pandemie zur Verfügung.
Die Hotline ist Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr sowie zusätzlich Montag bis Donnerstag von 13:00 bis 16:00 Uhr erreichbar.
Antworten auf häufig gestellte Fragen (LINKS)
Antworten auf häufig gestellte Fragen
finden Sie unter anderem auf folgenden Seiten:
Bayerisches Gesundheitsministerium: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/#Schnellsuche
Robert Koch Institut: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html
Bayerisches Innenministerium: https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php
Bayerisches Kultusministerium: https://www.km.bayern.de/allgemein/meldung/7047/faq-zum-unterrichtsbetrieb-an-bayerns-schulen.html
Bayerisches Kultusministerium (Merkblatt zum Umgang mit Erkältungskrankheiten): https://www.km.bayern.de/download/23949_Merkblatt_Umgang-mit-Erk%C3%A4ltungssymptomen_13.11..pdf
Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit: https://www.lgl.bayern.de/gesundheit/infektionsschutz/infektionskrankheiten_a_z/coronavirus/covid_uebersicht.htm
Corona in Leichter Sprache
Wenn Sie den Link klicken, kommen Sie auf die Start-Seite für Leichte Sprache vom Bayerischen Staats-Ministerium für Gesundheit und Pflege.
Dort bekommen Sie viele Informationen zu Corona in Leichter Sprache.
Wirtschaftshilfen
Coronavirus – Wo bekomme ich Unterstützung und Informationen?
Auf den folgenden Seiten finden Sie eine Übersicht über Unterstützungsleistungen und Informationen für betroffene Unternehmen, Selbstständige und sonstige Einrichtungen.
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie: www.stmwi.bayern.de/coronavirus/
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavirus/coronahilfe.html
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern: www.ihk-muenchen.de/de/Service/corona/
Handwerkskammer für München und Oberbayern: www.hwk-muenchen.deBei Fragen steht Ihnen auch sehr gerne die Wirtschaftsförderstelle im Landratsamt Rosenheim zur Verfügung:
Tel. Nr.: 08031 392-1019
E-Mail: wirtschaftsfoerderung@lra-rosenheim.deGrenzpendler
Grenzpendler und kleiner Grenzverkehr
- Grenzgänger, Grenzpendler und Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, besteht keine Melde- und Quarantänepflicht. Die Nachweispflicht gilt für diese Personen mit der Maßgabe, dass sie einen Testnachweis lediglich zweimal pro Woche zu erneuern haben.
- Für das Pendeln in und aus Virusvariantengebieten gilt die Ausnahme von der Melde-, Nachweis- und Quarantänepflicht nur für Grenzpendler/Grenzgänger, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich und unabdingbar ist und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird.
Weitere Informationen finden Sie in folgendem Merblatt: Merkblatt Einreise 31.05.2022
Reiserückkehrer
Die Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) regelt bundesweit einheitlich die Anmelde-, Nachweis- und Quarantänepflicht sowie das Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten.
Meldeformular
Meldeformular zu
meldepflichtigen Infektionskrankheiten und zur Hospitalisierung von COVID-19 Patienten gemäß § 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Download
Alle downloadenTitel Dateigröße Datum Aktion Arztmeldeformular § 6 IfSG Stand 01.07.2021 613.02 KB 23.09.2021 DownloadVorschau Psychische Gesundheit von Kindern und Familien
Gefühle erkennen. Gefühle benennen. Kinder in der Pandemie.
Mit der Pandemie sind für Kinder und Eltern viele Ungewissheiten, Ängste und gemischte, bislang vielleicht sogar unbekannte Gefühle verbunden. Das Bayerische Ministerium für Gesundheit und Pflege hat ein Magazin entwickelt, das die Kleinen auf spielerische Art und Weise dabei unterstützt, eigene Gefühle zu verstehen und den Großen mit einem Mini-Booklet konkrete Hilfsangebote an die Hand gibt.
Das Geschehen rund um die Pandemie löst auch bei Kindergarten- und Grundschulkindern gute und schlechte Launen, diffuse Stimmungslagen und Ängste aus. Dann ist es wichtig zu vermitteln, dass auch unangenehme Gefühle erlaubt sind.
Woher aber kommen denn diese Gefühle? Haben andere Kinder die auch? Und wie gehe ich am besten damit um? Diese und weitere Fragen greift das neue Kinder-Magazin MucklMAG auf und beantwortet sie auf kindgerechte Art und Weise. Unterstützung gibt es dabei vom Pumuckl höchstpersönlich, denn der kennt sich bekanntlich mit kleiner und großer Wut und Angst ziemlich gut aus.Neben Erklärungen und Tipps gibt es deshalb natürlich auch jede Menge unterhaltsamen Spaß, Rätselspiele usw., die die Kinder auch gerne zusammen mit ihren Geschwistern oder ihren Eltern lösen können. Das stärkt den Familienzusammenhalt – ein wichtiger Aspekt bei dem langen Weg durch die Pandemie!
Das Extra-Booklet für die Eltern
Gut zu wissen: Das MucklMAG wendet sich nicht nur an Kinder, sondern auch an deren Eltern. Dem Magazin liegt ein Booklet bei, das konkrete Tipps und Adressen nennt, wenn sie Information und Unterstützung suchen oder schnelle Hilfe brauchen.Die beiden Hefte können ab dem 6. September 2021 auf der MucklMAG-Webseite (www.muckl-mag.de) sowohl in gedruckter Form kostenfrei bestellen als auch downloaden.
Download
Alle downloadenTitel Dateigröße Datum Aktion MucklMAG_DE_digital 3.93 MB 15.09.2021 DownloadVorschau ElternMAG_DE_digital 1.00 MB 15.09.2021 DownloadVorschau CISS – Die digitale Lösung zur Kontaktdatenermittlung
Das Staatliche Gesundheitsamt Rosenheim setzt auf den Einsatz einer unterstützenden Softwarelösung, welche die Abläufe in der Fallbearbeitung weitestgehend automatisiert.
CISS ist das Kürzel für „Covid IT Solution for SORMAS“. Das Programm soll die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kreisverwaltungsbehörde bei der Erhebung wichtiger Daten rund um eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 entlasten. Die Kontaktdaten zu positiv getesteten Personen sowie – sofern erforderlich – zu etwaigen Kontaktpersonen müssen nicht mehr telefonisch abgefragt werden. Stattdessen können die Bürgerinnen und Bürger, nach vorheriger Aufforderung per SMS oder E-Mail, ihre Daten digital mittels eines entsprechenden Onlineformulars an das Gesundheitsamt übermitteln. Selbstverständlich wird unverändert großer Wert auf die Wahrung sämtlicher datenschutzrechtlicher Bestimmungen gelegt. Ein großer Vorteil dieses Procederes besteht in einer gesteigerten Effektivität und Schnelligkeit. Zudem spart es erhebliche personelle Ressourcen für die Gesundheitsbehörde, die nunmehr für die Infektionsschutzmaßnahmen bei vulnerablen Personen, z.B. in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen, eingesetzt werden können. Auch den Bürgerinnen und Bürgern soll dadurch ein Mehrwert entstehen, indem sie die gewünschten Daten – innerhalb eines zuvor festgelegten Zeitraums – losgelöst von einem Anruf der Behörde dann übermitteln können, wann es für sie am passendsten ist.
“Zukünftig erfolgen die Informationen und die Quarantäneanordnungen an die Betroffenen rein elektronisch, telefonische Ermittlungen des Gesundheitsamtes werden damit entfallen. Das stellt einen Meilenstein im Infektionsmanagement der Gesundheitsbehörde dar. Die Daten liefern uns wichtige Erkenntnisse, z.B. zu Krankheitsverlauf und – schwere. Das Team des Gesundheitsamtes bedankt sich schon im Voraus bei den Bürgerinnen und Bürgern für die wichtige Mitwirkung im Kampf gegen die Pandemie. Wenn Sie also zukünftig eine E-Mail oder SMS des Gesundheitsamtes erhalten, in der Sie um Angaben zu Ihrer Infektion gebeten werden, machen Sie bitte mit. Das Verfahren ist datenschutzrechtlich geprüft und sicher,” erklärt Dr. Wolfgang Hierl, Leiter des Gesundheitsamtes Rosenheim, im Zuge der Umstellung auf das neue Verfahren.