Covid-19
Informationen für SARS-CoV-2-Infizierte, Kontaktpersonen und Verdachtspersonen
Das Flowchart bietet Ihnen eine Übersicht zu den Quarantäne-Regelungen, die im Folgenden erläutert werden:
Erläuterungen zum Flowchart auf Grundlage der AV Isolation des Bayerischen Gesundheitsministeriums vom 12.04.2022:
- Positiv getestet: Personen mit einem positiven Antigen- oder PCR-Test, der von einer medizinischen Fachkraft oder einer hierfür geschulten Person entnommen oder überwacht wurde, gelten als positiv getestet und müssen sich gemäß AV Isolation mit Kenntniserlangung des positiven Testergebnisses in Isolation begeben. Weist der erste PCR-Test nach einem positiven Antigentest ein eindeutig negatives Ergebnis auf, endet die Isolation mit Vorliegen des negativen PCR-Tests. Andernfalls kann die Isolation frühestens mit Ablauf von Tag 5 nach dem Tag der Probenentnahme mit Erstnachweis (Antigen- oder PCR-Test) beendet werden, wenn die positiv getestete Person zu diesem Zeitpunkt bereits 48 h symptomfrei ist. Liegen noch Krankheitssymptome, wie Fieber, Husten, Schnupfen, Hals-, Kopf-, oder Gliederschmerzen vor, verlängert sich die Isolation bis 48 h Symptomfreiheit erreicht werden und endet spätestens mit Ablauf von Tag 10, auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch Restsymptome bestehen. Eine Abschlusstestung ist zur Beendigung der Isolation nicht mehr erforderlich. Es wird empfohlen, für 5 Tage nach Beendigung der Isolation unnötige Kontakte zu vermeiden und eine FFP2-Maske in geschlossenen Räumen zu tragen. Bei fortbestehenden Symptomen nach Ablauf von Tag 10 sollten diese Vorgaben fortgeführt werden bis ein täglich durchgeführter Selbsttest negativ ist. Grundlage für diese. Entscheidung sind die in der Begründung zu Nr. 4.2 der AV Isolation genannten Studien. Medizinisch/pflegerisches Personal, das in Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 und § 36 Abs. 1 Nr. 2, 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) tätig ist, muss zur Wiederaufnahme der Tätigkeit dem Arbeitgeber einen negativen Antigen- oder PCR-Test vorweisen.Ein Genesenennachweis kann gemäß § 2 Nr. 4 COVID-19 Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung i. V. m. § 22a Infektionsschutzgesetz weiterhin nur auf Grundlage eines positiven PCR-Tests ausgestellt werden. Der Genesenennachweis ist von Tag 29 bis Tag 90 nach dem Tag des positiven PCR-Tests gültig.
- Verdachtspersonen: Personen mit einem positiven Antigenselbsttest und/oder Symptomen einer COVID-19-Infektion gelten als Verdachtspersonen. Für diese Personen gibt es in Bayern aktuell keine verbindlichen Rechtsvorschriften. Es wird empfohlen, einen PCR-Test durchführen zu lassen und bis zum Vorliegen des Testergebnisses die Kontakte auf das Notwendigste zu reduzieren und in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske zu tragen. Weist der PCR-Test ein positives Ergebnis auf, gilt die Person als positiv getestet und unterliegt der Isolationspflicht gemäß Punkt 1. Mit einem negativen PCR-Test kann der Verdacht auf eine COVID-19-Infektion mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
- Enge Kontaktpersonen (eKP): Personen, die gemäß der u. g. Kriterien* Kontakt zu einer SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, gelten als eKP und haben ein hohes Ansteckungsrisiko (z. B. Haushaltsmitglieder). Für eKP gibt es in Bayern aktuell keine verbindlichen Rechtsvorschriften. Es wird empfohlen, die Kontakte bis Tag 10 nach dem letzten Kontakt auf das Notwendigste zu reduzieren (z. B. berufliche Tätigkeit im Homeoffice) und in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske zu tragen. Es sollte während dieser Zeit verstärkt auf Symptome geachtet werden und bei Auftreten von Symptomen sollte eine ärztliche Vorstellung mit Testung erfolgen. Insbesondere eKP mit Kontakt zu vulnerablen Personen, wie bsp. medizinisch/pflegerisches Personal, sollte bis Tag 10 nach dem letzten Kontakt vor Dienstbeginn/Kontakt einen Antigen(-selbst)test durchführen.
*Enge Kontaktpersonen sind gemäß den Vorgaben des Robert-Koch-Institutes (RKI) alle Personen, die mit einer SARS-CoV-2-infizierten Person ab dem 2. Tag vor Symptombeginn bzw. ab dem 2. Tag vor der Testung bei symptomfreiem Verlauf einen der folgenden Kontakte hatten:
- Enger Kontakt (<1,5 m, Nahfeld) länger als 10 Minuten ohne adäquaten Schutz (= Fall und Kontaktperson tragen durchgehend und korrekt Mund-Nasen-Schutz (MNS) oder FFP2-Maske), oder
- Gespräch (Face-to-face-Kontakt, <1,5 m, unabhängig von der Gesprächsdauer) ohne adäquaten Schutz (s. oben), oder direkter Kontakt mit respiratorischem Sekret, oder
- Gleichzeitiger Aufenthalt im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole unabhängig vom Abstand für > 10 Minuten, auch wenn durchgehend und korrekt eine Maske getragen wurde.
Wir appellieren hiermit an die Eigenverantwortung aller Bürger/innen, die gesetzlichen Regelungen und Empfehlungen einzuhalten und bedanken uns für Ihre Mitwirkung!
Downloads:
Alle downloadenTitel Dateigröße Datum herunterladen Handlungsanweisungen für SARS-CoV-2-Infizierte Stand 13.04.22 117.75 KB 13.04.2022 herunterladenVorschau AV Isolation vom 12.04.22 baymbl-2022-225 172.09 KB 14.04.2022 herunterladenVorschau Flowchart Quarantäneübersicht Stand 13.04.22_neu 186.33 KB 14.04.2022 herunterladenVorschau Gesamtübersicht Corona-Tests in Stadt und Landkreis Rosenheim Stand 01.04.22 481.18 KB 04.04.2022 herunterladenVorschau Übersicht kostenfreie Corona-Tests im Testzentrum Loretowiese Stand 01.04.22 200.13 KB 04.04.2022 herunterladenVorschau Aktuelle Inzidenzwerte und Krankenhaussituation
Inzidenzwerte:
Die hier veröffentlichten Daten stammen vom Robert Koch-Institut. Die Werte des RKI sind ausschlaggebend für Lockerungen oder Verschärfungen.
Wichtiger Hinweis:
Das Gesundheitsamt Rosenheim setzt, wie viele andere Gesundheitsämter auch, seit Ende April 2022 die Übermittlung von SARS-CoV-2-Meldedaten an den Wochenenden aus.
Landkreis Rosenheim
Stadt Rosenheim
Datum
Fallzahlen Landkreis Neumeldungen Landkreis 7-Tages-Inzidenz Landkreis Fallzahlen Stadt Neumeldungen Stadt 7-Tages-Inzidenz Stadt 18.05.2022 108.928 332 530,0 25.949 54 415,2 17.05.2022 108.596 296 524,2 25.895 67 437,2 16.05.2022 108.300 - 411,1 25.828 - 331,8 15.05.2022 108.300 - 568,9 25.828 - 482,8 14.05.2022 108.300 196 623,9 25.828 37 520,5 13.05.2022 108.104 275 647,6 25.791 46 547,2 12.05.2022 107.829 349 688,5 25.745 62 591,3 11.05.2022 107.480 333 675,5 25.683 68 608,6 Belegung der Intensivbetten durch bestätigte COVID-19-Fälle in Bayern – Stand: 17.05.2022: 152
Hospitalisierte Fälle der letzten 7 Tage in Bayern – Stand: 18.05.2022: 568
(Angaben des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit)
Überblick Corona-Regelungen
Stand 02.05.2022
Überblick Corona-Regeln
- Grundsätzliches
Das bayerische Kabinett hat mit Wirkung zum 02.05.2022 Anpassungen der geltenden Infektionsschutzmaßnahmen in Schulen und Kitas beschlossen.
Die wichtigsten Änderungen sind dabei:
- Testungen in Schulen und Kitas entfallen mit Wirkung des 02.05.2022
- Die 16. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist derzeit bis einschließlich 28.05.2022 befristet.
Übersicht der aktuellen Regelungen im Landkreis Rosenheim
1.1
Die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 m und Einhalten der allgemeinen Hygienemaßnahmen wird empfohlen.
Für Betriebe, Einrichtungen, Angeboten und Veranstaltungen mit Publikumsverkehr wird empfohlen, Hygienekonzepte zu erstellen, die insbesondere Maßnahmen zur Bereitstellung von Desinfektionsmitteln und zur Vermeidung unnötiger Kontakte vorsehen.1.2.
Es gelten mit wenigen Ausnahmen keine 2G- oder 3G Zugangsbeschränkungen mehr.1.3.
Für den Schulunterricht und sonstige Schulveranstaltungen gilt Folgendes:- Es findet grundsätzlich in allen Jahrgangsstufen Präsenzunterricht statt.
- Die Maskenpflicht entfällt.
1.4.
Für Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder gibt es keine Beschränkungen mehr.- Einrichtungsbezogene Testerfordernisse
In folgenden Einrichtungen gilt für Besucher, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige 3G:
- Krankenhäusern,
- nicht unter § 23 Abs. 5 Satz 1 IfSG fallende voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbaren Einrichtungen und
- Justizvollzugsanstalten, Abschiebehafteinrichtungen, sonstigen Maßregelvollzugseinrichtungen sowie anderen Abteilungen und Einrichtungen, wenn und soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, insbesondere psychiatrische Krankenhäuser, Heime der Jugendhilfe und für Senioren
Bei Krankenhäusern und nicht unter § 23 Abs. 5 Satz 1 IfSG fallende voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbaren Einrichtungen muss ein Testnachweis auch von geimpften und genesenen Personen vorgelegt werden.
Betreiber und Beschäftigte, die geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2, 4 SchAusnahmV sind, müssen mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen Testnachweis (POC-Antigentest, Selbsttest oder PCR-Test) mit der Maßgabe erbringen, dass eine Testung mit Selbsttest auch ohne Aufsicht erfolgen kann.
- Erläuterung zur FFP2-Maskenpflicht (§ 2 der 16. BayIfSMV):
Die Maskenpflicht gilt in:
- Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs für Fahrgäste sowie für das Kontroll- und Servicepersonal und da Fahr- und Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht.
- Gebäuden und geschlossenen Räumen einschließlich geschlossener Fahrzeugbereiche, soweit dies zur Abwendung einer Gefahr für Personen, die auf Grund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf von COVID-19 haben erforderlich ist, von- Arztpraxen
– Krankenhäusern
– Einrichtungen für ambulantes Operieren
– Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
– Dialyseeinrichtungen
– Tageskliniken
– Rettungsdiensten
– nicht unter § 23 Abs. 5 Satz 1 IFSG fallende voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbaren Einrichtungen mit Ausnahme von heilpädagogischen Tagesstätten - Gebäuden und geschlossenen Räumen außerhalb privater Räumlichkeiten von Obdachlosenunterkünften und Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
Die FFP2-Maskenpflicht gilt zudem auch bei der Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen durch
- ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen
- nicht unter § 23 Abs. 5 Satz 1 IfSG fallende ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. h 16. BayIfSMV vergleichbare Dienstleistungen anbieten, ausgenommen Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45 a Abs. 1 Satz 2 des 11. SGB
Die FFP2-Maskenpflicht gilt nicht:
- Für Kinder bis zum 6. Geburtstag.
Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und 16. Geburtstag müssen nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen. - Beim Vorliegen notwendiger Gründe.
Informationen zum Impf- und Genesenenstatus
Übersicht COVID-19 Immunisierungsstatus:
FAQ:
Wo erhalte ich ein Genesenen-/Impf-/Genesenenimpfzertifikat?
Genesenen-/Impfzertifikate können von Apotheken und Arztpraxen ausgestellt werden.
Wie lange sind Genesenenzertifikate gültig?
Genesenenzertifikate sind von Tag 29 bis Tag 90 nach dem positiven PCR-Test gültig.
Wie lange sind Impf- bzw. Genesenenimpfzertifikate gültig?
Gemäß § 22a Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist der vollständige Impfschutz mit 2 Ereignissen bis zum 30.09.2022 gültig (s. Tabelle). Ab dem 01.10.2022 müssen 3 Ereignisse vorliegen. Zudem muss ab dem 01.10.2022 bei 3 Impfungen die dritte Impfung mindestens 3 Monate nach der zweiten Impfung erfolgt sein. Die von der EU am 01.02.2022 eingeführte Befristung der EU-Zertifikate (270 Tage/9 Monate) bezieht sich nur auf Reisen/Grenzkontrollen innerhalb der EU, nicht jedoch auf Nachweispflichten innerhalb von Deutschland.
Wie lange darf eine Impfung/Genesung zurückliegen, um mit dieser den Impfschutz zu vervollständigen?
Es gibt keine Ablauffrist für eine einzelne Impfung, um mit dieser den Impfschutz zu vervollständigen. Ebenso kann auch eine Genesung, die mehr als 90 Tage nach dem positiven PCR-Test zurückliegt, bei der Vervollständigung des Impfschutzes nach o. g. Schema berücksichtigt werden.
Gibt es gesetzlich vorgeschriebene Zeitintervalle zwischen den einzelnen Ereignissen (Impfung/Genesung)?
Es gibt aktuell keine gesetzlich vorgeschriebenen Zeitintervalle, die zwischen den einzelnen Ereignissen eingehalten werden müssen. Das heißt, jedes Ereignis (Impfung/Genesung) kann gemäß den o. g. Vorgaben berücksichtigt werden. Ab dem 01.10.2022 muss zwischen der zweiten und dritten Impfung ein Mindestabstand von 3 Monaten eingehalten werden. Es sollten zudem die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Zeitabstände zwischen einzelnen Impfungen bzw. zwischen Genesung und Impfung berücksichtigt werden. Hierzu können Sie sich auch von Ihrem Impfarzt beraten lassen.
Corona-Hotline
Corona- und Impf-Hotline von Stadt und Landkreis Rosenheim: 08031 58 169 6666
Die gemeinsame Corona- und Impf-Hotline von Stadt und Landkreis Rosenheim steht Bürgerinnen und Bürgern aus Stadt und Landkreis Rosenheim für Fragen rund um die Corona-Pandemie zur Verfügung.
Die Hotline ist Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr sowie zusätzlich Montag bis Donnerstag von 13:00 bis 16:00 Uhr erreichbar.
Antworten auf häufig gestellte Fragen (LINKS)
Antworten auf häufig gestellte Fragen
finden Sie unter anderem auf folgenden Seiten:
Bayerisches Gesundheitsministerium: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/#Schnellsuche
Robert Koch Institut: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html
Bayerisches Innenministerium: https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php
Bayerisches Kultusministerium: https://www.km.bayern.de/allgemein/meldung/7047/faq-zum-unterrichtsbetrieb-an-bayerns-schulen.html
Bayerisches Kultusministerium (Merkblatt zum Umgang mit Erkältungskrankheiten): https://www.km.bayern.de/download/23949_Merkblatt_Umgang-mit-Erk%C3%A4ltungssymptomen_13.11..pdf
Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit: https://www.lgl.bayern.de/gesundheit/infektionsschutz/infektionskrankheiten_a_z/coronavirus/covid_uebersicht.htm
Allgemeinverfügung / Bekanntmachung
Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG);
Aufhebung der Allgemeinverfügung zur Festsetzung eines erweiterten Absonderungszeitraumes für KontaktpersonenAuf Grund der Zuständigkeit für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes im Kreisgebiet, erlässt der Landkreis Rosenheim gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG und Ziffer 6.1 der AV Isolation in Verbindung mit § 65 der Zuständigkeitsverordnung, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes und Art. 35 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes folgende
Allgemeinverfügung vom 12.01.2022:
- Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Rosenheim „Allgemeinverfügung zur Festsetzung eines erweiterten Absonderungszeitraumes für Kontaktpersonen“ veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 38 vom 03.11.2021 und zuletzt geändert durch das Amtsblatt Nr. 46 vom 29.12.2021, wird aufgehoben.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hinweise:
Auf die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 31. August 2021, Az.:G5ASz-G8000-2020/122-925, vom 9. September 2021, Az. G51z-G8000-2021/505-246, vom 15. September 2021, Az. G51z-G8000-2021/505-267, vom 29. Oktober 2021, Az. G51z-G8000-2021/505-454 und vom 11. Januar 2022, Az. G51z-G8000-2022/44-13 Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG); Quarantäne von Kontaktpersonen und Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation) abrufbar unter https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2022/01/kons_lesefassung_av_isolation_20220111.pdf wird verwiesen.
Im Hinblick auf den Geltungszeitraum dieser Allgemeinverfügung und der derzeit aufgrund der Allgemeinverfügung des Landkreises Rosenheim vom 03.11.2021 in Quarantäne befindlichen Personen gilt:
Die Beendigung der Quarantäne richtet sich nun für alle sich derzeit in häuslicher Absonderung befindlichen Personen ausschließlich nach der o.g. AV Isolation des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege. Soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes angeordnet wurde, kann bei asymptomatischen engen Kontaktpersonen die zehn tägige Quarantäne daher nun mit einem Test am siebten Tag nach dem Kontakt mit einem Indexfall verkürzt werden.
Bei Fragen dazu wird auf die Corona-Hotline der Stadt und des Landkreises Rosenheim oder auf den zuständigen Fallermittler verwiesen.Begründung:
Die mit oben genannter Allgemeinverfügung erlassenen Festlegung eines erweiterten Absonderungszeitraums ist nach neuer fachlicher Bewertung des Staatlichen Gesundheitsamtes und im Hinblick auf die sich auf dem Vormarsch befindliche Variante Omikron überholt. Bisherige Studiendaten weisen darauf hin, dass Omikron zwei bis drei Mal infektiöser ist als die Delta-Variante. Zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur und aufgrund der vermutlich etwas kürzeren Inkubationszeit der Variante Omikron erfolgte bundesweit – so auch in Bayern – eine Anpassung der Quarantänedauer. Dieser Einschätzung der Lage von Bund und Ländern folgt auch das Landratsamt Rosenheim.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in München
Postfachanschrift: 80005 München, Postfach 20 05 43
Hausanschrift: 80335 München, Bayerstr. 30
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die an-gefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
- Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich.
- Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
- Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
- Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit
- Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Landratsamt Rosenheim Rosenheim, 12.01.2022
gez.
Rohde
RegierungsrätinCOVID-19-Wochenbericht
COVID-19-Lagebericht
Veröffentlicht: 13.05.2022
Der vorliegende Lagebericht soll die aktuelle Situation in Stadt und Landkreis Rosenheim zu Erkrankungen mit dem neuartigen Coronavirus (COVID-19) widerspiegeln. Die Daten beruhen auf den Meldedaten nach dem Infektionsschutzgesetz bis zum 12.05.2022 24 Uhr. Aufgrund von Aktualisierungen kann es zu Veränderungen kommen.
- Fallzahlenentwicklung:
Seit dem letzten Wochenbericht mit Stand 05.05.2022 24 Uhr wurden dem Gesundheitsamt 2.045 neue Fälle für Stadt und Landkreis Rosenheim gemeldet. Das Infektionsgeschehen ist im Vergleich zur Vorwoche deutlich abgeschwächt, die aktuelle Welle klingt weiterhin ab. Zu beachten ist bei der Bewertung der Infektionsaktivität jedoch, dass in vielen Fällen kein PCR-Test mehr durchgeführt wird, was zu einer Unterschätzung der tatsächlichen Infektionszahlen führen kann.
Tabelle: Gemeldete Fälle, Genesene* und Verstorbene, berechnete 7-Tage-Inzidenz (Stand: 12.05.2022 24 Uhr); Bettenbelegung der Kliniken in Stadt und Landkreis Rosenheim durch Patienten mit einem COVID-19-Nachweis am 13.05.2022
aktuelle Berichtswoche Vorwoche Stadt und Landkreis Rosenheim Stadt Landkreis Stadt und Landkreis Rosenheim Stadt Landkreis Neufälle 2.045 348 1.697 2.243 388 1.855 Fälle gesamt 133.924 25.781 108.143 131.749 25.423 106.326 Genesene* 74.997 15.110 59.887 73.270 14.766 58.504 Verstorbene (an und mit COVID) 854 127 727 847 127 720 7-Tage-Inzidenz 628,63 547,25 648,4 689,49 610,15 708,77 13.05.2022 01.04.2022 Patienten in stationärer Behandlung 164 — — 151 — — davon Intensivstationen 6 — — 6 — — Von den 854 verstorbenen Personen waren 40 (am 05.05.2022: 40) Personen unter 60 Jahren. 562 (am 05.05.2022: 556) Verstorbene waren über oder gleich 80 Jahre alt. Seit dem letzten Wochenbericht wurden dem Gesundheitsamt 7 verstorbene Personen (am 05.05.2022: 8) gemeldet. Zwei Personen sind in den letzten 7 Tagen verstorben. Keine Person war unter 60 Jahre und sechs Personen waren über 80 Jahre. Vier der verstorbenen Personen waren in einem Heim betreut worden.
* Mit den Begriffen „Genesung und Genesene“ werden „nicht aktive Fälle“ bezeichnet. Es handelt sich dabei nicht um „Genesene im Sinne des § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung“. Somit sind diese Personen – sofern nach 90 Tagen nach der akuten, PCR-bestätigten Infektion keine zusätzliche Impfung erfolgt ist – grundsätzlich nach 3 Monaten wieder als empfänglich für eine Infektion anzusehen.
- Situation in den Krankenhäusern:
Die Belastung der Intensivstationen ist unverändert insgesamt sehr hoch, es müssen Patienten versorgt werden, die wegen einer anderen Diagnose behandlungsbedürftig sind und gleichzeitig einen positiven SARS-CoV-2-Nachweis haben. Ein gleiches Bild zeigt sich im gesamten bayerischen Raum. Abverlegungen sind derzeit nicht erforderlich.
- Situation in den Heimen:
In den Heimen in Stadt und Landkreis ist seit dem letzten Wochenbericht die Zahl der Infektionen bei Bewohnern und Mitarbeitern weiterhin erhöht.
Dabei ist der Anteil der positiv getesteten vollständig geimpften und größtenteils geboosterten Bewohner und Mitarbeiter weiterhin sehr hoch; die Verlaufsformen sind in der Regel jedoch milde und es besteht eine nur sehr geringe Rate an Hospitalisierungen der Bewohner.
Dies ist als klarer Erfolg der Impfung zu werten. So bestanden COVID-19-Infektionsgeschehen in der letzten Woche in 24 (Vorwoche: 28) Alten- und Pflegeheimen, in 5 (Vorwoche: 8) Einrichtungen ereigneten sich dabei Ausbrüche mit jeweils 5 und mehr Fällen bei Bewohnern. Betroffen waren insgesamt 92 (Vorwoche: 150) Bewohner und 69 (Vorwoche: 90) Mitarbeiter. 7 (Vorwoche: 6) Heimbewohner mussten hospitalisiert werden.
- Situation in Kindertagesstätten und Schulen:
In der zurückliegenden Woche wurden dem Gesundheitsamt eine Gruppenschließung in einer Kita gemeldet.
- Impfungen:
Tabelle: COVID-19-Impfungen in Stadt und Landkreis Rosenheim verabreicht durch das Impfzentrum Rosenheim und Arztpraxen; Impfquoten berechnet auf Gesamtbevölkerung von Stadt und Landkreis Rosenheim (Stand: 12.05.2022)
Erstimpfungen Impfquote Zweitimpfungen / 1x Johnson & Johnson
Impfquote 1. Auffrischimpfungen 2. Auffrischimpfungen aktuell 209.989 64,55% 215.595 66,27% 150.001 7.409 Stand 29.04. 209.934 64,53% 215.541 66,26% 149.468 6.119 Die berechneten Impfquoten sind ungenau, da keine Impfungen, die in anderen Landkreisen/Städten durchgeführt wurden, keine betriebsärztliche Impfungen und seit Oktober 2021 keine Klinik-Impfungen enthalten sind; zudem werden auch Personen aus anderen Landkreisen/Regionen in Stadt und Landkreis Rosenheim geimpft.
Aktuell können impfwillige Bürger ab 5 Jahren im Impfzentrum in Rosenheim geimpft werden. Eine Registrierung ist unter www.impfzentren.bayern sowie in Ausnahmen telefonisch unter 08031/ 365 8899 möglich. Auf diesen Wegen können Termine für Erst-, Zweit- und Auffrischungsimpfungen vereinbart werden. Daneben können im Impfzentrum auch Impfungen ohne vorherige Terminvereinbarung durchgeführt werden. Dabei kann es allerdings zu längere Wartezeiten kommen, sodass eine Terminvereinbarung dringend empfohlen wird.
- Fallzahlen in den Gemeinden:
Bei der berichteten Verteilung der Fälle auf die Gemeinden kann es durch festgestellte Ausbrüche z.B. in Pflegeeinrichtung zu einer deutlich höheren Fallzahl kommen als in umliegenden Gemeinden. Im Rahmen von Reihenuntersuchungen werden hier Fälle entdeckt, die in anderen Gebieten nicht entdeckt wurden, so dass die Fallzahlen kein Abbild der Erkrankungen in der Bevölkerung darstellen. Hierbei werden auch Personen positiv getestet, die einen Verlauf ohne Symptome zeigen. Zusätzlich kann das Testverhalten zu regionalen Unterschieden führen. Deshalb kann man im Moment keine Rückschlüsse auf eine höhere oder niedrigere Gefahr in den unterschiedlichen Gemeinden ziehen. Aufgrund von Aktualisierungen kann es zu Veränderungen kommen.
- Tabellen und Grafiken:
Weitere Berichte zur Situation in Bayern und Deutschland finden Sie auf den Seiten des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Robert Koch-Instituts:
Corona in Leichter Sprache
Wenn Sie den Link klicken, kommen Sie auf die Start-Seite für Leichte Sprache vom Bayerischen Staats-Ministerium für Gesundheit und Pflege.
Dort bekommen Sie viele Informationen zu Corona in Leichter Sprache.
Wirtschaftshilfen
Coronavirus – Wo bekomme ich Unterstützung und Informationen?
Auf den folgenden Seiten finden Sie eine Übersicht über Unterstützungsleistungen und Informationen für betroffene Unternehmen, Selbstständige und sonstige Einrichtungen.
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie: www.stmwi.bayern.de/coronavirus/
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavirus/coronahilfe.html
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern: www.ihk-muenchen.de/de/Service/corona/
Handwerkskammer für München und Oberbayern: www.hwk-muenchen.deBei Fragen steht Ihnen auch sehr gerne die Wirtschaftsförderstelle im Landratsamt Rosenheim zur Verfügung:
Tel. Nr.: 08031 392-1019
E-Mail: wirtschaftsfoerderung@lra-rosenheim.deGrenzpendler
Grenzpendler und kleiner Grenzverkehr
- Grenzgänger, Grenzpendler und Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem anderen Staat aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, besteht keine Meldepflicht, Nachweispflicht oder Quarantänepflicht. Eine Nachweispflicht besteht lediglich bei Einreise auf dem Luftweg.
- Für Grenzpendler, Grenzgänger und Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Hochrisikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, besteht keine Meldepflicht oder Quarantänepflicht.
Es besteht eine Nachweispflicht mit der Maßgabe, dass Personen, die über keinen Impf- oder Genesenennachweis verfügen, sich lediglich zweimal pro Woche testen müssen und entsprechende Nachweise mit sich führen müssen.
- Für das Pendeln in und aus Virusvariantengebieten gilt die Ausnahme von der Melde- und Quarantänepflicht nur für Grenzpendler/Grenzgänger, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich und unabdingbar ist und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird. Außerdem gilt die Test- und Nachweispflicht mindestens zwei Mal pro Woche.
Weitere Informationen finden Sie in folgendem Merblatt: Merkblatt Einreise 03.03.2022
Reiserückkehrer
Bayerischen Einreisequarantäneverordnung (EQV)
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt Einreise vom 03.03.2022
Meldeformular
Meldeformular zu
meldepflichtigen Infektionskrankheiten und zur Hospitalisierung von COVID-19 Patienten gemäß § 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
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Alle downloadenTitel Dateigröße Datum herunterladen Arztmeldeformular § 6 IfSG Stand 01.07.2021 613.02 KB 23.09.2021 herunterladenVorschau Psychische Gesundheit von Kindern und Familien
Gefühle erkennen. Gefühle benennen. Kinder in der Pandemie.
Mit der Pandemie sind für Kinder und Eltern viele Ungewissheiten, Ängste und gemischte, bislang vielleicht sogar unbekannte Gefühle verbunden. Das Bayerische Ministerium für Gesundheit und Pflege hat ein Magazin entwickelt, das die Kleinen auf spielerische Art und Weise dabei unterstützt, eigene Gefühle zu verstehen und den Großen mit einem Mini-Booklet konkrete Hilfsangebote an die Hand gibt.
Das Geschehen rund um die Pandemie löst auch bei Kindergarten- und Grundschulkindern gute und schlechte Launen, diffuse Stimmungslagen und Ängste aus. Dann ist es wichtig zu vermitteln, dass auch unangenehme Gefühle erlaubt sind.
Woher aber kommen denn diese Gefühle? Haben andere Kinder die auch? Und wie gehe ich am besten damit um? Diese und weitere Fragen greift das neue Kinder-Magazin MucklMAG auf und beantwortet sie auf kindgerechte Art und Weise. Unterstützung gibt es dabei vom Pumuckl höchstpersönlich, denn der kennt sich bekanntlich mit kleiner und großer Wut und Angst ziemlich gut aus.Neben Erklärungen und Tipps gibt es deshalb natürlich auch jede Menge unterhaltsamen Spaß, Rätselspiele usw., die die Kinder auch gerne zusammen mit ihren Geschwistern oder ihren Eltern lösen können. Das stärkt den Familienzusammenhalt – ein wichtiger Aspekt bei dem langen Weg durch die Pandemie!
Das Extra-Booklet für die Eltern
Gut zu wissen: Das MucklMAG wendet sich nicht nur an Kinder, sondern auch an deren Eltern. Dem Magazin liegt ein Booklet bei, das konkrete Tipps und Adressen nennt, wenn sie Information und Unterstützung suchen oder schnelle Hilfe brauchen.Die beiden Hefte können ab dem 6. September 2021 auf der MucklMAG-Webseite (www.muckl-mag.de) sowohl in gedruckter Form kostenfrei bestellen als auch downloaden.
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Übersicht von Gruppenschließungen in Stadt und Landkreis Rosenheim.
05.05.2022
Integrationshort Stiftung Attl Wasserburg,