Aktuelle Fallzahlen
Hier finden Sie aktuelle Fallzahlen, Antworten auf häufig gestellte Fragen, COVID-19 an Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie die jüngsten Pressemitteilungen zum Thema Corona.
Aktuelle Fallzahlen zu COVID-19:
Die Daten beruhen auf den Meldedaten nach dem Infektionsschutzgesetz bis zum 24.02.2021 24 Uhr. Aufgrund von Aktualisierungen kann es zu Veränderungen kommen. Einen ausführlichen Lagebericht zum Fallgeschehen gibt es immer am Freitag.
Fallzahlen gesamt Fallzahlen Landkreis Fallzahlen Stadt Neumeldungen Landkreis Neumeldungen Stadt 7-Tages-Inzidenz Landkreis 7-Tages-Inzidenz Stadt 13.410 10.553 2.857 +43 +7 76,91 61,37 Corona-Hotline
Corona-Hotline: 08031 58 169 6666
Die gemeinsame Corona-Hotline von Stadt und Landkreis Rosenheim steht Bürgerinnen und Bürgern aus Stadt und Landkreis Rosenheim für Fragen rund um die Corona-Pandemie zur Verfügung. Die Hotline ist montags bis donnerstags von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 16:00 Uhr erreichbar, am Freitag von 8 bis 12 Uhr.
Bei der Corona-Hotline können Fragen rund um das Corona-Virus gestellt werden. Das können Fragen sein, die sich mit der Rückkehr aus einem Risikogebiet befassen, PCR-Tests oder auch Quarantänemaßnahmen. Hilfestellung bei der Registrierung für eine Impfung sind hier nicht möglich. Diese Hilfestellung bietet die Impfhotline unter 08031 365 8899 an. Die Mitarbeiter sind Montag bis Freitag von 8 – 12 Uhr und 13 – 16 Uhr sowie am Samstag von 8 – 12 Uhr erreichbar.
Antworten auf häufig gestellte Fragen (LINKS)
Antworten auf häufig gestellte Fragen
finden Sie unter anderem auf folgenden Seiten:
Bayerisches Gesundheitsministerium: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/haeufig-gestellte-fragen/#Schnellsuche
Robert Koch Institut: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html
Bayerisches Innenministerium: https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php
Bayerisches Kultusministerium: https://www.km.bayern.de/allgemein/meldung/7047/faq-zum-unterrichtsbetrieb-an-bayerns-schulen.html
Bayerisches Kultusministerium (Merkblatt zum Umgang mit Erkältungskrankheiten): https://www.km.bayern.de/download/23949_Merkblatt_Umgang-mit-Erk%C3%A4ltungssymptomen_13.11..pdf
Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit: https://www.lgl.bayern.de/gesundheit/infektionsschutz/infektionskrankheiten_a_z/coronavirus/covid_uebersicht.htm
Allgemeinverfügung / Bekanntmachung
Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG);
Verlängerung der Allgemeinverfügung zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 im Landkreis Rosenheim – Besuchsregelung für Krankenhäuser – Anordnung eines Verbots des Konsums von Alkohol auf bestimmten öffentlichen PlätzenAuf Grund der Zuständigkeit für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im Kreisgebiet, erlässt das Landratsamt Rosenheim gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 15 des IfSG und §§ 9 und 27 Abs. 1 der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) in Verbindung mit § 65 der Zuständigkeitsverordnung, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes und des Art. 35 Satz 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) folgende
Allgemeinverfügung des Landkreises Rosenheim vom 12.02.2021
- In der Ziffer 4. der Allgemeinverfügung des Landratsamtes Rosenheim vom 18.12.2020 „Allgemeinverfügung zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 im Landkreis Rosenheim – Besuchsregelung für Krankenhäuser“ zuletzt geändert durch Bekanntgabe im Amtsblatt am 22.01.2021, wird die Angabe „14.02.2021“ durch die Angabe „07.03.2021“ ersetzt.
- In Ziffer 5. der Allgemeinverfügung des Landratsamtes Rosenheim vom 29.01.2021 „Allgemeinverfügung zur Bekämp-fung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 im Landkreis Rosenheim – Anordnung eines Verbots des Konsums von Alkohol auf bestimmten öffentlichen Plätzen“ wird die Angabe „14.02.2021“ durch die Angabe „07.03.2021“ ersetzt.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am 15.02.2021 in Kraft.
Hinweis:
Im Falle einer Änderung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung durch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) gilt diese Allgemeinverfügung in Bezug auf die Fassung der 11. BayIfSMV vom 15.12.2020 weiter fort. Im Falle unterschiedlicher Regelungen ist die jeweils Strengere heranzuziehen.
Begründung:
Den mit oben genannten Allgemeinverfügungen vom 18.12.2020 und 29.01.2021 erlassenen Schutzmaßnahmen kommt nach fachlicher Ansicht des Staatlichen Gesundheitsamtes Rosenheim unverändert hohe fachliche Bedeutung zu. Trotz einer rückläufigen Tendenz bei der Anzahl an Neuinfektionen finden in Krankenhäusern weiterhin Ausbrüche statt. Auch die Gefahr von Menschenansammlungen infolge Alkoholkonsums auf öffentlichen Plätzen und das daraus resultierende erhöhte Infektionsrisiko besteht weiterhin.
Hinzu kommt, dass nicht auszuschließen ist, dass die inzwischen auch in Bayern auftretenden Virusvarianten („Variants of Concern“ – z.B. britische, südafrikanische und brasilianische Variante) des Virus SARS-CoV-2 zu einer erneuten Beschleunigung der Ausbreitung im Landkreis Rosenheim führen.
Die Schutzmaßnahmen sind daher auch weiterhin geeignet, erforderlich und angemessen, um der Ausbreitung der neuartigen Viruserkrankung effektiv entgegenzuwirken.Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in München
Postfachanschrift: 80005 München, Postfach 20 05 43
Hausanschrift: 80335 München, Bayerstr. 30schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
– Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
– Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen sind der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de) zu entnehmen.
– Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.Landratsamt Rosenheim Rosenheim, 12.02.2021
gez.
Mascher Regierungsrätin
611-5304-1-39Allgemeinverfügung des Landkreises Rosenheim vom 29.01.21
Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG);
Allgemeinverfügung zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 im Landkreis Rosenheim – Anord-nung eines Verbots des Konsums von Alkohol auf bestimmten öffentlichen Plätzen.Auf Grund der Zuständigkeit für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im Kreisgebiet, erlässt das Landratsamt Rosenheim gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 9 des IfSG und § 24 Abs. 2 der 11. Bayerischen Infektionsschutz-maßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) in Verbindung mit § 65 der Zuständigkeitsverordnung, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes und des Art. 35 Satz 2 Bayerisches
Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) folgendeAllgemeinverfügung:
- Gemäß § 24 Abs. 2 der 11. BayIfSMV ist der Konsum von Alkohol auf folgenden öffentlichen Plätzen im Kreisgebiet verboten:
a) Stadt Wasserburg
• Innbrücke („Rote Brücke“)
• Bruckgasse
• Marienplatz
• Rathausgasse
• Salzsenderzeile
• Herrengasse
• Frauengasse
• Färbergasse
• Schustergasse
• Hofstatt
• Ledererzeile
b) Stadt Kolbermoor
• Vorplatz der Pauline-Thoma-Schule
c) Stadt Bad Aibling
• Maximiliansplatz - Die genaue Bemessung der in Ziffer 1. dieser Allgemeinverfügung benannten öffentlichen Plätze ergibt sich aus Anlage 3 – 5. Diese sind insoweit verbindlicher Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.
Die Gemeinden werden in Zusammenarbeit mit den örtlichen Polizeidienststellen dazu angehalten, die o.g. öffentlichen Plätze mit geeigneten Hinweisschildern in ausreichender Anzahl zu versehen. - Verstöße gegen Ziffer 1. dieser Allgemeinverfügung stellen gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden können.
- Die Bestimmungen dieser Allgemeinverfügung sind kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
- Diese Allgemeinverfügung tritt mit Wirkung ab 30.01.2021 in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 14.02.2021.
Hinweis:
Im Falle einer Änderung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung durch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) gilt diese Allgemeinverfügung in Bezug auf die Fassung der 11. BayIfSMV vom 15.12.2020 weiter fort. Im Falle unterschiedlicher Regelungen ist die jeweils Strengere heranzuziehen.
Begründung:
I.
Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet, so dass die WHO bereits am 11.03.2020 das Ausbruchsgeschehen als Pandemie bewertet hat.
Die Erkrankung ist sehr infektiös. Nach aktuellen Fallzahlen des Robert Koch-Instituts (RKI) haben sich tagesaktuell bereits über 2 Millionen Personen deutschlandweit nachweislich mit dem neuartigen Virus SARS-CoV-2 infiziert. Über 53.000 Per-sonen sind an oder mit dem Virus deutschlandweit bereits verstorben.
In der Region Rosenheim sind seit Beginn der Pandemie inzwischen über 9800 Erkrankungsfälle nachweislich bestätigt. Es besteht auch weiterhin weltweit, deutschlandweit und bayernweit eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Aufgrund der hohen Zahl an Infizierten liegt der Inzidenzwert des Landkreises Rosenheim tagesaktuell bei 84,57.
Am 15.12.2020 wurde vom bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) die inzwischen 11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erlassen.
Aufgrund der erneut ansteigenden Infektionszahlen wurde das öffentliche Leben im gesamten Freistaat den weitreichenden Beschränkungen eines sog. „harten Lockdowns“ unterworfen.
II.
Zu Ziffer 1.:
Rechtsgrundlage für die unter Ziffer 1 verfügten Maßnahme ist § 28 Absatz 1 Satz 1, § 28a Abs.1 Nr. 9 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) i. V. m. § 24 Abs. 2 der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV).
Gemäß § 28 Satz 1 des IfSG hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbe-ner krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen übertragbaren Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG.
Die Ergreifung geeigneter Schutzmaßnahmen seitens der zuständigen Gesundheitsbehörden ist zur Verhinderung der wei-teren Ausbreitung aufgrund sehr hoher Fallzahlen erforderlich. Insbesondere ältere Menschen und solche mit vorbestehenden Grunderkrankungen zeigen schwere Krankheitsverläufe und können an der Krankheit sterben. Auch wenn bei der Behandlung der Erkrankung inzwischen Fortschritte erzielt werden konnten und erste Schutzimpfungen zur Verfü-gung stehen, wird in nächster Zeit – auch im Hinblick auf Schwierigkeiten bei der Beschaffung von ausreichend Impfstoff – keine ausreichende Immunität in der Bevölkerung vorherrschen. Vielmehr versterben aktuell mehrere Hundert Personen täglich in Deutschland an und mit dem Virus.
Gemäß § 28a Abs. 1 Nr. 9 IfSG kommen als notwendige Schutzmaßnahmen gegen die weitere Verbreitung von Covid-19 insbesondere die Verhängung eines Verbots von Alkoholkonsum auf öffentlichen Plätzen in Betracht.
Das StMGP hat im Hinblick auf die ihm obliegende Aufgabe des Gesundheitsschutzes seit März des Jahres 2020 weitrei-chende infektionsschutzrechtliche Verordnungen erlassen (derzeit 11. BayIfSMV). In den Verordnungen werden vom Staatsministerium aufgrund der jeweils vorliegenden Fallzahlen infektionsschutzrechtliche Beschränkungen vorgenommen. Die Beschränkungen beruhen auf fachlichen Einschätzungen interner und externer Experten. Mit Wirkung ab dem 16.12.2020 wurde das öffentliche Leben im Rahmen eines sog. „harten Lockdowns“ in zahlreichen Bereichen erneut erheb-lichen Beschränkungen unterworfen.
Gemäß § 24 Abs. 2 der 11. BayIfSMV sind die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden dazu aufgefordert, auf zu bestim-menden öffentlichen Plätzen den Konsum von Alkohol zu verbieten. Die Festsetzung von Alkoholverboten auf bestimmten öffentlichen Plätzen ist zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 auch nach der Entscheidung des BayVGH vom 19.01.2021 grundsätzlich verhältnismäßig. Die Aufhebung des bayernweiten Alkoholverbots im Freien erfolgte nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, sondern aus Bestimmtheitsgründen. Dem Erfordernis der Bestimmtheit von Bereichen, in denen es geboten ist, ein Alkoholverbot auszusprechen, wird mit der konkreten Festsetzung der Plätze in dieser Allgemeinverfügung Rechnung getragen. Vom Landratsamt Rosenheim wurden die Ortsgemeinden, die örtlichen Polizeidienststellen und das Staatliche Gesundheitsamt Rosenheim jeweils um entsprechende Einschätzungen gebeten.
Auch wenn das Kreisgebiet überwiegend ländlich geprägt ist, bestehen doch gewisse zentrale Begegnungsflächen und öffentliche Plätze in einigen Gemeinden auf denen Personenansammlungen in größerem Ausmaß zumindest temporär nicht ausgeschlossen werden können. Da etwa Freizeiteinrichtungen, Kulturstätten, Ladengeschäfte aber auch Gaststätten, Clubs und Bars aufgrund der Pandemie aktuell geschlossen sind und auch die sozialen Kontakte stark eingeschränkt wur-den, unternehmen viele Menschen gerne einen Spaziergang an der frischen Luft, ohne im Allgemeinen gegen die geltenden Bestimmungen zu verstoßen. Dennoch steht zu erwarten, dass es hierbei gerade auf den o.g. Plätzen zu zahlreichen zufäl-ligen und spontanen Begegnungen kommen könnte.Da Gaststätten, Bars und Clubs, in denen für gewöhnlich Alkohol konsumiert wird, ebenfalls geschlossen zu halten sind, hat sich gemäß den Erfahrungen der örtlichen Sicherheitsbehörden in der Vergangenheit gezeigt, dass – trotz den geltenden Ausgangsbeschränkungen – zum Konsum von Alkohol teils auf o.g. öffentliche Plätze ausgewichen wird.
Mit dem Konsum von Alkohol erhöht sich das Risiko, entweder aus Übermut oder Unachtsamkeit, infektionsschutzrechtli-chen Regeln – beispielsweise das Abstandsgebot – zu missachten. Dies muss zur Verhinderung von nicht mehr nachvollziehbaren Infektionsketten dringend vermieden werden. Ohne die zusätzliche infektionsschutzrechtliche Maß-nahme, den Konsum von Alkohol auf den bestimmten Plätzen zu verbieten, kann auf o.g. öffentlichen Plätzen kein ausreichender Gesundheitsschutz gewährleistet werden.
Die Gefahr erhöht sich zudem dadurch, dass die Infektionsketten in diesen Fällen wohl nur mit besonders großem Ermitt-lungsaufwand nachvollzogen werden könnten und das auch im Freien bestehende Infektionsrisiko gerade bei spontanen Treffen mit Bekannten deutlich unterschätzt wird.
Im Hinblick auf die sich verbreitenden neuen Virusvarianten des Coronavirus SARS-CoV-2, die mit hoher Wahrscheinlichkeit in erheblichem Maße infektiöser sind, kann unter freiem Himmel keine pauschale Entwarnung vor einer Infektion gegeben werden.
Die unter Ziffer 1. dieser Verfügung festgesetzten Maßnahme sind nach übereinstimmender fachlicher Ansicht des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege und des Staatlichen Gesundheitsamtes Rosenheim geeignet, dem vorherrschenden diffusen Infektionsgeschehen im Kreisgebiet wirksam entgegenzuwirken und zusätzliche Belastungen des Gesundheitssystems zu begrenzen.
Das Verbot des Konsums von Alkohol auf hierfür besonders beliebten Plätzen beugt unerwünschte Ansammlungen vor.
Die Ergreifung der verfügten Schutzmaßnahme ist erforderlich.
Die Bestimmungen der 11. BayIfSMV verpflichten die bayerischen Kreisverwaltungsbehörden ausnahmslos, alle öffentlichen Verkehrsflächen in den Innenstädten und sonstigen öffentlichen Orte unter freiem Himmel auszuweisen, bei denen sich aufgrund der bisherigen Erfahrung gezeigt hat oder vorhersehbar zu erwarten ist, dass sich dort Personen gemeinsam nicht nur vorübergehend oder nicht nur für einen nur unerheblichen Zeitraum aufhalten. Bei Ausweisung von Plätzen in o.g. Zu-sammenhang besteht von Seiten des Landratsamtes Rosenheim somit kein Entschließungsermessen, sondern lediglich ein Auswahlermessen. Mildere Mittel, wie ein bloßes Vertrauen auf die Wirksamkeit der Ausgangsbeschränkungen, sind – ins-besondere im Hinblick auf die hohen Fallzahlen und die bereits stark angespannte Situation in den Gesundheitseinrichtungen – nicht länger ausreichend, um Infektionen wirksam vorzubeugen und das Gesundheitssystem zu schützen.
Die verfügte Maßnahme ist auch angemessen. In den vorliegenden Fällen kollidieren unterschiedlichste Freiheitsgrund-rechte des Grundgesetzes und das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Die Eingriffe in die verschiedenen Freiheitsgrundrechte der Bürgerinnen und Bürger sind sehr hoch zu gewichten, dennoch überwiegt auch weiterhin das allgemeine Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
Bereits seit dem Monat März des Jahres 2020 – und damit bereits über den Zeitraum von fast einem Jahr – wurden vonseiten der zuständigen staatlichen Behörden massive Beschränkungen in beinahe sämtlichen Bereichen des öffentlichen und pri-vaten Lebens aller Bürgerinnen und Bürger vorgenommen.
Durch die ergriffenen Maßnahmen wurde in den Schutzbereich beinahe aller verfassungsmäßig garantierter Grundrechte mehr oder minder stark eingegriffen. Die Bürger werden insbesondere durch die Fülle der Maßnahmen bereits über einen erheblichen Zeitraum massiv in ihrer Lebensführung beschränkt. Daher ist das Interesse der Allgemeinheit an einer Wahrung der bestehenden Möglichkeiten zur freien Gestaltung der Lebensführung als sehr hoch zu gewichten.
Die Eingriffe werden jedoch durch Ihre strikte örtliche Begrenzung abgemildert.
Es überwiegt daher auch weiterhin das allgemeine Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
Durch die staatlichen Eingriffe konnte eine unkontrollierte Ausbreitung des neuartigen und – insbesondere im Hinblick auf mögliche Spätfolgen noch nicht ausreichend erforschten Virus – bislang weitgehend verhindert werden. Die für diesen Fall zu erwarten stehende Überlastung des Gesundheitssystems konnte dadurch bislang abgewandt werden.
Dennoch ist die drohende Gefahr weiterhin als sehr hoch einzuschätzen. Im Falle unkontrollierter Infektionsketten droht weiterhin eine Überlastung des Systems und damit eine möglicherweise exponentielle Ausbreitung des Virus. Es wäre nicht nur mit einem starken Anstieg der Todeszahlen zu rechnen, sondern die infolge zwingend zu ergreifenden Schutzmaßnah-men würden zusätzlich noch schwerwiegendere Grundrechtseingriffe nach sich ziehen.
Zu Ziffer 2.:
Der genaue örtliche Geltungsbereich der verfügten Maßnahme ist dem Plan im Anhang (Anlage 3-5) zu entnehmen. Um die Bürger auf die bestehenden Pflichten und Verbote aufmerksam zu machen, ist eine entsprechende Beschilderung vor Ort geboten.Zu Ziffer 3.:
Die Bußgeldbewehrung der Maßnahme folgt aus § 73 Abs. 1 a Nr. 6 IfSG und ist erforderlich, um die wirksame Durchsetzung der erlassenen Anordnung zu gewährleisten. Bei der Verhängung von Bußgeldern findet der vom StMGP erlassene Buß-geldkatalog, soweit möglich, analoge Anwendung.
Zu Ziffern 4. und 5.:
Die Anordnung tritt am 30.01.2021 in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 14.02.2021. Nach Ablauf erfolgt eine Neubewertung anhand der dann vorliegenden Situation. Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in München
Postfachanschrift: 80005 München, Postfach 20 05 43
Hausanschrift: 80335 München, Bayerstr. 30schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Ab-schriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
– Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
– Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen sind der Internetpräsenz der Bayerischen Ver-waltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de) zu entnehmen.
– Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrens-gebühr fällig.Landratsamt Rosenheim Rosenheim, 29.01.2021
gez.
Mascher Regierungsrätin611-5304-1-39
Allgemeinverfügung des Landkreises Rosenheim vom 22.01.21
Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG);
Verlängerung der Allgemeinverfügung zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 im Landkreis Rosenheim – Besuchsregelung für KrankenhäuserAuf Grund der Zuständigkeit für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im Kreisgebiet, erlässt das Landratsamt Rosenheim gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 15 des IfSG und §§ 9 und 27 Abs. 1 der 11. Bayerischen Infekti-onsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) in Verbindung mit § 65 der Zuständigkeitsverordnung, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes und des Art. 35 Satz 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) folgende
Allgemeinverfügung:
- In der Ziffer 4. der Allgemeinverfügung des Landratsamtes Rosenheim vom 18.12.2020 „Allgemeinverfügung zur Be-kämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 im Landkreis Rosenheim – Besuchsregelung für Krankenhäuser“ zuletzt geändert durch Bekanntgabe im Amtsblatt am 08.01.2021, wird die Angabe „24.01.2021“ durch die Angabe „14.02.2021“ ersetzt.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am 25.01.2021 in Kraft.
Hinweis:
Im Falle einer Änderung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung durch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) gilt diese Allgemeinverfügung in Bezug auf die Fassung der 11. BayIfSMV vom 15.12.2020 weiter fort. Im Falle unterschiedlicher Regelungen ist die jeweils Strengere heranzuziehen.
Begründung:
Den mit o.g. Allgemeinverfügung vom 18.12.2020 erlassenen Schutzmaßnahmen kommt nach fachlicher Ansicht des Staat-lichen Gesundheitsamtes Rosenheim unverändert hohe fachliche Bedeutung zu.
Trotz einer leicht rückläufigen Tendenz bei der Anzahl an Neuinfektionen finden in Krankenhäusern weiterhin Ausbrüche statt. Zudem ist nicht auszuschließen, dass die inzwischen auftretenden Mutationen des Virus zu einer erneuten Beschleu-nigung der Ausbreitung führen.Die Schutzmaßnahmen sind daher auch weiterhin geeignet, erforderlich und angemessen, um der Ausbreitung der neuarti-gen Viruserkrankung entgegenzuwirken.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in München
Postfachanschrift: 80005 München, Postfach 20 05 43
Hausanschrift: 80335 München, Bayerstr. 30schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Ab-schriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
– Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtliche Wirkun-gen!
– Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen sind der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de) zu entnehmen.
– Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Ver-fahrensgebühr fällig.Landratsamt Rosenheim Rosenheim, 22.01.2021
gez.
Mascher RegierungsrätinAllgemeinverfügung des Landkreises Rosenheim vom 08.01.21
Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG);
Verlängerung der Allgemeinverfügung zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 im Landkreis Rosenheim – Besuchsregelung für Krankenhäuser.Auf Grund der Zuständigkeit für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im Kreisgebiet, erlässt das Landratsamt Rosenheim gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 15 des IfSG und §§ 9 und 27 Abs. 1 der 11. Bayerischen Infekti-onsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) in Verbindung mit § 65 der Zuständigkeitsverordnung, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes und des Art. 35 Satz 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) folgende
Allgemeinverfügung:
1. In der Ziffer 4. der Allgemeinverfügung des Landratsamtes Rosenheim vom 18.12.2020 „Allgemeinverfügung zur Be-kämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 im Landkreis Rosenheim – Besuchsregelung für Krankenhäuser“, wird die Angabe „10.01.2021“ durch die Angabe „24.01.2021“ ersetzt.
2. Der Allgemeinverfügung wird folgender Hinweis beigefügt:
„Hinweis:
In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Allgemeinverfügung beim Landratsamt Rosenheim beantragt werden.“3. Diese Allgemeinverfügung tritt am 10.01.2021 in Kraft.
Hinweis:
Im Falle einer Änderung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung durch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) gilt diese Allgemeinverfügung in Bezug auf die Fassung der 11. BayIfSMV vom 15.12.2020 weiter fort. Im Falle unterschiedlicher Regelungen ist die jeweils Strengere heranzuziehen.
Begründung:
Den mit o.g. Allgemeinverfügung vom 18.12.2020 erlassenen Schutzmaßnahmen kommt nach fachlicher Ansicht des Staatlichen Gesundheitsamtes Rosenheim unverändert hohe fachliche Bedeutung zu.
Diese sind auch weiterhin geeignet, erforderlich und angemessen um der Ausbreitung der neuartigen Viruserkrankung entgegenzuwirken.Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei demBayerischen Verwaltungsgericht in München
Postfachanschrift: 80005 München, Postfach 20 05 43
Hausanschrift: 80335 München, Bayerstr. 30schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Ab-schriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
– Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
– Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen sind der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de) zu entnehmen.
– Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrens-gebühr fällig.Landratsamt Rosenheim
Rosenheim, 08.01.2021gez.
Mascher Regierungsrätin
611-5304-1-39Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG);
Allgemeinverfügung zur Bekämpfung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 im Landkreis Rosenheim – Besuchsregelung für Krankenhäuser.Auf Grund der Zuständigkeit für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) im Kreisgebiet, erlässt das Landratsamt Rosenheim gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 15 des IfSG und §§ 9 und 27 Abs. 1 der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) in Verbindung mit § 65 der Zuständigkeitsverordnung, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes und des Art. 35 Satz 2 Bayerisches
Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) folgendeAllgemeinverfügung des Landkreises Rosenheim vom 18.12.2020
1. Für Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 IfSG), gelten im Kreisgebiet des Landkreises Rosenheim – über die Bestimmungen des § 9 Abs.1 der 11. BayIfSMV hinaus – folgende weitergehende Besuchsregelungen:
Jeder Patient darf von täglich höchstens einer Person besucht werden. Dieser muss über ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen und dieses auf Verlangen nachweisen; die dem Testergebnis zugrunde liegende Testung mittels eines POC-Antigen-Schnelltests darf höchstens 48 Stunden und mittels eines PCR-Tests höchstens drei Tage vor dem Besuch vorgenommen worden sein; der Test muss die jeweils geltenden Anforderungen des Robert-Koch-Instituts erfüllen; jeder Besucher hat zudem zu jeder Zeit eine FFP2-Maske zu tragen; vom 25. bis 27. Dezember 2020 darf die dem Testergebnis zugrunde liegende Testung mittels eines POC-Antigen-Schnelltests höchstens 72 Stunden und mittels eines PCR-Tests höchstens vier Tage vor dem Besuch vorgenommen worden sein.
§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 11. BayIfSMV kommt für die o.g. Einrichtungen nicht zur Anwendung. § 9 Abs. 3 der 11. BayIfSMV bleibt unberührt.2. Verstöße gegen Ziffer 1. dieser Allgemeinverfügung stellen gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden können.
3. Die Bestimmungen dieser Allgemeinverfügung sind kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
4. Diese Allgemeinverfügung tritt mit Wirkung ab dem 21.12.2020 in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 10.01.2021.
Hinweis:
Im Falle einer Änderung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung durch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) gilt diese Allgemeinverfügung in Bezug auf die Fassung der 11. BayIfSMV vom 15.12.2020 weiter fort. Im Falle unterschiedlicher Regelungen ist die jeweils Strengere heranzuziehen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht in München
Postfachanschrift: 80005 München, Postfach 20 05 43
Hausanschrift: 80335 München, Bayerstr. 30
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die an-gefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
– Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
– Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen sind der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de) zu entnehmen.
– Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrens-gebühr fällig.Landratsamt Rosenheim Rosenheim, 18.12.2020
gez.
Mascher Regierungsrätin611-5304-1-39
Kontaktpersonenmanagement
Kontaktpersonen-Management
Um Kontaktpersonen ansprechen bzw. erreichen zu können, werden Personen, die positiv auf COVID 19 getestet wurden, dringend gebeten, den Ermittlungsbogen auszufüllen und möglichst in elektronischer Form an das Gesundheitsamt Rosenheim per E-Mail an kp1@lra-rosenheim.de mit dem Betreff “COVID-Index Kontaktliste” zu senden.
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COVID-19-Ermittlungsformular-2021-01-01
Informationen für COVID-19 positive Personen
Handlungsanweisung für Personen, die positiv auf COVID 19 getestet wurden
Stand 14.12.2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
damit Sie wissen, was nach einem positiven Corona Test zu tun ist, haben wir nachfolgend die wichtigsten Handlungsanweisungen für Sie zusammengefasst:
- Sie müssen als positiv getestete Person 10 Tage häusliche Quarantäne einhalten. Tag 0 ist der Tag an dem Ihre Symptome begonnen haben oder soweit Sie keine Symptome haben, der Tag Ihrer Testung, die zu einem COVID positiven Testergebnis geführt hat.
- Personen die mit Ihnen im gleichen Haushalt leben, haben sich unverzüglich in 14-tägige Quarantäne zu begeben, da sie als Kontaktpersonen der Kategorie 1 gelten.
Die 14 tägige Quarantäne der Kontaktpersonen ist ab dem Tag des Ausbruchs der Symptome (=Tag 0) der positiv getesteten Person
oder soweit bei der positiv auf COVID getesteten Person keine Symptome ausgebrochen sind, ab dem Tag der Testung (=Tag 0) der positiv getesteten Person einzuhalten.
- Informieren Sie auch dringend Ihre Kontaktpersonen, die nicht im gleichen Haushalt mit Ihnen leben und melden Sie diese an das Gesundheitsamt über die bereitgestellte Excelliste (https://kurzelinks.de/COVID-KP) an Ihren Ermittler oder soweit (noch) nicht bekannt, an KP1@lra-rosenheim.de. Enge Kontaktpersonen (Definition s.u.) begeben sich bitte ebenfalls unverzüglich in 14 tägige Quarantäne. Tag 0 der Quarantäne ist hierbei der Tag des letzten Kontakts.
- Bei Symptomen wegen Behandlung und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung den Hausarzt kontaktieren. Symptomatische Personen erhalten keine Quarantänebescheinigung, da Sie vom Hausarzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten.
- Wenn möglich soll eine Abtrennung von anderen Familienmitgliedern oder Haushaltsangehörigen erfolgen.
- Einhalten der Hygieneregeln um Verbreitung des Virus zu verhindern. (infektionsschutz.de)
Sie erhalten das Corona Testergebnis teilweise schneller übermittelt als das Gesundheitsamt. Bitte informieren Sie deshalb Ihre Kontaktpersonen bereits über Ihre Covid-19-Infektion. Wir werden uns schnellstmöglich mit Ihnen und Ihren Kontaktpersonen in Verbindung setzen.
Nachfolgend haben wir für Sie ausführlichere Erklärungen zu den wichtigsten Kernpunkten zusammengestellt.
Was bedeutet häusliche Quarantäne
Sie dürfen Ihre Wohnung nicht ohne ausdrückliche Genehmigung durch das Gesundheitsamt verlassen, außer für die Wahrnehmung dringender Arzttermine.
Es ist in diesem Zeitraum nicht gestattet zur Arbeit gehen, einzukaufen, den Müll rauszubringen oder die Post zu holen. Alle Besorgungen außerhalb ihrer Wohnung müssen durch andere Personen erledigt werden. Auch zu diesen Personen sollten Sie keinen Kontakt haben. Idealerweise werden Ihnen zum Beispiel die Einkäufe zur Übergabe vor die Tür gestellt.
Wann beginnt für mich als COVID positiv getestete Person die 10-tägige häusliche Quarantäne?
Für den Beginn der 10 tägigen Quarantäne gibt es zwei Möglichkeiten:
Möglichkeit 1: Symptomatische mit COVID 19 infizierte Personen
Sie wurden positiv auf COVID 19 getestet. Sollten bei Ihnen zusätzlich Anzeichen einer Erkrankung (=Symptome) wie zum Beispiel Schnupfen, Halsschmerzen, Husten, Kopf- oder Gliederschmerzen, allgemeines Krankheitsgefühl auftreten, ist Tag 0 Ihrer Quarantäne der Tag an dem die Krankheitsanzeichen ausgebrochen sind. Die folgenden 10 Tage haben Sie dann in Quarantäne zu verbringen.
Rechenbeispiel:
Sie erkrankten am 30.09.20 mit Halsschmerzen, Husten und Krankheitsgefühl, und am 3.10.20 wurden Sie positiv getestet, dann errechnet sich Ihre vorläufige 10-tägige Quarantäne vom 30.09.2020 (=Tag0) bis zum 10.10.20 (=Tag10) einschließlich.
Möglichkeit 2: Asymptomatische mit COVID 19 infizierte Personen
Sie wurden positiv auf COVID 19 getestet. Bei Ihnen treten jedoch keine Anzeichen einer Krankheit auf (=asymptomatisch), wie Schnupfen, Halsschmerzen, Husten, Kopf- oder Gliederschmerzen, allgemeines Krankheitsgefühl.
In diesem Fall gilt das Datum Ihres positiven Tests als Tag 0 der Quarantäne. Die folgenden 10 Tage haben Sie dann in häuslicher Quarantäne zu verbringen.
Rechenbeispiel:
Sie wurden am 2.10.20 positiv getestet. Sie haben sich nun vom 02.10.2020 (=Tag 0) bis 12.10.2020 (=Tag10) einschließlich in Quarantäne zu begeben.
Mögliche Verlängerung der Quarantäne
Bei einer COVID-19 Erkrankung ist die Quarantäne erst dann beendet, wenn Sie 48 Stunden keine typischen Krankheitszeichen mehr hatten, wie etwa Husten, Halsschmerzen oder Fieber. Sollten Sie als Symptome lediglich noch Geschmacks- oder Geruchsverlust aufweisen, gelten Sie als symptomfrei. Die Quarantäne kann dann beendet werden.
Rechenbeispiel:
Sie erkrankten am 30.09.20 mit Halsschmerzen, Husten und Krankheitsgefühl, am 3.10.20 wurden Sie positiv getestet, dann errechnet sich Ihre vorläufige 10-tägige Quarantäne vom 30.09.2020 (=Tag0) bis zum 10.10.20 (=Tag10) einschließlich. Sofern Sie jedoch am 09.10.2020 noch Symptome aufweisen, verlängert sich die Quarantäne bis zum 11.10.2020 einschließlich. Sollten Sie dann beispielsweise am 13.10.2020 immer noch Symptome wie Husten oder Schnupfen haben, verlängert sich Ihre Quarantäne bis zum 15.11.2020 einschließlich.
Sollte Sich Ihre Quarantäne aufgrund anhaltender Symptome verlängern, informieren Sie bitte Ihren zuständigen Ermittler oder sofern Ihnen dieser nicht bekannt ist, schreiben Sie bitte eine E-Mail an kp1@lra-rosenheim.de
Wer gilt als enge Kontaktperson der Kategorie 1?
Kontaktpersonen der Kategorie 1 (KP1) nach RKI Definition sind Personen, mit denen Sie mindestens eine der folgenden Kontaktarten hatten:
- Gesichts-Gesichtskontakt (z.B. Gespräch) für 15 Minuten, ohne Mund-Nasen-Bedeckung. Je länger das Gespräch war, umso umfassender müssen die Schutzmaßnahmen gewesen sein (Lüften, Abstand, ausreichende Raumgröße).
- Aufenthalt von mehr als 30 Minuten im gleichen Raum UND höheres Risiko für eine Übertragung (Sport, Singen, lautes Sprechen).
- Direkter Kontakt/Austausch von Sekreten.
- Personen die mit der an COVID 19 erkrankten Person in einem Hausstand leben.
Wenn Sie mit grippalen Symptomen an COVID-19 erkranken, waren Sie bereits 48 Stunden vor Auftreten der Symptome ansteckend für andere Personen. Alle Personen mit denen Sie in diesem Zeitraum engeren Kontakt hatten, könnten sich bei Ihnen angesteckt haben. Das gleiche gilt natürlich für alle Personen, mit denen Sie in der Zeit Ihrer 10-tägigen Quarantäne ab dem Symptombeginn engeren Kontakt hatten.
Weitere Informationen für Kontaktpersonen der Kategorie 1 (=KP1) finden Sie auf dieser Homepage unter Handlungsanweisungen und Informationen für Kontaktpersonen.
Was bedeutet der positive Test für Personen die in der gleichen Wohnung (=Hausstand) leben?
Alle Personen, die mit der infizierten Person in einer Wohnung leben, sind als enge Kontaktpersonen der Kategorie 1 einzustufen. Als solche haben sie ab dem Tag 0, der für die Infizierte Person gilt, eine 14 tägige Quarantäne anzutreten.
Sollte ein weiterer positiver Fall im Hausstand auftreten, verändert sich die Quarantäne der Kontaktpersonen im Haushalt nicht (der weitere positive Fall muss eine Quarantäne von 10 Tagen einhalten). Die Kontaktpersonen innerhalb des Haushaltes sollten sich nach der 14-tägigen Quarantäne für 5 weitere Tage selbst beobachten, Kontakte minimieren und bei Symptomen sofort eine Testung durchführen lassen.
Vorgehen nach beendeter Quarantäne bei erkrankter Personen
Ein erneuter Test auf das Corona-Virus zur Beendigung der Quarantäne wird vom Gesundheitsamt bei milden Verläufen (kein Sauerstoffbedarf) grundsätzlich nicht gefordert.
In Einzelfällen kann es auch nach ausgestandener COVID-19 Erkrankung zu einem positiven Testergebnis kommen. Der Grund hierfür kann ein Restaufkommen von „Totviren“ sein, welches sich erst nach und nach abbaut, aber nicht mehr ansteckend ist.
Arbeitgeber verlangt negativen Test
Sobald Sie nach Ablauf der angeordneten Quarantäne keine Symptome mehr aufweisen und seitens des Gesundheitsamtes kein explizites, weitergehendes Tätigkeitsverbot ausgesprochen wurde, besteht aus infektiologischer Sicht keine Notwendigkeit eine erneute Testung durchzuführen.
Zudem kann es bei Indexpersonen vorkommen, dass diese auch nach überstandener Krankheit noch längere Zeit positiv getestet werden. Dies liegt oftmals jedoch an der hohen Empfindlichkeit der Testmethode, die auch geringste Viruspartikel nachweist, die für eine Infektiosität keine Rolle spielen. Daher wurde schon seit geraumer Zeit davon abgesehen, einmal positiv getestete Personen in kurzem Abstand erneut zu testen.
Sollte Ihr Arbeitgeber dennoch die Vorlage eines negativen Tests am Ende der Quarantäne verlangen, bevor Sie wieder arbeiten gehen dürfen, muss dies durch Sie oder Ihren Arbeitgeber selbst, ohne Mitwirkung des Gesundheitsamtes, organisiert werden.
Wann und von wem erhalte ich eine Krankschreibung oder Quarantänebescheinigung?
Wenn Sie positiv getestet wurden oder als Kontaktperson Krankheitsanzeichen entwickeln, können Sie Ihren Hausarzt aufsuchen und sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen lassen. Dies liegt immer im Ermessen des behandelnden Arztes. Das Gesundheitsamt stellt keine Krankschreibungen aus.
Ihre Quarantänebescheinigung erhalten Sie nach Rücksprache mit Ihrem zuständigen Ermittler. Sollte Ihnen dieser nicht bekannt sein, schreiben Sie bitte eine kurze Mail an kp1@lra-rosenheim.de mit Ihren Personendaten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und dem Zeitraum Ihrer Quarantäne)
Informationen für Kontaktpersonen
Handlungsanweisung für enge Kontaktpersonen von COVID-19 Erkrankten
Stand 14.12.2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
damit Sie wissen, wie sie sich als enge Kontaktpersonen von COVID-19 Erkrankten verhalten müssen, haben wir nachfolgend die wichtigsten Handlungsanweisungen für Sie zusammengefasst:- Sie gelten als enge Kontaktperson (KP1), wenn Sie mit einer COVID positiv getesteten Person mindestens eine der folgenden Kontaktarten hatten:
- Direkter Kontakt für 15 Minuten, ohne Schutzmaßnahmen wie Maske, Abstand, Lüften.
- Aufenthalt von 30 Minuten im gleichen Raum.
- Direkter Kontakt/Austausch von Sekreten.
- Wenn Sie engen Kontakt zu einer COVID positiv getesteten Person hatten, müssen Sie eine 14 tägige häusliche Quarantäne Hintergrund der Quarantäne ist, Kontaktpersonen die sich eventuell infiziert haben könnten zu isolieren, noch bevor sie erkranken und das Virus unbemerkt weiterverbreiten.
Tag 0 der Quarantäne ergibt sich hierbei wie folgt:
- Wenn Sie mit der COVID positiven Person nicht in einem Haushalt leben: Der Tag des letzten engen Kontakts zur positiv getesteten Person.
- Wenn Sie mit einer positiv getesteten Person in einem Haushalt leben, der Tag an dem die Symptome ausgebrochen sind bzw. bei einer infizierten Person im Haushalt ohne Krankheitssymptome der Tag der Testung.
- Möglichst räumliche Abtrennung von anderen Familienmitgliedern oder Haushaltsangehörigen.
- Einhalten der Hygieneregeln um Verbreitung des Virus zu verhindern. infektionsschutz.de
- Wenn bei Ihnen Symptome auftreten Eigenständig einen Test beim Hausarzt organisieren. Informieren Sie das medizinische Personal, dass Sie Kontaktperson 1 sind bzw. im Falle von Symptomen auch über die Krankheitssymptome.
- Durch eine vorzeitige Testung kann es sein, dass die Krankheit aufgrund der Inkubationszeit nicht nachgewiesen werden kann.
- Eine Verkürzung der Quarantäne auf 10 Tage kann für asymptomatische Kontaktpersonen Kategorie 1 unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
- Ab dem 10. Tag der Quarantäne kann ein PCR oder Antigentest durchgeführt werden.
- Der Test muss negativ sein.
- Die Kontaktperson darf keine Symptome haben.
- Die Kontaktperson darf nicht mit der positiv getesteten Person im gleichen Haushalt leben.
Sollten Sie diese Möglichkeit der Quarantänezeitverkürzung auf 10 Tage wahrnehmen, lassen Sie ihr negatives Testergebnis entweder ihrem zuständigen Ermittler oder kp1@lra-rosenheim.de zukommen. Aus dem Test müssen Nachname, Vorname, Geburtsdatum und Testergebnis direkt hervorgehen.
Wir werden uns schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung setzen. In der Zwischenzeit bitten wir um Einhaltung der genannten Regelungen.
Nachfolgend haben wir für Sie ausführlichere Erklärungen zu den wichtigsten Kernpunkten zusammengestellt.
Wer ist Kontaktperson Kategorie 1
Kontaktperson Kategorie 1 ist eine Person, die:
- mehr als 15 Minuten im Nahfeld (Abstand < 1,5 m) einer infizierten Person aufgehalten hat, v.a. bei „face-to-face“-Kontakt z.B. im Rahmen eines Gespräches.
- direkten Kontakt zu Sekreten oder Körperflüssigkeiten, insbesondere zu respiratorischen Sekreten einer infizierten Person hatte, wie z.B. Küssen, Anhusten, Anniesen, Kontakt zu Erbrochenem, Mund-zu-Mund Beatmung, aus derselben Flasche/Glas trinken usw.
- Eine Person, die mit hoher Wahrscheinlichkeit einer hohen Konzentration von infektiösem Aerosol im Raum ausgesetzt war, wie z.B. gemeinsames Feiern, gemeinsames Singen oder Sporttreiben in Innenräumen ohne adäquate Lüftung mit einem Infizierten.
Medizinisches Personal wird zur Kontaktperson Kategorie 1 wenn
- In einem Raum Kontakt zu einer infizierten Person z.B. im Rahmen von Pflege oder medizinischer Untersuchung (≤ 1,5 m) ohne adäquate Schutzausrüstung bestand.
- In einem Raum mit hoher Konzentration infektiöser Aerosole (z.B. Intubation oder Bronchoskopie) ohne adäquate Schutzausrüstung bestand.
Wer ist Kontaktperson Kategorie 2
- Eine Person, die Kontakt zu einer infizierten Person hatte, der Kontakt aber kürzer als insgesamt 15 Minuten war oder der Abstand größer als 1,5 Meter war und der Kontakt draußen oder in einem regelmäßig gut gelüfteten Raum war.
- Die Einschätzung, wer Kontaktperson 2 ist, trifft ein Ermittler des Gesundheitsamtes, da es sich regelmäßig um Einzelfallentscheidungen handelt.
Ich bin Kontaktperson Kategorie 1 – Wie verhalte ich mich?
- Es ist unverzüglich eine 14 tägige Quarantäne anzutreten
Als Kontaktperson 1 müssen Sie sich unverzüglich in Quarantäne begeben. Während dieser Zeit darf die Wohnung nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes verlassen werden.
Für den Beginn der Quarantäne gibt es die folgenden Konstellationen:- Bei Kontaktpersonen Kategorie 1, die mit einer positiv auf COVID 19 getesteten Person in einem Hausstand leben, ist der Tag 0 der Quarantäne der Tag des Ausbruchs der Symptome bei der erkrankten Person bzw. der Tag der Testung der erkrankten Person. Auch wenn noch weitere Erkrankungsfälle im Haushalt auftreten sollten, verlängert sich die Quarantäne nicht.
- Bei Kontaktpersonen Kategorie 1 die nicht mit der positiv auf COVID 19 getesteten Person in einem Hausstand leben, ist der Tag 0 der Quarantäne der Tag des letzten Kontakts zur erkrankten Person.
Nach der 14-tätigen Quarantäne sollten sich die Kontaktpersonen des Haushaltes für 5 weitere Tage selbst beobachten, Kontakte minimieren und bei Symptomen sofort eine Testung durchführen lassen.
- Informieren Sie Ihren Arbeitgeber
Solange Sie in Quarantäne sind, dürfen Sie nicht an Ihren Arbeitsplatz. Wer keine Krankheitszeichen hat, sollte mit dem Arbeitgeber klären, ob er im Homeoffice weiterarbeiten kann. Sie können nach der Quarantänezeit für Ihren Arbeitgeber eine Bescheinigung über die angeordnete Quarantäne beantragen oder, im Falle von Symptomen, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Hausarzt erhalten.
- Muss ich mich auf COVID testen lassen?
Eine Testpflicht besteht nicht.
Eine Verkürzung der Quarantäne auf 10 Tage kann für asymptomatische Kontaktpersonen Kategorie 1 unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
- Ab dem 10. Tag der Quarantäne kann ein weiterer PCR oder Antigentest durchgeführt werden.
- Der Test muss negativ sein
- Die Kontaktperson darf keine Symptome haben.
Sollten Sie diese Möglichkeit der Quarantänezeitverkürzung auf 10 Tage wahrnehmen, lassen Sie ihr negatives Testergebnis entweder ihrem zuständigen Ermittler oder kp1@lra-rosenheim.de zukommen.
Wie verhalte ich mich als Kontaktperson 2. Grades?
- Bei einer Kontaktperson 2 besteht aufgrund einer geringeren Kontaktintensität ein niedrigeres Ansteckungsrisiko und deshalb keine Quarantänepflicht.
- Kontaktpersonen 2 werden durch das Gesundheitsamt in der Regel nicht kontaktiert
- Folgende Maßnahmen sind zu empfehlen:
- Freiwillige soziale Kontaktminimierung
- Selbstbeobachtung auf COVID-19 Symptome (Husten, Fieber, Schnupfen, Durchfall, Geruchs-/Geschmacksverlust)
- Abklärung bei Vorliegen von entsprechenden Symptomen: Organisation einer Testung über den Hausarzt oder die Teststation auf der Loretowiese.
Bei Vereinbarung einer Testung insbesondere beim Hausarzt, den Arzt informieren, dass möglicherweise ein Verdacht auf COVID-19 Infektion besteht.
Kontaktperson von Kontaktperson
- Falls Sie als enge Kontaktperson keine COVID-19 Symptome (Husten, Fieber, Schnupfen, Durchfall, Geruchs-/Geschmacksverlust) aufweisen, unterliegen Ihre Kontaktpersonen (z.B. Familienangehörige) keiner Einschränkung und müssen sich auch nicht testen lassen.
- Liegen bei Ihnen als enge Kontaktperson Symptome vor, die mit COVID-19 vereinbar sind, sollten sich Ihre Familienangehörigen so lange in Selbstisolation begeben, bis COVID-19 bei Ihnen durch einen negativen Test ausgeschlossen wurde.
Was bedeutet häusliche Quarantäne
- Eine enge Kontaktperson muss eine Quarantäne von 14 Tagen nach dem letzten Kontakt zu dem bestätigten Fall einhalten (Tag 0 = Tag des letzten Kontaktes).
- Während dieser Zeit darf die Wohnung nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes verlassen werden.
- Kontaktpersonen dürfen unter strenger Einhaltung der Hygieneregeln die Wohnung nur zur Durchführung der Testung oder für dringende Arzttermine verlassen.
In meinem Haushalt lebt eine an COVID 19 erkrankte Person
- Die COVID 19 positive Person sollte sich nach Möglichkeit räumlich von den übrigen Personen im Hausstand absondern, soweit es die Wohnsituation erlaubt.
- Lebt die erkrankte Person mit im Haushalt, beträgt die Quarantäne aller Hausstandsmitglieder 14 Tage ab dem Tag des Symptombeginnes der ersten erkrankten Person (oder ab dem Tag der Testung bei symptomfreien positiv Getesteten).
- Sollte ein weiterer positiver Fall im Hausstand auftreten, verändert sich die Quarantäne der Kontaktpersonen im Haushalt nicht (der weitere positive Fall muss eine Quarantäne von 10 Tagen einhalten). Die Kontaktpersonen innerhalb des Haushaltes sollten sich nach der 14-tägigen Quarantäne für 5 weitere Tage selbst beobachten, Kontakte minimieren und bei Symptomen sofort eine Testung durchführen lassen.
Gesundheitliche Überwachung
Beobachten Sie sich selbst auf Symptome und messen Sie zweimal täglich Fieber. Sollten COVID-19-assoziierte Symptome (Husten, Fieber, Schnupfen, Durchfall, Geruchs-/Geschmacksverlust) auftreten, muss umgehend eine Abklärung in Form eines COVID 19 Tests erfolgen. Bei ernsten Symptomen (z.B. Atemnot) oder Notfällen wenden Sie sich bitte an die Rettungsleitstelle unter 112 (Information, dass eine COVID-19-Erkrankung bestehen könnte!).
Wo kann ich mich testen lassen?
Die Testung kann über Ihren Hausarzt oder über die Teststation auf der Loretowiese erfolgen.
Bitte beachten Sie, dass Sie mit Symptomen (Husten, Schnupfen, etc.) immer eine Testung beim Hausarzt durchführen lassen sollten. Eine Testung an der Teststation ist mit Symptomen nicht möglich.
Informieren Sie das Sie testende medizinische Personal immer im Voraus idealerweise bei Terminvereinbarung über die Möglichkeit einer Corona-Erkrankung. Sollten sie als Kontaktperson 1 keine Symptome aufweisen, brauchen sich Ihre Familienmitglieder vorerst nicht testen zu lassen.
Kann man als Kontaktperson 1 die Quarantäne verkürzen?
Eine Verkürzung der Quarantäne auf 10 Tage kann für asymptomatische Kontaktpersonen Kategorie 1 unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
- Ab dem 10. Tag der Quarantäne kann ein weiterer PCR oder Antigentest durchgeführt werden.
- Der Test muss negativ sein
- Die Kontaktperson darf keine Symptome haben.
Sollten Sie diese Möglichkeit der Quarantänezeitverkürzung auf 10 Tage wahrnehmen, lassen Sie ihr negatives Testergebnis entweder ihrem zuständigen Ermittler oder kp1@lra-rosenheim.de zukommen.
Aus dem Testergebnis müssen folgende Angaben direkt ersichtlich hervorgehen:
- Name, Vorname
- Geburtsdatum
- Tag an dem der Test durchgeführt wurde
Auch für die Verkürzung der Quarantänedauer gilt, eine aktive Entlassung aus der Quarantäne erfolgt nicht. Ihre Quarantäne endet bei Vorlage des negativen Testergebnisses bei ihrem zuständigen Ermittler oder kp1@lra-rosenheim.de automatisch. Sie erhalten keine Rückmeldung.
Wir benötigen jedoch trotzdem oben genannte Mitteilung, um Ihnen eine korrekte Quarantänebescheinigung ausstellen zu können.
Ich bin Kontaktperson, war aber bereits mit SARS-CoV-2 infiziert
Falls Sie als Kontaktperson früher bereits selbst eine positiv getestete Person waren, ist nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt unter Umständen keine Quarantäne erforderlich.
Es muss aber ein Selbstmonitoring erfolgen und bei Auftreten von Symptomen eine sofortige Selbstisolation und Testung.
Wann und von wem erhalte ich eine Krankschreibung oder Quarantänebescheinigung?
Wenn Sie positiv getestet wurden oder als Kontaktperson Krankheitsanzeichen entwickeln, sollten Sie Ihren Hausarzt aufsuchen und sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen lassen. Die Ausstellung der AU-Bescheinigung liegt immer im Ermessen des behandelnden Arztes. Das Gesundheitsamt stellt keine Krankschreibungen aus.
Ihre Quarantänebescheinigung erhalten Sie nach Rücksprache mit Ihrem zuständigen Ermittler. Sollte Ihnen dieser nicht bekannt sein, schreiben Sie bitte eine kurze Mail an kp1@lra-rosenheim.de mit Ihren Personendaten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und dem Zeitraum Ihrer Quarantäne)
Covid-19 an Schulen und Kita´s
COVID-19 an Schulen und Kindertageseinrichtungen:
Da sich die Fälle von Infektionen mit dem Corona-Virus an Schulen häufen, werden wir über Infektionen in betroffenen Einrichtungen informieren. Hier finden Sie einen Überblick der Einrichtungen die tagesaktuell neu dazugekommen sind oder bei denen es aufgrund von Reihentestungen weitere neue positive Testergebnisse gibt:
Merkblätter zu häufig gestellten Fragen:
FAQs für Schulen und Eltern_14.12.20
FAQs für Schulen und Eltern_Stabnd 14.12.20
Merkblatt Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen bei Kindern und Jugendlichen an Schulen_11.12.20
Merkblatt Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen an Schulen_Stand 11.12.20
FAQs für Kitas und Eltern_14.12.20
FAQs für Kitas und Eltern_Stand 14.12.2020
Veröffentlicht: 25.02.21
Villa Familia Haus für Kinder Bad Aibling,
vier positive Fälle, alle Kontaktpersonen sind in Quarantäne.
Kindergarten Klostermäuse Tuntenhausen,
zwei positive Fälle, alle Kontaktpersonen sind in Quarantäne.
Veröffentlicht: 24.02.21
Kindergarten St. Michael Brannenburg,
ein positiver Fall, alle Kontaktpersonen sind in Quarantäne.
Villa Familia Haus für Kinder Bad Aibling,
sieben weitere positive Fälle, alle Kontaktpersonen sind in Quarantäne.
Veröffentlicht: 23.02.21
Villa Familia Haus für Kinder Bad Aibling,
zwei positive Fälle, alle Kontaktpersonen sind in Quarantäne.
Kindergarten Klostermäuse Tuntenhausen,
ein positiver Fall, alle Kontaktpersonen sind in Quarantäne.
Veröffentlicht: 22.02.21
Focus Familiennetzwerk Riedering,
ein positiver Fall, alle Kontaktpersonen sind in Quarantäne.
Villa Familia Haus für Kinder Bad Aibling,
zwei positive Fälle, alle Kontaktpersonen sind in Quarantäne.
Veröffentlicht: 19.02.21
Kindergarten Klostermäuse, Beyharting/Tuntenhausen,
ein positiver Fall, alle Kontaktpersonen befinden sich in Quarantäne.
Veröffentlicht: 18.02.21
FOS/BOS Rosenheim, Adolf-Rasp-Grundschule,
jeweils ein positiver Fall, alle Kontaktpersonen sind in Quarantäne.
Veröffentlicht: 15.02.21
Mangfallschule Kolbermoor,
ein positiver Fall, alle Kontaktpersonen sind in Quarantäne.
Aktuelle Coronabeschränkungen für den Landkreis
Stand: 15.02.2021
Durch die erneute Verlängerung der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) haben die Regelungen des „Lockdowns“ im bisherigen Umfang grundsätzlich weiterhin Bestand.
Es ergeben sich folgende Änderungen:
- Ab dem 03.2021 dürfen Friseurdienstleistungen wieder angeboten werden. Es gelten die bisherigen Hygienebestimmungen. Steuerung des Zutritts über vorherige Terminreservierung. Das Personal muss eine medizinische Maske tragen.
- In den Landkreisen und kreisfreien Städten mit einem inzidenzwert von unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb von 7 Tagen:
a.) Die nächtliche Ausgangssperre entfällt ab sofort.
b.) Im Schulbetrieb ergeben sich ab dem 22.02.2021 folgende Änderungen:
- An den Jahrgangsstufen 1 bis 4 der Grundschulen,
- An den Jahrgangsstufen 1 bis 4 der Förderzentren einschließlich der Schulvorbereitenden Einrichtungen sowie an weiteren Jahrgangsstufen der Förderzentren in den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und weiterer Förderbedarf sowie Hören und weiterer Förderbedarf,
- An den Schulen für Kranke in Abstimmung mit den Kliniken und
- In den Abschlussklassen
findet Präsenzunterricht oder Wechselunterricht statt. Die Lehrkräfte müssen eine medizinische Maske tragen.
c.) Ab dem 22.02.2021 können Kinderbetreuungseinrichtungen wieder öffnen.
Hierbei gilt:
- Es besteht ein Schutz- und Hygienekonzept.
- Die Betreuung erfolgt in festen Gruppen.
d.) Ab dem 22.02.2021 können Angebote der beruflichen Aus- Fort- oder Weiterbildung unter Einhaltung der bisherigen Schutz- und Hygienebestimmungen wieder in Präsenzform stattfinden.
e.) Theoretischer und praktischer Fahrschulunterricht, Nachschulungen, Eignungsseminare sowie praktische Fahrprüfungen können ebenfalls in Präsenzform stattfinden.
Es gilt für das Lehrpersonal eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske und im Übrigen FFP2-Maskenpflicht.Ein Überblick über die weiterhin gültigen Bestimmungen:
- Es gelten Ausgangsbeschränkungen. Die Wohnung darf nur aus triftigen Gründen verlassen werden.
Alle triftigen Gründe werden nur anerkannt, soweit diese sich im zulässigen Umfang nach den übrigen Vorschriften bewegen. Die folgende Auflistung ist nicht abschließend:
- Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten
- Wahrnehmung von Angeboten der Notbetreuung und die Wahrnehmung von noch zulässigen Angeboten in Schulen, Kitas, Hochschulen und sonstigen Bildungseinrichtungen (z.B. Prüfungen).
- Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, der Besuch bei Angehörigen therapeutischer Berufe sowie Blutspenden.
- Versorgungsgänge, Einkaufen in geöffneten Geschäften und der Besuch von Dienstleistungsbetrieben.
- Besuche bei einem anderen Hausstand bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen.
- Wahrnehmung von Sorge- und Umgangsrechten.
- Die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen.
- Die Begleitung Sterbender sowie die Teilnahme an Beerdigungen im engsten Kreis.
- Sport und Bewegung an der frischen Luft
- Versorgung von Tieren
- Behördengänge
- Teilnahme an Gottesdiensten und Demonstrationen
- FFP2-Maskenpflicht:
Die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer Maske mit mindestens gleichwertigem genormten Standard (FFP2-Maskenpflicht) gilt:
- für Kunden und ihre Begleitpersonen in den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen, vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen
- für Kunden und ihre Begleitpersonen in Arztpraxen, Zahnarztpraxen und allen sonstigen Praxen, in denen medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen erbracht oder medizinisch notwendige Behandlungen angeboten werden.
- für Kunden und ihre Begleitpersonen auf Wochenmärkten.
- für den öffentlichen Personennahverkehr und die hierzu gehörenden Einrichtungen sowie für die Schülerbeförderung im freigestellten Schülerverkehr.
Für Kinder unter 15 Jahre gilt die FFP2-Maskenpflicht nicht. Diese müssen lediglich ab dem sechsten Geburtstag eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Für das Personal in Ladengeschäften, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, allen sonstigen medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Praxen und Wochenmärkten gilt die FFP2-Maskenpflicht nicht. Diese müssen lediglich eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
- Es gelten folgende Kontaktbeschränkungen:
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen oder privaten Raum ist nur den Angehörigen desselben Hausstands und einer weiteren Person sowie zugehörige Kinder bis einschließlich drei Jahren erlaubt.
- Schließung von Betriebskantinen:
Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken (zum Verzehr am Arbeitsplatz) bleibt weiterhin zulässig. Darüber hinaus ist der Betrieb von nicht öffentlich zugänglichen Betriebskantinen ist nur zulässig, wenn der Verzehr von Speisen und Getränken in der Betriebskantine vor Ort für die Betriebsabläufe zwingend erforderlich ist.
- Veranstaltungen und sonstige Versammlungen sind – sofern diese in der Verordnung nicht speziell geregelt werden (z.B. Gottesdienste, Demonstrationen) –auch weiterhin unzulässig.
- In Gottesdiensten ist Gemeindegesang verboten. Die Maskenpflicht für Besucher gilt nun auch am eigenen Platz. Gottesdienste, die den Charakter von Großveranstaltungen erreichen, sind untersagt. Sofern die Auslastung der jeweiligen Kapazität in Aussicht steht besteht für die Teilnahme eine
- Auf Demonstrationen und sonstigen Versammlungen i. S. d. Art. 8 des Grundgesetzes gilt ab sofort auch ohne behördliche Anordnung Maskenpflicht.
- Bewohner und Patienten in Krankenhäusern, vollstationären Einrichtungen der Pflege, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sowie von Alten und Pflegeheimen dürfen täglich nur noch von einer Person besucht werden. Alle Besucher müssen ein negatives Testergebnis – PCR (max. 3 Tage alt) oder Schnelltest (max. 2 Tage alt) – vorweisen können und während des Aufenthalts dauerhaft eine FFP2-Maske tragen.
Das Personal unterliegt einer regelmäßigen Testpflicht (mind. 2 mal wöchentlich).
Die Begleitung Sterbender ist jederzeit zulässig.
- Ladengeschäfte mit Kundenverkehr sind grundsätzlich geschlossen. Öffnen dürfen alle Geschäfte, die auf folgender Positivliste des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege aufgeführt sind:
https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2021/01/2021_01_10-positivliste.pdf
Für den Kundenverkehr geschlossene Ladengeschäfte dürfen einen Click & Collect Service anbieten. Dabei ist verpflichtend eine FFP2-Maske von Kunden und Personal zu tragen. Eine Ansammlung von Kunden sollen durch z.B. festgelegte Abholzeiten vermieden werden. Die Bereitstellung von Waren zur Abholung darf nur an einem entsprechenden Abholschalter oder ganz außerhalb des Ladengeschäfts stattfinden; die Verkaufsräume als solche dürfen nicht für die abholende Kundschaft geöffnet werden.
- Märkte sind untersagt. Ausgenommen ist der reine Verkauf von Lebensmitteln.
- Dienstleistungen dürfen vorbehaltlich speziellerer Regelungen grundsätzlich weiterhin erbracht werden, sofern diese keinen direkten Körperkontakt zum Kunden erfordern.
- Medizinische und therapeutische Behandlungen dürfen in den zugehörigen Praxen weiterhin durchgeführt werden.
- Schulen, Hochschulen, Kinderbetreuungseinrichtungen und sonstige Außerschulische Bildungseinrichtungen (z.B. Musikschulen) sind grundsätzlich Notbetreuungen und Digitalunterricht werden über die jeweilige Einrichtung geregelt.
COVID-19-Wochenbericht
COVID-19-Wochenbericht
Veröffentlicht: 19.02.21
Mund-Nasen-Bedeckung / Masken
Stand: 15.02.2021
FFP2-Maskenpflicht:
Die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer Maske mit mindestens gleichwertigem genormten Standard (FFP2-Maskenpflicht) gilt:
- für Kunden und ihre Begleitpersonen in den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen, vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen
- für Kunden und ihre Begleitpersonen in Arztpraxen, Zahnarztpraxen und allen sonstigen Praxen, in denen medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen erbracht oder medizinisch notwendige Behandlungen angeboten werden.
- für Kunden und ihre Begleitpersonen auf Wochenmärkten.
- für den öffentlichen Personennahverkehr und die hierzu gehörenden Einrichtungen sowie für die Schülerbeförderung im freigestellten Schülerverkehr.
Für Kinder unter 15 Jahre gilt die FFP2-Maskenpflicht nicht. Diese müssen lediglich ab dem sechsten Geburtstag eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Für das Personal in Ladengeschäften, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, allen sonstigen medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Praxen und Wochenmärkten gilt die FFP2-Maskenpflicht nicht. Diese müssen lediglich eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Stand: 14.12.20
(Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege)
Mund-Nasen-Bedeckung
Angesichts der anhaltend hohen Infektionszahlen wurden verschiedene Mund-Nasen-Bedeckungen infektionsschutzfachlich durch das Robert-Koch-Institut (RKI) und das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) hinsichtlich ihrer generellen Eignung neu beurteilt und bewertet. Hintergrund hierfür war, dass es als wissenschaftlich gesichert gilt, dass die Übertragung des Corona-Virus neben der Übertragung durch Tröpfchen maßgeblich auch durch Aerosole stattfindet.
Basierend auf dieser Neubewertung haben das RKI und das LGL die Anforderungen an eine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung aus infektionshygienischer Sicht wie folgt präzisiert:
Neben dem direkten Schutz gegen Tröpfchen muss auch eine Reduzierung von Aerosolen gewährleistet sein, denn diese werden nicht nur beim Sprechen, sondern bereits beim Atmen freigesetzt. Da die Aerosole deutlich kleiner als Tröpfchen sind, ist es besonders wichtig, dass die Mund-Nasen-Bedeckung dicht an der Haut anliegt. Nur so kann eine seitliche oder aufwärtsgerichtete Freisetzung der Aerosole verringert werden. Deshalb ist eine Mund-Nasen-Bedeckung eine an den Seiten enganliegende, Mund und Nase bedeckende textile Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung sowohl von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln als auch von Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie.
Auch das StMGP hat sich dieser Neubewertung ausdrücklich angeschlossen. Klarsichtmasken aus Kunststoff entsprechen somit regelmäßig nicht den Vorgaben an eine Mund-Nasen-Bedeckung, wie sie die aktuelle Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vorschreibt.
Die infektionsschutzrechtlichen Anforderungen an eine zulässige Mund-Nasen-Bedeckung i. S. v. § 2 der 10. BayIfSMV werden daher insofern präzisiert, als zur Reduzierung von Aerosolen nur eine enganliegende, den Mund und die Nase bedeckende textile Barriere als Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden sollte. Klarsichtmasken aus Kunststoff, die nicht rund um Mund und Nase eng anliegen, entsprechen diesen Vorgaben an eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht und sind den Visieren damit quasi gleichgestellt.
Was ist bei Alltagsmasken zu beachten?
• Vor dem Anlegen einer Mund-Nasen-Bedeckung sollten Sie sich nach Möglichkeit gründlich die Hände waschen (mindestens 20 Sekunden mit Seife).
• Achten Sie beim Aufsetzen darauf, dass die Alltagsmaske Mund und Nase vollständig bedeckt und an den Rändern möglichst eng anliegt.
• Vermeiden Sie es, während des Tragens die Mund-Nasen-Bedeckung zu berühren und zu verschieben.
• Eine durchfeuchtete Mund-Nasen-Bedeckung sollte gewechselt werden.
• Zum Abnehmen fassen Sie die Mund-Nasen-Bedeckung am besten an den seitlichen Bändern an.
• Waschen Sie sich nach dem Absetzen der Mund-Nasen-Bedeckung die Hände, sobald Sie die Möglichkeit dazu haben.
• Entsorgen Sie Einwegmasken nach dem Tragen in einem Mülleimer.
• Bewahren Sie wiederverwendbare Mund-Nasen-Bedeckungen vorübergehend in einem separaten Beutel auf. Zu Hause können Sie die Mund-Nasen-Bedeckung auch zum Trocknen aufhängen.
• Waschen Sie textile Mund-Nasen-Bedeckungen baldmöglichst.
• Eine zuverlässige Methode der Reinigung ist das Waschen in der Waschmaschine bei mindestens 60 ° C. Verwenden Sie hierfür ein Vollwaschmittel.
• Lassen Sie Mund-Nasen-Bedeckungen nach dem Waschen vollständig trocknen.
• Wie effektiv andere Methoden der Reinigung wie das Erhitzen in der Mikrowelle oder im Backofen sind, ist fraglich.Was gibt es für Masken?
• Mund-Nasen-Bedeckungen (MNB, Alltagsmasken, Community-Masken) bestehen meist aus handelsüblichen Stoffen und sind für den privaten Gebrauch im Alltag bestimmt. Neben textilen Mund-Nasen-Bedeckungen stehen auch nichtmedizinische Einwegmasken zur Verfügung. Mund-Nasen-Bedeckungen tragen dazu bei, andere Menschen vor feinen Tröpfchen und Partikeln zu schützen, die zum Beispiel beim Sprechen, Husten oder Niesen ausgestoßen werden. Für diesen Fremdschutz gibt es erste wissenschaftliche Hinweise. Ein Eigenschutz für die Trägerin oder den Träger ist bisher wissenschaftlich nicht belegt. Die Mund-Nasen-Bedeckung kann daher andere Infektionsschutzmaßnahmen wie Abstandhalten und Hygiene nicht ersetzen, sondern soll diese ergänzen. Ein Visier zu tragen, wird von Experten nicht als gleichwertige Alternative zur Mund-Nasen-Bedeckung angesehen.
• Medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutzmasken (MNS), Operations (OP)-Masken) sind Medizinprodukte, die vor allem dem Schutz des Gegenübers vor möglicherweise infektiösen Tröpfchen dienen.
• Partikel-filtrierende Halbmasken (filtering face piece, FFP-Masken) sind Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung im Rahmen des Arbeitsschutzes und haben den Zweck, die Trägerin oder den Träger vor Partikeln, Tröpfchen und Aerosolen zu schützen. Masken ohne Ventil filtern sowohl die eingeatmete als auch die ausgeatmete Luft und bieten daher neben dem Eigenschutz auch einen Fremdschutz, obwohl sie primär nur für den Eigenschutz ausgelegt sind. Masken mit Ventil hingegen filtern nur die eingeatmete Luft und ermöglichen daher keinen Fremdschutz, d. h. sie bieten keinen Schutz für das Umfeld der Trägerin bzw. des Trägers; sie sind lediglich für sehr wenige Anwendungsgebiete in Kliniken vorgesehen.
Generell wird für den privaten Gebrauch im Alltag derzeit das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung empfohlen. Sollte in Einzelfällen, wie etwa bei Vorliegen einer Erkrankung, Unsicherheit bestehen, welche Maske geeignet ist, dann sollten Sie dies mit Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt besprechen.Wirtschaftshilfen
Coronavirus – Wo bekomme ich Unterstützung und Informationen?
Auf den folgenden Seiten finden Sie eine Übersicht über Unterstützungsleistungen und Informationen für betroffene Unternehmen, Selbstständige und sonstige Einrichtungen.
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie: www.stmwi.bayern.de/coronavirus/
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavirus/coronahilfe.html
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern: www.ihk-muenchen.de/de/Service/corona/
Handwerkskammer für München und Oberbayern: www.hwk-muenchen.deBei Fragen steht Ihnen auch sehr gerne die Wirtschaftsförderstelle im Landratsamt Rosenheim zur Verfügung:
Tel. Nr.: 08031 392-1019
E-Mail: wirtschaftsfoerderung@lra-rosenheim.deReiserückkehrer
Bayerischen Einreisequarantäneverordnung (EQV) Stand: 15. 02. 2021
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt:
Downloads:
Merkblatt Einreise 15.02.2021
Grenzpendler
Quelle: Stand 15.02.2021
Merkblatt für Reiserückkehrer aus (ausländischen) Risikogebietena) Abweichend von der bundesweiten Regelung müssen Grenzgänger und Grenzpendler in Bayern in jeder Kalenderwoche, in der mindestens eine Einreise stattfindet, einmal über ein negatives Testergebnis verfügen und dieses auf Anforderung des Gesundheitsamts unverzüglich vorlegen. Ein bereits vorhandener Nachweis ist bei Einreisen mitzuführen. Weitergehende Testpflichten bleiben unberührt.
Es besteht keine Quarantäne-, und keine Meldepflicht, sofern der Aufenthalt im Risikogebiet oder in Bayern 24 Stunden nicht überschreitet.
b) Für das Pendeln in und aus Virusvariantengebieten gilt die Ausnahme von der Quarantänepflicht nur für die Grenzpendler/Grenzgänger in systemrelevanten Berufen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich und unabdingbar ist und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bestätigt und amtlich bescheinigt wird; die Bescheinigung ist ab dem 17. Februar 2021 bei jeder Einreise mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde, der von ihr beauftragten Stelle oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde vorzulegen. Eine Liste systemrelevanter Funktionen ist auf der Internetseite www.landkreis-rosenheim.de veröffentlicht. Dort ist auch der Download für die amtliche Bescheinigung zu finden.
Die Test- und Nachweispflicht gilt alle 48 Stunden.
Eine Meldepflicht per digitaler Einreiseanmeldung besteht bei jeder Einreise.
Teststation Loretowiese
Teststation Loretowiese
Seit dem 1. September 2020 steht ein kommunales Testzentrum an der Rosenheimer Loretowiese zur Verfügung, dass in Zusammenarbeit von Stadt und Landkreis Rosenheim betrieben wird.
Um unnötige Wartezeiten zu vermeiden wird dringend empfohlen, vorab online einen Termin zu vereinbaren.
Und so funktionierts:
Das Testzentrum hat Montag bis Freitag von 9 bis 17 Uhr und am Samstag von 9 bis 13 Uhr geöffnet. Am Sonntag ist das Testzentrum geschlossen.
Hinweise für die Teststation Loretowiese:
Beim Betreten des Testzentrums ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (in der Warteschlange und in ihrem Pkw!) und in der Warteschlange mindestens 1,5m Abstand zu anderen Personen einzuhalten. Damit die Registrierung vor Ort zügig erfolgen kann, wird gebeten, ein Smartphone mit einem QR-Code-Scanner mitzubringen.Das Gesundheitsamt bittet um Beachtung, dass am Testzentrum an der Loretowiese und am Gesundheitsamt keine Personen mit Erkältungssymptome oder bereits an COVID-19 Erkrankte oder Verdachtsfälle getestet werden. Personen mit Symptomen sollen sich telefonisch beim Hausarzt oder Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung unter 116 117 melden.
Ebenso wird keine Testung bei Kindern unter 6 Jahren durchgeführt. In diesen Fällen ist der Test an der Haus- oder Kinderarztpraxis oder in einer speziellen Infektpraxis durchzuführen.