Die Belehrung und Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz durch das Gesundheitsamt ist nötig vor der erstmaligen Ausübung einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich. Das betrifft Personen, die gewerbsmäßig bestimmte Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen sowie Personen, die in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind.
Belehrung zum Umgang mit Lebensmitteln (nach §43 IfSG)
1. Gewerblicher Umgang mit Lebensmitteln
Geht eine Person gewerblich mit Lebensmitteln um, ist diese Person vor erstmaligem Antritt der Tätigkeit nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG §42/43) zu belehren. Das Gesundheitsamt Rosenheim und einige niedergelassene Ärzte führen Belehrungen nach IfSG §43 durch.
Belehrungen nach IfSG §43 finden im Gesundheitsamt Rosenheim zu folgenden Terminen statt:
Wann:
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Dienstags und Donnerstags 10 Uhr (Anmeldung bei Einzelpersonen nicht erforderlich)
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Wo:
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Gesundheitsamt Rosenheim, Prinzregentenstraße 19, 83022 Rosenheim
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Was mitbringen:
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Pass oder Personalausweis und 14 Euro
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Hinweis: Die Belehrung darf vor erstmaligem Antritt der Tätigkeit für gewerblich Tätige nicht älter als 3 Monate sein. Eine Ausstellung des Zeugnisses ist nur bei ausreichenden Deutschkenntnissen möglich. Sollten die Deutschkenntnisse nicht ausreichen, muss ein Dolmetscher bzw. Sprachmittler zur Belehrung anwesend sein.
Bei Gruppen wird um eine Anmeldung per Email/Fax/Telefon bis zum Vortag gebeten. Bei Einzelpersonen ist eine vorherige Anmeldung nicht erforderlich.
Weitere Informationen zu der Belehrung entnehmen Sie bitte dem Dokument, das am Ende der Seite angefügt ist.
2. Ehrenamtlicher Umgang mit Lebensmitteln
Geht eine Person ehrenamtlich mit Lebensmitteln um, ist diese Person vor erstmaligem Antritt der Tätigkeit nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG §42) zu belehren. Eine Belehrung durch den Verantwortlichen ist hierbei ausreichend.
Die Ehrenamtlichen Helfer können vom Veranstalter/Verantwortlichen mittels dem „Leitfaden zur Hygienesicherung bei der Herstellung und Ausgabe von Lebensmitteln und Speisen bei öffentlichen Veranstaltungen“ über den sachgemäßen Umgang informiert werden.
Link zu mehrsprachigen Informationsblättern
Ist z.B. eine Feier eher gewerblich orientiert und Sie kommen direkt oder indirekt mit Lebensmittel in Berührung bzw. es werden Lebensmittel behandelt, hergestellt und oder in Verkehr gebracht, so empfiehlt sich eine Belehrung nach §43 IfSG wie unter Punkt 1.
3. Gewerblicher Umgang mit Lebensmitteln als Schüler/in
Bei gewerblichem Umgang von Schülern und Schülerinnen im Rahmen des vorgeschriebenen Praktikums gelten bezüglich der Termine besondere Regelungen.
Der eigene Schutz und der Schutz der Verbraucher müssen beim Umgang mit Lebensmitteln immer im Vordergrund stehen. Ihnen als Bürger wird hierbei ein großes Maß an Eigenverantwortung unter Beachtung der Hygieneregeln zu Teil.
Für weitere Fragen stehen wir gerne telefonisch zur Verfügung.