Beglaubigung und Apostille
Amtliche Beglaubigungen von Urkunden und Schriftstücken werden unter den Voraussetzungen des Art. 33 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vorrangig von den Wohnortgemeinden durchgeführt.
Beglaubigung von Urkunden im internationalen Rechtsverkehr
Legalisation und Apostille sind amtliche Beglaubigungsvermerke über die Echtheit einer Personenstandsurkunde, wenn diese im Ausland verwendet werden soll.
a) In einigen Staaten Europas benötigen deutsche Personenstandsurkunden aufgrund vertraglicher Vereinbarungen keiner weiteren Beglaubigung.
b) Apostille (Haager Apostille)
Die Apostille ist ein Vermerk auf einer inländischen Personenstandsurkunde (Geburts- Heirats- oder Sterbeurkunde) oder einer Meldebescheinigung und beruht auf einen internationalen Vertrag.
Dieser Vermerk bescheinigt die Echtheit der Urkunde mit dem sogenannten Überbeglaubigungsvermerk. Diese Apostille stellt für den Landkreis Rosenheim die Regierung von Oberbayern aus.
Die Übersicht der Mitgliedsstaaten des Apostilleabkommens erhalten Sie über die Internetseite der Regierung der Oberpfalz.
c) Legalisation
Das Legalisationsverfahren kommt regelmässig dann zur Anwendung, wenn eine Personenstandsurkunde in einem anderen Staat verwendet werden soll, für das ein Apostilleverfahren vertraglich nicht vorgesehen ist..
Der Legalisationsvermerk bescheinigt wie der Apostillevermerk, die Echtheit der Urkunde mit dem Überbeglaubigungsvermerk. Diese Legalisation wird durch den Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, durchgeführt.
Weitere Informationen können den Internetseiten des Auswärtigen Amtes entnommen werden:
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FAQ zum Thema Beglaubigungen/Legalisation/Apostille
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Internationaler Urkundenverkehr
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Legalisation von Urkunden
Personenstandsurkunden sowie Meldebescheinigungen von kreisangehörigen Standesämtern bedürfen sowohl für ein Legalisationsverfahren als auch für eine Apostille der Vorbeglaubigung durch das Landratsamt Rosenheim.
Im Anschluss bringt die Regierung von Oberbayern die Apostille oder eine Bestätigung zur weiteren Legalisation an.
Es wird empfohlen, die Notwendigkeit einer Apostille oder einer Legalisation vorab mit derjenigen ausländischen Behörde abzuklären, bei der die deutsche Urkunde vorgelegt werden soll. Ebenso sollte geklärt werden, ob aktuelle Urkunden vorgelegt werden müssen.