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Verfolgung von Schulpflichtverletzungen



Die Schulpflicht dauert in der Regel 12 Jahre. Sie gliedert sich in 9 Jahre Vollzeitschulpflicht und grundsätzlich 3 Jahre Berufsschulpflicht, soweit nicht eine andere die Berufsschulpflicht erfüllende Schule besucht wird.

Schulpflichtige, die ohne berechtigten Grund vorsätzlich nicht am Unterricht teilnehmen und damit gegen die Schulpflicht verstoßen, müssen mit einem Bußgeldverfahren rechnen. Ebenso können Erziehungsberechtigte mit einer Geldbuße belegt werden, wenn sie nicht für eine regelmäßige Unterrichtsteilnahme ihrer schulpflichtigen Kinder sorgen. Auch Schulzwang kann vorgenommen werden.

Das Landratsamt wird auf Antrag der Schule tätig.

Ist ein Bußgeld festgesetzt, so können anstelle der Beitreibung auch Sozialstunden festgesetzt werden. Darüber entscheidet der Jugendrichter.
 

Schulpflichtverletzungsanzeigen:

Ansprechpartner/in

Zimmer

Telefon

 
Fr. Dorn 205 08031/392-2513

E-Mail

 

Erreichbarkeit

Montag 08:15 - 13:00 Uhr
Dienstag keine Sprechzeit
Mittwoch 08:15 - 13:00 Uhr
Donnerstag 08:15 - 13:00 Uhr
Freitag 08:15 - 13:00 Uhr

 

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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 22.03.2012