|
|
Verfolgung von
Schulpflichtverletzungen

Die Schulpflicht dauert in der Regel 12 Jahre. Sie gliedert sich in
9 Jahre Vollzeitschulpflicht und grundsätzlich 3 Jahre
Berufsschulpflicht, soweit nicht eine andere die Berufsschulpflicht
erfüllende Schule besucht wird.
Schulpflichtige, die ohne berechtigten Grund vorsätzlich nicht am
Unterricht teilnehmen und damit gegen die Schulpflicht verstoßen,
müssen mit einem Bußgeldverfahren rechnen. Ebenso können
Erziehungsberechtigte mit einer Geldbuße belegt werden, wenn sie
nicht für eine regelmäßige Unterrichtsteilnahme ihrer
schulpflichtigen Kinder sorgen. Auch Schulzwang kann vorgenommen
werden.
Das Landratsamt wird auf Antrag der Schule tätig.
Ist ein Bußgeld festgesetzt, so können anstelle der Beitreibung auch
Sozialstunden festgesetzt werden. Darüber entscheidet der
Jugendrichter.
 |
Schulpflichtverletzungsanzeigen: |
 |
|
|

Ansprechpartner/in |

Zimmer |

Telefon |
|
|
Fr. Dorn |
205 |
08031/392-2513 |

E-Mail |
|

Erreichbarkeit |
Montag |
08:15 - 13:00 Uhr |
|
Dienstag |
keine Sprechzeit |
|
Mittwoch |
08:15 - 13:00 Uhr |
|
Donnerstag |
08:15 - 13:00 Uhr |
|
Freitag |
08:15 - 13:00 Uhr |
|
|
 |
|
 |
|

Onlinesuche

Formulare

Sitemap

E-Mail |