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Kreisjugendarbeit - Zeltplatzordnung

 

 

 

Benutzungsordnung

für den Jugendzeltlagerplatz des Landkreises Rosenheim

 in Kohlstatt/Söllhuben

 

 

Der Jugendzeltlagerplatz mit Versorgungsgebäude bei Kohlstatt/Söllhuben in der Gemeinde Riedering ist eine Einrichtung des Landkreises Rosenheim und steht insbesondere der Jugend aus dem Landkreis Rosenheim zur Verfügung.

 

 

I. ÜBERGABE

 

 

Der verantwortliche Leiter des Zeltlagers, der für die Dauer der Benutzung des Zeltplatzes anwesend oder erreichbar sein muß, hat das Versorgungsgebäude und den Zeltplatz zu übernehmen; dabei werden die Schlüssel ausgehändigt und der Leiter sowie dessen Vertreter in die Benutzung des Zeltplatzes und des Wirtschaftsgebäudes eingewiesen.

 

Gebrauchsanweisungen und Anweisungen für den Betrieb der elektrischen Anlagen und der Be- und Entwässerung erfolgen vor Ort.

 

 

II. RECHTE UND PFLICHTEN

 

 

1. Der Zeltplatz mit dem Versorgungsgebäude darf bei mehrtägigen Maßnahmen gleichzeitig von nicht mehr als 80 Personen (einschließlich Betreuer und Versorgungspersonal) genutzt werden.

 

2. Während des vertraglich vereinbarten Benutzungszeitraumes nimmt der verantwortliche Leiter des Benutzers des Jugendzeltplatzes das Hausrecht wahr. Fremde Personen können vom Platz verwiesen und ein Betretungsverbot kann ausgesprochen werden.

 

3. Die Küche, die Toiletten sowie die Waschräume sollen täglich gereinigt werden. Toilettenpapier, Reinigungs- und Putzmittel haben die Benutzer selbst bereitzustellen.

 

4. Das Zelten und Lagern außerhalb des Zeltplatzbereiches ist nicht gestattet. Bodenveränderungen dürfen nicht vorgenommen werden.

 

5. Die Bettmatratzen in den Zelten sind mit eigenen mitgebrachten Spanntüchern zu beziehen und es ist auf die Sauberkeit zu achten.

Die Zelte sind bei jedem verlassen des Zeltplatzes von innen und außen zuzuknüpfen.

 

6. Offenes Feuer darf nur in der dafür vorgesehenen Feuerstelle entzündet werden. Feste Stoffe dürfen darin nicht mit brennbaren Flüssigkeiten entzündet werden. Offenes Feuer in der Feuerstätte ist nur unter ständiger Aufsicht gestattet. Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen. Feuer und Glut müssen bei Verlassen der Feuerstelle erloschen sein.

 

7. Abfälle dürfen nur in die bereitgestellten Abfallbehälter gegeben werden. Wiederverwertbare Stoffe sollen getrennt gesammelt und zu entsprechenden Wertstoffsammelstellen in der Gemeinde Riedering oder Frasdorf gebracht werden.

 

8. Das Befahren des Jugendzeltplatzes mit Fahrzeugen ist nicht gestattet . Für Ab- und Antransport von Zelten, Materialien, Lebensmitteln usw. dürfen nur der Fahrweg zum Wirtschaftsgebäude und der befestigte Bereich genutzt werden. Fahrzeuge sind am Parkplatz abzustellen, Wohnmobile, Camping- und Wohnwagen dürfen nicht aufgestellt werden.

 

9. Lärmbelästigungen und Ruhestörungen sind zu vermeiden. Auf die Nachbarschaft ist Rücksicht zu nehmen. Die Nachtruhe ist von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr einzuhalten. Tonwiedergabegeräte dürfen in dieser Zeit nicht betrieben werden.

 

10. Der Jugendzeltlagerplatz befindet sich im Landschaftsschutzgebiet "Thalkirchner Ache und Umgebung". Der Benutzer hat alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Natur zu schädigen, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten (s. § 2 der Verordnung über die Inschutznahme der Thalkirchner Ache und ihrer Umgebung als Landschaftsschutzgebiet, Amtsblatt des Landkreises Rosenheim v. 20.12.1967, S. 93).

 

 

III. RÜCKNAHME

 

 

1. Die Rücknahme des Zeltplatzes geschieht nach einer Checkliste. Über die Abnahme wird ein Protokoll gefertigt.

 

2. Der verantwortliche Leiter des Jugendzeltlagers hat das Versorgungsgebäude und den Zeltplatz an die Verwaltung des Jugendzeltplatzes zusammen mit sämtlichen Schlüsseln zurückzugeben.

 

 

 

LANDRATSAMT ROSENHEIM

Rosenheim,

 

 

Dr. Max Gimple

L a n d r a t

 

Eine Einrichtung des Landkreises Rosenheim

Verwaltung: Kommunale Jugendarbeit Rosenheim,

Königstr. 11, 83022 Rosenheim, Tel.: 08031/392-2596

 

 
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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 22.03.2012