Benutzungsordnung
für
den Jugendzeltlagerplatz des Landkreises
Rosenheim
in Kohlstatt/Söllhuben
Der Jugendzeltlagerplatz mit Versorgungsgebäude
bei Kohlstatt/Söllhuben in der Gemeinde Riedering ist eine
Einrichtung des Landkreises Rosenheim und steht insbesondere der
Jugend aus dem Landkreis Rosenheim zur Verfügung.
I. ÜBERGABE
Der verantwortliche Leiter des Zeltlagers, der
für die Dauer der Benutzung des Zeltplatzes anwesend oder
erreichbar sein muß, hat das Versorgungsgebäude und den
Zeltplatz zu übernehmen; dabei werden die Schlüssel ausgehändigt
und der Leiter sowie dessen Vertreter in die Benutzung des
Zeltplatzes und des Wirtschaftsgebäudes eingewiesen.
Gebrauchsanweisungen und Anweisungen für den
Betrieb der elektrischen Anlagen und der Be- und Entwässerung
erfolgen vor Ort.
II. RECHTE UND PFLICHTEN
1. Der Zeltplatz mit dem Versorgungsgebäude darf
bei mehrtägigen Maßnahmen gleichzeitig von nicht mehr als 80
Personen (einschließlich Betreuer und Versorgungspersonal)
genutzt werden.
2. Während des vertraglich vereinbarten
Benutzungszeitraumes nimmt der verantwortliche Leiter des
Benutzers des Jugendzeltplatzes das Hausrecht wahr.
Fremde Personen können vom Platz verwiesen und ein
Betretungsverbot kann ausgesprochen werden.
3. Die Küche, die Toiletten sowie die
Waschräume sollen täglich gereinigt werden. Toilettenpapier,
Reinigungs- und Putzmittel haben die Benutzer selbst
bereitzustellen.
4. Das Zelten und Lagern außerhalb des
Zeltplatzbereiches ist nicht gestattet. Bodenveränderungen
dürfen nicht vorgenommen werden.
5. Die Bettmatratzen in den Zelten sind
mit eigenen mitgebrachten Spanntüchern zu beziehen und es ist
auf die Sauberkeit zu achten.
Die Zelte sind bei jedem verlassen des
Zeltplatzes von innen und außen zuzuknüpfen.
6. Offenes Feuer darf nur in der dafür
vorgesehenen Feuerstelle entzündet werden. Feste Stoffe dürfen
darin nicht mit brennbaren Flüssigkeiten entzündet werden.
Offenes Feuer in der Feuerstätte ist nur unter ständiger
Aufsicht gestattet. Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen.
Feuer und Glut müssen bei Verlassen der Feuerstelle erloschen
sein.
7. Abfälle dürfen nur in die
bereitgestellten Abfallbehälter gegeben werden.
Wiederverwertbare Stoffe sollen getrennt gesammelt und zu
entsprechenden Wertstoffsammelstellen in der Gemeinde Riedering
oder Frasdorf gebracht werden.
8. Das Befahren des Jugendzeltplatzes mit
Fahrzeugen ist nicht gestattet . Für Ab- und Antransport von
Zelten, Materialien, Lebensmitteln usw. dürfen nur der Fahrweg
zum Wirtschaftsgebäude und der befestigte Bereich genutzt
werden. Fahrzeuge sind am Parkplatz abzustellen, Wohnmobile,
Camping- und Wohnwagen dürfen nicht aufgestellt werden.
9. Lärmbelästigungen und Ruhestörungen
sind zu vermeiden. Auf die Nachbarschaft ist Rücksicht zu
nehmen. Die Nachtruhe ist von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr
einzuhalten. Tonwiedergabegeräte dürfen in dieser Zeit nicht
betrieben werden.
10. Der Jugendzeltlagerplatz befindet sich im
Landschaftsschutzgebiet "Thalkirchner Ache und Umgebung".
Der Benutzer hat alles zu unterlassen, was geeignet ist, die
Natur zu schädigen, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder das
Landschaftsbild zu verunstalten (s. § 2 der Verordnung über die
Inschutznahme der Thalkirchner Ache und ihrer Umgebung als
Landschaftsschutzgebiet, Amtsblatt des Landkreises Rosenheim v.
20.12.1967, S. 93).
III. RÜCKNAHME
1. Die Rücknahme des Zeltplatzes geschieht nach
einer Checkliste. Über die Abnahme wird ein Protokoll gefertigt.
2. Der verantwortliche Leiter des
Jugendzeltlagers hat das Versorgungsgebäude und den Zeltplatz an
die Verwaltung des Jugendzeltplatzes zusammen mit sämtlichen
Schlüsseln zurückzugeben.
LANDRATSAMT ROSENHEIM
Rosenheim,
Dr. Max Gimple
L a n d r a t
Eine Einrichtung des Landkreises Rosenheim
Verwaltung: Kommunale Jugendarbeit Rosenheim,
Königstr. 11, 83022 Rosenheim, Tel.:
08031/392-2596
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